PRO ASYL Info
30. April 1999
PRO ASYL:
Eckpunkte und Forderungen
für die Aufnahme von Flüchtlingen
aus dem Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland
Kosovoflüchtlinge: PRO ASYL legt Eckpunkte und Forderungen für die Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen aus dem Kosovo vor
Argumente der Politik nach fünf Wochen Krieg immer unglaubwürdiger PRO ASYL Pressebericht vom 30. April 1999
Mehr als 600.000 Menschen sind nach Angaben des UNHCR auf der Flucht aus dem Kosovo. Weitere Hunderttausende haben als Binnenvertriebene zur Zeit keine Chance, die Grenzen zu den Nachbarstaaten zu erreichen. Die Befürchtung ist nicht unrealistisch, daß es zur Vertreibung der gesamten nicht-serbischen Bevölkerung kommen könnte, wenn der Vertreibung nicht im Rahmen einer Friedensregelung Einhalt geboten wird.
Die Lage in den Nachbarstaaten des Kosovo, die den größten Teil der Flüchtlinge aus der Region aufgenommen haben, spitzt sich zu. In Albanien gilt dies – trotz der bekundeten Bereitschaft der Regierung, alle potentiellen Flüchtlinge aufnehmen zu wollen und der unglaublichen Gastfreundschaft vieler albanischer Familien – vor allem in sozialer Hinsicht. Das bitterarme Land benötigt selbst dauerhafte Hilfe und kann Flüchtlingen kaum eine Perspektive bieten. Die Aufnahme von gegenwärtig mehr als 150.000 Flüchtlingen in Mazedonien trifft auf ein äußerst schwieriges innenpolitisches Klima, in dem die Frage des ethnischen Proporzes eine große Rolle spielt. Ein großer Teil der mazedonischen Bevölkerung ist weder mit der Präsenz ausländischer Truppenkontingente einverstanden noch damit, daß Flüchtlinge aus dem Kosovo auf unbestimmte Dauer aufgenommen werden, ohne daß Drittstaaten bereit sind, in relevantem Umfang Flüchtlinge abzunehmen. Hinzu kommt, daß die humanitäre Hilfe von Staaten und Nichtregierungsorganisationen zwar einen Teil der aus der Flüchtlingsaufnahme unmittelbar entstehenden Probleme bewältigt, nicht jedoch verhindert werden kann, daß die traditionell eng mit der Bundesrepublik Jugoslawien verflochtene Ökonomie Mazedoniens am Boden liegt. Führende mazedonische Politiker haben auf den drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Landes hingewiesen.
Nicht nur die Menschenrechtspolitik der europäischen Staaten im Vorfeld des Krieges ist von einer Fülle von Versäumnissen geprägt, auch beim Umgang mit den Folgen der massenhaften Flucht- und Vertreibungsprozesse zeigt sich, daß von einer konsistenten europäischen Flüchtlingspolitik im Interesse der Betroffenen nicht die Rede sein kann. Statt dessen dominieren die nationalstaatlichen Partikularinteressen, auf jeden Fall so wenige Flüchtlinge wie möglich im jeweils eigenen Land aufnehmen zu müssen – unter Mißachtung der Appelle des UNHCR. Und selbst Zusagen, Flüchtlinge in relativ geringer Zahl aufnehmen zu wollen, werden nicht eingehalten oder schleppend umgesetzt. So lagen dem UNHCR mit Stand vom 24. April 1999 ca. 115.000 Aufnahmezusagen für Kosovoflüchtlinge vor, mehr als 85.000 davon aus europäischen Ländern. Tatsächlich aufgenommen worden waren bis zu diesem Zeitpunkt etwa 22.000 Flüchtlinge, von diesen knapp 10.000 in der Bundesrepublik Deutschland. Die schleppende Umsetzung zugesagter Aufnahmen ist Bestandteil einer Flüchtlingsabwehrpolitik, verweisen doch europäische Staaten und europäische Gremien auf die Bereitschaft zur Aufnahme dieser Kontingente, während sie gleichzeitig für das Verbleiben des Großteils der Flüchtlinge in der Region, also insbesondere Albanien und Mazedonien, plädieren. Bei aller Uneinigkeit zwischen den europäischen Staaten in Flüchtlingsfragen ist das Plädoyer für eine „Regionalisierung“ von Flüchtlingsproblemen der jeweils kleinste gemeinsame Nenner gewesen. Es besteht Konsens, das Verbleiben eines Großteils der Flüchtlinge in der Region mit humanitärer Hilfe zu flankieren und eine Weiterflucht der Betroffenen möglichst zu verhindern. Das in diesem Zusammenhang für das Verbleiben der Flüchtlinge in der Region ins Feld geführte Argument, eine Weiterleitung von Flüchtlingen in größerer Zahl beziehungsweise eine großzügigere Aufnahmepolitik signalisiere dem Milosevic-Regime, daß die Ziele seiner Vertreibungspolitik erreicht seien, ist fadenscheinig. Es behandelt die Menschen in ihrer Not als Objekte der Politik, als Faustpfand künftiger „Lösungen“.
Zwar ist richtig, daß viele Flüchtlinge zunächst in unmittelbarer Nähe ihres Heimatlandes bleiben wollen und daß diese Absicht so weit wie möglich unterstützt werden sollte, wenn sie einen freiwilligen Charakter trägt. Richtig ist aber auch, daß viele Flüchtlinge aufgrund eines früheren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder aufgrund humanitärer oder familiärer Bindungen den Wunsch äußern, vorübergehend in Deutschland Aufnahme finden zu können. Die Flüchtlinge dürfen nicht als lebendiger Beweis dafür instrumentalisiert werden, daß dem Vertreibungsdruck des Verfolgerregimes nicht nachgegeben wird. Es ist darauf hinzuweisen, daß jede Flucht eines Individuums oder einer Gruppe – aus welchem Staat auch immer – grundsätzlich bedeutet, daß einem Vertreibungsdruck beziehungsweise einem Prozeß politischer Verfolgung zunächst nachgegeben wird. Jeder Staat, der Flüchtlinge aufnimmt und über ein Asylrecht verfügt, erkennt damit das Faktum an, daß es Verfolgung und Vertreibung im Herkunftsstaat gibt. Das inzwischen von mehreren europäischen Staaten wiederholte Argument, dem Vertreibungsdruck nicht nachgeben und deshalb die Menschen unbedingt in den Erstaufnahmestaaten halten zu wollen, dient im Kern der Legitimation mangelnder Aufnahmebereitschaft. Darüber hinaus sollen die Flüchtlinge in den Nachbarstaaten offenkundig trotz schwierigster Lebensumstände dazu herhalten, das illusionäre Kriegsziel einer kurzfristigen Rückkehr der Flüchtlinge binnen weniger Monate im Bewußtsein der Öffentlichkeit zu halten.
Erfahrungen mit der grenznahen Unterbringung einer großen Zahl von Flüchtlingen in den jeweiligen Nachbarstaaten haben in den letzten Jahren auch deutlich gemacht, welche Risiken diese Art von „Regionalisierung“ beinhaltet. Zum einen besteht die Gefahr, daß die Flüchtlinge direkt Opfer sich ausbreitender Kriegshandlungen werden, zum anderen sind Flüchtlinge in grenznahen Lagern oftmals dem Zugriff rekrutierender Organisationen ausgeliefert, deren politische und militärische Interessen nicht identisch sind mit denen der Flüchtlinge. Ruanda ist ein warnendes Beispiel, das zeigt, wie schnell die humanitäre Hilfe in grenznahen Flüchtlingslagern in die gefährliche Nähe der Kumpanei mit anderen Interessen kommen kann.
Nicht nur vor dem Hintergrund der Notsituation der Flüchtlinge in den Nachbarstaaten muß von den europäischen Staaten eine großzügige Aufnahmepolitik verlangt werden. Die Teilung der Lasten und der Verantwortung bei der Aufnahme von Flüchtlingen ist ein grundlegendes Prinzip der internationalen Flüchtlingspolitik. Mehrere Beschlüsse des Exekutivkomitees des UNHCR bekräftigen, daß Staaten, die sich mit einer Massenflucht auf ihrem Gebiet konfrontiert sehen, zumindest zeitweilige Zuflucht gewähren, gleichzeitig aber die unverzügliche Unterstützung anderer Staaten in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer fairen Verteilung der Lasten erhalten sollen. Deshalb muß die humanitäre Hilfe vor Ort und die Unterstützung derer, die in der Region bleiben wollen, durch die Bereitschaft der europäischen Staaten zur Aufnahme weiterer Flüchtlinge ergänzt werden.
Dabei ist zu kritisieren, daß gerade auch die großen und wirtschaftlich starken Staaten der EU sich bislang an der Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen nicht nach ihren Möglichkeiten beteiligt haben. Die Kritik an der Zögerlichkleit, mit der die europäischen Nachbarn auch nur die ungenügenden, mit UNHCR vereinbarten Kontingente tatsächlich aufnehmen, entbindet die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht von ihrer moralischen und politischen Verantwortung, Flüchtlinge selbst großzügig aufzunehmen. Immerhin wurde die rigide durchgesetzte Rückführung von mehr als 250.000 Flüchtlingen aus Bosnien gerade auch damit begründet, daß man die entsprechenden Kapazitäten für künftige Krisen benötige. Die Krise ist nun da.
Ein tragfähiges Konzept für die Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen aus dem Kosovo in Deutschland und anderen europäischen Ländern muß nunmehr insbesondere zur Kenntnis nehmen, daß eine kurzfristige Lösung der Probleme der Flüchtlinge durch die Dauer und Art des Kriegsverlaufs, durch den Umfang der Verfolgung und Vertreibung und schließlich durch das Ausmaß der Zerstörungen im Kosovo, die einen langjährigen Wiederaufbau und Rückführungsprozeß nötig machen, nicht denkbar ist.
Vor diesem Hintergrund begrüßt PRO ASYL die Evakuierung und Aufnahme eines Kontingents von 10.000 Flüchtlingen aus dem Kosovo in Deutschland, fordert jedoch zugleich die Aufnahme weiterer Flüchtlinge. Angesichts der hoffnungslos überfüllten Flüchtlingslager vor Ort und der Überforderung der Anrainerstaaten sollte die sich deutsche Ratspräsidentschaft energisch für die großzügige Aufnahme weiterer Flüchtlinge in den EU-Staaten einsetzen und selbst zugleich die Bereitschaft zur Aufnahme eines größeren Kontingents erklären.
PRO ASYL fordert, daß künftige Aufnahmen unter veränderten ausländerrechtlichen Prämissen stattfinden. Sowohl bei den bislang im Kontingent aufgenommenen als auch den individuell nach Deutschland gelangenden Kosovo-Flüchtlingen handelt es sich um „klassische“ politisch Verfolgte im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Art. 16a GG. Sie sind als Individuen und als Gruppe Opfer gezielter politischer Verfolgung nach ethnischen Kriterien und eines entsprechenden Vertreibungsprozesses geworden. Ihnen steht das Asylrecht zu. Will man ihnen die Unwägbarkeiten und Begleitumstände des Asylverfahrens ersparen, so steht mit dem Kontingentflüchtlingsgesetz eine angemessene Rechtsgrundlage zur Verfügung.
Die gegenwärtige, zwischen den Innenministern des Bundes und der Länder verabredete Praxis, den Aufgenommenen den Status von „Kriegsflüchtlingen“ nach § 32a AuslG und eine lediglich 3-monatige Aufenthaltsbefugnis zuzusprechen, wird der Situation der Flüchtlinge nicht gerecht. Denn sie fliehen nicht vor allgemeinen Kriegsfolgen, sondern vor gezielter Verfolgung.
Die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kontingents gemäß
§ 32a AuslG aufgenommenen Flüchtlinge erhalten lediglich eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsbefugnis. Dieser Status wird ihrer Situation in keiner Weise gerecht. Es entstehen juristische und soziale Folgeprobleme.
Politik und Öffentlichkeit haben sich bisher auf die Aufnahme des Kontingents nach § 32a AuslG konzentriert. Die Situation derjenigen Kosovo-Albanerinnen und -Albaner, die sich bereits in der Bundesrepublik aufhalten, auf eigene Faust in Deutschland Zuflucht suchen oder als Familienangehörige zu in Deutschland lebenden Verwandten kommen wollen, wurde vernachlässigt. Von der Politik völlig unbeachtet blieb bisher die Tatsache, daß zu den Vertriebenen aus dem Kosovo auch Angehörige von Minderheiten, darunter insbesondere Roma, gehören und daß ebenso Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus Serbien, die in Folge des Krieges auf der Flucht sind, Schutz und Unterstützung benötigen.
A) Juristische Probleme
- Die Rechtsstellung gemäß § 32a AuslG bewirkt in der Praxis einen Verzicht auf beziehungsweise einen Ausschluß vom Grundrecht auf Asyl. Spätere Asyl-anträge von Flüchtlingen, die über § 32a AuslG aufgenommen worden sind und die die Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, werden nach herrschender Rechtsauffassung als unbeachtliche Asylfolgeanträge gewertet und damit ein Asylverfahren nicht durchgeführt. Da die aufgenommenen Flüchtlinge aber Opfer asylrelevanter Gruppenverfolgung und in vielen Fällen auch individuell Opfer schlimmster Menschenrechtsverletzungen geworden sind, wäre dies als Nebenfolge der Gewährung des „Kriegsflüchtlingsstatus“ ein unerträgliches Ergebnis. Der Rechtsschutz bei Wegfall des „Kriegsflüchtlingsstatus“ ist schwach. Die auf dieser Basis Aufgenommenen sind von der Bereitschaft der Bundesregierung und der Bundesländer abhängig, den Status nochmals zu verlängern, wenn die Kriegssituation fortbesteht. Sieht die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nicht mehr als gegeben an, so sind die Betroffenen verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis Deutschland zu verlassen. Daß es sich beim einmal gewährten „Kriegsflüchtlingsstatus“ möglicherweise um eine Sackgasse handelt, aus der der Weg ins Asyl kaum möglich ist, werden die Betroffenen erst spät realisieren, denn weder sind sie zur Zeit in der psychischen Verfassung, noch haben sie die juristische Vorbildung, um die komplizierten Sachverhalte überschauen zu können. Nach ersten Erfahrungen wurden sie auch bei Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht oder nicht ausreichend über Vor- und Nachteile des gewährten Status und die Alternativen informiert.
- Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die bereits vor dem Ausbruch des Krieges nach Deutschland geflohen waren und denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte in der Regel keine asylrelevante Verfolgung bescheinigte und Flüchtlinge, die aufgrund der gegenwärtigen Verfolgung auf eigene Faust in Deutschland Zuflucht suchen, fallen nicht unter den ohnehin unzureichenden Schutz des § 32a AuslG. Nach dem aktuellen „Aufnahmekonzept“ verbleiben sie lediglich aufgrund eines bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebehindernisses in der Bundesrepublik Deutschland oder werden sogar beim Versuch der Einreise an der Grenze oder im grenznahen Raum zurückgewiesen. Ebenfalls nicht erfaßt von der Regelung des § 32a AuslG werden Personen, die nicht „albanischstämmig“, gleichwohl aber schutzbedürftig sind (z.B. serbische Deserteure und Angehörige von Minderheiten, z.B. Roma).
B) Soziale Folgen des Status
- Das aus der Sicht der meisten Flüchtlinge zur Zeit drängendste Problem ist das der Zusammenführung mit Familienangehörigen, von denen sie auf der Flucht und zum Teil durch das Chaos im Erstaufnahmeland getrennt worden sind. Da das deutsche Kontingent von 10.000 Personen ausgeschöpft ist, eine Familienzusammenführung, ohne daß ein Kontingentplatz zur Verfügung ist, zur Zeit aber aus vielen Gründen kaum möglich ist, bleibt es bei der Trennung. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die psychische Stabilisierung der oftmals traumatisierten Menschen nicht gegeben.
- Anders als bei Asylberechtigten ist eine Familienzusammenführung außerhalb der Kontingente nicht möglich. Bei den durch die Flucht getrennten Familien wäre sie aber eine wichtige Voraussetzung auch für die psychische Stabilisierung.
- Eine Aufenthaltsbefugnis für die Dauer von lediglich drei Monaten wird keinesfalls ausreichen, seelisch und körperlich überwiegend schwer erschütterten und oftmals traumatisierten Menschen das notwendige Gefühl der Sicherheit zu geben, in dem eine Verarbeitung der Fluchterlebnisse überhaupt erst möglich und gegebenenfalls der Hintergrund für eine therapeutische Behandlung geschaffen wird. Es ist zu befürchten, daß das für die Personengruppe aufgelegte Sonderprogramm der Bundesregierung, ausgestattet mit 1,5 Mio. DM, ins Leere läuft, wenn es bei der nur 3-monatigen Aufenthaltsbefugnis bleibt. Die Aufenthaltsbefugnis sollte deshalb für mindestens ein Jahr gewährt werden.
- Die kurze Befristung der Aufenthaltsbefugnis auf drei Monate macht die Aufnahme einer Arbeit praktisch unmöglich, auch wenn – anders als bei neu einreisenden Asylsuchenden – kein förmliches Arbeitsverbot besteht. Allerdings scheinen einzelne Bundesländer ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot zu praktizieren, zum Teil unter Hinweis auf angebliche Planungen des Bundesarbeitsministeriums, die Arbeitsaufnahme für die Betroffenen zu untersagen.
- Auch „Kriegsflüchtlinge“ im Sinne des § 32a AuslG unterliegen den restriktiven Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Danach erhalten die Betroffenen Leistungen, die im Durchschnitt ca. 20 Prozent, in Einzelfällen auch wesentlich mehr unterhalb der Sozialhilfesätze liegen. Die Leistungen werden zudem zum erklärten Zweck der Abschreckung weitgehend in Form von Sachleistungen (von der Fertigverpflegung bis zum Gutschein) gewährt.
- Eine weitere Folge des Asylbewerberleistungsgesetzes ist für die „Kriegsflüchtlinge“ von Bedeutung: Die medizinische Behandlung ist eingeschränkt. Nur bei akuten Schmerzzuständen oder unaufschiebbarem Behandlungsbedarf ist ärztliche Hilfe vorgesehen.
- Die Aufgenommenen dürfen ihren Aufenthaltsort nicht selbst wählen. Flüchtlinge, die im Rahmen der Kontingentaufnahme in ein bestimmtes Bundesland verteilt werden, dürfen also nicht etwa zu Verwandten und Bekannten ziehen, die ihnen praktisch helfen können. Nachträgliche Korrekturen der Verteilung, die sich an bestehenden Bindungen der Flüchtlinge orientieren könnten, sind aufgrund bürokratischer Hürden kaum vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund benennt PRO ASYL im folgenden Eckpunkte zur Aufnahme und Behandlung von Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien:
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Koordinierte Aufnahme von Flüchtlingen in den EU-Staaten
und in DeutschlandAngesichts der hoffnungslos überfüllten Flüchtlingslager vor Ort und der Überforderung der Anrainerstaaten – insbesondere Mazedonien und Albanien – und der fehlenden Perspektive für eine kurzfristige Rückkehr von Flüchtlingen in größerer Zahl sollte die deutsche EU-Ratspräsidentschaft sich energisch für die großzügige Aufnahme weiterer Flüchtlinge in den EU-Staaten einsetzen. Das Flüchtlingsproblem im Kosovo ist die Nagelprobe für die Fähigkeit der EU-Staaten, auf eine Massenfluchtsituation nicht mit mehr oder minder koordinierten Abwehrreflexen sondern mit einer abgestimmten Aufnahmepolitik zu reagieren. Die Ideologie der Regionalisierung von Flüchtlingsproblemen hat bereits in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, daß der weitaus größte Teil der Menschen, die sich auf der Flucht befinden, in den Nachbarstaaten des Herkunftslandes unter oft schwierigsten Umständen unterkommen. Die EU-Staaten werden ihren Anteil an der Bewältigung des Flüchtlingsproblems nicht nur durch die Finanzierung humanitärer Hilfe in der Region, sondern auch durch die weitere Aufnahme von Flüchtlingen leisten müssen. Die Destabilisierung der Nachbarstaaten oder ihr sozialer Zusammenbruch wäre anderenfalls eine gefährliche Folge des Konzeptes der Regionalisierung.
Auch Deutschland muß seine Bereitschaft zur Aufnahme eines größeren Kontingents erklären. Es ist nachvollziehbar und verständlich, wenn sich viele bedrohte Flüchtlinge zu ihren Verwandte oder ehemalige Arbeitsmigrantinnen und -migranten zu Freunden und Bekannten nach Deutschland begeben möchten. Von ca. 400.000 Kosovo-Albanerinnen und -Albanern in Deutschland leben etwa 2/3 als Arbeitsmigrantinnen und -migranten seit vielen Jahren, teilweise Jahrzehnten, in Deutschland. PRO ASYL würde es begrüßen, wenn Deutschland als ein aus den genannten Gründen Hauptzielland von Flüchtlingen durch einen finanziellen Ausgleichsmechanismus innerhalb der EU-Staaten unterstützt werden würde.
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Flüchtlinge, die im Rahmen des Kontingents aufgenommen wurden
Das adäquate Instrument für die Aufnahme der kurzfristig Evakuierten und im Kontingent ins Land geholten Menschen ist das „Gesetz über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz)“ aus dem Jahr 1980. Schon aus der Bezeichnung des Gesetzes wird deutlich, daß es sich um das Instrument der Wahl bei der Aufnahme einer größeren begrenzbaren Gruppe im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion handelt. Im Rahmen dieses Gesetzes Aufgenommene erhalten sofort den Status der Asylberechtigten. Dies erspart ihnen die Unwägbarkeiten des Asylverfahrens und ermöglicht ihnen eine Lebensplanung. Das Argument, man wolle den Flüchtlingen keinen Dauerstatus verleihen, liegt neben der Sache. Auch der Kontingentflüchtlingsstatus ist bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufbar.
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Flüchtlinge außerhalb des Kontingents
Flüchtlingen, die aufgrund eines rechtskräftig negativ beschiedenen Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet werden und solche, die aufgrund der Aussichtslosigkeit eines Schutzbegehrens von Anfang an kein Asylverfahren durchlaufen haben und denen statt dessen eine Duldung erteilt wurde, wie Menschen, die aufgrund der gegenwärtigen Verfolgung auf eigene Faust in Deutschland Zuflucht suchen, unterliegen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebehindernissen, die nicht von ihnen zu vertreten sind. Ihnen sollte mindestens eine Aufenthaltsbefugnis mit einjähriger Geltungsdauer gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erteilt werden, wie dies auch für die bislang nach § 32a AuslG Aufgenommenen erforderlich ist.
Damit ist jedoch nur ein Mindeststatus bezeichnet, vor dessen Hintergrund es zu betonen gilt:
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Flüchtlinge aus dem Kosovo sind politisch Verfolgte
Flüchtlinge aus dem Kosovo sind Flüchtlinge im Sinne des Art. 16 a GG. Die massenhafte Vertreibung der ethnischen Albanerinnen und Albaner und anderer Ethnien ist rechtlich als klassische Gruppenverfolgung einzuordnen. Soweit die deutsche Rechtsprechung dies bis vor kurzem anders sah, sind die entsprechenden Erkenntnisse überholt. Jeden Tag mehr wird deutlich, daß hinter dem serbischen Vorgehen gegen die kosovo-albanische Bevölkerung ein gezieltes und gegen die ganze Gruppe gerichtetes Vertreibungsprogramm steht, bei dessen Umsetzung es ebenso gezielt zu schwersten Menschenrechtsverletzungen kommt. Selbst das Auswärtige Amt geht laut Presseerklärung vom 31. März 1999 davon aus, daß seit März 1998 klar gewesen sei, daß es sich um eine gezieltes Vertreibungsprogramm handelt. Hätte das Auswärtige Amt bereits früher so klar Stellung genommen und hätten deutsche Gerichte die Bekundungen einzelner serbischer Politiker ernst genommen, hätten Personen aus dem Kosovo seit langem als Gruppenverfolgte Asyl in Deutschland erhalten müssen.
Flüchtlinge, die den Kosovo vor dem Hintergrund der Ereignisse der letzten Monate verlassen, sind zudem Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie halten sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes auf. Sie werden aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, nämlich ihrer ethnischen Zugehörigkeit („Rasse“) verfolgt. Soweit diese Flüchtlinge Deutschland erreichen, haben sie Anspruch auf die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention in einem förmlichen Verfahren. Das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention findet sich in § 51 Abs. 1 Ausländergesetz. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft.
Der Zugang zum Asylverfahren muß ohne rechtliche Nachteile offen sein, weil es sich um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Art. 16a GG handelt. Sie werden als Angehörige einer ethnischen Gruppe, in vielen Fällen aber auch als Individuen verfolgt und haben Anspruch auf die Feststellung ihres Flüchtlingsstatus, wenn sie dies wünschen.
Soweit die Flüchtlinge darauf verzichten wollen, einen Asylantrag zu stellen (was ihnen offensichtlich vielerorts nahe gelegt wird, was sie aber oftmals auch deshalb nicht wollen, weil sie soziale Nachteile wie Zwangsverteilung, Trennung von Angehörigen, Arbeitsverbot und andere Folgeprobleme befürchten) ist die Rechtsstellung der Kontingentflüchtlinge im Kontingentflüchtlingsgesetz beziehungsweise des § 30 Abs. 3 AuslG beizubehalten.
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Weitere Einzelforderungen:
„Entscheidungsstopp“ des Bundesamtes sofort aufhebenAngesichts der extremen Zuspitzung der Situation im Kosovo ist die derzeitige „Entscheidungspraxis“ des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverantwortlich, alle Entscheidungen über Asylanträge von kosovo-albanischen Flüchtlingen auszusetzen und ihnen dadurch asylrechtlichen Schutz zu verweigern. Dieser Entscheidungsstopp ist sofort aufzuheben. Die Faktenlage zur Gruppenverfolgung wird jeden Tag deutlicher. Eine besonders unübersichtliche Situation, die einen zusätzlichen Aufklärungsbedarf bedeutet, gibt es zur Zeit nicht. Bundesinnenminister Schily muß das Bundesamt anweisen, unverzüglich wieder über Asylanträge von jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit und anderer Ethnien zu entscheiden. Zu kritisieren ist, daß ein Teil der Verwaltungsgerichte zur Zeit ebenfalls nicht entscheidet. Die Gerichte beteiligen sich damit an der faktischen Aushebelung des Asylrechts und des Flüchtlingsschutzes. Der Trend vieler Verwaltungsgerichte, Akten solange auf Eis zu legen, bis die Verfolgungssituation schließlich entfallen ist, war schon während des Bosnienkrieges feststellbar.
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Keine Zurückweisung an den Grenzen
Weiterhin werden an den deutschen Grenzen und aus dem grenznahen Bereich Kosovo-Albanerinnen und -Albaner in Drittstaaten zurückgeschoben, ohne daß eine Prüfung irgendeiner Art stattfindet. Dies gilt auch für Menschen, die sich auf eigene Faust auf dem Landweg nach Deutschland durchgeschlagen haben, weil sie hier Verwandte haben und Asyl beantragen wollen. Die sogenannte Drittstaatenregelung, die jede Individualprüfung ausschließt, erweist sich in der jetzigen Situation einmal mehr als Instrument, das unnötiges Leid verursacht.
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Visa für Familienangehörige und unbürokratische Ausstellung von Reisedokumenten
Bei PRO ASYL, den Flüchtlingsräten und den Initiativen vor Ort melden sich zunehmend verzweifelte Menschen, deren Angehörige aus dem Kosovo vertrieben wurden und die, oftmals mit nichts als den Kleidern am Leib, Hilfe durch die in Deutschland lebenden Angehörigen erwarten. Die bisherige Praxis macht eine solche familiäre Hilfestellung praktisch unmöglich; Visa werden kaum erteilt. Es ist nachvollziehbar, daß die in Deutschland lebenden Kosovaren alle Versuche unternehmen, ihren oft kranken Familienangehörigen aus den katastrophalen Lebensbedingungen herauszuhelfen und in Deutschland in Sicherheit zu bringen. Durch bürokratische Schwierigkeiten lassen sie sich von dieser menschlich und familiär geschuldeten Lebenshilfe für ihre Angehörigen nicht abbringen.
PRO ASYL bittet deshalb das Auswärtige Amt darum, die Auslandsvertretungen insbesondere in Tirana und Skopje, anzuweisen, Visa an jene Personen zu erteilen, die nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder und Ehegatten generell, weitere Verwandte, sofern sie infolge von Krankheit oder besonderer Umstände hilfsbedürftig sind) in Deutschland haben.
Da vielen der Flüchtlinge seitens der serbischen Milizen die Personalpapiere abgenommen wurden bzw. die Dokumente aufgrund anderer Fluchtumstände verlorengegangen sind, ist es erforderlich, gemäß § 15 Abs. 4 DVAuslG Reisedokumente auszustellen, da nur so eine Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht werden kann. Das Auswärtige Amt und das BMI werden gebeten, die nach § 16 DVAuslG erforderliche Zustimmung in diesen Fällen generell zu erklären.
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Sofortige Kündigung des Rückübernahmeabkommens mit der BR Jugoslawien und formeller Abschiebestopp nach § 54 AuslG
Das am 10. Oktober 1996 geschlossene „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen“ ist mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. PRO ASYL hat den Abschluß eines solchen Abkommens schon in der Vergangenheit mehrfach als Kumpanei mit einem Verfolgerstaat kritisiert. Das Abkommen, das „geleitet von der Absicht, bei der Lösung der Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen Staatsangehörigen beider Staaten, einschließlich abgelehnter Asylbewerber, zusammenzuarbeiten“ geschlossen wurde, ist gemäß seinem Artikel 12 aus „wichtigem Grund“ sofort zu kündigen.
Als weitere Sofortmaßnahme müssen die Innenminister einen formellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG erlassen. Die Flüchtlinge aus dem Kosovo brauchen diesen minimalen Schutz solange, bis ihre Rechtsstellung gemäß § 30 Abs. 3 AuslG oder gemäß dem Kontingentflüchtlingsgesetz gewährleistet ist. Es ist nicht hinnehmbar, daß Flüchtlinge aus dem Kosovo in Deutschland nach wie vor ausreisepflichtig sind und nur deshalb geduldet werden, weil ihre Abschiebung aus technischen Gründen, wegen des Fehlens einer Flugverbindung, ausgesetzt ist.
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Einbeziehung in eine Altfallregelung
Die Flüchtlinge aus dem Kosovo, die länger als fünf Jahre in Deutschland leben, sind in die von der rotgrünen Regierungskoalition vereinbarten „Altfallregelung“ einzubeziehen. Ein Ausschluß gerade dieser Flüchtlingsgruppe ist völlig inakzeptabel. Die Innenministerkonferenz wollte Flüchtlinge ausschließen aus Ländern, mit denen ein Rückübernahmeabkommen existiert. Welch verläßlicher Vertragspartner das Milosevic-Regime für ein solches Abkommen war, zeigt die Entwicklung im Kosovo überdeutlich. Nachdem der Ausschluß der Kosovo-Albanerinnen und -Albaner schon bislang falsch war, liegt sein Zynismus nunmehr offen auf der Hand.
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Aufnahme und Schutz von unbegleiteten Flüchtlings- und Waisenkindern
Kinder sind von den Erfahrungen der Vertreibung und Verfolgung, von den Strapazen der Flucht und der Ungewißheit über ihre Zukunft besonders gezeichnet. Viele sind krank, völlig erschöpft, verängstigt und traumatisiert.
Viele Familien wurden auseinandergerissen; viele Kinder haben Eltern und Angehörige verloren. Ihnen kann unter den Bedingungen der Überlastung und Überforderung vor Ort nicht in jedem Fall im notwendigen Umfang geholfen werden. Insbesondere körperlich und psychisch schwer traumatisierte Kinder, die von ihren Familien getrennt wurden oder ihre Eltern und Angehörigen verloren haben, sollten – auch – in Deutschland nach den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Aufnahme und Schutz finden, da hier die notwendige Infrastruktur und die therapeutischen Voraussetzungen für eine entsprechende Versorgung vorhanden sind. -
Schutz für serbische Deserteure und Kriegsdienstverweigerer
Wenig Beachtung wird von Politik und Öffentlichkeit bislang der Situation derer entgegengebracht, die sich der Teilnahme an Krieg und Vertreibung auf serbischer Seite zu entziehen versuchen, indem sie Gestellungsbefehlen nicht Folge leisten, den Kriegsdienst verweigern oder aus der Armee desertieren. Viele von ihnen sind in Jugoslawien untergetaucht oder in Nachbarländer geflüchtet. Es ist möglich, daß das Risiko für diejenigen, die wegen dieser Delikte vor Gericht gestellt werden, größer ist als während des Krieges in Bosnien. Es ist nicht nur moralische Pflicht der Regierungen der europäischen Staaten sondern auch in ihrem ureigensten Interesse, daß denjenigen, die sich der Teilnahme am Krieg verweigern, der Schutz des Asylrechts gewährt wird. Bereits im Jahre 1993 während des Bosnienkrieges hat sich das Europäische Parlament in einer Entschließung für eine Unterstützung von Deserteuren und Kriegsdienstverweigerung im ehemaligen Jugoslawien eingesetzt. Es ist an der Zeit, im Geiste dieser Entschließung die Desertion von Angehörigen der serbischen Streitkräfte zu unterstützen, indem ihnen ein gesicherter Status versprochen wird.
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Schutz für ethnische Minderheiten aus der Bundesrepublik Jugoslawien
Flüchtlinge nicht-albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, hier insbesondere Angehörige der Volksgruppe der Roma, sind ebenso wie andere ethnische Minderheiten aus der Bundesrepublik Jugoslawien (z.B. Muslime aus dem Sandjak) aufenthalts- und sozialrechtlich mit den kosovo-albanischen Flüchtlingen gleichzustellen.
Frankfurt, den 30. April 1999