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Frankfurter Rundschau
vom 31.08.1999

Gericht: Wer Schwerkranke abschiebt, macht sich nicht schuldig

Asylsuchende Somalierin mit Lymphknoten-TBC landete in Kenia
Pro Asyl will die höchsten Gerichte anrufen

Von Jürgen Schenk

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat es am Montag abgelehnt, einer 24 Jahre alten, schwerkranken Frau aus Somalia, deren Asylantrag Anfang des Jahres im Flughafenverfahren auf Rhein-Main abgewiesen worden war, zur Behandlung die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen. Die Flüchtlingshilfsorganisation „Pro Asyl“ will jetzt eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung erreichen.

Am 13. Februar war die Somalierin, aus Kenia kommend, auf dem Frankfurter Flughafen gelandet. Laut ihrem Asylantrag war die junge Frau geflüchtet, weil Angehörige eines rivalisierenden Stammes ihre Eltern getötet hatten. Ihr Gesundheitszustand war so schlecht, dass man sie unter Bundesgrenzschutz-Bewachung ins Krankenhaus einlieferte. Dort hielt sie sich, rechtlich gesehen, noch im Transit auf. Die Ärzte stellten bei der 24jährigen eine Lymphknoten-TBC und Unterernährung fest. Bei einer Körpergrösse von 1.65 Metern wog sie nur noch 31 Kilogramm.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) lehnte ihren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ ab. Auch die Erkrankung könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die dringende Behandlungsbedürftigkeit von Asylsuchenden im Flughafentransit begründe keine Verpflichtung der Bundesrepublik, die Einreise zu gewähren. Es sei Aufgabe des jeweiligen Heimatstaats, dafür zu sorgen, dass auch Mittellose medizinisch versorgt würden.

In einem Eilverfahren bestätigten die Richter der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts diese Entscheidung, nachdem die behandelnde Ärztin der 24jährigen deren Reisefähigkeit attestiert, aber gleichzeitig auch die Notwendigkeit stationärer Behandlung festgestellt hatte. Am 11. März wurde die Somalierin nach Äthiopien ausgeflogen, da es keine direkte Flugverbindung nach dem Bürgerkriegsland Somalia gab. Inzwischen hält sie sich in Kenia auf.

Gleich drei Rechtsanwälte hatte „Pro Asyl“ am Montag aufgeboten, um im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht darzulegen, dass die damalige Verweigerung der Einreise rechtswidrig gewesen sei.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit von Flüchtlingen begründe eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik. Bei dem Zustand der Asylbewerberin habe Gefahr für Leib und Leben bestanden und dieser Zustand dauere – wie man sich über Dritte in Kenia vergewissert habe – auch noch an.

Richter Thorsten von Roetteken wies die Klage zurück. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, daß sich hinter der von den Anwälten angegebenen Postbox in Kenia die Anschrift der Klägerin verberge.

Einen Asylgrund habe sie nicht, da sie keiner „staatlichen“ Verfolgung ausgesetzt sei. Krankheit könne nur von solchen Personen gegen eine Abschiebung geltend gemacht werden, die schon eingereist seien. Davor bestehe nach dem Grundgesetz keine Verpflichtung der Bundesrepublik, ärztliche Behandlung zu gewährleisten. Hierher zurückkommen könne die junge Frau nur mit einem gültigen Visum.

Aktenzeichen: 9 E 50169/99.A


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