PRO ASYL Presseerklärung | Press Release
August 26, 1999
Unterernährte Somalierin mit TBC abgeschoben
Verwaltungsgericht Frankfurt muss seine Entscheidung jetzt in mündlicher Verhandlung überprüfen
Die Grundsatzfrage: Wo beginnt und endet die Verantwortung der Bundesrepublik?
- Unterernährte Somalierin mit TBC abgeschoben
Verwaltungsgericht Frankfurt muss seine Entscheidung jetzt in mündlicher Verhandlung überprüfen
Die Grundsatzfrage: Wo beginnt und endet die Verantwortung der Bundesrepublik? - Undernourished Somalian woman with tuberculosis deported
Administrative Court Frankfurt must check its decision in a oral hearing now
The fundamental question: Where begins and where ends the responsibility of the Federal Republic?
RESSOURCEN
Gericht: Wer Schwerkranke abschiebt, macht sich nicht schuldig – Frankfurter Rundschau vom 31.08.1999
Am 11. März 1999 wurde die 24-jährige Somalierin Safiyo A. in erbarmungswürdigem Gesundheitszustand mit einer Lufthansa-Maschine aus Frankfurt nach Äthiopien abgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt wog Frau A. At 165 cm of height noch 31 kg. Ärztliche Atteste bestätigten einen schlechten Allgemein- und Ernährungszustand und diagnostizierten eine Lymphknoten-TBC. Weder die beteiligten Behörden noch das zuständige Verwaltungsgericht sahen sich veranlasst, die Abschiebung auch nur vorübergehend auszusetzen. Auch die verantwortliche Ärztin diagnostizierte zwar Unterernährung und empfahl in ihrem ärztlichen Bericht eine Therapie für weitere 6 Monate, hielt die Patientin jedoch für reisefähig. Dass es die im Entlassungsbericht des Krankenhauses adressierten „weiterbehandelnden Kollegen“ nicht geben würde, blieb trotz eines Hinweises der Rechtsanwältin unbeachtet.
Knapp ein halbes Jahr nach dieser Abschiebung (rechtstechnisch: Zurückweisung) muss sich der vorsitzende Richter der 9. Kammer des VG Frankfurt am 30. August 1999 erneut mit der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und ihrer Folgen in einer mündlichen Verhandlung auseinandersetzen. Dabei stellt sich die Frage: Wie weit reicht der Schutz des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und der Schutz des Asylrechts im Flughafenverfahren? Dürfen deutsche Gerichte und Ärzte im Zusammenwirken Flüchtlinge ins Heimatland oder einen Drittstaat abschieben, wo sie keinen Zugang zu ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten haben, sie dort ihrem Schicksal überlassen und ggf. in Todesgefahr bringen?
Am 30. August 1994 starb an Bord einer Lufthansa-Maschine der nigerianische Staatsangehörige Kola Bankole – gefesselt, geknebelt, ruhiggestellt und ärztlich „betreut“. Durch einen makabren Zufall fällt der 5. Jahrestag dieser tödlichen Abschiebung just auf den Tag der mündlichen Verhandlung im Fall der Somalierin. Und es stellt sich erneut die drängende Frage nach der ärztlichen Mitverantwortung bei einer Abschiebung in eine lebensgefährliche Situation hinein.
Zum Hintergrund
Frau A. hatte in ihrem Flughafen-Asylverfahren angegeben, zunächst nach Kenia geflohen zu sein, nachdem ihre Eltern und weitere Verwandten von einem verfeindeten Clan getötet worden waren. Sie selbst habe man vergewaltigen wollen. Während des Verfahrens im Flughafentransit wurde Frau A. wegen ihres bedenklichen Gesundheitszustandes sofort stationär in einem Frankfurter Krankenhaus aufgenommen.
Der Asylantrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Frau A.s Vorbringen zur Verfolgung sei unglaubhaft. Im Übrigen begründe auch die dringende Behandlungsbedürftigkeit von Asylsuchenden im Flughafentransit keine Verpflichtung der Bundesrepublik, die Einreise zu gewähren. Dies gelte auch dann, wenn die Krankheit im Zielstaat der Abschiebung zwar im Allgemeinen behandelbar sei, der Asylsuchende aber nicht die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen könne. Es sei Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates (Somalia!) dafür zu sorgen, dass auch Mittellosen eine medizinische Versorgung zukommt. Obwohl es keine obergerichtliche Rechtsprechung in Hessen zu diesem Fragenkomplex gibt und Oberverwaltungsgerichte zur Frage einer behandlungsbedürftigen Krankheit als Abschiebungshindernis unterschiedlich geurteilt haben, entschied das Bundesamt auf „offensichtlich unbegründet“.
In einem Attest vom 2. März 1999 bestätigte die verantwortliche Stationsärztin des St. Katharinen-Krankenhauses in Frankfurt bei Frau A. eine Lymphknoten-TBC. Bis zum sicheren Ausschluss einer offenen Lungen-TBC müssten weitere Ergebnisse abgewartet werden. Sie bejahte grundsätzlich die Notwendigkeit der Behandlung, die aber auch in einer anderen Einrichtung fortgesetzt werden könne. Das Eilverfahren wurde vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen. Das Gericht ging davon aus, dass Frau A. trotz ihres bedenklichen Allgemeinzustandes reisefähig sei. Der Flug selbst stelle keine zusätzliche Gesundheitsgefährdung dar. Die Kammer brauche deshalb nicht weiter zu prüfen, „ob und in welchem Ausmaß eine Behandlung der Antragstellerin in Kenia oder in ihrem Heimatland Somalia möglich ist.“ Aus den Schwierigkeiten einer ärztlichen Behandlung oder aus der Unmöglichkeit einer Behandlung ergebe sich kein Anspruch auf Einreise. Der Zurückweisung stehe auch nicht Art. 2 Abs. 2 GG entgegen, da die Zurückweisung allein keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Antragstellerin bewirke. Diese könne nur für den Fall eines weiteren Verbleibs im Heimatland nicht ausgeschlossen werden, „ohne daß der Bundesrepublik Deutschland dafür jedoch von verfassungswegen eine Mitverantwortung dergestalt zufiele, daß sie im Hinblick auf ihr Bekenntnis zu den allgemeinen Menschenrechten nach Art. 1 Abs. 2 GG verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 2 Abs. GG die Einreise zu gestatten.“ Weitere eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Obwohl sich die Kammer nur mit der Abschiebungsmöglichkeit nach Kenia oder Somalia befasst hatte, wurde die Abschiebung dann nach Äthiopien vollzogen. In einem Schreiben an den Leiter des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main wies die Rechtsanwältin darauf hin, dass die Abschiebung nach Äthiopien ohne Medikamente und ohne Pass einem Aussetzen ihrer Mandantin in eine hilflose Lage gleichkomme.
PRO ASYL unterstützt das Verfahren aus mehreren Gründen: Immer mehr unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer werden trotz erheblicher medizinischer Bedenken außer Landes gebracht, wobei Ärztinnen und Ärzte oftmals „Reisefähigkeit“ attestieren und damit das bloße Überleben des Fluges meinen. Die im Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung der 9. Kammer des VG Frankfurt würde diese Linie, der gemäß es eine deutsche Verantwortung für Menschen im Transit oder nach Beendigung des Abschiebefluges nicht gibt, stützen. In der mündlichen Verhandlung wird grundlegend zu entscheiden sein, ob das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik begründet