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PRO ASYL Presseerklärung | Press Release

30. April 1999

Kosovoflüchtlinge:
PRO ASYL legt Eckpunkte und Forderungen für die Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen aus dem Kosovo vor

Argumente der Politik nach fünf Wochen Krieg immer unglaubwürdiger

Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge PRO ASYL hat 12 Eckpunkte und Forderungen für die Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen aus dem Kosovo vorgelegt.

Der Sprecher von PRO ASYL, Heiko Kauffmann, appellierte eindringlich an die Bundesregierung, die Innenminister von Bund und Ländern und die im Bundestag vertretenen Parteien, angesichts der katastrophalen humanitären und sozialen Situation der Flüchtlinge im Kosovo und in den Anrainerstaaten ein deutlich höheres Kontingent von Flüchtlingen aufzunehmen und den kosovo-albanischen Flüchtlingen, die bereits in Deutschland leben, ein Höchstmaß an Rechtsschutz und Rechtssicherheit zu gewähren.

„Nach über 5 Wochen Krieg wird die Argumentation der Politik immer unglaubwürdiger; einerseits deklariert sie den Schutz und die Sicherheit der Flüchtlinge zum vorgeblichen Ziel ihres militärischen Handelns; andererseits sperrt sie sich – mit anderen EU-Staaten – trotz dringender humanitärer Erfordernisse gegen die Aufnahme weiterer Flüchtlinge. Gleichzeitig versäumt sie, den kosovo-albanischen Flüchtlingen, die sich zum Teil schon seit geraumer Zeit in Deutschland aufhalten, die nötige und mögliche Rechtssicherheit zu geben“, erklärte Kauffmann.

Ein tragfähiges Konzept für die Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen aus dem Kosovo in Deutschland und anderen europäischen Ländern müsse nunmehr insbesondere der Tatsache Rechnung tragen, daß eine kurzfristige Lösung der Probleme der Flüchtlinge durch die Dauer und Art des Kriegsverlaufs, durch den Umfang der Verfolgung und Vertreibung und schließlich durch das Ausmaß der Zerstörungen im Kosovo, die einen langjährigen Wiederaufbau und Rückführungsprozeß nötig machen, nicht denkbar sei.

Die Politik habe sich zudem bisher zu sehr auf die Aufnahme des Kontingents nach § 32a AuslG konzentriert. Die Situation derjenigen kosovo-albanischen Flüchtlinge, die sich bereits in Deutschland aufhielten, auf eigene Faust Zuflucht suchten oder als Familienangehörige zu in Deutschland lebenden Verwandten zu kommen versuchten, sei vernachlässigt worden. Daß zu den Vertriebenen aus dem Kosovo auch Angehörige von Minderheiten, darunter insbesondere Roma, gehörten und daß auch Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus Serbien akut dringend Schutz und Unterstützung benötigten, sei von der Politik bisher völlig ausgeblendet worden.

Als Eckpunkte und Forderungen für die Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen nennt PRO ASYL u. a. folgende Maßnahmen:

  1. Koordinierte Aufnahme von Flüchtlingen in den EU-Staaten
    und in Deutschland

    Angesichts der hoffnungslos überfüllten Flüchtlingslager vor Ort, der Überforderung der Anrainerstaaten und der fehlenden Perspektive für eine kurzfristige Rückkehr von Flüchtlingen sollte sich die deutsche EU-Ratspräsidentschaft energisch für die großzügige Aufnahme weiterer Flüchtlinge in den EU-Staaten einsetzen. Auch Deutschland muß seine Bereitschaft zur Aufnahme eines größeren Kontingents erklären.
  2. Flüchtlinge, die im Rahmen des Kontingents aufgenommen wurden
    Die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kontingents gemäß § 32a AuslG aufgenommenen Flüchtlinge erhalten lediglich eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsbefugnis. Dieser Status wird ihrer Situation in keiner Weise gerecht. Es entstehen juristische und soziale Folgeprobleme (schwacher Rechtsschutz, praktische Unmöglichkeit der Arbeitsaufnahme, kein Familiennachzug, eingeschränkte medizinische Behandlung, gekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.).
    Das adäquate Instrument für die Aufnahme der kurzfristig Evakuierten und im Kontingent ins Land geholten Menschen ist das „Gesetz über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz)“ aus dem Jahr 1980. Im Rahmen dieses Gesetzes Aufgenommene erhalten sofort den Status der Asylberechtigten. Dieser Status als Kontingentflüchtling ist bei Wegfall der Voraussetzungen durch ein formales Verfahren widerrufbar.
  3. Flüchtlinge außerhalb des Kontingents
    Flüchtlingen, die aufgrund eines rechtskräftig negativ beschiedenen Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet werden und solche, die aufgrund der Aussichtslosigkeit eines Schutzbegehrens von Anfang an kein Asylverfahren durchlaufen haben und denen statt dessen eine Duldung erteilt wurde, wie Menschen, die aufgrund der gegenwärtigen Verfolgung auf eigene Faust in Deutschland Zuflucht suchen, unterliegen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebehindernissen, die nicht von ihnen zu vertreten sind. Ihnen sollte mindestens eine Aufenthaltsbefugnis mit einjähriger Geltungsdauer gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erteilt werden, wie dies auch für die bislang nach § 32a AuslG Aufgenommenen erforderlich ist.
  4. Flüchtlinge aus dem Kosovo sind politisch Verfolgte
    Flüchtlinge aus dem Kosovo sind darüber hinaus Flüchtlinge im Sinne des Art. 16a GG. Die massenhafte Vertreibung der ethnischen Albanerinnen und Albaner und anderer Ethnien ist rechtlich einzuordnen als klassische Gruppenverfolgung.

    Flüchtlinge, die den Kosovo vor dem Hintergrund der Ereignisse der letzten Monate verlassen, sind zudem Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie halten sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes auf. Das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention findet sich in § 51 Abs. 1 Ausländergesetz. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft.

    Der Zugang zum Asylverfahren muß deshalb ohne rechtliche Nachteile offen sein, weil es sich bei der Mehrzahl der Flüchtlinge um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Art. 16a GG handelt. Sie werden als Angehörige einer ethnischen Gruppe, in vielen Fällen aber auch als Individuen verfolgt und haben Anspruch auf die Feststellung ihres Flüchtlingsstatus, wenn sie dies wünschen.

  5. „Entscheidungsstopp“ des Bundesamtes sofort aufheben
    Angesichts der extremen Zuspitzung der Situation im Kosovo ist die derzeitige „Entscheidungspraxis“ des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverantwortlich, alle Entscheidungen über Asylanträge von kosovo-albanischen Flüchtlingen auszusetzen und ihnen dadurch asylrechtlichen Schutz zu verweigern. Dieser Entscheidungsstopp ist sofort aufzuheben.
  6. Keine Zurückweisung an den Grenzen
    Weiterhin werden an den deutschen Grenzen und aus dem grenznahen Bereich Kosovo-Albanerinnen und -Albaner in Drittstaaten zurückgeschoben, ohne daß eine Prüfung irgendeiner Art stattfindet. Dies gilt auch für Menschen, die sich auf eigene Faust auf dem Landweg nach Deutschland durchgeschlagen haben, weil sie hier Verwandte haben und Asyl beantragen wollen. Die sogenannte Drittstaatenregelung, die jede Individualprüfung ausschließt, erweist sich in der jetzigen Situation einmal mehr als Instrument, das unnötiges Leid verursacht.
  7. Visa für Familienangehörige und Ausstellung von Reisedokumenten
    PRO ASYL fordert das Auswärtige Amt auf, die Auslandsvertretungen insbesondere in Tirana und Skopje, anzuweisen, Visa an jene Personen zu erteilen, die nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder und Ehegatten generell, weitere Verwandte, sofern sie infolge von Krankheit oder besonderer Umstände hilfsbedürftig sind) in Deutschland haben. Ebenso werden das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern gebeten, unbürokratisch für die Ausstellung von Paßersatzdokumenten zur Einreise in den Fällen zu sorgen, in denen Flüchtlingen die Personalpapiere von serbischen Milizen abgenommen wurden bzw. Dokumente aufgrund anderer Fluchtumstände verloren geganghen sind.
  8. Sofortige Kündigung des Rückübernahmeabkommens mit der BR Jugoslawien und formeller Abschiebestopp nach § 54 AuslG
    Das am 10. Oktober 1996 geschlossene Abkommen ist mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Als weitere Sofortmaßnahme ist ein formeller Abschiebestopp nach § 54 AuslG zu erlassen.
  1. Einbeziehung in eine Altfallregelung
    Die Flüchtlinge aus dem Kosovo, die länger als 5 Jahre in Deutschland leben, sind in die von der rotgrünen Regierungskoalition vereinbarte „Altfallregelung“ einzubeziehen.
  2. Aufnahme und Schutz von unbegleiteten Flüchtlings- und Waisenkindern
    Insbesondere körperlich und psychisch schwer traumatisierte Kinder, die von ihren Familien getrennt wurden oder ihre Eltern und Angehörigen verloren haben, sollten – auch – in Deutschland nach den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Aufnahme und Schutz finden, da hier die notwendige Infrastruktur und die therapeutischen Voraussetzungen für eine entsprechende Versorgung vorhanden sind.
  3. Schutz für serbische Deserteure und Kriegsdienstverweigerer
    Es ist nicht nur moralische Pflicht der Regierungen der europäischen Staaten sondern auch in ihrem ureigensten Interesse, daß denjenigen, die sich der Teilnahme am Krieg verweigern, der Schutz des Asylrechts gewährt wird.
  4. Schutz für ethnische Minderheiten aus der Bundesrepublik Jugoslawien
    Flüchtlinge nicht-albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, hier insbesondere Angehörige der Volksgruppe der Roma, sind ebenso wie andere ethnische Minderheiten aus der Bundesrepublik Jugoslawien (z.B. Muslime aus dem Sandjak) aufenthalts- und sozialrechtlich mit den kosovo-albanischen Flüchtlingen gleichzustellen.

PRO ASYL begrüßt das spontane und überwältigende Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger für die Flüchtlinge aus dem Kosovo.

PRO ASYL-Sprecher Heiko Kauffmann erklärte, die Politik dürfe das solidarische Engagement der Menschen nicht weiter ausbremsen. Insbesondere die Innenminister hätten eine humanitäre Bringschuld im gesetzlichen und behördlichen Umgang mit Flüchtlingen.


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