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TAG DES FLÜCHTLINGS 1993

Vietnam

Mit der Öffnung der deutschen Grenzen im Herbst 1989 eröffnete sich auch für die damals ca. 54.000 in der DDR lebenden vietnamesischen Vertragsarbeitnehmer die Möglichkeit, in den Westen zu gelangen. In der Hoffnung auf ein freieres und wirtschaftlich attraktiveres Leben wechselten bereits unmittelbar nach der Grenzöffnung Tausende von Vietnamesinnen und Vietnamesen in den Westen, getrieben von der Angst, daß es im Chaos der Wendezeit zu einem plötzlichen Ende ihres relativ rechtlosen Aufenthaltes kommen könnte. Von diesen stellten die meisten einen Asylantrag:

1990 – 9.428
1991 – 8.133
1992 – 12.258

Unter den in der Statistik aufgeführten Asylantragstellern sind jedoch auch Vietnamesinnen und Vietnamesen, die in anderen osteuropäischen Staaten als Vertragsarbeitnehmer tätig waren und ebenfalls in die Bundesrepublik gekommen sind, um einen Asylantrag zu stellen. Im europäischen Vergleich sind die Anerkennungschancen für Vietnamesen und Vietnamesinnen relativ gering.

Die geringe Zahl der Anerkennungen als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz hat ihren Grund in der deutschen Rechtssprechungspraxis. Daß Vietnamesinnen und Vietnamesen mit dem Verbleiben im Ausland die Straftatbestände der Artikel 85 und 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (Republikflucht, illegaler Verbleib im Ausland) verwirklicht haben, ist nach der Rechtssprechung allein nicht ausreichend, um Asyl zu erhalten. Die genannten Tatbestände gelten als sogenannte Nachfluchtgründe und sind nur dann von Bedeutung, wenn „dieser selbstgeschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt.“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26.11.1986 – 2BvR 1058/85)

Politische Aktivitäten nach Verlassen des Heimatstaates, die viele Vietnamesen als Begründung angeben, müssen sich nach der Rechtssprechung als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat gehegten Überzeugung darstellen. Für ihre politischen Überzeugungen und deren Kontinuität müssen Asylsuchende den vollen Nachweis erbringen. Dies gelingt kaum.

Auch bei der Prüfung des Abschiebeschutzes, z. B. im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG, entscheiden die deutschen Verwaltungsgerichte eher restriktiv. Hintergrund ist unter anderem die Tatsache, daß die Republik Vietnam und die Bundesrepublik ein „Abkommen über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der sozialistischen Republik Vietnam“ geschlossen haben. Dieses wird sehr häufig fälschlich als Reintegrationsabkommen bezeichnet, ungeachtet seines Charakters als Fachkräfteprogramm für freiwillige Rückkehrer. In einer Protokollnotiz zum Abkommen sichert die Regierung Vietnams zu, „daß die Rückkehr auf der Basis der Freiwilligkeit und im Einvernehmen der bei den Regierungen unter Bedingungen von Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht erfolgen wird. Dies schließt den Verzicht auf jegliche Ahndung dieser Verstöße ein.« Die Rede ist von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und Verstößen gegen vietnamesisches Recht, die im Ausland stattgefunden haben. Einige Verwaltungsgerichte werten die Existenz dieses Abkommens als Beweis für die sichere Rückkehrmöglichkeit aller Vietnamesen. Andere Verwaltungsgerichte verlangen von vietnamesischen Klägern, daß sie sich im Zweifelsfall „freiwillig“ dem Programm anschließen sollen, weil sie dann angeblich der Schutzzusagen der vietnamesischen Seite teilhaftig werden können. Vor diesem Hintergrund wird ihnen dann der Abschiebeschutz verwehrt.

Selbst Mitarbeiter der vietnamesischen Botschaft haben ihr Befremden über diese Interpretation der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck gebracht. Der vietnamesische Botschaftsrat Nguyen Ba Thanh hat, nach einer Auskunft des Vereins der Indochinaflüchtlinge chinesischer Abstammung im Rhein-Main-Gebiet e.V., zum Ausdruck gebracht, daß Vietnam nach wie vor die Freiwilligkeit des Reintegrationsprogramms betone und auf einem souveränen Strafanspruch bestehe.

Tatsache ist: Die meisten Vietnamesen haben Angst, daß sie nach einer Rückkehr in ihr Heimatland unter dem Verdacht stehen, potentielle Dissidenten zu sein, die den Virus der Demokratisierung nach Vietnam tragen. Diese Furcht bleibt bestehen, auch wenn Fälle der Bestrafung von Republikflucht bei Rückkehrern nach Vietnam noch nicht bekannt geworden sind. Heimkehrende Vietnamesen stehen auch nach Berichten der amtlichen vietnamesischen Nachrichtenagentur VNA ohne jede Perspektive da. Laut Frankfurter Rundschau vom 9.3.1993 sind rund 90% der aus den ehemaligen Ostblockstaaten heimgekehrten Vietnamesen arbeitslos. Nach Schätzungen von Experten dürfte die Zahl der Arbeitslosen eher noch höher liegen.

Das VG Halle hat mit Beschluß vom 19.8.1992 bei einem Vietnamesen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz festgestellt und damit Abschiebeschutz gewährt. Aus der Begründung:

„In Vietnam wäre die Freiheit des Klägers wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung bedroht. Nach Art. 89 des am 1.1.1986 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches (vgl. AA an BAFl. v. 29.10.1986, 514-516.80VIE) wird derjenige, der illegal Vietnam verläßt oder betritt oder illegal im Ausland bleibt, verwarnt oder erhält eine Umerziehung ohne Haft für einen Zeitraum bis zu einem Jahr oder Gefängnis zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Diese Strafvorschrift hat der Kläger erfüllt. Er ist ohne Genehmigung von der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland gewechselt und im westlichen Ausland verblieben.

[…]

Mit seiner Reise in die und seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik hat der Kläger danach den Strafbestand des Art. 89 VStGB verwirklicht.

Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, daß diese Strafvorschrift bei einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam angewandt würde. […]

Die Würdigung dieser teilweise unterschiedlichen Einschätzungen unter Berücksichtigung der dem Gericht aus der Presse und weiteren Erkenntnismitteln bekannten Tatsachen ergibt, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung des Klägers bei Rückkehr nach Vietnam besteht. Das Gericht folgt der Auffassung von Dr. Will und amnesty international sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4.4.1990. Deren Einschätzung ist deshalb überzeugend, weil von einem derzeit (wieder) sehr repressiven Klima, von dem die genannten Gutachter und Sachverständigen als Grundlage ihrer Einschätzung ausgehen, auch in der Presse berichtet wird.

Schließlich rechtfertigt auch das am 9. Juni 1992 paraphierte ,Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam‘ keine andere Beurteilung. Zwar wird in Artikel 8 dieses – noch nicht in Kraft getretenen Abkommens die freiwillige Rückkehr vietnamesischer Staatsangehöriger gestattet; im Protokoll zum Abkommen ist des weiteren festgehalten, daß Vietnam die Rückkehr ,auf der Basis der Freiwilligkeit … unter Bedingungen von Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht erfolgen‘ werde. Dies schließe ,den Verzicht auf jegliche Ahndung‘ von Verstößen gegen vietnamesisches Recht in Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt ein. Von dieser Zusicherung der Straffreiheit nicht mit umfaßt werden jedoch vietnamesische Staatsangehörige, die zwangsweise und gegen ihren Willen nach Vietnam abgeschoben würden. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundes republik Deutschland – in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1992 an den BMI und die Innenministerien der Länder.

Diese drohende Bestrafung ist als politische Verfolgung zu qualifizieren.“

Völlig anders sieht das VG Gießen in einem Urteil vom 13.8.1992 die Sachlage und verpflichtet eine Asylsuchende aus Vietnam zur „freiwilligen“ Rückkehr:

„Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz berufen, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Es besteht ebenfalls keine – auch hier zu fordernde – beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Bedrohung der Klägerin. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die Klägerin muß weder wegen der Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages und des damit verbundenen illegalen Aufenthalts im Ausland noch wegen ihres Asylantrags im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit strafrechtlichen Reaktionen ihres Heimatstaates rechnen.

Am 9. Juni 1992 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (Nr. 18 der Dokumentation) abgeschlossen. In Artikel 8 dieses Abkommens gestattet die vietnamesische Regierung ihren Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, die freiwillige Rückkehr und garantiert deren Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht. […]

Die Kammer geht – ebenso wie der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seiner Stellungnahme zu dem Reintegrationsabkommen vom 8.7.1992 (Nr. 19 der Dokumentation) – davon aus, daß die im oben zitierten Zusatzprotokoll enthaltenen Zusicherungen einer Rückkehrmöglichkeit auf der Basis der Freiwilligkeit in Sicherheit und Würde und unter Verzicht auf jegliche Ahndung der beschriebenen Verstöße völkerrechtlich verbindlich sind und es sich nicht lediglich um eine protokollarisch festgehaltene Absichtserklärung handelt. […]

Damit wird den freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrenden Vietnamesen Straffreiheit in bezug auf alle Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und dem Aufenthalt im Ausland eingeräumt.

Zwar hat die Klägerin mitgeteilt, nicht an einer freiwilligen Rückkehr im Rahmen dieses Abkommens interessiert zu sein. Es ist ihr jedoch zumutbar, von der in Artikel 8 Satz 1 des Reintegrationsabkommens enthaltenen Gestattung der vietnamesischen Regierung zur freiwilligen Rückkehr Gebrauch zu machen.“ (Az.: III/1 E 10875/91)

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 9.11.1992 die Anwendbarkeit der Straffreiheitsklausel ebenfalls bejaht. Dem Bundesverwaltungsgericht war zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht bekannt, daß Asylbewerber gerade nicht zu dem Personenkreis gehören, der im Rahmen des Abkommens gefördert wird. Der in einem anderen Verfahren zu den Programmrichtlinien befragte Abteilungsleiter der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat dies in seiner Aussage bestätigt. Auskünfte des Auswärtigen Amtes lassen ähnliche Schlüsse zu.


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