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PRO ASYL Materialien

25. August 1999

Irak – Republik des Schreckens
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität

!!! NOCH FORMATIEREN
https://www.proasyl.info/lit/irak/irak3.htm

INHALT

    Vorwort

  1. Einleitung
  2. Republik der Angst ***
    „Der Irak ist ein totalitärer Staat.“ ***
    2.1. Rechtssicherheit ***
    2.1.1. Legislative ***
    2.1.2. Exekutive und Judikative ***
    2.2. Verfolgung ***
    2.2.1. Omnipräsente Kontrolle ***
    2.2.2. Körperstrafen und Folter ***
    2.2.3. „Extralegale“ Methoden ***
    2.2.4. „Verschwindenlassen“ ***
    2.2.5. „Extralegale“ Hinrichtungen und politische Morde ***
    2.2.6. Loyalität schützt nicht vor Verfolgung ***
    2.2.7. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen setzen keine (strafrechtlich) sanktionsfähigen Handlungen der Verfolgten voraus. ***
    2.3. Die Anfal-Kampagne ***
  3. Haftbedingungen und Situation von Gefangenen im Irak ***
  4. „Republik der Staatenlosen“ (Irakisch-Kurdistan) ***
    4.1. Die Entstehung der kurdischen Region ***
    4.2. Der Status Quo in Irakisch-Kurdistan ***
  5. Gruppenverfolgungen im Irak ***
    5.1. Minderheiten schiitischen Glaubens ***
    5. 1. 1 „Marsch-Araber“ ***
    5. 1. 2 Faili-Kurden ***
    5. 1. 3. Schiitische Turkmenen ***
    5. 2. Arabisierungspolitik (Deportationen von Kurden aus Kirkuk, Khanaqin und Douz) ***
    5.3. Assyrer und andere Christen ***
    5. 4. Conclusio ***
  6. Religiöse Verfolgung ***
  7. Nachfluchtgründe und Amnestieversprechen ***
    7. 1. Stellen eines Asylantrages im Ausland ***
    7. 1. 1. Nachfluchtgründe im Nordirak ***
    7. 2. Amnestieversprechen ***
  8. Quellen- und Methodenkritik ***
  9. Nachwort ***

Literatur und Quellenverzeichnis ***

Holton, B. v. „Victims of the Gulf War“, in: pogrom 10/11 1993, S. 15 ***

Abkürzungen und Erklärungen ***

Estikhbarat – Militärischer Abschirmdienst des Irak ***
INAMO – Informationszentrum Naher und Mittlerer Osten ***
SNK – Netherlands Kurdistan Society ***

Organisationen ***

  1. UN-Organisationen ***
    1. Special Rapporteur to the UN (United Nations Human Rights Committee) ***
    2. United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ***
    3. United Nations Special Commission Overseeing the Destruction of Iraqi Weapons (UNSCOM) ***
  2. Internationale Menschenrechtsorganisationen ***
    1. amnesty international ***
    2. Human Rights Watch ***
  3. Regierungsorganisationen ***
    1. US-State Department ***
  4. Menschenrechts- und Lageberichte aus Irakisch-Kurdistan ***
    1. American-Kurdish Information Network (AKIN) ***
    2. Kurdistan Human Rights Project ***
  5. Irakische Parteien und Organisationen ***
    I. Dachverbände und Gesamtirak (Auswahl) ***
    II. Dokumentationszentren ***
    III. Kurdische Parteien ***
    IV. Parteien und Organisationen, die Minderheiten vertreten ***

Zur Organisation WADI e.V. ***

Entwicklungszusammenarbeit ***

RESSOURCEN
Irak-Karte

siehe auch PRO ASYL Presseerklärung vom 25. August 1999:
PRO ASYL und WADI e.V. stellen kritische Untersuchung zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vor:
Fachlich mangelhaft, aber mit innenpolitischer Abwehrfunktion
PRO ASYL fordert grundlegende Korrekturen

Vorwort

Lageberichte des Auswärtigen Amtes haben schicksalhafte Bedeutung für Asylsuchende in Deutschland. Daß die rot-grüne Bundesregierung erst nach knapp einem Jahr die Notwendigkeit sieht, sich mit der Qualität der Lageberichte zu befassen, paßt sich ein in die Tatsache, daß die Abwehrpolitik der schwarz-gelben Vorgängerregierung gegenüber Flüchtlingen weitgehend fortgeführt wird. Substantielle Korrekturen im Asylrecht sind nicht in Sicht. Politisch Verfolgten wird nach wie vor in vielen Fällen der ihnen zustehende Schutz nach Artikel 16 Grundgesetz und auch nach der Genfer Flüchtlingskonvention verweigert. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und Verwaltungsgerichte oftmals „die“ zentrale Informationsquelle, spielen dabei eine wichtige Rolle. Die Textbausteine der Lageberichte sind Bausteine der Abwehrmauer gegen Flüchtlinge. Dafür, daß die Lageberichte keineswegs unparteiisch und objektiv sind, gibt es ein Musterbeispiel und einen Kronzeugen: Ludger Volmer, Staatsminister im Auswärtigen Amt, hat im April 1999 gesagt, der Kosovo-Bericht entspreche nicht der empirischen Wahrheit, sondern sei aus innenpolitischen Gründen noch von der alten Regierung so verfaßt worden. Der in Frage stehende Bericht stammte zwar vom 18. November 1998, also aus der Amtszeit der neuen Regierung. Der Staatsminister betonte aber, es handele sich nur um eine auf Beamtenebene entstandene Fortschreibung des Textes aus den Zeiten der Vorgängerregierung.

Seit Jahren werfen Nichtregierungsorganisationen dem Auswärtigen Amt vor, daß die Lageberichte gerade zu Staaten, aus denen viele Flüchtlinge nach Deutschland kommen, die Realität nur unzureichend – oft gar falsch – widerspiegeln. Beschönigende Formulierungen bis hin zur Bagatellisierung von Menschenrechtsverletzungen, das Ausblenden menschenrechtsrelevanter Vorgänge, unzureichende Darlegung, aus welchen Quellen angebliche Fakten geschöpft werden – all dies wurde dem Auswärtigen Amt in den vergangenen Jahren bereits vorgeworfen -, darüber hinaus Überschreitungen der Kompetenz des Amtes, dessen Aufgabe ohne Zweifel nicht darin besteht, die Asylrelevanz von Sachverhalten zu beurteilen. Dies ist vielmehr eine originäre Aufgabe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte. Die vom Auswärtigen Amt als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Berichte lassen jedoch bereits in ihrer Überschrift Zweifel aufkommen. Sie nennen sich „Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in …“.

Ein Teil der Kritik wurde vom Auswärtigen Amt aufgenommen. In der ersten Hälfte der 90er Jahre wurde den deutschen Auslandsvertretungen mit einer neuen Mustergliederung der Lageberichte aufgegeben, über einige, bis dahin nur unzureichend behandelte Sachverhalte zu berichten, so über Aspekte der geschlechtsspezifischen Verfolgung. Bei einer Reihe von Lageberichten konnte auch größere Sorgfalt bei der Darstellung der menschenrechtlichen Lage festgestellt werden, so daß sich hinsichtlich der Benennung relevanter Sachverhalte keine großen Differenzen zu den Berichten von Menschenrechtsorganisationen ergaben. Gleichzeitig nahmen jedoch die Kapitel, die sich mit der Asyl- und Abschiebungsrelevanz der ermittelten Sachverhalte beschäftigten, an Umfang zu. Hier wurde Innenpolitik nach dem Motto gemacht: Es gibt Menschenrechtsverletzungen, aber keinen Grund, nach Deutschland zu fliehen.

Die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Auswärtigen Amtes und an seiner Bereitschaft, über Menschenrechtsverletzungen unbeeinflußt zu berichten, verstärkten sich, als Mitte 1998 bekannt wurde, daß Bedienstete des Bundesamtes an einige deutsche Auslandsvertretungen abgeordnet werden. Sie wirken dort an der Erstellung der Lageberichte mit – ein Mißstand, den Bundesaußenminister Fischer in seinem Kompetenzbereich trotz wiederholter dringender Bitten bisher nicht beseitigt hat.

PRO ASYL hat wiederholt öffentlich und nicht öffentlich vor allem die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zur Situation in der Türkei, im Kosovo und in Togo kritisiert. Die deutlichen Spuren innenpolitischer Absichten, die Staatsminister Volmer beim Kosovo-Bericht konstatiert hat, lassen sich aber auch in anderen Lageberichten finden. In den letzten Jahren gehörte jeweils der Irak zu den Hauptherkunftsstaaten von Asylsuchenden in Deutschland. Im Jahre 1998 stand der Irak in dieser Statistik mit 7.435 Asylantragstellern an dritter Stelle. PRO ASYL hat deshalb Thomas von der Osten-Sacken und Thomas Uwer von der Hilfsorganisation WADI e.V. beauftragt, den Lagebericht zu Irak zu analysieren. Die Autoren sind Mitarbeiter einer Organisation, die sich neben der praktischen Hilfe seit Jahren mit der Situation im Irak beschäftigt. Sie verfügen über profunde Kenntnisse auch der Situation im Nordirak.

Die vorliegende Untersuchung setzt sich mit dem Lagebericht zum Irak in der Fassung vom 27. Januar 1999 auseinander – also einem Bericht, den bereits Bundesaußenminister Fischer zu verantworten hat. Sie untersucht im wesentlichen den Lagebericht quellenkritisch und konfrontiert die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes mit denen anderer öffentlich zugänglicher Quellen. Diese Betrachtungsweise ist besonders wichtig vor dem Hintergrund, daß seit 1991 keine offizielle Vertretung der Bundesrepublik im Irak mehr existiert. Denn damit fällt der „Platzvorteil“ des Auswärtigen Amtes weg, dessen Auslandsvertretungen sonst meist aus eigener Anschauung eigene Erkenntnisse berichten können oder sich zumindest hierauf konzentrieren sollten. Wenn aber, wie im Irak, deutsche Auslandsvertretungen nicht aus eigener Kenntnis berichten können, dann kommt es ganz besonders darauf an, daß das zum Irak erhältliche Material umfassend und sorgfältig ausgewertet wird und die Qualität und Interessenlagen der jeweils benutzten Quellen ebenfalls dargestellt werden. Diese Anforderungen sind keine besonderen. Sie gehören zum Handwerk der Diplomatie.

Die vorliegende Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß der Lagebericht zum Irak den Regeln der Kunst nicht entspricht. Dies wird mit vielen Beispielen belegt. Warum aber ist der Lagebericht so mangelhaft, wenn doch aus öffentlichen Quellen viel mehr und genauere Erkenntnisse zu gewinnen sind?

Gerade die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zum Irak müssen in ihrem politischen Umfeld gesehen werden. Bei zahlreichen Treffen haben die Staaten der EU ein Aktionsprogramm zur Fluchtverhinderung und Abschottung der Außengrenzen speziell gegen kurdische Flüchtlinge aus dem Nordirak beschlossen. Kernpunkte dieses Maßnahmepakets sind u.a. die Verstärkung des Schutzes der Außengrenzen, Konsultationen mit der Türkei über verstärkte Ausreisekontrollen und Verhandlungen mit der Türkei als dem wichtigsten Transitland über ein mögliches Rückübernahmeabkommen, welches sich dann auch auf Staatsangehörige anderer Drittländer erstrecken soll.

Im März 1997 bat das Bundesinnenministerium das Auswärtige Amt zu prüfen, ob der Nordirak insbesondere für kurdische Flüchtlinge als „inländische Fluchtalternative“ angesehen werden könne. Das zentrale Motiv dieses Ansinnens: die nach Auffassung der damaligen Bundesregierung zu hohen Zugangs- und Anerkennungszahlen von Asylsuchenden aus dem Irak – unter ihnen etwa 70% Kurdinnen und Kurden.

Der Prüfungsauftrag wurde prompt erledigt. Die Lageberichte vom Juni und August 1997 lieferten veränderte Lageeinschätzungen, ohne daß sich die Realität im Irak – zumindest nicht zum Besseren – geändert hätte. Die Folge: sinkende Anerkennungsquoten und eine Vielzahl von Anfechtungsklagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen Anerkennungsentscheidungen seit Mitte 1997. Die Zahl der Widerrufsverfahren bei bereits rechtskräftig anerkannten Flüchtlingen nimmt zu. Von insgesamt 1.859 Widerrufs- und Rücknahmeverfahren im Jahre 1998 betrafen 506 irakische Asylberechtigte, darunter viele, die man erst in den letzten beiden Jahren zuvor anerkannt hatte. Die zentralen Argumentationsfiguren des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entsprechen den Textbausteinangeboten der Lageberichte.

Bereits Ende Februar 1998 berichtete der Leiter des Bundesamtes, die Anerkennungsrate bei kurdischen Flüchtlingen aus dem Irak sei innerhalb von neun Monaten von 90% auf 50% gesunken.

Die Anerkennungsquote irakischer Flüchtlinge liegt inzwischen noch unterhalb dieses Niveaus. Von insgesamt 3.502 irakische Staatsangehörige betreffenden Entscheidungen im ersten Halbjahr 1999 führten 270 zur Asylberechtigung im Sinne des Art. 16 a Grundgesetz, 1.665 zur Feststellung des Konventionsflüchtlingsstatus im Sinne von § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und weitere 9 zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Viele Verwaltungsgerichte sind geneigt, den Aspirationen der Politik Rechnung zu tragen. Im Vergleich mit den Asylentscheidungen zu anderen Herkunftsstaaten liegt die Anerkennungsquote mit ca. 45% hoch. Allerdings: Man arbeitet daran, um es zynisch zu formulieren. Dies zeigt sowohl die Zahl der Widerrufsverfahren als auch die restriktive neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur „internen Fluchtalternative“ Nordirak. Mit

der politischen Realität im Irak, der „Republik des Schreckens“, hat die sinkende Anerkennungsquote jedenfalls wenig zu tun.

Das Auswärtige Amt hat wie geschildert gerade im Falle des Irak eine große Verantwortung dafür, daß unter Verwendung seiner Informationen einer zunehmenden Zahl von Flüchtlingen in den letzten Jahren der Schutz des Asylrechts verweigert wurde. Ein bloßer Hinweis auf die Unabhängigkeit der Justiz, der es schließlich freisteht, sich auch anderer Informationsquellen als der Lageberichte zu bedienen, wird der Verantwortung des Auswärtigen Amtes nicht gerecht. PRO ASYL fordert, daß der Lagebericht zu Irak unverzüglich eine kritische Neufassung erfährt.

Der Bundesaußenminister hat inzwischen eine generelle Überprüfung des Verfahrens der Erstellung der Lageberichte, der Inhalte und ihrer Struktur veranlaßt. Die deutschen Botschaften sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten, so auch die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, von Nichtregierungsorganisationen, Oppositionskreisen sowie der Vertretungen internationaler Organisationen. Künftigen Lageberichten soll eine Übersicht über die benutzten Erkenntnisquellen, darunter auch Dokumente und Berichte der genannten Organisationen, vorangestellt werden.

Es ist von seiten des Auswärtigen Amtes beabsichtigt, sich in künftigen Lageberichten auf die Darstellung asyl- und abschiebungsrelevanter Tatsachen und Ereignisse zu konzentrieren. Rechtliche Wertungen und Schlußfolgerungen aus der Lageschilderung sollen Behörden und Gerichten überlassen werden.

Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt angekündigt, sich in vierteljährlichem Turnus mit Vertreterinnen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR über die Lage in einzelnen Herkunftsländern auszutauschen. Dieser Dialog ist zu begrüßen. Allerdings hat auch bisher für das Auswärtige Amt immer die Möglichkeit bestanden, die Berichte von Nichtregierungsorganisationen in seinen eigenen Lageberichten zu erwähnen oder zu zitieren. Dies ist leider selten geschehen. Auch der Dialog ist nicht völlig neu. Bereits in vergangenen Jahren hatte es gelegentliche Treffen zwischen Nichtregierungsorganisationen und dem Auswärtigen Amt gegeben, bei denen es um die Qualität der Lageberichte ging. Ob die neue Konzeption der Lageberichte wirkliche Veränderungen mit sich bringen wird und die Diskussion der Lageberichte ergebnisoffen geführt werden kann, wird sich einschätzen lassen, wenn die ersten Lageberichte nach dem neuen Modell vorliegen.

Der Druck europäischer Gremien, an der Abschottungspolitik gegenüber Flüchtlingen aus dem Irak festzuhalten, ihren Fluchtweg bereits am Beginn abzuschneiden oder gar zu einem neuen Durchschiebeabkommen mit der Türkei zu kommen, um die im Asylverfahren Abgelehnten in Richtung Nordirak loszuwerden, existiert weiter. Ob ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Irak weiterhin diese Interessenlage reflektiert oder Bereitschaft besteht, auch unbequeme Realitäten zu benennen, wird aufmerksam zu beobachten sein.

Bernd Mesovic, PRO ASYL

1. Einleitung

Die vorliegende Untersuchung ist kein Bericht über den Irak, sondern der Versuch, die Kluft zu beschreiben, die zwischen den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (AA) und der Realität irakischer Herrschaftspraxis besteht. Dabei nimmt diese Untersuchung weder für sich in Anspruch, die Totalität der in sich geschlossenen Welt des Irak wiederzugeben, noch können die tiefgreifenden Veränderungen, die mehr als 30 Jahre Herrschaft der Baath-Partei dem Land und seinen Bewohnern aufgezwungen haben, entsprechend dargestellt werden. Hierzu sei an dieser Stelle nur angedeutet, daß dasselbe Land, in dem heute laut UNICEF mehr als eine Million Kinder chronisch unterernährt sind, in dem kein Buch und keine Zeitung erscheinen kann, in denen auch nur die geringste Kritik an der Führung Saddam Husseins geäußert wird, einst eines der reichsten Länder der Region war, mit einem blühenden intellektuellen Leben und einer Vielzahl von sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und demokratischen Organisationen.

Unter der Herrschaft der Baath-Partei ist alles gesellschaftliche Leben im Irak zu einer Schattenwelt verblaßt, kontrolliert und regiert von „Geistern“, wie die Bevölkerung die allgegenwärtigen Agenten der Geheimdienste nennt. Seit dem Putsch der Baathisten befindet sich der Irak mehr oder weniger ununterbrochen im Krieg: 1968 bis 1972 gegen die Kurden, 1975 bis 1988 erneut gegen die Kurden, 1980 bis 1988 gegen den Iran, 1990 gegen Kuwait und darauffolgend seit 1991 gegen die Anti-Irak-Koalition unter Führung der USA und 1991 gegen die aufständische Bevölkerung im Süden und Norden des Landes. Hunderttausende starben in diesen Kriegen, als Soldaten und Widerstandskämpfer oder als Zivilisten, durch Bomben oder Giftgas. Kein Iraker, der nicht älter als 30 ist, hat jemals etwas anderes erlebt als Krieg, Unterdrückung und Zerstörung …

In der Lageberichteerstattung des Auswärtigen Amtes dagegen erscheint der Irak als Land, in dem zwar Menschenrechte gravierend verletzt werden, das sich aber von anderen Diktaturen in der sogenannten Dritten Welt nicht grundlegend unterscheidet.

Das Gegenteil aber ist der Fall: Die Herrschaft der Baath-Partei im Irak fußt auf einer systematischen Außerkraftsetzung aller Menschen- und Grundrechte. Da dieser Tatbestand die Voraussetzung ihrer Macht ist, wird im folgenden der Auswertung einzelner Aspekte des Lageberichts eine ausführlichere Analyse des Selbstverständnisses und der Herrschaftspraxis des irakischen Regimes vorangestellt. Die Autoren sind nämlich der Überzeugung, daß ohne ein zumindest rudimentäres Wissen über den Aufbau des irakischen Staates ein Verständnis der Menschenrechtssituation im Land nicht möglich ist. Nur so ist auch die Entwicklung in den „selbstverwalteten Kurdenprovinzen“ des Nordirak verständlich. Ihnen ist in dieser Untersuchung ein längeres Kapitel gewidmet. Weitere Aspekte der Menschenrechtssituation im Irak werden in gesonderten Kapiteln behandelt; dies sind vor allem die Situation in irakischen Gefängnissen und die Verfolgung religiöser und anderer Gruppen im Irak. Abschließend wird die Frage der sogenannten Nachfluchtgründe diskutiert und die Handhabung von Quellen durch des AA kritisch beleuchtet.

Die Einzelheiten über den Terror des irakischen Regimes, die spätestens in Folge des Golfkrieges 1991 bekannt wurden, warten bis heute auf eine systematische Dokumentation. Nachdem sich im Frühjahr 1991 die Bewohnerinnen und Bewohner des kurdischen Nordirak von der Herrschaft Saddam Husseins befreien konnten, war es nach langen Jahren europäischen Entwicklungshelfern und Journalisten möglich, mit eigenen Augen zu sehen, wie die „MR-Lage“ im Irak beschaffen ist. Berichte aus den ehemaligen irakischen Folterkellern in den von den Kurden befreiten Städten Sulemaniyah oder Dohuk, ebenso wie Bilder aus der völlig zerstörten Stadt Halabja erregten damals die Öffentlichkeit.

Alle Berichte von Betroffenen ebenso wie von Menschenrechtsorganisationen können nur bedingt wiedergeben, was im Irak alltägliche Praxis war und ist. Auch die vorliegende Untersuchung stützt sich vornehmlich auf Fakten, die von Menschenrechtsorganisationen, Oppositionsgruppen, der UN und anderen zusammengetragen wurden.

Die Autoren sind sich bewußt, daß die Realität im Irak von all diesen Berichten nur unzureichend erfaßt wird. Sie selbst haben sich seit 1991 regelmäßig im Irak aufgehalten, mit einer Vielzahl von Betroffenen gesprochen und sich vor Ort ein Bild gemacht über die Dimensionen der Zerstörung und die systematischen Mißachtung aller Grundrechte im Irak. Da im Zusammenhang mit der Lageberichterstattung des AA eine Auswertung des öffentlich zugänglichen Quellenmaterials im Vordergrund steht, wurden Einzelheiten und persönliche Eindrücke aus dem Irak hintangestellt, die allerdings in jeder Hinsicht die schlimmsten Annahmen und Informationen der hinzugezogenen Quellen und Berichte bestätigen.

2. Republik der Angst

„Der Irak ist ein totalitärer Staat.“

(Lagebericht des Auswärtigen Amtes, 1999, S. 4, im folgenden LBAA)

Die Entsendung eines Sonderberichterstatters für Menschenrechte durch die Vereinten Nationen ist kein gewöhnlicher Vorgang. Lediglich in Fällen besonders gravierender Menschenrechtsverletzungen ernennt die UN-Menschenrechtskommission einen solchen Berichterstatter, dessen Amtszeit in der Regel auf eine kurze Untersuchungsperiode beschränkt ist. 1992 begann die Amtszeit des Sonderberichterstatters für den Irak, Max van der Stoel, und wird seitdem jährlich verlängert. „At the beginning of 1992, the special rapporteur concluded that the gravity of the human rights situation in Iraq had few comparisons in the world since the end of the Second World War. The special rapporteur regrets that since then he has had no cause to change his view.“ (Reuters World Report, 24.3.1999, S.1) Kaum ein Land weist derzeit eine ähnlich lange Liste von Menschenrechtsverletzungen auf wie der Irak. In ihrer Resolution vom 12.12.1997 verurteilt die Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 52/141, § 2) den Irak im einzelnen wegen: „suppression of freedom of thought, expression, religion, information, association, assembly and movement through fear of arrest, imprisonment and other sanctions, including the death penalty; summary and arbitrary executions, including political killings, enforced or involuntary disappearances, routinely practised arbitrary arrests and detention and consistent and routine failure to respect due process and the rule of law; widespread, systematic torture in its most cruel forms, and the enactment and implementation of decrees prescribing cruel and inhuman punishment, namely mutilation, as a penalty for offences and diversion of medical care services for such mutilations.“ (Summary of Report of the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in Iraq, presented to the UN Commission on Human Rights Fifty-fourth session, 10.3.98, S. 1, im folgenden van der Stoel-Report) Im Irak herrsche eine alles durchdringende Unterdrückung, „sustained by broad-based discrimination and widespread terror.“ (ibd.)

Auch das Auswärtige Amt (AA) kommt zu dem Schluß, der Irak sei ein totalitärer Staat: „Eine Gewaltenteilung existiert nicht. (…) Rechtsstaatliche Prinzipien werden grob mißachtet. Das Recht auf rechtliches Gehör und Rechtsbeistand vor Gericht wird (obwohl in der Verfassung verbrieft) häufig verletzt.“ (LBAA, 1999, S. 2) Totalitäre Herrschaft ist, folgt man Hannah Arendts Analyse in dem Standardwerk „Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft“, konstitutiv auf die Außerkraftsetzung aller bürgerlichen Freiheitsrechte aufgebaut. Hannah Arendt stellt fest, „daß sich ein totalitärer Staat von einer Diktatur und einer Tyrannis unterscheidet“ (Arendt, 1986, S. 479). Deshalb warnt sie zur Vorsicht im Hinblick auf diese Bezeichnung: „Wir haben allen Grund, mit dem Wort totalitär sparsam und vorsichtig umzugehen“. (ibd.)

Der vom Auswärtigen Amt aufgegriffene Totalitarismusansatz bietet einen Ansatz zur Analyse der irakischen Herrschaftspraxis, der weitreichende Konsequenzen hat. In der Region des Nahen Ostens stellt die Diktatur derzeit keine unübliche Herrschaftsform dar. Auch der dem Irak benachbarte Baath-Staat Syrien beispielsweise unterdrückt und verfolgt die politische Opposition und unterhält einen riesigen Polizei- und Militärapparat, der zur Aufrechterhaltung der Herrschaft in Krisensituationen auch im Inneren des Landes eingesetzt werden kann. Im Unterschied dazu fundiert der totalitäre Staat auf dem regelmäßigen, systematischen Einsatz polizeilicher Gewalt gegen die gesamte Bevölkerung. Gewalt dient ihm nicht als Mittel, sondern als Form der Herrschaft. Die Literatur über den Irak scheint diesen vom AA aufgegriffen Ansatz zu stützen. Das seit dem letzten Golfkrieg wohl bekannteste Werk über den Irak, „Republic of Fear“, wird eingeleitet mit einer drastischen Darstellung der spezifisch irakischen Herrschaft: „From being a means to an end, violence has turned into an end in itself, into the way in which all politics (finally no politics) is experienced by the public in Iraq. (…) The system functions like a concentration camp: inmates are played off against one another (enemies are invented) and children are tortured (for a ‘higher’ purpose) as the whole thing spins wildly out of control in a closed world all of its own making.“ (al-Khalil, 1989 S. XI) Auch die Berichte des UN-Sonderberichterstatters scheinen die Annahme des AA, wenn auch mit weniger starken Vergleichen, zu bestätigen: „The prevailing regime in Iraq has effectively eliminated civil rights to life, liberty, physical integrity, and the freedoms of thought, expression, association and assembly; the rights of political participation have been flouted, while all available resources have not been used to ensure the enjoyment of economic, social and cultural rights.“ (UN-Sonderberichterstatter Max van der Stoel, zit. nach Reuters World Report, 24.03.99)

Die Konsequenzen aber, die aus dieser Einschätzung von seiten des AA zu ziehen wären, bleiben aus. Handelte es sich im Falle des Irak um einen „totalitären Staat“, dann würden Rechte nicht „häufig verletzt“ und „rechtsstaatliche Prinzipien (…) grob mißachtet“, denn totalitäre Herrschaft baut konstituierend auf die systematische „Verletzung“ von Rechten und die vollständige Auflösung aller bindenden rechtlichen Prinzipien auf. Sie schafft sich ihre Rechte selbst und bricht sie mit der gleichen Routine, wo immer sie den totalen Zugriff auf die Bevölkerung behindern. Das Alltagsverständnis, demzufolge politische Verfolgung in den meisten Fällen an abweichendem Verhalten beziehungsweise einer oppositionellen politischen Betätigung anknüpft, vermag die Realität eines totalitären Regimes nur unzureichend zu beschreiben. Der totalitäre Terror nämlich trifft Menschen ohne Ansehen von Schuld oder Unschuld, er „hat (…) sowenig mit der Existenz von Gegnern des Regimes zu tun, wie die Gesetze in konstitutionell regierten Ländern von denjenigen abhängen, die sie brechen.“ (Arendt, 1986, S. 549)

2.1. Rechtssicherheit

1970 gab sich der irakische Staat eine neue Verfassung, auf die sich auch das AA an zentraler Stelle beruft: „Generell ist der Menschenrechtsschutz in der irakischen Verfassung formal umfassend geregelt. (…) Daneben werden soziale Grundrechte gewährt und der Zusammenhang von ‘Grundrechten und Grundpflichten’ betont.“ (LBAA, 1999, S.2) Die irakische Verfassung führe „alle klassischen Freiheitsrechte sowie Justizrechte“ (ibd.) auf. Zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung war die bis heute regierende Baath-Partei seit gerade zwei Jahren an der Macht und setzte alle Anstrengungen darein, ihre Herrschaft zu konsolidieren. Nicht die „klassischen Freiheitsrechte“, auf deren Erwähnung sich das AA positiv bezieht, die aber weitestgehend von der zuvor gültigen Verfassung übernommen wurden, sondern die verfassungsmäßige Regelung der institutionellen Organisation des irakischen Staates und dessen Eingriffsrechte machen die Besonderheit der Verfassung aus. Unerwähnt bleibt im Lagebericht, was beispielsweise von der International Commission of Jurists (ICJ) als zentrales Charakteristikum der Verfassung dargestellt wird, daß diese nämlich keinerlei plebiszitären Rechte nennt, noch eine demokratisch legitimierte, effektive Kontrolle der staatlichen Institutionen. Sie verleiht dem Präsidenten der Republik das Recht, über die bestehende Gesetzeslage hinaus per Dekret eine gesetzesähnliche Rechtsprechung zu erlassen. Die ICJ wurde von der UN-Menschenrechtskommission aufgrund der weitreichenden Menschenrechtsverletzungen im Irak beauftragt, die irakische Verfassung als rechtliche Grundlage der aktuellen Herrschaft zu untersuchen. Das Ergebnis der Studie, die vom AA an keiner Stelle gewürdigt wird, läßt einen positiven Bezug auf die irakische Verfassung kaum zu: „Iraq is a clear example of how a prevailing legal system facilitates violations of human rights. (…) If the Iraqi human rights crisis is to be avoided, it is imperative to specify the structural deficiencies in the Iraqi system itself, not only its human rights practices.“ (ICJ 1994, S.9) Schon durch die vermeintlich freiheitliche irakische Verfassung ist ein unkontrolliertes staatliches Eingriffsrecht gegeben, das sich durch die Kompetenz der Polizei- und der Sicherheitsorgane auszeichnet, ihre Eingriffsermächtigungen weitestgehend selbst zu bestimmen. Der Widerspruch, den das AA zwischen den praktizierten Menschenrechtsverletzungen und den verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechten ausmacht, existiert folglich nicht. Die Verfassungsrealität völlig mißverstehend schreibt das AA: „Dessen ungeachtet ist die Menschenrechtslage in Irak alarmierend.“ (ibd., Hervorheb. v. A.) und bezeichnet als Ausnahme, was vielmehr herrschaftspraktische Regel ist.

2.1.1. Legislative

Die irakische Verfassung definiert den Revolutionären Kommando Rat (RKR) nach Art. 37 (a) als „supreme body in the State which, on 17 July 1968, assumed responsibility for the fulfilment of the general popular will by wresting power from the reactionary, autocratic and corrupt regime and restoring it to the people.“ (ICJ 1994, S. 45) Die Formulierung weist auf das Grundverständnis irakischer Staatsbildung hin: Mit dem Putsch von 1968 ist die Baath-Partei als einzige legitime Vertreterin der Interessen des irakischen Volkes und damit das Volk selbst an die Macht gelangt. Der RKR stellt demnach „den wahren Repräsentanten des Willens des irakischen Volkes“ dar. Das Bürgerrecht, die Regierung zu wechseln, kennt die Verfassung konsequenterweise nicht.

Nach Art. 42 der irakischen Verfassung von 1990 ist der Revolutionäre Kommando Rat (RKR) zugleich die höchste legislative Instanz des irakischen Staates. Der RKR ist nicht demokratisch legitimiert, die Verfassung faßt den RKR als „standing institution and (…) its members remain in office until they die, resign or are dismissed“ (ICJ 1994, S.49). Neue Mitglieder im RKR werden formal per 2/3 Mehrheit vom RKR bestimmt, praktisch aber vom Präsidenten der Republik, Saddam Hussein, der zugleich dem RKR vorsitzt, persönlich ernannt.

Als höchste legislative Instanz ist der RKR befugt, Gesetze (Art. 42, a) und Dekrete (Art. 42, b) zu erlassen, ohne daß diese von einer unabhängigen Institution auf mögliche verfassungsrechtliche Probleme und die Vereinbarkeit mit bestehenden Gesetzen oder internationalen Abkommen geprüft werden, sowie bindende Interpretationen geltender Gesetze zu beschließen. Die gesetzesähnlichen Erlasse des RKR umfassen unter anderem: Die Kriminalisierung von Handlungen, die im Strafgesetz nicht als Straftaten behandelt werden; die Erhöhung des Strafmaßes für existierende Straftatbestände; die Einschränkung regulärer Gerichtsbarkeit. Die gängige irakische Rechtspraxis ist geprägt von Dekreten, die direkt vom RKR erlassen werden und keiner wenigstens formalen Zustimmung durch die Nationalversammlung benötigen, wie dies bei Gesetzen erforderlich ist (Art. 51 (1) und (2) der irakischen Verfassung. Dementsprechend wurde u.a. verfahren bei der Ausweitung der Todesstrafe auf Straftatbestände wie „Schmuggel“ oder „Sabotage der nationalen Wirtschaft“ 1994/95 (vgl. USSD v. 30.1.1998, S. 2). Die UN-Menschenrechtskommission zeigte sich zudem äußerst besorgt über die Tatsache, daß die per Dekret bestimmten und mit schweren Haftstrafen, körperlichen Verstümmlungen oder der Todesstrafe zu ahndenden Straftatbestände in einer Art unklar definiert sind, die den irakischen Autoritäten einen erheblichen Ermessensspielraum und weite Interpretationsmöglichkeiten einräumt.

Der RKR nimmt darüber hinaus direkten Einfluß auf die ökonomischen und sozialen Freiheiten der Bürger. Entsprechende Dekrete schreiben beispielsweise vor: Die Bestrafung von Personen, die Handel mit dem Iran treiben; die Bestrafung von Ladenbesitzern, die sich nicht an die staatlichen Preisvorgaben halten; die Möglichkeit von Berufsverboten gegen Lehrer, Beamte und Rechtsanwälte; die Möglichkeit, alle Staatsbeamten ohne weiteres Verfahren ein- und abzusetzen. (vgl. ICJ 1994, S. 59 ff.)

Als höchstes legislatives Organ regelt der RKR seine eigenen exekutiven Befugnisse. Eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative nämlich besteht schon insofern nicht, als er gemäß der irakischen Verfassung zugleich das höchste exekutive Organ des Staates darstellt: „The Human Rights Committee expressed its deep concern about the unclear separation between the executive, legislative and judicial powers in Iraq…“ (van der Stoel-Report, 10.3.1998, S. 7) Der RKR ist mithin an rechtliche Vorlagen weitestgehend nicht gebunden, bzw. in der Lage, diese zu verändern, und setzt sich in der Praxis über die ihm verfassungsmäßig auferlegten Beschränkungen hinweg (vgl. ICJ 1994, S. 45-72).

2.1.2. Exekutive und Judikative

„With regard to the executive power, the Human Rights Committee expressed its special concern that all government power in Iraq is concentrated in the hands of one executive which is not subject to scrunity or accountability, either politically or otherwise. It operates without any safeguards or checks and balances designed to ensure protection of human rights and fundamental freedoms in accordance with the Covenant.“ (van der Stoel-Report, 10.3.1998, S. 7) Die Unabhängigkeit der Judikative ist zwar per Art. 60 der irakischen Verfassung gefordert, existiert in der Praxis allerdings nicht. „The judiciary is not independent, and there is no check on the President´s power to override any court decision.“ (USSD, 1999, S. 4) Die Judikative ist aufgeteilt in zwei Bereiche, (a) die regulären Gerichte und (b) die Sonder-Sicherheitsgerichte, deren Gerichtsbarkeit generell alle Strafverfahren und Ermittlungen unterliegen, die den Bereich nationaler Sicherheit berühren, mitunter aber auch gewöhnliche Strafverfahren durchführen: „Special security courts have jurisdication in all cases involving espionage and treason, peaceful political dissent, smuggling, currency exchange violations, and drug trafficking.“ (ibd., S.5). Während die regulären Gerichte öffentlich verhandeln, Beschuldigte einen Verteidiger einfordern dürfen und im Falle der Verurteilung das Recht haben, das Berufungsgericht anzurufen, existieren derartige strafprozessurale Rechte in Verfahren der Sonder-Sicherheitsgerichte nicht. Die Verfahren finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit und ohne öffentliche Bekanntgabe statt, Angehörige werden mitunter erst nach der Urteilsvollstreckung informiert, Verteidiger oder Rechtsbeistand sind nicht zugelassen. Angaben des US-State Departments zufolge ist die Verwendung von unter Folter erpreßten Geständnissen in solchen Verfahren gängige Praxis (ibd., 1999, S.5). Die von Sonder-Sicherheitsgerichten gefällten Urteile sind unanfechtbar und können lediglich per Gnadenerlaß durch den Präsidenten aufgehoben werden. Die irakischen Verfolgungsorgane sind größtenteils jeder rechtlichen Kontrolle enthoben und nehmen z.T. Aufgaben der Judikative wahr. Sonder-Sicherheitsgerichte werden von Mitgliedern der Sicherheitsbehörden – teilweise ohne jegliche juristische Kenntnisse – geleitet. „According to the Special Rapporteur and other sources, military officers or civil servants with no legal training head these tribunals, which hear cases in secret.“ (ibd.) Ein direkt vom irakischen Staatspräsidenten Saddam Hussein 1992 erlassenes Dekret garantiert Mitgliedern der Baath-Partei und der Sicherheitsdienste, die in „Verfolgung von Deserteuren“ Menschen töten, volle rechtliche Immunität.

2.2. Verfolgung

„Ein Merkmal ultranationalistischer Herrschaft ist die vollständige Gleichsetzung von Nation und Staat und dessen alleinige Kontrolle über Wirtschaft, Kultur, Privatleben und vor allem über die Politik. Jede Auseinandersetzung nimmt nun eine hochgradig politisierte Form an; Auseinandersetzungen stellen sich so als Kampf konkurrierender Flügel innerhalb des Regimes dar oder als Kampf zwischen dem Regime und seinen Feinden. (…) Oppositionelle werden allesamt behandelt, als seien sie
ausländische Agenten oder zumindest, als erhielten sie Anweisungen von ‘außen’.“ (al-Khafaji, 1994, S.16)

Der irakische Baath-Staat fußt auf einer Ideologie, derzufolge alle Bereiche gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eine (erzwungene) Einheit bilden, in deren Zentrum die Nation steht, die durch die „Revolution“ der Baath-Partei unter Führung Saddam Husseins zu sich selbst gefunden hat, jedoch beständig von äußeren Feinden bedroht wird. Der Baath-Staat, und als dessen Verkörperung Saddam Hussein, steht nicht nur ideell Pate für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Irak, sondern versucht, sich eine weitestgehende Kontrolle über alle gesellschaftlichen Bereiche zu sichern. Die irakische Verfassung hat den Präsidenten der Republik mit weitestgehenden Rechten zur Kontrolle aller Lebensbereiche ausgestattet (vgl. ICJ 1994, S. 82 ff.). Einen entscheidenden Hinweis auf das Verständnis des „totalitären Staat(es)“ Irak gibt das AA selbst: Neben den durch die Verfassung verbrieften Freiheitsrechten, „werden soziale Grundrechte gewährt und der Zusammenhang von ‘Grundrechten und Grundpflichten’ betont.“ (LBAA, 1999, S.2) Vor dem Hintergrund der noch jungen Geschichte des Irak und der Baath-Partei sollte die Erwähnung von „Grundpflichten“ stutzig machen. Die verfassungsmäßige Regelung von Eigentumsrechten über soziale „Grundpflichten“ zeigt am deutlichsten den Zugriffsanspruch des irakischen Staates.

Als „Grundpflicht“ wurde per Verfassung beispielsweise die Verpflichtung des Bürgers vorgeschrieben, staatliches Eigentum zu bewachen, zu schützen und zu verteidigen (irakische Verfassung, Art. 15). Nationale Ressourcen und Produktionsmittel, die nicht direkt Eigentum des Staates sind, werden als „Eigentum des Volkes“ betrachtet. Als solches wird deklariert, was dem direkten Zugriff irakischer Behörden als dessen einzig legitime Vertretung untersteht: „directly invested by the Central Authority in the Iraqi Republic“ (irakische Verfassung, Art. 13). Der Einsatz privaten Eigentums hat sich demnach nach staatlichen Vorgaben zu richten (irakische Verfassung, Art. 16 b, c). Zwar wurde die Privatwirtschaft nicht verstaatlicht, aber als gebunden an die Interessen des „Volkes“ definiert und damit unter das Kuratel einer in alle Schlüsselfunktionen der Industrie direkt involvierten Regierung gestellt. Die vom AA angeführten sozialen Rechte sind an Pflichten gebunden, die genauer betrachtet eine Verpflichtung gegenüber dem Staat und seinen ökonomischen Interessen darstellen. „The social solidarity is the first foundation for the society. It´s essence is that every citizen accomplishes his duty in full.“ (ibd., Art. 10)

Dem entsprechen nicht nur die korporatistische Gesellschaftsordnung des Irak, die vollständige Durchdringung und Erfassung der Bürger durch Berufs- und Standesorganisationen, durch Stadtteil-, Bezirks- und Regionalkomitees, durch Schüler-, Frauen- und Studentenvereinigungen der Baath-Partei, die Zwangsrekrutierungen zu Militär und Bürgermilizen, sondern auch die staatlichen irakischen Verlautbarungen und die vom RKR erlassenen Dekrete. Diese ideologische – wie zum Teil praktische – Einheit vorausgesetzt, berühren eine Vielzahl von Äußerungen und Handlungen das „nationale Interesse“ und müssen als politisch insofern eingestuft werden, als sie vor der Maßgabe „politischer“ Straftatbestände gemaßregelt werden. Mit dem Tode sind demnach Vergehen zu bestrafen, die sich gegen die „nationale Souveränität und Einheit“ richten, die die nationale „innere und äußere Sicherheit des Iraks beeinträchtigen“, die Zusammenarbeit mit feindlichen Staaten, die Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit im Kriegsfalle, der Verrat militärischer Geheimnisse, der gewaltsame Angriff auf das Verfassungssystem, die Zerstörung wirtschaftlicher Infrastruktur, die „Verbreitung des Zionismus oder des Freimaurertums“ oder die Verbreitung von Falschmeldungen über den irakischen Staat bzw. die Beleidigung des irakischen Präsidenten. Als Zerstörung wirtschaftlicher Infrastruktur und mithin politisches Vergehen gegen die apostrophierte Einheit von Staat, Partei, Bevölkerung, Wirtschaft, etc. wird z.B. Schmuggel begriffen und in entsprechenden Fällen als politisches Vergehen vor Sonder-Sicherheitsgerichten verhandelt. Im Dezember 1997 wurden vier jordanische Studenten hingerichtet, denen das Schmuggeln von Kfz-Ersatzteilen im Wert von rund 850 US-Dollar zur Last gelegt wurde. (vgl. USSD Report, 1999, S.2). Als Gefährdung der nationalen Sicherheit können auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Dissidenten ausgelegt werden, ohne daß die dieserart Verfolgten durch eigene politische Betätigung in Erscheinung getreten sein müssen. Ein Beispiel für den Straftatbestand der Beleidigung des Präsidenten nennt amnesty international (ai-Report Iraq – Dissappearances: Unresolved cases since the early 1980s, 1997): Am 14. April 1991 wurde der prominente irakische Journalist Aziz al-Sayyid Jassem in Bagdad verhaftet. Jassem ist Mitglied der Baath-Partei und hat sich in der Vergangenheit an vielen staatlichen Publikationen beteiligt, vor allem aber schrieb er für die (halb-)staatlichen Blätter al-Qadissiya, al-Ghad und al-Thawra. Eine Pressefreiheit existiert im Irak nicht und es ist kaum anzunehmen, daß der prominente Redakteur ausgesprochen oppositionell in Erscheinung getreten sein könnte. Trotz verschiedenster Appelle namhafter arabischer Schriftsteller und Journalisten hielten die irakischen Autoritäten alle Informationen über das Schicksal Jassems zurück. Erst 1993 wurden einige Einzelheiten bekannt: Jassem war in die Zentralstelle des Inlands-Geheimdienstes Mudiriyyat al-Amn al-’Amma in Bagdad gebracht worden, dort in Einzelhaft gehalten und gefoltert worden. Seitdem wurde nichts mehr über seinen Fall bekannt. Jassem wurde zur Last gelegt, in seinen Artikeln die irakische Invasion Kuwaits nicht ausreichend unterstützt zu haben. (vgl. ibd.)

„Politisch“ ist im Irak jede Äußerung einer dissidenten Haltung in der Öffentlichkeit bzw. jedes Verhalten, das nach Maßgabe der irakischen Gesellschaftsorganisation als dissident gewertet werden könnte. Hierzu zählen alle Formen ziviler Verweigerung (z.B. gegenüber geforderter Mitwirkung in staatlichen Programmen, gegenüber der Teilnahme an Übungen paramilitärischer Volksmilizen, Mitgliedschaft in staatlichen bzw. Baath-Organisationen) bzw. die Mitgliedschaft in formell legalen, politisch aber als suspekt eingestuften Organisationen und Glaubensgemeinschaften und die (öffentlich bekannte) Wahrnehmung verbriefter, jedoch praktisch in Permanenz verletzter kultureller und religiöser Rechte. „Politisch“ ist im Irak jede Handlung, die unter der Maßgabe irakischen Rechts als politischer Straftatbestand eingestuft wird und dessen Bestrafung dementsprechend als explizit politischer Akt durch den irakischen Staat und seine Verfolgungsorgane vollzogen wird. Politisch ist jede Handlung und Äußerung, die den Interessen der Baath-Regierung und ihren Verfolgungsorganen zuwiderläuft.

Wie weit die Vereinnahmung aller gesellschaftlichen Bereiche durch den irakischen Staat als „politisch“ relevant reicht, zeigt, daß beispielsweise eine Grenze zwischen „wirtschaftlichen“ und „politischen“ Vergehen schwerlich zu ziehen ist. Die weitestgehend staatlich gesteuerte Wirtschaftpolitik der irakischen Regierung bedient sich drakonischer Strafen als Interventionsmittel. Wirtschafts- und z.T. auch einfache Eigentumsdelikte werden als politische Straftatbestände definiert und entsprechend mit langjährigen Haftstrafen, Verstümmelungen und z.T. der Todesstrafe geahndet. Per irakischer Verfassung ist der RKR explizit berechtigt, Dekrete – „having the force of law“ (ICJ 1994 , S. 60) – zu erlassen, die sich in der Praxis abgesehen von Desertion weitestgehend auf ökonomische Delikte beziehen, wie: „prescribing penalties for anyone found to be dealing in contraband Iraqi of foreign currency or gold with the ‘Iranian enemy’, prescribing penalties for shopkeepers who fail to abide by the prices fixed by the State or who illegally hoard or conceal goods from the public.“ (ibd., S. 61)

Wäre das Auswärtige Amt seiner Einschätzung, der Irak sei ein totalitärer Staat, gefolgt, so wäre es wohl kaum zu dem Schluß gekommen, „daß es sich bei irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handelt.“ (LBAA, 1999, S. 5) Die neueren Dekrete zur Bestrafung von Eigentumsdelikten und Schmuggel aber werden vom AA nicht vor dem Hintergrund der engen Verknüpfung von Wirtschaft und Staat als ökonomisch begründete Verfolgung gesehen, sondern in den Kontext der „dramatische(n) Verschlechterung“ der wirtschaftlichen Lage gestellt. Für Irakisch-Kurdistan konstatiert das AA dementsprechend: „Die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit,
sowie die instabile Sicherheitslage sind als Hauptgründe für die anhaltende

Fluchtbewegung aus Nordirak anzusehen. (LBAA, 1999, S. 4)

Insgesamt ist sicherlich zu sagen, daß die wirtschaftliche und soziale Lage der irakischen Bevölkerung als sehr besorgniserregend einzustufen ist. Dennoch sollte nicht vergessen werden, daß die irakische Regierung die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates (UNSCR) 706 und 712 (beide von 1991), die einen begrenzten und kontrollierten Ölverkauf in Höhe von 1,6 Milliarden US-Dollar pro Halbjahr zum Erwerb humanitärer Güter vorsahen, abgelehnt hat. Die Implementierung des sog. Oil for Food-Programmes gem. UNSCR 986 führte seit 1997 zu einer leichten Belebung der irakischen Wirtschaft – für die das Abflauen der Hyperinflation des irakischen Dinar spricht – und darüber hinaus zu einer Verbesserung der Versorgungssituation, soweit dies im Rahmen des irakischen Verteilungsprogrammes möglich ist. Die tägliche staatliche Pro-Kopf-Ration an Lebensmitteln hat sich verdoppelt. Gegenüber den vergangenen Jahren ist daher eher eine Verringerung der wirtschaftlichen Not festzustellen. Das staatliche Verteilungssystem allerdings wird als Mittel politischer Repression (s.u.) genutzt: „Instead, the Iraqi Government decided to rely only on domestic production to meet the humanitarian needs of its people – preferring to let innocent people suffer while the Government manoeuvred to get sanctions lifted.“ (van der Stoel-Report, 10.3.1998, S. 10) Das USSD weist in seinem jüngsten Bericht (USSD, 1999, S. 6) auf die Verweigerung von humanitären Gütern gegenüber der schiitischen Bevölkerungsgruppe hin. Eine Trennung zwischen politischer und ökonomischer Unterdrückung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu ziehen.

Das Ausmaß staatlicher Verfolgung im Irak läßt sicherlich nicht den generalisierten Verdacht zu, irakische Flüchtlinge verließen ihr Land aus vorwiegend ökonomischen Gründen, während die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschheit der irakischen Regierung aus der Vergangenheit die Argumentation der irakischen Autoritäten widerlegen, extreme Strafen und der teilweise exzessive Einsatz staatlicher Gewalt sei ursächlich der ökonomischen Situation infolge des Embargos geschuldet.

Daß politische Verfolgung und wirtschaftliche Existenzvernichtung im Irak häufig Hand in Hand gehen, ist nicht etwa vorrangig der wirtschaftlichen Situation geschuldet, sondern hängt ursächlich mit dem totalitären Anspruch des Staates zusammen, Macht über alle gesellschaftlichen Bereiche auszuüben. Von daher ist eine Trennung in einen ökonomischen und politischen Bereich im Fall des Irak nicht statthaft.

2.2.1. Omnipräsente Kontrolle

„Everything is secret including the arrest, the charges, the interrogation, the extraction of the evidence, the trial, the judgement, the execution of the sentence, the kill, and finally the corpse which bears in its markings that last record of the whole affair. The punishment that was once so public and sensual, almost tactile, has become a total abstraction; it is now the knowledge of the inevitability of a horrible and anonymous death under certain conditions. The sovereignty that previously had to be reconstituted is now a terrifying solid omniscient presence. A new kind of fear has become the precondition for this consolidated power, born and sustained through complicity.“ (al-Khalil, 1991, S. 68)

Die Rolle der Geheimdienste im Apparat staatlicher Verfolgungsorgane reicht im Irak unter der Herrschaft der Baath-Partei weit über die Funktion der Sicherung des Staates und der Verfolgung Oppositioneller hinaus. Kontrolle und Terror werden nicht als Mittel, sondern als notwendige Form der Herrschaft verstanden. Die Geheimdienste sind kein unsichtbares Instrument, sondern ein ständig präsenter, sichtbarer Teil der Herrschaft.

Neben dem staatlichen Inlandsgeheimdienst al-Amn al-Amm (der schon vor der Regierungszeit der Baath-Partei existierte), dem militärischen Abwehrdienst Estikhbarat und den regulären Verfolgungsbehörden der Exekutive existiert als eine Art Meta-Dienst der sogenannte Mukhabarat, eine Organisation, die den anderen Diensten übergeordnet ist und Einfluß nimmt auf weite Teile des alltäglichen Lebens. Der Mukhabarat, entstanden aus der terroristischen Sicherheitsorganisation der Baath-Partei al-Jihaz al-Khas, ist nicht dem Staat, sondern der Baath-Partei respektive ihrer Führungsspitze unter Hussein verantwortlich und bewegt sich praktisch außerhalb jeder legalen Kontrolle. „The most powerfull and feared agency (…), is a meta-intelligence organization designed to watch over the other policing networks and control the activities of state and corporate institutions like the army, government departments, and mass organizations.“ (al-Khalil, 1991, S. 15) Der Aufbau dieses repressiven Kontrollapparates, der von Saddam Hussein noch unter der Regierungszeit
al-Bakrs betrieben wurde, zielte darauf, ein exekutives Organ der Baath-Partei und ihrer herrschenden Elite zu schaffen, das Kontrolle und Einfluß ausübt auf alle staatlichen Organisationen inklusive der staatlichen Geheimdienste, und darüber hinaus die Armee, die Bevölkerung und alle möglichen oppositionellen Bewegungen und die parteilichen und korporatistischen Massenorganisationen kontrolliert. Darüber hinaus ist der Mukhabarat in weiten Teilen für die Organisation und Abwicklung im militärisch-industriellen Komplex (der – dem RKR direkt unterstellten – Military Industrialisation Organisation – MIO) des Landes involviert und ermittelt als zuständige Behörde in allen Fällen, die als Angriffe auf die nationale Sicherheit, bzw. die nationale Wirtschaft gewertet werden. Eine beispielsweise aus der bundesdeutschen Verfassung bekannte strikte Trennung zwischen nachrichtendienstlichen, polizeilichen und richterlichen Befugnissen existiert dabei nicht, im Gegenteil stützt sich die Tätigkeit des Mukhabarat auf ein Gerichtssystem, daß in reguläre und Sonder-Sicherheitsgerichte aufgeteilt ist, während letztere in enger Kooperation mit dem Mukhabarat arbeiten und teilweise sogar direkt mit juristisch ungeschultem Personal des Mukhabarat besetzt sind. Die Rolle des Mukhabarat als Meta-Organisation und Staat im Staate spiegelt sich wider in seiner organisatorischen Struktur. Der Mukhabarat ist aufgeteilt in 28 Direktorate, die sich teils auf Sachbereiche beziehen, teils einer geographischen Aufgabenverteilung folgen und deren Verantwortlichkeiten sich mit denen anderer staatlicher Behörden überschneiden, indem sie Aufgaben der neben dem Mukhabarat existierenden polizeilichen und nachrichtendienstlichen Behörden übernehmen, ohne daß diese ihrer Aufgabe enthoben wären. Trotz dieser sich überlagernden Schichtung von Repression und Kontrolle im Irak sind alle Behörden streng zentral organisiert und der Kontrolle durch das Hauptquartier des Mukhabarat unterworfen, wo die wichtigsten Direktorate angesiedelt sind und das derzeit von Rafi’ Dahham al Tikriti, einem direkten Verwandten Saddam Husseins geleitet wird (vgl. INC, 1999, S. 1).

Wesentlich erscheint hier aber vor allem die Rolle, die der Mukhabarat und die anderen Sicherheitsdienste der Bevölkerung gegenüber spielen. al-Khalil analysiert den Mukhabarat als eine Institution, deren Aufgabe nicht alleine in der Verfolgung einer möglichen politischen Opposition, dem Schutz des Staates oder seiner aktuell herrschenden Elite durch präventive Maßnahmen und Ermittlungen, gezieltes Ausschalten politisch auffälliger Personen und Organisationen liegt, sondern darin, ein System vollständiger Kontrolle und allgemeiner Angst zu erzeugen, das praktisch die Allgegenwärtigkeit des Baath-Staates und damit den postulierten Anspruch totaler Einheit zwischen Staat und „Volk“ umsetzt (vgl. al-Khalil, 1991, S. 66 ff.). Die weitestgehende Durchdringung aller gesellschaftlichen Bereiche mit Agenten oder Zuarbeitern des Mukhabarat zielt darauf ab, das Verhalten der Bevölkerung durch stetige Bedrohung (mit Verhör und Repression) vollständig mit dem aktuellen Befehlen, Bestimmungen und Erlassen zu konformieren. „The real modern Iraqi individual is always caught up in the endless motion of becoming something else. (…) …as citizens they cannot escape the logic of punishment as torture any more than they can escape the endless flurry of edicts and commands that shower down on their daily lives.“ (al-Khalil, 1991, S. 68) al-Khalils Einschätzung wird unterstrichen durch die auch vom US-State Department beschriebene Praxis, Verhaftungen ohne eine Angabe ersichtlicher Gründe vorzunehmen und selbst in Verhörsituationen, in denen Folter angewandt wird, die Beschuldigten/Befragten über das ihnen zur Last gelegte im Unklaren zu lassen (vgl. USSD, 1998, S. 3-5), die angewandte Praxis des „Verschwindenlassens“ (s.u.) und die gängige Vorgehensweise, Verwandte nicht über die verhängten Strafen zu informieren, bzw. nach vollstreckter Todesstrafe diese ohne weitere Ausführungen aufzufordern, die Leichen abzuholen (ibd.); all dies Praktiken, die in keinem Verhältnis zum möglicherweise unterstellten Schutz des Staates stehen, sondern als Instrumente gesehen werden müssen, Terror gegen die Bevölkerung auszuüben.

Anfang der siebziger Jahre wurden die alten Verwaltungsbezirke Bagdads durch ein neues System von Sicherheitszonen ersetzt, innerhalb derer jeweils eine Zentrale der Sicherheitsdienste errichtet wurde. Diese quartierbezogene Organisation der Sicherheits- und Geheimdienste diente nicht nur der möglichst nahen Bewachung der Bevölkerung durch Kontrollpunkte (beim Betreten/Verlassen) und Überwachung öffentlicher Plätze, sondern auch der Übernahme administrativer Aufgaben. Ein Umzug beispielsweise von einer Zone in eine andere muß seither bei der zuständigen Sicherheitszentrale beantragt werden (vgl. al-Khalil, 1991). Eine erfolgreiche Kontrollstruktur, die nicht nur später auf alle größeren Städte des Landes übertragen wurde, sondern der landesweiten Unterteilung in regionale Mukhabarat-Direktorate im kleinen entspricht. Als crosscutting structure zur räumlich organisierten Kontrolle setzen die Berufs- und Standesverbände, die Massenorganisationen für Schüler, Studenten und Frauen, sowie die Aushebung von Rekruten, Reservisten und Milizionären ein. Fast die gesamte irakische Bevölkerung ist in zumindest einem dieser Verbände organisiert. Eine Verweigerung der Teilnahme schadet nicht nur dem persönlichen Fortkommen (in Beruf, Studium etc.), sondern kann auch als politische Dissidenz gewertet werden. Die Verbände selbst sind weitestgehend der Baath-Partei untergliedert und die wahrscheinlich wichtigsten Informationszuträger für die Sicherheitsdienste. Die ausgeübte Kontrolle geht damit weit über den Bereich „politischer Betätigung“ hinaus und verletzt in Permanenz die Persönlichkeitsrechte der irakischen Bevölkerung.

2.2.2. Körperstrafen und Folter

Irakische Verfolgungsbehörden wenden systematisch Folter an. Das USSD berichtet über das Jahr 1997 „The security services routinely tortured detainees.“ (USSD, 1998, S.3). Dem USSD zufolge zählen gezielte Verbrennungen, im Genitalbereich verabreichte Elektroschocks, Schläge, Brandzeichen mit heißen Eisen, Aufhängen an sich drehenden Deckenventilatoren, Verätzungen, Brechen von Knochen, Vergewaltigungen, Entzug von Nahrung und Wasser zu den im Irak regelmäßig praktizierten Foltertechniken. (vgl. ibd.)

al-Khalil zufolge stellen die im Irak praktizierten Foltertechniken und Körperstrafen weniger ein Instrument zum Erpressen von Geständnissen, als vielmehr den konkretesten Ausdruck des totalen Anspruchs des Staates dar. „Torture is not merely about social control through the incalculation of fear any more than a prison sentence under bougeois law is merely about vengeance. The idea must exist that power as a matter of principle and ideological necessity needs to be so pervasive that it takes over a reality capable of being perfected and hence no longer given as a constraint on power. At this juncture the more straightforward notion of social control shades into one of „making“, „forming“, and „molding“ people.“ (al-Khalil, 1989, S. 69) Der Eingriff in den Körper durch Folter und Körperstrafen entspricht dem des irakischen Staates in das gesamte gesellschaftliche Leben. Mit Folter wird nicht Dissidenz oder Devianz geahndet, sondern das Individuum geformt, körperlich verändert oder auch zerstört. Körperliche Verstümmlungen dienen als Zeichen der allgegenwärtigen Macht des irakischen Staates. So berichtet das USSD, daß die Leichen von Hingerichteten oder zu Tode gefolterten zerstückelt werden, bevor sie den Angehörigen übergeben werden. Frauen werden bei Verhören häufig vergewaltigt. Zur Anwendung dieser Foltermethode gibt es im Irak eine besondere Berufsbezeichnung. Das Iraq Research and Documentation Center bietet auf seiner Homepage eine von der irakischen Regierung ausgestellten Identitätskarte, die einen Aziz Saleh Ahmed als professionellen Vergewaltiger ausweist, mit der Berufsbezeichnung „violation of women´s honor“.

Ein von irakischen Sicherheitskräften aufgenommenes Video, das der INC der UN-Menschenrechtskommission zur Verfügung stellte, zeigt Verhörspezialisten, die auf dem entblößten und stark entstellten Körper einer zu Tode gefolterten und zuvor vergewaltigten Frau Karten spielen. (INC, 1993, S. 34)

Seit Juni 1994 werden körperliche Verstümmlungen auch als „legale“ Bestrafungsmethode durchgeführt. Deserteuren wird demnach ein X in die Stirn gebrannt. Weitere Strafen sehen bei Dieben die Amputation von Händen, Füßen oder der Ohren vor.

Auch das AA räumt ein: „In Irak gibt es Körperstrafen…“, schränkt jedoch sofort ein: „…die allerdings selten zur Anwendung kommen.“, und wertet: „Irak versucht mit derart drastischen Strafandrohungen der steigenden Kriminalität im Lande Herr zu werden.“(LBAA, 1999, S. 9) Damit folgt das AA direkt der Argumentation der irakischen Regierung, die am 27.10.1997 vor dem Human Rights Committee in Genf die gravierenden Menschenrechtsverletzungen ebenfalls mit der steigenden Kriminalitätsrate aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage begründete: „…the prevailing tragic economic and social situation was due to the continued imposition of international sanctions and that explained the appearence of imbalances in social relations and crime profileration, forcing the Government of Iraq to take punitive action of a deterrent nature.“ Eine substantiierte Darlegung über den Zusammenhang zwischen der vermeintlich steigenden Kriminalität (die beide nicht empirisch belegen) und der Praxis, legale oder „extralegale“ Verstümmlungen von Menschen vorzunehmen, bleiben sowohl die irakische Regierung als auch das AA schuldig.

Die vom AA darüber hinaus behauptete Abschaffung von Körperstrafen (vgl. LBAA, 1999, S. 7) entspricht nicht der Wahrheit: Zwar ist richtig, daß das USSD für 1997 keine Fälle von Verstümmelungen nachweist. Im aktuellen Bericht allerdings führt das USSD explizit aus, daß Verstümmelungen weiterhin als „legale“ Strafen praktiziert werden und weist für 1998 Fälle nach.

Über die systematisch praktizierte Folter weiß das Auswärtigen Amt lediglich zu berichten, daß diese existiert: „Im Irak wird gefoltert. Die Folter dient dem Regime als Repressionsmittel und zum Erpressen von Geständnissen.“ (LBAA, 1999, S. 8) Die (nach Textvergleich d. A.) maßgebliche Quelle des AA, der jährliche Bericht des USSD, widmet der Folter ein ganzes Kapitel. Folter, Verstümmelungen und Körperstrafen sind unter der Maßgabe eines „totalitären Staat(es)“ sowenig voneinander zu trennen, wie legale und „extralegale“ Verfolgungsmaßnahmen. Körperstrafen erscheinen in den Berichten des USSD, wie denen des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak nicht getrennt von anderen Foltermaßnahmen, bzw. von unmenschlicher Behandlung und Bestrafung. Keine der durch die Autoren gesichteten Quellen, außer jener der irakischen Regierung, stellt diese Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit „der steigenden Kriminalität im Lande“. (LBAA, 1999, S. 9)

2.2.3. „Extralegale“ Methoden

Unter den Bedingungen eines „totalitären Staates“ ist es kaum möglich, Verfolgungsmethoden in legale und extralegale zu trennen. Der Begriff „extralegal“ beschreibt eine Überschreitung der Regel und ergibt nur unter der Bedingung einen Sinn, daß festgeschriebenes Recht als für die gesamte Gesellschaft konstituierende Regel gültig ist. Die schon per Verfassung gegebenen Voraussetzungen im Irak schränken diese Gültigkeit weitestgehend ein, eine Rechtssicherheit existiert im Irak nicht. „Extralegale“ Verfolgungsmaßnahmen werden von allen zentralen Institutionen des Staates systematisch praktiziert, auch von jenen, die für die Gesetzgebung verantwortlich sind. Eine Grenze zwischen „extralegaler“ und legaler Verfolgung ist folglich schwer zu ziehen.

Das AA stellt hierzu fest: „Nach wie vor kommt es in Irak zu extralegalen Verhaftungen und Exekutionen“ (LBAA, 1999, S. 2) und behandelt wieder als Ausnahme, was zur Systematik der irakischen Herrschaftspraxis gehört.

Extralegale Verhaftungen, „Verschwindenlassen“ und Hinrichtungen als Mittel, die Bevölkerung einzuschüchtern, richten sich nicht nur gegen vermeintliche oder tatsächliche Oppositionelle, sondern, wie amnesty international in einem Bericht über „Verschwundene“ 1997 konstatiert, auch gegen Personen, die vermeintlich sicher sind. „Since the imposition of UN sanctions on Iraq in 1990, even those considered to be „safe“ became target for arrest, torture and „disappearence“. They include journalists, businessmen, artists, female students and army officers. (…) It does not always take a major crisis such as the 1991 uprising or the 1996 inter-Kurdish conflict to witness an upsurge in human rights violations. These are carried out on a daily basis.“ (ai-Report „Iraq – Disappearances: Unresolved cases since the early 1980s“, 1997, S. 2)

2.2.4. „Verschwindenlassen“

Im März 1997 überreichte die UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances einen Bericht an die UN Commission on Human Rights: Auf der Liste der Länder, in denen „Verschwindenlassen“ als Repressionsinstrument Anwendung findet, steht der Irak an der Spitze. Mehr als 16.000 ungelöste Fälle „Verschwundener“ sind der Arbeitsgruppe aus dem Irak bekannt, die gesamte Zahl der ungeklärten Fälle kann nach Angaben von amnesty international, Human Rights Watch und dem USSD bei weit mehr als 100.000 verschwundenen Personen liegen (vgl. ai-Report Iraq – Dissappearances: Unresolved cases since the early 1980s, 1997). Die Praxis des „Verschwindenlassens“ wird an keiner Stelle des Lageberichtes erwähnt. Als „Verschwundene“ werden Personen bezeichnet, die von staatlichen Sicherheitskräften in Haft genommen wurden, deren Aufenthaltsort und Schicksal nach der Verhaftung geheimgehalten werden und deren Verhaftung geleugnet wird. „The victims are cut off from the world and placed outside the protection of law; often they are tortured; many are never seen again.“ (ibd., S. 9) Die Vereinten Nationen haben die Praxis des „Verschwindenlassens“ als Verbrechen gegen die Menschheit eingestuft.

Aus der Vergangenheit sind gravierende Fälle des „Verschwindenlassens“ im Irak bekannt. Während der sog. Anfal-Operation sind nach Schätzung in 1988 bis zu 100.000 Kurdinnen und Kurden „verschwunden“, allein amnesty international verfügt über eine Liste von 17.000 „verschwundenen“ Personen aus dieser Zeit. Im August 1983 wurden 8.000 männliche Personen des kurdischen Barzani-Stammes bei Arbil verhaftet, darunter 315 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 8 und 17 Jahren. Alle Personen „verschwanden“. Infolge der Aufstände im Südirak 1991 „verschwanden“ rund 12.000 verhaftete Personen, 600 weitere während der irakischen Invasion in Kuwait. 1980 „verschwanden“ mehr als 1.000 Faili-Kurden, denen eine pro-iranische Einstellung vorgeworfen wurde.

Auch weiterhin „verschwinden“ Menschen im Irak:

im Juli 1996 33 Mitglieder der jesidischen Gemeinde in Mossul nach ihrer Verhaftung durch Sicherheitskräfte. Informationen gibt es weder über den Grund ihrer Festnahme, noch über ihren Aufenthaltsort bzw. ihr weiteres Schicksal.
während des Einmarsches irakischer Truppen in Arbil im September 1996 eine ungeklärte Anzahl von Personen: „Hundreds of suspected members of opposition groups, including Arabs, Kurds and Turkmen, and their families were arrested, loaded onto trucks and taken to detention centres and prisons in areas under the control of the government. Nothing has been heard of them since.“ (ibd., S. 8)
im Oktober 1996 sechs Mitglieder der assyrischen Gemeinde und Angestellte im Präsidentenpalast in Bagdad. Seitdem wurde nichts über sie bekannt.
„In addition to the tens of thousands of reported disappearances, human rights groups reported during the year that the Government continued to hold thousands of other Iraqis in incommunicado detention. (…) Many of these persons may have been killed surreptitiously late in 1997 and throughout 1998, in the reported regime campaign to ‘cleanse the prisons’“ (s.u.). (USSD, 1999, S. 3)

2.2.5. „Extralegale“ Hinrichtungen und politische Morde

„The special Rapporteur has stated that „the country is run through extrajudicial measures.“ The list of offences requiring a mandatory death penalty has grown substantially in recent years (…) The special Rapporteur also noted that membership in certain political parties is punishable by death, that there is a pervasive fear of death for any act or expression of dissent, and that there are recurrent reports of the use of the death penalty for such offenses as „insulting“ the President or the Ba’ath Party. These killings occured with total impunity and without due process.“ (USSD, 1999, S. 2) Seit 1997 führt die irakische Regierung in den Gefängnissen des Landes Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren durch. Hintergrund der Massenexekutionen ist nach Auskunft der irakischen Oppositionsgruppen ICP, SCIRI, und INC, nach Einschätzung des US-State Departments sowie amnesty international, die Überfüllung in den Gefängnissen. Betroffen sind von den Hinrichtungen politische Gefangene, mit Haftstrafen zwischen 15 und 20 Jahren. Das US State Department schätzt, daß seit 1997 2.000 bis 3.000 Gefangene diesen Säuberungen zum Opfer gefallen sind. Ein Überblick über bestätigte Exekutionen in den Monaten des Jahres 1998 gibt einen Eindruck vom Ausmaß der Säuberungswellen: 400 Personen im Februar, 120 Pers. im März, 100 Pers. im April, 38 Pers. im Mai, 62 Pers. im Juni, 397 Pers. im Oktober, 120 Pers. im Dezember. (vgl. ibd.) Nach Berichten von Human Rights Watch fielen bereits Anfang 1994 2.000 Gefangene einer Säuberungswelle in Radwaniya (bei Bagdad) zum Opfer. (vgl. UNHCR/CDR, 1996)

Nach Auskunft von SCIRI vom 14.11.1998 wurden während der ersten beiden Novemberwochen in Amara/Südirak 150 Personen ohne Nennung von Gründen verhaftet und hingerichtet. Die Leichen von dreien der Opfer wurden an einer Brücke der Stadt Amara aufgehängt, um sie öffentlich zur Schau zu stellen. (SCIRI – The latest news of Iraq, 14.11.1998) Nach Auskunft des INC wurden infolge der Unruhen, die nach der Ermordung des schiitischen Geistlichen Ajatollah Seyyid Mohammed al-Sadr im Februar im Südirak und den schiitischen Suburbs von Bagdad ausbrachen, im Bagdader Stadtteil al-Thawra Dutzende Personen verhaftet und teilweise hingerichtet. Dieselbe Quelle nennt die Namen von acht hingerichteten Personen; 33 weitere Personen aus den Stadtteilen al-Kadhimiya und al-Shu´lla seien am 24.2.1999 auf Befehl Qusay Husseins hingerichtet worden. Vier schiitische Geistliche dieser Stadtteile seien am 23.2.1999 verhaftet, am 2.3.1999 sei ihre Hinrichtung angeordnet worden. (Iraqi Broadcasting Corporation – INC, London/Sulaimaniya, 22.3.1999)

Nach Auskunft des UN-Sonderberichterstatters Max van der Stoel führen die irakischen Sicherheitskräfte auch gezielte politische Morde an prominenten Personen durch. „In July the Special Rapporteur expressed concern about the killings of two internationally respected religious scholars, Grand Ayatollah Shaykh Mirza Ali al-Gharawi, age 68, and Ayatollah Shaykh Murtada al-Burujerdi, age 69, which he fears are part of a systematic attack by Iraqi officials on the independent leadership of Shi´a Muslims in Iraq.“ (USSD Report, 1999)

2.2.6. Loyalität schützt nicht vor Verfolgung

Vor Verfolgung sind auch Personen nicht geschützt, die innerhalb der Institutionen der Baath-Partei, dem Militär oder den Sicherheitskräften aktiv sind. Selbst hochrangige Partei- und Regierungsmitglieder müssen im Irak mit Verfolgung rechnen.

Die Herrschaft der Baath-Partei ist gekennzeichnet durch regelmäßige Säuberungswellen, mittels derer sich der seit 1979 immer kleiner werdende Führungskreis um die Familie Hussein die absolute Macht über Partei, Armee, Sicherheitsdienste und zivile Behörden sichert. Direkt in Folge der Vereidigung Saddam Husseins als Präsident der Republik am 16. Juli 1979, sorgte eine Säuberung in der obersten Führungsspitze des Staates für Aufsehen: Am 28. Juli wurde die Aufdeckung einer angeblichen „syrische(n) Verschwörung“ bekannt gegeben. „Ein besonderes Parteigericht aus sieben RKR-Mitgliedern unter Leitung von Na´im Haddad wurde gebildet und innerhalb weniger Tage wurden 22 Personen hingerichtet. (…) Diese ‘demokratischen Hinrichtungen’, wie Na´im Haddad sie nannte, wurden von Saddam Hussein und den übrigen Führungsmitgliedern persönlich vorgenommen. (…) Diese Episode ist um so bemerkenswerter, als viele der Hingerichteten zu Saddam Husseins engsten Verbündeten gehört hatten… Es war klar, daß selbst diejenigen, die ihm am nächsten standen, fallengelassen wurden.“ (Sluglett/Sluglett, 1991, S. 220) Entscheidungsträger, hohe Beamte und vor allem Offiziere werden in größter Regelmäßigkeit immer dann verhaftet, wenn zu befürchten steht, daß ihr Einfluß eine Gefahr für die Alleinherrschaft der Hussein-Familie darstellt. Schon zum Ende des Iran-Irak-Krieges bestand der innere Führungskreis mit nur zwei Ausnahmen lediglich aus Personen, die durch Blutsverwandtschaft oder Heirat zur Familie Hussein gehörten (vgl. Sluglett/Sluglett, 1991). Besonders stark betroffen von den Säuberungen ist das Militär, das traditionell die Elite des Landes seit der Revolution der „Freien Offiziere“ von 1958 stellt. Säuberungen werden zumeist mit Konspiration und Attentatsversuchen gegen den Präsidenten begründet. Auch für 1996 und 1997 beschreibt amnesty international Fälle: „In the period between July and October (1997), at least 14 officers of the intelligence, special and security forces, and former members of the Ba’ath Party were executed for involvement in a coup attempt and on charges of plotting to assassinate President Saddam Hussain. Among those executed were ‘Ali Hassan ‘Alyan al-Samarra’i and Ahmad Taha al-’Azzuz, both former leading members of the Ba’ath Party, Brigadier-General Fauzi Mahmud al-Samarra’i, Brigadier-General Faruq Falih al-’Ali and Colonel Ahmad ‘Abd al-Wahab al-’Ubaidi.“ (ai-Report, 1998, S. 2) „More than 120 army officers believed to be connected to the opposition Iraqi National Accord, were executed following an alleged coup attempt against President Saddam Hussain in June (1996). Among those executed were several high-ranking officers, including Major-General ‘Abd Mutlaq al-Jibburi, Major Fawzi Karim al-Hamdani and Colonel Riyadh Talib Jassem. Up to 300 had been arrested but the fate and whereabouts of those detained remained unknown. (…) At least 12 Iraqi army officers were reportedly executed (Sept. 1996) for objecting to orders to intervene in the take-over of Arbil. They included Brigadier General Adham al-’Alwani, Major Jihad ‘Abd al-’Azziz al-’Alwani and Major Faisal ‘Abd al-Hamid al-’Issawi.“ (ai-Report, 1997, S.2) Im Dezember 1998 wurde Hikmat Ali Azzawi, ehemals Minister und hoher Baath-Funktionär, verhaftet und in das Sicherheitsgefängnis des Mukhabarat al-Radwaniyya (bei Bagdad) überstellt, sein weiteres Schicksal ist ungewiß. Nach Auskunft der schiitischen Oppositionspartei SCIRI wurde Hikmat verhaftet, nachdem er öffentlich kritisierte, der Sohn Präsident Husseins, Uday Hussein, transferiere größere Summen Geld ins Ausland. Am 8. April 1999 meldete dieselbe Partei die Hinrichtung von 27 Mitgliedern der sogenannten Saddam-Fedayin, einer militärischen Elitetruppe, die zum Schutze des Präsidenten eingesetzt wird: „In recent days Ali Hasan Al Majid has carried out the execution, by firing squad, of 27 members of the organisation calles the Fidayi Saddam in the Governorate of Amara. Our informants have reported that the bodies of those executed were delivered to their families on the day of Id Al Fitr, thus making an example of them and displaying the ruthlessness and cruelty of the regime. Ali Hassan Al Majid committed an heinous crime in striking at the necks of two of the Fidayi with a sword in front of the general public in the centre of the Governorate of Nasiriya to punish them.“ (SCIRI, 8.4.1999)

2.2.7. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen setzen keine (strafrechtlich) sanktionsfähigen Handlungen der Verfolgten voraus.

Verfolgungsmaßnahmen können im Irak jeden zu jeder Zeit treffen. Ein Zusammenhang zu strafrechtlich sanktionsfähigen Handlungen oder zu konkreter politischer Betätigung ist in vielen dokumentierten Fällen nicht herzustellen. Politische Enthaltung oder Anpassung schützen vor Verfolgung nicht.

Das AA zählt einige dieser Phänomene auf, vergißt dabei aber das selbst konstatierte Symptom eines „totalitären Staates“. Systematische Verfolgung erscheint so als eine Anhäufung von Einzelfällen. In der Logik irakischer Regierungspraxis aber gilt, daß nicht nur „Personen (oder Gruppen), die nach Überzeugung der irakischen Sicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind, (…) mit politischer Verfolgung rechnen“ müssen (LBAA, 1999, S. 2), sondern Gewalt sich als konstituierendes Merkmal irakischer Herrschaft gegen jeden richtet.

Dem entspricht, daß Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates sich vielfach nicht gegen Individuen, sondern gegen ganze Bevölkerungsgruppen richten. So wurden in Folge der landesweiten Aufstände nach dem Golfkrieg großangelegte Vergeltungsmaßnahmen durchgeführt, die unabhängig von der individuellen Beteiligung ganze Dorfbevölkerungen, Bewohnerinnen und Bewohner bestimmter Stadtviertel oder ethnische und religiöse Gruppen verschiedener Landesteile trafen. „In Basra, Hussein ‘Ali Kazim witnessed the mass execution of 400 people shortly before he fled the city. (…) They shot civilians attempting to gather water; they murdered doctors and other civilians who had given medical treatment to or otherwise assisted the insurgents. They also murdered civilians during sweeps through the neighbourhoods of the city. One witness reports that: „We went into a house… In the living room, there were the bodies of two young girls, completely naked, hung from the fan that was suspended from the ceiling… In another room was the rest of the family – at least eight bodies, including a child under the age of two. The bodies were bloated – it had been at least two days. The streets of the neighbourhood were full of bodies, lying in heaps. I saw whole families cut to pieces – arms, hands, legs.“ (INC-Crimes Against Humanity Report, 1993, S. 41)

Das bekannteste und am besten dokumentierte Beispiel für die Vorgehensweise des irakischen Staates stellt die sogenannte Anfal-Kampagne gegen die Bewohnerinnen und Bewohner Irakisch-Kurdistans dar:

2.3. Die Anfal-Kampagne

Die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kurdinnen und Kurden im Norden des Iraks haben zwischen 1975 und 1988 Zehntausende Menschen das Leben gekostet, die meisten unter ihnen Zivilisten. 1988 kulminierte die Politik gegen die irakischen Kurden in der sog. al-Anfal-Kampagne. Zugleich demonstriert die Anfal-Kampagne deutlich das staatsterroritische Wesen des Irak. Da vor allem Human Rights Watch eine detaillierte Dokumentation dieses Verbrechens vorgelegt hat (Human Rights Watch/Middle East (Hrsg.): „Iraq’s Crime of Genocide – The Anfal Campaign against the Kurds“, New Haven and London 1995) soll im folgenden nur kurz auf die Anfal-Kampagne eingegangen werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem, daß sich die Anfal-Kampagne weitestgehend gegen die kurdische Zivilbevölkerung richtete, ohne daß dem konkrete Betätigungen der Betroffenen vorausgegangen wären, die in einen Zusammenhang mit den Strafmaßnahmen zu stellen sind. Unter der Vorgabe, die Guerillaeinheiten kurdischer sog. Peshmerga zu isolieren und letztlich militärisch zu zerschlagen, wurde die Zivilbevölkerung im Nordirak systematisch terrorisiert:

„By the estimate of Middle East Watch, in the seven consecutive Anfal campaigns, at least 50.000 and possibly as many as 100.000 persons, many of them women and children were killed. The Committee Against Repression And For Democratic Rights In Iraq mentions that between 180.000 and 200.000 Kurdish villagers perished (…). World Refugee Survey in its turn states that as a result of the Anfal campaign, approximately 4.000 Kurdish villages were destroyed and 800.000 people were forced out of their homes and into government-controlled housing centres (…).“ (UNHCR-CDR, 1996, S. 9) „The United Nations has documented over 16.000 of persons who have disappeared. According to the Special Rapporteur, most of these cases occurred during the Anfal Campaign. He estimates that the total number of Kurds who disappeared during Anfal could reach the tens of thousands. Human Rights Watch estimates the total at between 70.000 and 150.000, and amnesty international at more than 100.000.“ (USSD-Report, 1999, S. 3) „The Anfal operations created an atmosphere of terror among the civilians. (…) In the Anfal operations, it was especially non-combatant males between the ages of 12 and 50 that were executed. (…) In 1983, all males over 12 years of age were deported from the camp (Qushtepe mujamma´a south of Arbil) by government troops, and have vanished without a trace.“ (Netherlands Kurdistan Society (SNK) „Iraqi Kurdistan 1991-1996 – Political Crisis and Humanitarian Aid“, Amsterdam 1996)

Infolge der Aufstände in 1991 gelangten Regierungsdokumente zu irakischen Oppositionsgruppen und dem UN-Sonderberichterstatter. In einem dieser Dokumente, einem „Memorandum of instructions from the bureau for the organisation of the North“, unterzeichnet von Ali Hassan al-Majid, Mitglied des Revolutionären Kommando Rates und späterer Verteidigungsminister, am 20.6.1987, heißt es über den Umgang mit kurdischen Dörfern unter anderem: „We have decided, that the following action should be taken (…): (iv) the corps commanders shall carry out sporadic bombardments using artillery, helicopters and aircraft, at all times of the day or night in order to kill the largest number of persons present in those (…) zones. (v) All persons captured in those villages shall be detained and interrogated by the security services and those between the ages of 15 and 70 shall be executed after any useful information has been obtained from them.“ (Document cited to the UN Special Rapporteur´s Report (E/CN.4, 1993, S. 45) zitiert nach: INC-Crimes Against Humanity Report, Salahuldin/London 1993, S. 136)

Außerdem setzte die irakische Armee gezielt und systematisch in mehreren Fällen Giftgas gegen die Zivilbevölkerung ein. Die Bombardierung von Halabja am 16.3.1988 mit Giftgas aus bundesdeutscher Produktion stellt nur den bekannten Höhepunkt dieser Vorgehensweise dar (vgl. PRO ASYL / WADI 1998).

Daß die Verbrechen der irakischen Regierung gegenüber den Kurden im Norden des Landes vergleichsweise gut und mitunter sehr detailreich dokumentiert wurden, ist den Aufständen in der Region in Folge des Golfkrieges zu verdanken. In den Städten Rania, Suleymaniyah, Kirkuk, Arbil und Dohuk wurden die Gebäude der Sicherheits- und Nachrichtendienste erstürmt und wichtige Dokumente, Tonband- und Videoaufnahmen erbeutet. Der schockierende Eindruck, den unabhängige Beobachter, die sich erstmals relativ frei in der Region bewegen konnten, dadurch von dem Terror der irakischen Sicherheitsdienste erhielten, ist in den Berichten westlicher Medien aus dieser Zeit umfassend dokumentiert (z.B. „A testimony of brutality written in blood“, R. Fisk, The Independent, 27. Mai 1991; „Iraq Accused: A Case of Genozide“, J. Miller, The New York Times, 3. Januar 1993).

Für alle Menschenrechtsorganisationen, die sich mit dem Irak beschäftigen, stellen die Verbrechen der Anfal-Kampagne quasi den Brennpunkt ihrer Auseinandersetzung mit dem irakischen Regime dar, das seinerzeit am deutlichsten gezeigt hat, zu welchen Maßnahmen es fähig ist. Die Folgen der Anfal-Kampagne wirken auf vielfältige Weise bis auf den heutigen Tag nach. Besonders die Ereignisse und Entwicklungen im Nordirak (einschließlich der Angst der Bewohner Irakisch-Kurdistans vor einer Rückkehr der irakischen Regierung) sind ohne sie nicht verständlich.

Dem Auswärtigen Amt aber ist die Anfal-Kampagne keine Erwähnung wert.

3. Haftbedingungen und Situation von Gefangenen im Irak

Als besonders problematisch, wenn nicht sogar skandalös, erscheint die Auseinandersetzung des AA mit Haftbedingungen und der Situation von Gefangenen im Irak. Lapidar handelt das AA diesen Komplex in drei (!) Sätzen ab: „Die Haftbedingungen in Irak sind schlecht, allerdings nicht untypisch für die Region. Die Gefängnisse befinden sich in einem heruntergekommenen Zustand. Besonders berüchtigt sind Untersuchungsgefängnisse sowie das Gefängnis Abu Ghraib bei Bagdad.“ (LBAA, 1999, S. 9)

Alle relevanten Organisationen und Institutionen wie amnesty international, das US-State Department und die Menschenrechtskommission der UN prangern in diesem Zusammenhang an:

die gängige Praxis des „Verschwindenlassens“,
die praktizierte Folter in ihren grausamsten Formen,
extralegale Massenhinrichtungen von Gefangenen,
sog. Säuberungsaktionen in den Gefängnissen, denen Tausende Gefangener zum Opfer fallen,
Inkommunikado-Haft,
Haft ohne gerichtliches Urteil,
Massenverhaftungen und
Verbringung in Internierungslager.

Darüber hinaus besteht sogar der Verdacht, Gefangene würden als „Versuchskaninchen“ mißbraucht, um die Wirkung der verbotenen chemischen und biologischen Kampfstoffe zu testen (zu allen benannten Punkten siehe das Kapitel „Republik der Angst“).

Als besonders gravierend müssen die seit 1994 durchgeführten Säuberungswellen in Gefängnissen betrachtet werden.

Betroffen sind Gefangene mit hohen Haftstrafen, die ohne richterliches Urteil von Sicherheitskräften hingerichtet werden. Das US-State Department schätzt, daß seit 1997 2.000 bis 3.000 Gefangene diesen Säuberungen zum Opfer gefallen sind.

Alle vom AA als Quelle zitierten Berichte schenken diesen extralegalen Massenexekutionen in irakischen Gefängnissen besondere Aufmerksamkeit. So heißt es im Bericht des US-State Department von 1998: „The Bagdad regime periodically eliminated large numbers of political detainees en masse. In February and March some 200 to 650 persons were said to have been executed in Abu Ghraib prison, near Bagdad. The Special Rapporteur related in detail allegations that filtered out of Iraq about the killings. According to these reports, by order of Qusay Hussein, one of Saddam Hussein´s sons and chief of Special Security, a „judges comitee“ drew up a timetable for killing all detainees sentenced to death. (…) There were other credible reports of mass executions; on August 31, approximately 170 persons arrested by the Government during its brief 1996 occupation of Irbil (Arbil) were executed on the one year anniversary of the Iraqi attack on that city; in September 600 prisoners were killed in Abu Ghraib; on November 9, approximately 100 persons were executed at an undisclosed site; on November 12, 568 people were executed at Abu Ghraib; on November 15, approximately 80 Iraqi officers and Iranian prisoners of war (POW) were executed at the Mosul prison. The total number killed at Abu Ghraib prison and the Radwaniyah detention centre in late November and early December may have reached 800 to 1.500 persons. Opposition groups alleged that all political prisoners with sentences of more than 15 to 20 years were summarily executed. Qusay Hussein again was named as instrumental in this program of executions, allegedly ordering that the prisons be ‘cleaned out’.“ (USSD, 1998, S.1-2)

Die Existenz von Internierungslagern, die sich zum Teil in Camps der Armee befinden, wird vom AA nicht erwähnt, ebensowenig die von Hafträumen, die sich außerhalb der regulären Haftanstalten in den Gebäuden der Sicherheitsdienste befinden. „An estimated 20.000 persons reportedly were arbitrarily detained and trucked to tent-camp holding facilities in the desert region of al Rifa‘i about 60 miles north of the marshes in southern Iraq.“ (USSD, 1999, S.4)

Als Grundlage der Einschätzung des AA über den Zustand irakischer Gefängnisse scheint der als Quelle zitierte Bericht des US-State Department gedient zu haben. Hier heißt es fast identisch: „Prison conditions are poor. Certain prisons are notorious for routine mistreatment of prisoners.“ (USSD, 1998, S.3). Ausgelassen wurde vom AA, wofür diese Gefängnisse berüchtigt sind: „Abu Ghraib prison west of Baghdad may hold as many as 15.000 persons, many of whom are reportedly subjected to torture. al-Rashidiya prison, on the Tigris River north of Taji, reportedly has torture chambers. The
al-Shamma‘iya prison, located in east Baghdad, holds the mentally ill and is reportedly the site of both torture and disappearances. The Radwaniyah detention centre is a former prisoner-of-war facility near Baghdad and reportedly the site of torture as well as mass executions. This prison was the principal detention centre for persons arrested following the civil uprisings of 1991. Human Rights Watch and others have estimated that Radwaniyah holds more than 5.000 detainees.“ (ibd.)

Die Wendung, den Zustand irakischer Gefängnisse als „nicht untypisch“ zu bezeichnen, findet sich wiederum in keinem der als Quelle zitierten Berichte, vielmehr wird dort auf die besonders grausamen Formen der Mißhandlung Gefangener explizit hingewiesen: „According to former detainees torture techniques included branding, electric shocks administered to the genitals and other areas, beating, burning with hot irons, suspension from rotating ceiling fans, dripping acid on the skin, rape, breaking of limbs, denial of food and water, and threats to rape or otherwise harm relatives. The security forces killed many of their torture victims and mutilated their bodies before returning them to the victims’ families.“ (ibd.) Der aktuelle Report des US-State Departments weiß (Bezug nehmend auf ebenfalls als Quelle zitierte Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak) über den als „heruntergekommen“ bezeichneten Zustand irakischer Gefängnisse weiter zu berichten: „Reports of deaths due to poor conditions in prisons and detention facilities also continued during the year. According to the U.N. Special Rapporteur, many prisoners in Amarah province were reportedly near death because of lack of adequate food and health care. The Iraqi Communist Party reported that 17 prisoners died at Abu Ghraib prison in November after blood was drawn from them forcibly, despite their malnourishment and weakened physical state.“ (USSD, 1999, S.4)

Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß die vom AA abgegebene Einschätzung des Zustandes irakischer Gefängnisse – allein schon aufgrund der Erkenntnisse der vom AA selbst angeführten Quellen – als unzutreffend und beschönigend zurückgewiesen werden muß.

Als „heruntergekommen“ können vielleicht Gefängnisse mit mangelnden sanitären Einrichtungen bezeichnet werden, als „schlechte“ Haftbedingungen solche mit ungenügender Versorgung und eingeschränktem Hofgang, nicht aber ein Zustand, der durch systematische Folter, Mißhandlungen aller Art, Entzug von Nahrung und willkürlichen, extralegalen Exekutionen gekennzeichnet ist.

Was das AA mit der Feststellung, die Haftbedingungen im Irak seien „nicht untypisch für die Region“ meint, bleibt offen. Keines der Regime im Nahen Osten, von denen die meisten für ihre notorischen Menschenrechtsverletzungen bekannt sind, zeichnet sich durch derartig grausame Maßnahmen und Haftbedingungen aus wie der Irak. Obwohl – mit wenigen Ausnahmen – in allen Ländern der Region die Haftbedingungen in keiner Weise entsprechenden menschenrechtlichen Standards genügen, fehlt diesem Satz jeder inhaltlich nachvollziehbare Sinn. Ein solcher ergäbe sich nur, wenn man dem AA die Aussage unterstellen wollte, daß derartige Haftbedingungen eben kultureller Bestandteil der Region seien, und von daher in Lageberichten nicht gesondert angeführt werden müßten.

4. „Republik der Staatenlosen“ (Irakisch-Kurdistan)

Es ist wesentlich leichter, unabhängige Informationen über die Lage im kurdischen Nordirak zu erhalten, als über den Rest des Landes. Seit 1991 arbeiten internationale (auch deutsche) NGOs in der Region und auch Vertreter staatlicher Organisationen wie auch der Humanitären Organisation der EU, sowie Journalisten haben die Region bereist. Darüber hinaus fanden zwei Fact-Finding- Missions von amnesty international in der Region statt. Leider sind nach 1996 die Möglichkeiten für unabhängige Menschenrechtsbeobachter, in den Nordirak zu gelangen, extrem eingeschränkt, da die Türkei seit Oktober dieses Jahres den Grenzübergang Habur de facto für Ausländer gesperrt hat.

Das AA widmet der Region im aktuellen Lagebericht einen Exkurs, in dem es zu der Einschätzung kommt, die Region sei bedingt als innerirakische Fluchtalternative zu bewerten. Um so erstaunlicher muß erscheinen, daß die Verfasser des Lageberichtes bei der Herleitung dieser Einschätzung offensichtlich von falschen Tatsachen ausgehen: „In einer Schutzzone, die in etwa mit den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulemaniyah identisch ist, ist darüber hinaus irakischen Truppen der Aufenthalt untersagt. Diese Maßnahmen waren als Schutzvorkehrungen für die Sicherheit der Kurden konzipiert.“ (LBAA, 1999, S. 2) Zugleich verweist das AA darauf, daß „die beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK (…) in den von ihnen beherrschten Gebieten de facto staatsähnliche Gewalt aus(üben).“(ibd.), während zugleich die „staatsähnliche(n)“ Verfolgungsmaßnahmen durch diese Parteien weitestgehend nicht gewürdigt werden.

Tatsächlich wird häufig in der deutschsprachigen Literatur über den Nordirak fälschlicherweise von einer „Schutzzone für Kurden“ oder auch „UN-Schutzzone“ gesprochen, die nicht existiert und auch von den für den Lagebericht angegebenen Quellen an keiner Stelle mit vergleichbarer Begrifflichkeit benannt wird. Zwar existiert eine zeitlich begrenzte, von der Gesamtheit zentralirakischer Verwaltung losgelöste Region, die aber weder einen völkerrechtlich garantierten Status besitzt, noch per UN-Sicherheitsratsbeschluß oder durch eine Präsenz internationaler Beobachter verbindlich vor der Wiedererrichtung zentralirakischer Staatsgewalt geschützt wird. Im Hinblick auf die Bewertung des kurdischen Nordirak als innerirakische Fluchtalternative lohnt sich daher vorab ein Blick in die jüngste Geschichte.

4.1. Die Entstehung der kurdischen Region

Nach Beendigung des 2. Golfkrieges kam es im Nordirak (ebenso wie zuvor im Süden des Landes) zu bewaffneten Erhebungen der Bevölkerung, die von irakischen Truppen blutig niedergeschlagen wurden. Vor den Vergeltungsmaßnahmen irakischer Truppen flohen im März/April 1991 schätzungsweise 2,5 – 3 Millionen Kurden in die Grenzregion zur Türkei und zum Iran. Angesichts der Massenflucht aus dem Irak, die zunehmend auch Probleme mit den angrenzenden Ländern Türkei und Iran nach sich zog, die nicht bereit und in der Lage waren, derartige Flüchtlingsmassen dauerhaft aufzunehmen, entschied sich die Anti-Irak-Allianz unter Federführung der USA für eine „humanitäre Operation“ unter dem Namen „Provide Comfort“. Intendiert war nicht die Schaffung eines unabhängigen kurdischen Gebietes, sondern eine Rückführung der Flüchtlinge auf irakisches Territorium, „to protect Turkey from a mass influx of Kurdish refugees as much as to protect Iraqi civilians from attacks by government troops.“ (Netherland Kurdistan Society, 1996, S.12). Die UN weigerten sich entschieden, die Einrichtung einer Schutzzone zu unterstützen, die als Eingriff in die Souveränität des irakischen Staates gewertet wurde. Auch die EU, die die Einrichtung einer vorübergehenden Schutzzone in direkter Grenznähe zur Türkei damals unterstützte, räumte jeden Zweifel am Status einer kurzfristigen Übergangslösung aus: „EG-Ratspräsident Santer (betonte), daß die EG mit den Schutzzonen keine „rechtliche Enklaven“ gemeint habe. UN-Generalsekretär Perez de Cuellar hatte gesagt, aus rechtlicher Sicht sei für die Errichtung von Schutzzonen die Zustimmung Iraks erforderlich.“ (FR v. 13.4.1991)

Zum Zwecke einer Rückführung, die von vielen Betroffenen abgelehnt wurde, wurde in der türkisch-irakischen Grenzregion, die in etwa das Gebiet Zakho, Dohuk und Amadiyah umfaßt, ein sogenannter „Safe Haven“ eingerichtet: „In der Schutzzone, aus der sich die irakische Armee schrittweise zurückziehen sollte und in der alliierte Truppen stationiert wurden, wurden große Zeltstädte als Durchgangslager für die Flüchtlinge errichtet. Zusätzlich wurde das Gebiet nördlich des 36. Breitengrades zur Flugverbotszone erklärt. (R. Ofteringer u. R. Bäcker: Republik der Staatenlosen, S.12) Lediglich dieser „Safe Haven“, der einen Bruchteil des kurdischen Siedlungsgebietes im Nordirak einschließt, war kurzfristig (bis Juni 1991) eine Schutzzone, in der Militärs der Anti-Irak-Koalition die sichere Rückführung der Flüchtlinge überwachten.

Die Truppen der Anti-Irak-Koalition zogen sich bereits im Juni 1991 zurück. „Unsere Absicht war es, nicht weiter als unbedingt nötig nach Süden oder Osten vorzudringen, um die Leute aus den Bergen wieder nach Hause zu bekommen.“, kommentierte der damalige Armee-Sprecher Don Kirchoffner den endgültigen Abzug alliierter Truppen aus dem Nordirak (zit. nach SZ v. 10.6.1991). Offiziell wurde am 7.6.1991 das humanitäre Mandat für die Rückführung der Flüchtlinge an das UNHCR übergeben. Zuvor hatte der damalige Sonderbeauftragte der UN, Agha Khan, mit der irakischen Zentralregierung ein Memorandum of Understanding (MOU) ausgehandelt, in dem unter anderem internationalen Hilfsorganisationen der freie Zugang zu den Flüchtlingen zugesagt wurde. Das MOU, wie auch große Teile der Aktion „Provide Comfort“ stützten sich rechtlich auf UNSCR 687 und 688, in denen von der irakischen Regierung unter anderem gefordert wurde, humanitären Organisationen freien Zugang zu allen Bevölkerungsteilen zu gewähren. Alle

Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zum Irak betonen ausdrücklich die territoriale Integrität und nationale Souveränität des Landes.

Irakische Truppenverbände zogen sich im Laufe des Sommers und Herbstes 1991 aus Teilen des kurdischen Nordirak zurück, hielten aber die Erdölstadt Kirkuk, die kurzfristig in die Hände kurdischer Milizen gefallen war und andere strategisch und wirtschaftlich bedeutsame Teile der Region. Dadurch entstand ein vorübergehend von der zentralstaatlichen Verwaltung befreites Gebiet, das über den ursprünglichen „Safe Haven“ und die Flugverbotszone hinaus über die regionale Hauptstadt Arbil und über Suleymaniyah bis nach Kifri reicht, eine Stadt, die von drei Seiten durch irakische Truppenverbände eingeschlossen ist. 1991 formierten sich die wichtigsten Parteien der Region, darunter auch nicht spezifisch kurdische wie die Irakische KP, zur Iraqi Kurdistan Front (IKF), die der Regionalregierung nach deren Wahl 1992 ihre Aufgaben weitestgehend übertrug.

Faktisch befinden sich also seit April 1991 Teile des Nordirak unter kurdischer Kontrolle, ohne daß die irakische Zentralregierung ihren Rechtsanspruch auf das Territorium aufgegeben hat. Der Status Quo kurdischer Selbstverwaltung wurde niemals völkerrechtlich festgeschrieben und fand keinerlei internationale Anerkennung. Ebensowenig gab es international verbindliche Schutzzusicherungen für die Kurden. Die Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades richtet sich ausschließlich gegen irakische Flugzeuge und Flugabwehrbatterien, nicht gegen Bodentruppen und umfaßt lediglich einen Teil des kurdisch kontrollierten Gebietes.

UN-Guards (UNGCI), die im Nordirak stationiert wurden und häufig verwechselt werden mit Blauhelmsoldaten, hatten und haben keinen Auftrag, die kurdische Bevölkerung vor möglichen Übergriffen irakischer Truppen zu schützen. Vielmehr „stellte sich die UN auf den Standpunkt, daß sich die Schutzfunktionen auf ‚UN-Personal, Projekte und Equipment’ beschränkte.“ (R. Ofteringer u. R. Bäcker, S. 13)

Politisch und rechtlich blieb die Lage im Nordirak also ungelöst und wurde in den folgenden Jahren fast ausschließlich als humanitäres Programm behandelt: „The ambivalent legal and political status of the area in Northern Iraq which thus came under different kinds of international protection (…) has prevented an adequate political settlement which provides durable international guarantees for the population´s safety. The problems of the region are treated first and foremost in humanitarian terms, at the expense of a lasting political solution. The population is kept in limbo, and the continuing uncertainty has had serious consequences for the region´s economic and social rehabilitation.“ (Netherlands Kurdistan Society 1996, S.12)

4.2. Der Status Quo in Irakisch-Kurdistan

Die Voraussetzungen des aktuellen Status Quo im kurdischen Nordirak lassen sich zusammenfassen in folgende Punkte: 1. Der Rückzug irakischer administrativer Institutionen, dem keine Aufgabe eines Rechtsanspruches seitens der irakischen Zentralregierung zugrunde liegt, während die „Autonomie“ durch keine internationalen politisch-militärischen Mechanismen geschützt ist, 2. die Aufrechterhaltung der territorialen Integrität (d.h. keine Anerkennung einer Autonomie) und nationalen Souveränität (d.h. alle internationalen Maßnahmen im Nordirak fußen auf gegenseitigem Einverständnis – siehe MOU) des irakischen Staates, 3. daraus resultierend eine Nichtanerkennung der regionalen kurdischen Regierung und Administration und eine Aufrechterhaltung des UN-Embargos auch gegenüber den „autonomen“ kurdischen Gebieten. So ist zwar festzuhalten, daß seit 1991 eine faktisch nicht von staatlichen irakischen Behörden verwaltete Region innerhalb des Landes besteht, diese aber über keinerlei anerkannten Status und damit Sicherheit gegenüber der irakischen Zentralregierung verfügt. Damit ist die Einschätzung des AA an zwei wesentlichen Punkten als nicht haltbar zurückzuweisen.

Erstens kann die z.Z. nicht unter zentralirakischer Verwaltung stehende Region jeder Zeit wieder von der irakischen Regierung an das Bagdader Regime angegliedert werden. Der irakischen Armee ist es – sollte es geeignet erscheinen – möglich, die als innerirakische Fluchtalternative apostrophierte Region unter ihre Kontrolle zu bringen, ohne internationales Recht zu verletzen, und irakisches Recht auf (kurdisch) irakischem Territorium zu exekutieren, wie sie es in einigen Fällen auch tat. Seit Frühjahr 1991 finden regelmäßig Übergriffe, Mordanschläge und Verschleppungen seitens irakischer Geheimdienste statt, da die irakische Zentralregierung – obwohl sie das MOU unterzeichnet und 1992 verlängert hat – die Existenz selbstverwalteter Gebiete im Norden de facto nie anerkannt hat. Die kurdischen Milizen verfügen kaum über schwere Waffen und mit einer reellen Gegenwehr gegen die irakische Armee durch die kurdische Bevölkerung allein kann nicht gerechnet werden. Daß eine solche Wiedereingliederung der Region militärisch in kurzer Zeit möglich ist, zeigte sich Ende August/Anfang September 1996. Binnen weniger Stunden eroberte die irakische Armee zur Unterstützung von KDP-Milizen die regionale Hauptstadt Arbil, führte Haus-zu-Haus-Fahndungen durch und exekutierte und verhaftete (vermeintliche) Oppositionelle. amnesty international berichtete am 3.9.1996, „Iraqi troops have executed 96 members of an Iraqi opposition group, the Iraqi National Congress (INC), in the Koshtape suburp of Arbil after capturing them on 31 August. amnesty international has received the names of 20 of the alleged victims, who like the rest, were reportedly executed in public. There are mainly non-Kurdish Iraqis in opposition to the government in Bagdad, some of whom were reportedly army deserters. amnesty international has also received reports that Iraqi intelligence forces have captured leading members of the PUK from the city of Arbil, including military officers and male and female civilians.“ (ai-News Release v. 3.9.1996, S. 1) Nach Angaben von amnesty international wurden während der kurzen Anwesenheit irakischer Regierungstruppen in Arbil Hunderte von Oppositionellen verhaftet und in Gebiete verbracht, die unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Hierzu führt das USSD an: „Hundreds still are missing in the aftermath of the brief Iraqi military occupation of Irbil in August 1996. Many of these persons may have been killed surreptitiously late in 1997 and throughout 1998…“ (USSD, 1999, S. 3)

Der ai-Bericht des darauffolgenden Jahres gibt Auskunft über das Schicksal eines der seinerzeit Verschleppten: „Hundreds of convicted political prisoners were said to have been executed (…). Among them was Ahmad Nur al-Din, a member of a Turkman party from Kirkuk. He had reportedly been arrested by government forces when they and KDP forces entered Arbil in August 1996.“ (ai-Report 1998, Iraq 1998, S. 2).

Das AA führt die Ereignisse vom August/September in seinem Lagebericht zwar an und erwähnt, daß es dabei „zu zahlreichen Verhaftungen und Exekutionen von nach Nordirak geflüchteten Oppositionellen durch irakische Regierungstruppen und Sicherheitskräfte“ kam, wobei auch „viele Unbeteiligte Opfer der Kampfhandlungen“ wurden (LBAA, S. 3), geht aber nicht auf die oben angeführten Informationen ein, daß auch Vertreter kurdischer Organisationen (in diesem Falle vor allem der PUK) verhaftet und exekutiert oder verschleppt wurden. So entsteht – durch Auslassung – der falsche Eindruck, lediglich Oppositionelle aus dem Zentralirak hätten den Zugriff irakischer Truppen im Norden zu fürchten. Dieser Eindruck wird dadurch noch verstärkt, daß das AA regelmäßig zwischen Oppositionsparteien und kurdischen Parteien differenziert. Angesichts der kurdischen Selbstverwaltung mag dies statthaft sein, es sollte allerdings nicht vergessen werden, daß die irakische Regierung beide Parteien weiterhin als Opposition betrachtet und Mitgliedschaft in einer dieser Parteien im Irak offiziell unter Strafe steht.

Aus Sicht der Regierung stellt irakisches Recht die Grundlage staatlicher Verfolgung auch im kurdischen Nordirak dar und wird, wie das Beispiel Arbils 1996 zeigte, in unterschiedlichem Ausmaß dort auch exekutiert. Zu den zahlreichen Anschlägen irakischer Sicherheitsdienste innerhalb der kurdischen Region stellt das AA lediglich fest: „Der Bericht des VN-Menschenrechtberichterstatters führt Beispiele für politische Morde an Kurden durch irakische Sicherheitskräfte/Agenten an (im November 1996), deren Nachweise allerdings dürftig erscheinen.“ (LBAA 1999, S. 4), während an anderer Stelle von einer Infiltration (ibd. S. 3) durch irakische Sicherheitsdienste gesprochen wird.

Fälle geheimdienstlicher Aktivitäten staatlicher irakischer Sicherheitskräfte sind seit 1992 bekannt. So heißt es in einer vom Büro der irakischen Kurden in Bonn veröffentlichten Presseerklärung über die Ereignisse eines einzigen Tages im Dezember 1992: „Am frühen Nachmittag des 7. Dezember passierte ein Konvoi von 52 Lastwagen mit UNO-Hilfsgütern auf dem Weg in die kurdischen Gebiete die offiziellen irakischen Kontrollpunkte an der von den Irakern kontrollierten Straße nach Arbil. Bei der Abfahrt vom letzten Kontrollpunkt fanden die begleitenden UNO-Beamten zwei Sprengkörper, die an zweien der Fahrzeuge befestigt worden waren; ein dritter, der unter dem Fahrersitz verborgen war, wurde vom Fahrer des Lastwagens entdeckt. Durch weitere Kontrollen wurden vier weitere Sprengkörper versteckt auf den Lastwagen gefunden. Ebenso wurde am selben Morgen des 7. Dezember ein Sprengkörper entdeckt, der in einem Telefonapparat versteckt und im Büro des Gouverneurs von Arbil gelassen worden war.“ (Büro der irakischen Kurden in Bonn v. 8.12.1998) In einer Erklärung der Kurdistan Front/Irak vom 22.1.1993 zu einem von irakischen Sicherheitskräften verübten Bombenanschlag in Arbil, bei dem 11 Personen getötet und 124 zum Teil schwer verletzt wurden, heißt es: „Der Anschlag ist einer der schwersten, die gegen die irakischen Kurden verübt wurde (…). Er folgt einer ganzen Reihe von Bombenattentaten, Morden und Sabotageakten, die von irakischen Agenten innerhalb der kurdischen Region begangen wurden.“ (Presseerklärung der Kurdistan Font/Irak v. 22.1.1993) Im März desselben Jahres wurden bei einer gemeinsamen Aktion von Militär und irakischem Geheimdienst 30 Bewohner des nahe der Stadt Arbil gelegenen Dorfes Avina getötet. Im März 1993 erschossen irakische Geheimdienstler einen belgischen Mitarbeiter der Hilfsorganisation „Handicap International“. Am 21.12.1993 wurde eine UN-Patrouille im kurdischen Nordirak unter Beschuß genommen, am 24.3.1994 meldete AFP den Beschuß von kurdischen Dörfern bei Cemcemal durch irakische Truppen, am 27.3.1994 wurden zwei UN-Angehörige bei Arbil beschossen und verwundet, am 6.4.1994 ein dänischer UN-Offizier bei einem ähnlichen Zwischenfall (vgl. ai-Irak-Ko-Gruppe: Südkurdistan (Irakisch-Kurdistan) seit 1991, 1995, S.17 ff.). Am 4.4.1994 wurde die deutsche Journalistin Elisabeth Schmidt von irakischen Geheimdienstlern in der Nähe von Sulemaniyah ermordet. Die Washington Post berichtet unter Bezug auf UN-Quellen, die irakische Regierung habe eine Belohnung von 10.000 USD für die Ermordung von Mitarbeitern der UN und internationalen Organisationen ausgesetzt (ibd., S.21).

Auch amnesty international kommt zu der Einschätzung, daß „neben der Gefährdung von vermeintlichen Oppositionellen durch gezielte Verfolgungsmaßnahmen seitens der irakischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste die allgemeine Sicherheitslage in der Schutzzone im Nordirak durch äußerste Instabilität gekennzeichnet ist.“ (amnesty international, Auskunft an das VG Bayreuth vom 17.11.1997)

Diese Lage vor Augen kommt das Bayerische Verwaltungsgericht München sogar zu dem Schluß, daß innerhalb des Nordiraks eine „Ausübung staatlicher Gewalt“ stattfindet (BayVG München vom 21.12.1998 – AZ: M 27 K 98.51262 S. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil v. 21.11.1997, AZ: A 10 K 11270/97 S. 8 f.)

Von einer „Infiltration“ durch irakische Agenten ist insofern nicht zu sprechen, als sich die staatlichen irakischen Verfolgungsorgane im kurdischen Nordirak im Rahmen irakischer Rechtspraxis bewegen. Daß dies auch der Rechtsauffassung der irakischen Regierung entspricht, belegt die am 11.9.1996 von der irakischen Zentralregierung erlassene Amnestieerklärung für die Bewohner des kurdischen Nordirak, die auch im Lagebericht des AA Erwähnung findet (vgl. LBAA, 1999, S.4). Der Amnestieerlaß, der im Falle einer Rückkehr irakischer Regierungsgewalt in die Region allgemein Straffreiheit versprach, schloß zugleich alle Personen aus, die als Spione für das feindliche Ausland gearbeitet haben, für Personen die sich an irakischem Regierungseigentum vergriffen haben oder gewaltsam gegen Personen tätig geworden sind, die im Auftrag der irakischen Regierung standen. In der üblichen irakischen Rechtspraxis sind hiervon weite Bereiche möglicher Taten betroffen, die von der Mitarbeit im internationalen Hilfsprogramm, über den illegalen Grenzübertritt bis hin zu einfachen Eigentumsdelikten reichen (siehe auch Kapitel „Republik der Angst“). Die Amnestieerlasse der irakischen Zentralregierung sind darüber hinaus nach Einschätzung des UNHCR und des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak weitestgehend nicht als ernstgemeintes Angebot zu werten. Insofern spricht der Amnestieerlaß entgegen der Einschätzung des AA vielmehr für den Gültigkeitsanspruch irakischer Rechtspraxis im kurdischen Nordirak. Dies impliziert zugleich, daß Personen, derer die irakischen Regierung habhaft geworden ist, die im kurdischen Nordirak zwar nicht gegen das lokal praktizierte Recht verstoßen, aber nach zentralirakischer Rechtsauffassung Straftaten verübt haben, den – nur durch die in der Praxis unbrauchbare Amnestie behinderten – Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates unterworfen sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst problematisch, von einer „innerirakischen Fluchtalternative“ auszugehen. Zudem bleibt das AA eine Erläuterung schuldig, aufgrund welcher Erkenntnisse es zu dem Schluß kommt, „daß in Nordirak z.Z. (solange Bagdad seine Hoheitsgewalt noch nicht wieder über die Kurdenregionen ausgeweitet hat) Flüchtlinge und Einheimische weitgehend Schutz vor dem Zugriff der Bagdader Sicherheitsdienste genießen.“ (LBAA, S. 7 f.)

Die vorab beschriebenen Voraussetzungen der z.Z. nicht unter zentral-irakischer Verwaltung stehenden kurdischen Region im Nordirak haben deren Konstitution und Entwicklung maßgeblich bestimmt. Hier wäre zu erwähnen, daß auch die Bundesregierung die am 19.6.1992 durchgeführten Wahlen und die Bildung einer von der irakischen Zentralregierung unabhängigen kurdischen Regierung weder anerkannt, noch deren Anerkennung ernsthaft unterstützt hat. Anstelle bilateraler Hilfe sah sich die kurdische Regionalregierung unter den Auflagen des UN-Embargos einer UN-verwalteten Nothilfe ausgesetzt, die sich weitestgehend auf die Rücksiedlung der Flüchtlinge beschränkte, von der regionalen Regierung weitestgehend unabhängig operierte und dadurch jede wirtschaftliche oder soziale Planung durch die Regionalregierung unmöglich machte.

Unabhängig von den Ursachen aber bleibt als Resultat festzuhalten, daß von einer Entwicklung zu einer unabhängigen, demokratischen und liberalen Regierungs- und Rechtspraxis im kurdischen Nordirak nicht gesprochen werden kann. Hierfür sprechen nicht nur die Übernahme von Sicherheitsbeamten, die vor 1991 für die Zentralregierung gearbeitet haben, und die angewandte Verfolgungspraxis. Die für wenige Jahre zumindest pro forma existente kurdische Regionalregierung hat nicht nur keine eigene Verfassung verabschiedet, sondern darüber hinaus die irakische Gesetzgebung weitestgehend unverändert übernommen. Straftatbestände wurden dementsprechend weder abgeschafft, noch (regional) gültig neu kommentiert. So besteht bis heute das „Gesetz der Ehre“, das Bestrafungen bis hin zum Mord an Frauen ohne gerichtliche Untersuchung erlaubt, dem seit 1991 nach Auskunft irakisch-kurdischer Frauenorganisationen mehrere hundert Frauen zum Opfer fielen. Dies bedeutet, daß die Rechtsprechung im kurdischen Nordirak auf irakischem Recht basiert und sich politisch dissident gebärdende Personen unter der Maßgabe einer zum Zentralirak fast identischen Rechtsprechung verfolgt und, ihrer habhaft geworden, verurteilt werden können. „The legal procedures followed from the start were said to conform to Iraq´s Penal Code and Code of Criminal Procedure, both of which fall short of international standards. However, cases involving offences of a „security“ nature continued to be dealt with by the IKF‘s security committees. Suspects were arrested without warrant and interrogated while held in the custody of the same authority, with no independent judicial supervision at any stage in the process…“ (ai: Human rights abuses in Iraqi Kurdistan since 1991, 1995, S.16). Darüber hinaus wurde auch die Organisation des irakischen Rechtssystems adaptiert, das sich in reguläre und Sonder-Sicherheitsgerichte scheidet, deren letztere sog. „Vergehen gegen die innere Sicherheit“ verhandeln (vgl. ibd., S. 32 ff.).

Als institutionelle Kontinuität irakischer Verwaltung muß auch die Bildung eines kurdischen Geheimdienstes, des Asaisch, gewertet werden, der in seiner Organisationsstruktur an den zentral-irakischen Mukhabarat anknüpft. Der im Oktober 1992 entstandene Asaisch (dem erst fünf Monate später durch das Innenministergesetz (No. 9 aus 1993) ein legaler Rahmen verschafft wurde) wurde ähnlich des Mukhabarat als eine über den anderen Sicherheitsdiensten stehende Meta-Organisation konstruiert, die in weiten Belangen Einfluß auf die Verwaltung, die Sicherheits- und Justizorgane nimmt. So unterliegen dem Asaisch nicht nur die Verfolgung jener als „Gefährdung innerer Sicherheit“ vage umrissenen politischen und ökonomischen Vergehen (Sabotage, Spionage, Schmuggel, Drogenhandel), sondern darüber hinaus auch die Kontrolle über das Meldewesen, die Checkpoints entlang der Überlandstraßen sowie die normale Verbrechensbekämpfung in „besonders schwerwiegenden Fällen“ (vgl. ibd., S.19). Mangelnde Richtlinien erlauben es Mitarbeitern des Asaisch, weitestgehend außerhalb des Gesetzes zu agieren, was während der Anfangszeit der kurdischen Regionalregierung auf heftige Kritik bei den regulären Sicherheitsdiensten stieß. Ähnlich dem Mukhabarat besteht auch bei dem kurdischen Asaisch ein grundlegendes Problem darin, daß die Organisation keinen Kontrollorganen unterworfen ist und sich kaum demokratisch legitimierten Instanzen zu verantworten hat. Zwar unterstand der Asaisch in der Anfangszeit kurdischer Regionalregierung de jure dem Innenministerium, schon 1993 aber meldet amnesty international, daß sich die einzelnen Sektionen den jeweiligen Parteien mehr verantwortlich fühlen, als dem gemeinsamen Innenministerium. Seit 1995 existieren diese von der demokratisch legitimierten Regierung eingesetzten gemeinsamen Behörden nicht mehr. In den von jeweils einer der Parteien kontrollierten Gebieten sind eigenständige Verwaltungsstrukturen entstanden, die der lokal herrschenden Partei verantwortlich sind. Unter dieser Voraussetzung fällt auch diese letzte, eher vage Kontrolle des Asaisch, der als politische Geheimpolizei der jeweiligen Partei weiter existiert, weg.

Angesichts der beschriebenen Voraussetzungen kommt das AA zu dem Schluß: „Die beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK üben in den von ihnen beherrschten Gebieten de facto staatsähnliche Gewalt aus.“ (Hervorhebung im Original) (LBAA, 1999, S. 3). Das AA unterläßt eine genaue Definition dieses Begriffs, die klären würde, was „de facto staatsähnliche“ Gewalt von „staatlicher“ bzw. „staatsähnlicher“ Gewalt unterscheidet. Die reine Nennung „de facto staatsähnlicher Gewalt“ mag in der Asylrechtssprechung vor allem im Zusammenhang mit der ebenfalls postulierten „innerstaatlichen Fluchtalternative“ von Bedeutung sein, im vorliegenden Kontext schafft sie keinerlei Klarheit.

Nur wenn man „Gewalt“ als unmittelbare und territoriale Herrschaftsausübung über Personen versteht, mag die Bezeichnung sinnvoll erscheinen. Diese wird in gewissem Rahmen von den kurdischen Parteien ausgeübt, wobei ihnen dabei, vor allem von amnesty international, eine Fülle gravierender Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden.

In diesem Zusammenhang aber spricht das AA nur am Rande von Übergriffen auf kleinere Gruppierungen im Rahmen kämpferischer Auseinandersetzungen, ohne auf die Systematik der Menschenrechtsverletzungen einzugehen: „Nach Berichten von Amnesty International sollen sich KDP und PUK dabei schwerer Übergriffe (Festnahmen, Folterungen und tlw. extralegale Tötungen) gegen Angehörige kleinerer Gruppierungen schuldig gemacht haben, während die Opfer auf Seiten der KDP und PUK nicht eigens erwähnt werden“ (LBAA, 1999, S. 3)

Eine genauere Prüfung der Berichte von amnesty international ergibt jedoch das gegenteilige Bild: Die Menschenrechtslage hat sich seit 1993 kontinuierlich verschlechtert, positive Errungenschaften, die zur Verbesserung der Menschenrechtssituation und zur Kontrolle der Sicherheits- und Verfolgungsorgane eingeführt wurden, sind seitdem rückgängig gemacht worden. (ibd., S. 5) Die Hauptverantwortung für die weitreichenden Menschenrechtsverletzungen liegt demnach bei den beiden großen Parteien PUK und KDP. Deren effektive Kontrolle über weite Teile der Region, ihre militärischen Verbände, ihre Sicherheits- und Geheimdienste, haben es ihnen ermöglicht, gegen alle Personen vorzugehen, die einer oppositionellen Einstellung verdächtigt werden. Die Kontrolle über die gesamte Administration zieht zugleich die völlige Abwesenheit jedweder Instanz nach sich, derer sie sich zu verantworten hätten und die Akte politischer Verfolgung kontrollierte (vgl. ibd., S. 43). Auch in den von der Kurdischen Islamischen Bewegung kontrollierten Gebieten wurden Sicherheitsdienste, Judikative und Verwaltung vollständig von der herrschenden Partei absorbiert. Den Unterschied zwischen den Bedingungen unter einer gemeinsamen Regierung und den heutigen unter der Herrschaft jeweils einer der Parteien verdeutlicht amnesty international etwa am Beispiel der Haftbedingungen. „Detainees held in IKF prisons had some measure of protection as the judicial structure established by the IKF involved the eventual referral of detainees to the special courts. This meant that written records, albeit rudimentary, were kept of detainees´ names, dates of arrest and charges against them. (…) By contrast, detainees held in custody of the political parties, both those within the IKF and those outside it, were deprived of even this minimal protection. They were held in unacknowledged places of detention, outside the framework of any judicial process, and for the most part without access to the outside world.“ (ibid, S. 45)

Zu den von den Parteien angewandten Praktiken zählen u.a.: Erschießungen von gegnerischen Milizen, die sich bereits ergeben haben (ibd., S. 51), Tötungen durch Maschinengewehrfeuer auf zivile Demonstranten (ibd.S 52 ff.), planmäßige politische Morde (ibd. S. 55), Haft ohne richterliches Urteil, Folter (ibd., S. 44 ff.), sowie die praktizierte Todesstrafe.

Auch in seinen neuesten Berichten weist ai auf eine Fülle gravierender Menschenrechtsverletzungen im Nordirak hin: „The detention of suspected political opponents among them possible prisoners of conscience; torture and ill-treatment of political and common law detainees and the failure to investigate such abuses adequately; the use of the death penalty and the enactment of legislation increasing the number of offenses punishable by death; executions after summary ‘trials’; and unlawful and deliberate killings.“ (amnesty international USA, Mideast Reports Iraq, Background Information, 1999, S. 4.)

Da das AA die zitierten amnesty-Berichte, die über das Internet zugänglich sind, nicht als Quelle anführt, ist es zu fragen, woher seine Informationen, die immerhin denen von ai diametral widersprechen, stammen. In diesen werden eigens die Verfolgungsmaßnahmen (außerhalb kriegerischer Handlungen) der PUK gegenüber Anhängern der KDP (ai – Human Rights abuses in Iraqi Kurdistan, S. 70 ff.), bzw. umgekehrt der KDP gegenüber solchen der PUK erwähnt (ibd., S. 75 ff.).

amnesty dagegen spricht nirgends davon, daß die kurdischen Parteien in der Lage seien, die Bevölkerung Irakisch-Kurdistans effektiv im Sinne staatlicher Autoritäten vor Übergriffen von außen oder die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner gegen Willkür von innen zu schützen.

Weder also scheinen die Konstruktion der „de facto staatsähnlichen Gewalt“ noch die der „innerstaatlichen Fluchtalternative“ adäquate Beschreibungen der komplizierten und prekären Lage vor Ort zu sein. Beide ergeben nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn man sie vor dem Hintergrund der Entscheidungspraxis von BAFl und Verwaltungsgerichten betrachtet, die häufig Asylbewerber aus dem Nordirak mit dem Verweis auf eine entsprechende „innerstaatliche“ Fluchtalternative ablehnen, wobei sie sich wiederum auf die Lageberichte des AA stützen. Dieses allerdings kann keine wirklichen Erkenntnisse vorweisen, sondern stützt sich auf Postulate und Vermutungen.

Einzig der UNHCR spricht in einem internen Bericht von 1998 die Möglichkeit einer Fluchtalternative an. Das AA spricht sogar davon, daß aus Sicht „des UNHCR eine Rückführung von aus Nordirak stammenden Flüchtlingen aus Drittstaaten zurück nach Nordirak unbedenklich (!) (ist), soweit es sich nicht tatsächlich um exponierte politische Oppositionelle“ handele. (LBAA, 1999, S. 8) Hinter dem Wort „bedingt“ und der vermeintlichen „Unbedenklichkeitserklärung“ aber verbirgt sich ein 29-seitiges UNHCR-Dokument, das allerdings als intern eingestuft ist und aus diesem Grund vom AA nicht als Quelle hätte angeführt werden dürfen (siehe auch Kap. 8. Quellenkritik). Da ansonsten in der Quellenlage keine expliziten Verweise auf die Existenz einer „innerstaatlichen Fluchtalternative“ bestehen, argumentiert das AA hier aufgrund einer extrem dünnen Beweislage.

Zieht man öffentlich zugängliche Stellungnahmen des UNHCR heran, ist zudem kaum davon auszugehen, daß es sich in diesem Dokument derart undifferenziert äußert. Diesen Schluß jedenfalls legt eine Gegenüberstellung mit einem UNHCR Papier vom 12.5.1997 nahe:

NOCH BEARBEITEN !

Diese differenzierte und abwägende Position des UNHCR wird vom AA verkürzt und apodiktisch wiedergegeben. Vor allem der Hinweis auf die desolate Menschenrechtslage im Nordirak im Zusammenhang mit möglichen Rückschiebungen fehlt im Lagebericht des AA vollständig.

Die uneinheitliche Rechtsprechung und Einschätzung dieses heiklen Themas jedenfalls sollte insgesamt bei der Beurteilung der Sachlage zu äußerster Vorsicht gemahnen, die das AA aber offensichtlich nicht walten läßt.

Berücksichtigt werden müssen nicht nur alle Hinweise auf Tätigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte im Norden des Landes (die das AA mit wenigen Sätzen abtut), die Ereignisse vom August/September 1996, die deutlich gezeigt haben, wozu der Irak im Falle – auch einer zeitlich begrenzten – Machtübernahme im Norden fähig ist, sondern auch die Menschenrechtslage im Nordirak müßte wesentlich differenzierter gewürdigt werden.

Denn schließlich bestreitet auch das AA nicht, daß von der Annahme ausgegangen werden muß, daß früher oder später der Irak wieder „seine Hoheitsgewalt … über die Kurdenregionen ausweiten“ wird. (LBAA, 1999, S. 7.) Da keinerlei verbindliche Schutzzusagen gegenüber den kurdischen Gebieten existieren, bleibt völlig offen, wann und unter welchen Umständen die Wiederherstellung des status quo ante stattfinden kann. Im landläufigen Verständnis aber können Orte nur als sicher gelten, für die zumindest über einen absehbaren Zeitraum einigermaßen plausible Einschätzungen gemacht werden können. Dies ist offensichtlich im Falle des Nordiraks nicht möglich und sollte auch bei der Postulierung „interner Fluchtalternativen“ entsprechend in Betracht gezogen werden.

5. Gruppenverfolgungen im Irak

Die UN-Menschenrechtskommission forderte 1997 angesichts der anhaltenden Verfolgung und Unterdrückung von religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak die irakische Regierung in einer Resolution auf, „unverzüglich die Unterdrückung der irakischen Kurden im Norden, der Assyrer, der Schiiten, der Turkmenen und der Bevölkerung der Marschgebiete, sowie anderer ethnischer und religiöser Gruppen einzustellen.“ (UN-Resolution vom 11.4.1997, frei übesetzt von UNHCR in der BRD, Mitteilung an das Bayerische Verwaltungsgericht München v. 12.7.1997). Obgleich auch die Bundesregierung diese Resolution mitgetragen hat, konstatiert das AA in seinen Lageberichten, daß „eine gezielte Verfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten bzw. bestimmter sozialer Gruppen“ im Irak nicht existiere. (LBAA, S. 4)

Angesichts dieser widersprüchlichen Haltung soll im folgenden die Vorgehensweise der irakischen Regierung gegenüber den verschiedenen Minderheiten des Landes eingehend betrachtet werden.

5.1. Minderheiten schiitischen Glaubens

5. 1. 1 „Marsch-Araber“

Die sogenannten „Marsch-Araber“, die in einem sumpfigen, von Wasserarmen durchzogenen Gebiet im Südirak leben bzw. lebten, das nördlich von Basra beginnt und zwischen Nassiriyah und Amara liegt, wurden und werden den einschlägigen Quellen zufolge von der irakischen Regierung mit besonderer Systematik und Brutalität verfolgt.

Vor dem Iran-Irak-Krieg erstreckte sich dieses Gebiet bis an die iranische Grenze, wurde aber schon damals zum Teil trockengelegt, um, wie es offiziell hieß, iranischen Truppen eine Infiltration auf irakisches Territorium zu erschweren.

Da sich nach den Aufständen 1991 im Südirak angeblich Deserteure und Rebellen in diesen Sümpfen versteckt hielten, begann die irakische Regierung eine Anfal-ähnliche Kampagne gegen die Marsch-Araber. Mittels eines Systems von Entwässerungskanälen wurden wichtige Teile dieses Gebietes (vor allem in der Region um Amara) trocken gelegt und die Bewohner entweder zur Flucht gezwungen oder umgesiedelt.

Laut Schätzungen der britischen Regierung wurden allein bis 1994 auf diese Weise 60% der Sümpfe ausgetrocknet (S. Ryan: Saddam kills off marsh wildlife in eco-disaster, Sunday Times v. 17.4.1994, S. 16), wobei die irakische Regierung diese Maßnahmen damit rechtfertigt, sie dienten zur Urbarmachung neuer landwirtschaftlicher Anbauflächen.

Die Bewohner dieses Gebietes wurden systematisch in „collective towns“ in den Zentralirak oder die Region um Kirkuk umgesiedelt: „Nach Angaben der irakischen Armee wurden im Dezember 1991 und im Januar 1992 mehr als 70 Dörfer in den Marschgebieten zerstört und 50.000 Menschen umgesiedelt.“ (M. Wood: Saddam drains the life of the Marsh Arabs, in: The Independent v. 28.3.1993, zit. nach pogrom 173, 10/11 1993, vgl. auch USSD Report 1998, S. 8 ).

Bei diesen Umsiedlungen soll es zu gezielten Massakern an der Zivilbevölkerung gekommen sein. So berichtete Middle East Watch von einem Massaker am 30.9.1992 an 2.500 Frauen und Kindern im Süden des Irak. Auch amnesty international berichtete, „that an unknown number of unarmed civilians were extrajudically executed in the southern marches region in 1994, while military and special forces continued to launch ‘deliberate and indiscriminate military attacks on civilian targets’“ (UNHCR/CDR, S. 12).

Unterschiedliche Berichterstatter sind sich einig, daß die Kampagne gegen die Marsch-Araber mit äußerster militärischer Brutalität durchgeführt wurde, die bis hin zum Einsatz von Napalm, Brandbomben (M. Wood, a.a.O.) und „ground to ground missiles“ (The Times v. 14.10.1994) reichten.

Außerdem soll gezielt Gift in die Zuflüsse des Gebietes geleitet worden sein, um den Fisch- und Viehbestand, der Subsistenzgrundlage der Bewohner war und ist, zu dezimieren und diese so zu zwingen, das Gebiet zu verlassen. Zusätzlich sollen die noch bestehenden Sümpfe zeitweilig vermint worden sein. (pogrom 10/11 1993, S. 15)

Wieviele Menschen heute noch in diesem Gebiet leben, das in den 80er Jahren noch von etwa einer halben Million Menschen besiedelt war, ist unklar, Schätzungen schwanken zwischen 20.000 (S. Ryan, a.a.O.) und 50.000 (pogrom, 10/11 1993, S. 13). Diese Quellen beziehen sich allerdings auf die Jahre 1993 und 1994. Es ist schwierig, gesicherte Informationen aus diesen Gebieten zu erhalten, da selbst die UN dort nicht tätig sein darf, von Hilfsorganisationen ganz zu schweigen. (vgl. van der Stoel-Report 1998, S. 9)

Für den Berichtszeitraum des Lageberichts liegen trotzdem eine Fülle von Erkenntnissen vor, die belegen, daß mit unveränderter Härte gegen die verbleibenden Marschbewohner vorgegangen wird:

„During the year, the Government also continued its water-diversion and other projects in the south, continuing the process of large scale enviromental destruction. (…) The opposition group The Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq claimed to have obtained government documents describing its long-range plans to drain the marshes completely. The army continued to construct canals, causeways, and earhern berms to divert water from the wetlands. Hundreds of square kilometers have been burned in military operations. Moreover, the regime´s diversion of supplies in the south limited the population´s access to food, medicine, drinking water and transportation.“ (USSD 1999, S.5 f.)

Weiter werden militärische Übergriffe auf Zivilisten angeführt:

„Military operations against Shi’a civilians, particulary in southern Iraq, continued throughout the year, increasing in the summer after the killing of Ayatollah ali al Gharawi and Shaykh Borojourdi. In January villages near Sayed Yoshi lake in Nasiriyah province were surrounded by government troops and bombarded with heavy artillery and mortars, the 14th Division bombarded fishermen in the Am al Niáj marsh in Amara province, and scores of villagers in the Am al Ghizlan area of Amara province were arrested and their crops were burned.“ (USSD 1998, S. 5) Zusätzlich führen die Berichte Fälle von Massenverhaftungen und Angriffen auf Dorfbewohner der Region an.

SCIRI berichtet, daß es im November 1998 zu einer großangelegten Offensive gegen die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes südlich von Amara gekommen sei, bei denen Dörfer in den Sümpfen und in ihrer direkten Nähe attackiert wurden: „Our sources have added that military units, together with members of the Baath Party, of Security Intelligence and the Emergency Forces, have attacked the areas of Bani Malik in Basra, and the al I´dhaim Marsh, I´chirda area, and Am al Ni´aj Lake in Amara. Their bombardments have lasted for five days and have extended as far as areas near the border with Iran. (…) Futhermore units from the Army have launched a brutal attack against the al Suwaib area of Basra Province, with their forces advancing as far as the Abu al Afat area, from which they established a cordon round al Suwaib and the districts surrounding it. (…) Saddam´s Regime continue their brutal attacks …against the al Jazira area, and the surrounding districts in Nassriya and Amara Provinces.“ (SCIRI, Latest News from Iraq, 17.11.1998)

Außerdem sollen Tausende von Menschen bei den Umsiedlungsmaßnahmen im Südirak „verschwunden“, andere in Gefängnisse oder Internierungslager überführt worden sein (van der Stoel-Report 1999, S.9; USSD Report 1999, S. 8). Nachfragen des UN-Menschenrechtsbeauftragten Max van der Stoel bei der irakischen Regierung über deren Verbleib blieben unbeantwortet (ibd.).

Das irakische Regime geht folglich systematisch gegen die Bewohner der Marschgebiete vor, mit dem Ziel, deren Lebensgrundlage zu zerstören, die Sümpfe trockenzulegen und die Bewohner entweder zur Flucht in den Iran zu zwingen oder, ähnlich wie in den 80er Jahren die Kurden, in militärisch kontrollierbare Sammelstädte umzusiedeln. Bei diesen „Umsiedlungsmaßnahmen“ verschwinden regelmäßig viele der Betroffenen oder werden im Rahmen der Militäroperationen getötet.

Diese Vorgehensweise wird seit Beginn der 90er Jahre sowohl von namhaften Menschenrechtsorganisationen als auch von den Regierungen der USA und Großbritanniens schärfstens verurteilt. Sie führte 1992 zur Verhängung einer Flugverbotszone für irakische Militärflugzeuge über dem Südirak, die allerdings die Vorgehensweise des Miltärs nur bedingt beeinträchtigen konnte.

Die angegeben Quellen lassen keine Zweifel, daß es sich bei den Maßnahmen gegen die „Marsch-Araber“ um eine systematische Verfolgung handelt, die die Mitglieder dieser Gruppe aufgrund ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit, bzw. allein, weil sie in diesem Gebiet leben, erleiden. In keiner der vorliegenden Quellen finden sich Hinweise, daß „Marsch-Araber“ in Umsiedlungslagern keine Repression erleiden.

Das AA hingegen widmet dieser Vertreibungs- und Zerstörungspolitik keinen eigenen Absatz, sondern erwähnt sie lediglich in Klammern als „Trockenlegung der von „Marsch-Arabern“ bewohnten Sümpfe in Südirak, um dortiges Untertauchen von Oppositionellen und Deserteuren zu unterbinden“ (LBAA S. 4). Weder finden die massenhaften und gezielten Menschenrechtsverletzungen noch die systematische Vertreibung bzw. Umsiedlung Hunderttausender von Menschen im aktuellen (oder einem vorhergehenden) Lagebericht Erwähnung.

Hinsichtlich seiner Darstellung muß sich das AA hier den Vorwurf gefallen lassen, selektiv aus den angegebenen Menschenrechtsberichten zu zitieren, da das US-State Department, UNHCR, amnesty international und der van der Stoel-Report die Zerstörung der Sumpfgebiete im Süden als eine der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen des Irak darstellen und entsprechend ausführlich behandeln.

Der Bezug auf „Oppositionelle und Deserteure“ übernimmt zudem unkritisch die offizielle irakische Regierungspropaganda, daß es sich bei einem Teil der Marsch-Araber um „iranische subversive Elemente“ handele. Denn selbst wo militärischer Widerstand gegen das Regime aus den Sümpfen heraus geleistet wird, richten sich die Vergeltungsmaßnahmen der Regierung nicht allein gegen diese oppositionellen Gruppen, sondern die gesamte Zivilbevölkerung ist davon nachhaltig betroffen. Deshalb subsumiert das US-State Department diese Aktionen auch unter den Begriff der exzessiven Gewaltanwendung und Verletzung des Humanitarian Law in internen Konflikten. (USSD 1998, S. 5)

Die sogenannte Anfal-Kampagne gegen die Kurden im Nordirak demonstrierte hinlänglich, in welchem Ausmaß die irakische Regierung bereit ist, mit umfassenden militärischen Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung vorzugehen. Die Politik der zwangsweisen Trockenlegung und Umsiedlung in den Marschen weist dieselben Charakteristika wie die Anfal-Kampagne auf und ist in ihren Auswirkungen wie diese zu beurteilen (siehe Kapitel 2. Republik der Angst).

5. 1. 2 Faili-Kurden

Seit Beginn der Baath-Herrschaft im Irak wurde die Gruppe der Faili-Kurdinnen und -Kurden immer wieder zum Ziel staatlicher Repression und Verfolgungsmaßnahmen. Die Faili-Kurden sind im Gegensatz zu den sunnitischen Kurden im Nordirak Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung und wurden nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache immer wieder der Konspiration für den Iran verdächtigt. Der Konflikt reicht zurück bis in die Zeiten des Osmanischen Reiches, nahm aber erst in den 70er Jahren massive Formen staatlicher Verfolgung an. Rund 100.000 Faili-Kurdinnen und -Kurden wurden Ende 1971/Anfang 1972 zwangsenteignet und in den Iran ausgewiesen, nachdem der Iran sich die drei arabischen Inseln Abu Musa, Tunb al-Sughra und Tunb al-Kubra im Golf von Hormuz aneignete. Mit Beginn des Iran-Irak-Krieges richtete die irakische Regierung eine erneute Verfolgungswelle gegen die Faili Kurden, die als „Iraner“ bezeichnet wurden. Rund 130.000 Faili-Kurden wurden enteignet und in den Iran deportiert (vgl. ibd.), mehrere Tausend wurden interniert oder „verschwanden“.

Einige der seinerzeit „Verschwundenen“ wurden während der Aufstände im Norden und Süden des Irak 1991 aus Internierungslagern und Gefängnissen befreit (vgl. ai: Disappearances, S. 3), die Namen anderer tauchten im Sommer 1998 auf Listen hingerichteter Gefangener im Bagdader Gefängnis Abu Ghraib auf:

„Parteiinterne Informationsquellen im Irak haben enthüllt, daß Hunderte von Faili-Kurden und weitere irakische Bürger, die in den frühen 80er Jahren festgenommen wurden, weil sie iranischer Herkunft seien und seit damals „verschwanden“, noch leben und sich in Kerkern innerhalb des Komplexes des „Abu Ghraib-Gefängnisses“ befinden. Es wurde außerdem aufgedeckt, daß etwa 1.000 dieser Häftlinge als sogenannte Guinea-Schweine in Experimenten benutzt wurden, um verbotene Waffen zu entwickeln.“ (Zentrum für Menschenrechte der ICP, Meldung v. 2.7.1998, S. 1)

Die Faili-Kurden wurden nach Einschätzung des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte nicht zuletzt deshalb zu Opfern staatlicher Gewalt, weil sie als schiitische Kurden einen großen Teil der inner-irakischen Konfliktlinien widerspiegeln: „(They) reflect in their persons the fault-lines of much of Iraqi society under Ba´ath rule: Arab versus Kurd; Sunni vs. Shiah; and Iraq vs. Iran.“ (UNHCR/CDR, 1996, S. 12)

Der Mehrheit der Faili-Kurden wurde ihre irakische Staatsbürgerschaft aberkannt („stripped hundreds of thousands of persons of their Iraqi-nationality by asserting their „Persian ancestry“), so daß sie weder unter Amnestien fallen noch sonst von den – wenigen – Vorzügen dieser Staatsbürgerschaft profitieren (V. der Stoel-Report 1995, S. 5). Als Personen, die „considered by the Government to be Iranian“ werden sie gezwungen (to) „carry special identification cards and often are precluded from desirable employment.“ (USSD 1999, S. 10)

Der irakischen Staatbürgerschaft verlustig, droht ihnen als als „feindlichen Ausländern“ die Deportation in den Iran. (ibd.)

Vor diesem Hintergrund verwundert es, daß die Autoren des Lageberichts offenbar keine Notwendigkeit sehen, die Lage der Faili-Kurden auch nur mit einem Satz zu erwähnen. Dies erstaunt um so mehr, als in den vom AA angegebenen Quellen die Verfolgung der Failis als gravierende Menschenrechtsverletzung vergleichsweise ausführlich dokumentiert wird.

5. 1. 3. Schiitische Turkmenen

Die im Irak lebenden Turkmenen lassen sich in zwei Gruppen aufteilen: die eine lebt hauptsächlich im kurdisch kontrollierten Nordirak, die andere Gruppe in der Region um Kirkuk. Ein Großteil der letzteren bekennt sich zum schiitischen Glauben. Berichten der UN-Menschenrechtskommission zufolge wurden und werden diese schiitischen Turkmenen systematisch aus Kirkuk ausgesiedelt.

Hierbei handelte es sich unter anderem um schätzungsweise 25.000 Personen. Vier Moscheen, in denen Angehörige dieser Gruppe verkehrten, sollen von der irakischen Regierung zerstört worden sein. Außerdem wurden Jugendliche dieser Gruppe „arbitrary arrested and detained“ (UN Commission on Human Rights v. 23.2.1994, S. 5).

Aktuellen Berichten zufolge gehen diese Vertreibungen unvermindert weiter: „According to an urgent report from the province of Kirkuk to Kurdistan-Iraq, authorities of the Iraqi regime have expelled four hundred Kurdish and Turkomen families from the neighborhoods of Azady, Iskan, Imam Qasim, Ashorja, Rahim Awa, Qoaria, Baglar and Sary Kahia to Kurdistan. It is noted that this the first time the regime‘s authorities expelled Turkomen families from the neighborhoods of Qoaria and Sary-kahia…“ (Iraqi National Accord v. 28.4.1999, zit. nach: The Iraq Foundation Homepage „Human Rights Abuses“).

Auch die Vorgehensweise gegen die Turkmenen findet im Lagebericht nur am Rande Erwähnung, ohne daß die entsprechenden Details aufgeführt werden.

5. 2. Arabisierungspolitik (Deportationen von Kurden aus Kirkuk, Khanaqin und Douz)

In den kurdischen Gebieten, die 1991 unter der Kontrolle des Bagdader Regimes verblieben, vor allem in Kirkuk, findet eine gezielte Deportation der kurdischen Bevölkerung statt, die das Ziel verfolgt, dort eine arabische Mehrheitheitsbevölkerung zu schaffen. Vor allem seit 1997 dokumentieren sowohl amnesty international als auch die UN unzählige Fälle von gewaltsamen Deportationen ganzer kurdischer Familien aus der Region Kirkuk in die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordirak oder in den Süden des Landes (vor allen Dingen in die Gegend von Ramadi) (van der Stoel-Report 1998, S. 5).

Auch das AA stellt hierzu fest, daß es „im Zuge der Arabisierungspolitik zu zwangsweisen Umsiedlungen…“ kam und kommt. (LBAA, S. 4) Weder die Tragweite noch die Dimension und Systematik dieser Umsiedlungspolitik werden allerdings vom AA ausgeführt. So entsteht der Eindruck, diese Arabisierungspolitik ginge nicht mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einher.

Sowohl die UN als auch irakische Oppositionsgruppen kommen zu dem Schluß, daß es sich hierbei um eine gezielte und umfassende ethnische Diskriminierung von Kurden (und Turkmenen) handelt. So könne jede Familie nur aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von derartigen Maßnahmen betroffen werden. Umsiedlungen haben – wie auch die Vergangenheit bewiesen hat – im Irak keinen Ausnahmecharakter, sondern sind Teil eines demographischen Konzeptes, das zur systematischen „Arabisierung“ von ökonomisch und militärisch relevanten Gebieten durchgeführt wird.

Es ist davon auszugehen, daß der Irak eine mehr oder weniger vollständige Vertreibung der kurdischen Bevölkerung Kirkuks, Khanaqins und Douz´ plant und zum Teil schon durchgeführt hat. So umschrieb etwa im Sommer 1998 ein hoher Beamter des Innenministeriums offiziell dieses Programm mit den Worten, daß in kürzester Zeit Kirkuk so arabisch werden solle wie Basra es sei.

Planung und Durchführung dieser Umsiedlungsmaßnahmen gehen mit massiver Einschüchterung und Repression einher. Sie verletzen unter anderem „the rihts to privacy, property, movement and personal integrity.“ (van der Stoel-Report 1998, S. 5). Gezielte Maßnahmen, die die Bevölkerung verängstigen und verunsichern sollen, sind dabei an der Tagesordnung: „In Kirkuk the regime periodically sealed off whole districts and conducted day-long house to house searches, evidently as part of its campaign to harass and expel ethnic Kurds and Turkomans from the city.“ (USSD 1999, S. 5)

Planmäßig bereiten Sicherheitskräfte die Vertreibung von Bewohnern kurdischer Stadtviertel vor, wobei diesen in der Regel eine äußerst kurze Frist gesetzt wird: „Once the decision is taken to expel a family, Baath Party members present themselves at the residence of that family and order them to leave the area within 24 to 48 hours. In order to ensure that the family will effectively move, Baath Party members usually withold the identification cards of the members of the family. In some cases a member of the family is put in detention in order to accelerate the process. Once the family is ready to leave their home, they need to pass by the local police station and fill in a form stating that they are voluntarily changing their residence. Their identification cards are only then returned to them and if a member of the family was detained, only then is he or she released.“ (van der Stoel-Report 1998, S. 5 f.)

Wie viele Menschen von diesen Ausweisungen in den letzten Jahren betroffen wurden, ist unklar, da keine offiziellen Statistiken hierüber geführt werden. Während Max van der Stoel anführt, daß ihm für den 20.11.1997 eine Zahl von 1.129 deportierten Personen bekannt ist, gibt amnesty international an, daß allein im April 1998 1.468 Familien aus Kirkuk in den Nordirak abgeschoben wurden. Statistiken der kurdischen Regionalverwaltung sprechen von 90.574 Menschen, die von 1991 bis Dezember 1998 in den Nordirak deportiert wurden. Wie viele Betroffene in den Südirak deportiert worden sind, ist unbekannt (vgl. USSD 1999, S. 8)

Weiteren Informationen zufolge werden arabische Stämme gezielt in den – während der Anfal-Kampagne zerstörten – Dörfern um Kirkuk und Khanaqin angesiedelt, während die ursprüngliche Bevölkerung entweder im kurdisch kontrollierten Nordirak in provisorischen Unterkünften leben muß (die Zahl der Internally Displaced Persons wird auf über 50.000 geschätzt; vgl. ibd.) oder in sog. „Collective Towns“ bei Kirkuk.

Kurdinnen und Kurden, die bisher noch nicht dieser Aussiedlungspolitik zum Opfer gefallen sind, werden politisch und ökonomisch benachteiligt und unterdrückt. So weigern sich die Behörden neuerdings in vielen Fällen, Personalausweise und Lebensmittelkarten für Kurden zu verlängern oder neu auszustellen, was katastrophale Folgen für die Betroffenen hat, da sie im Irak völlig von der staatlichen Nahrungsmittelverteilung abhängig sind. Außerdem ist ein Kurde „who leaves Kirkuk not permitted to return and upon leaving, Kurds are not permitted to sell their homes to anyone other than Arabs; a Kurd may not sell his property to another Kurd or any non-Arab citizen.“ (Patriotic Union of Kurdistan, Iraq’s Policy of Ethnic Cleansing: Arabization of Kirkuk, Khanaqin and Makhmour, 10.10.1998., S. 2)

Öffentliche Gebäude und Straßen werden systematisch mit arabischen Namen versehen und die dortigen (kurdischen) Bewohner vor die Wahl gestellt, sich entweder sofort ausweisen zu lassen oder arabischen Stämmen anzuschließen. Neue arabische Stadtviertel werden gebaut und mit Menschen aus dem Süden oder dem Zentrum des Landes besiedelt. „The state built new factories and government office buildings, as well as new housing for Arab workers. In the past several months, at least seven new Arab settlements have been built in Kurdish areas. For example, the government built the Sa‘eer settlement #1, which was formerly the Hasari Gawra village, for the Arab „Laheeb“ tribe. The Hadeedi tribe now inhabits „al-Shaheed“ settlement #2, which has been built in the village of Klor. The new developments are often built on land confiscated from the region‘s Kurdish residents. The new settlements are given Arab names and local merchants are instructed to give their enterprises Arab names.“ (ibd.)

Das kurdische Stadtzentrum Kirkuks, das sich innerhalb der Mauern einer alten Burganlage befand, soll größtenteils zerstört, an seiner Statt ein Militärcamp gebaut worden sein. (vgl. ibd.)

Diese Informationen widersprechen weitgehend der Einschätzung des AA, daß Kurden „in Kirkuk – trotz früherer Vertreibungs- und Umsiedlungsaktiviäten der irakischen Regierung – frei (leben) und nicht verfolgt“ werden (LBAA, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung, daß „von einer landesweiten Gruppenverfolgung allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht auszugehen“ (ibd.) sei, zu problematisieren.

Die vergleichsweise lapidare Abhandlung der Arabisierungspolitik durch das AA wird der andernorts dokumentierten Schwere der Menschenrechtsverletzungen nicht gerecht. Diese werden vom UN-Sonderbeauftragten sogar als besonders schwerwiegend eingestuft und an hervorgehobener Stelle als Beispiel für die Verfolgung ethnischer Minderheiten innerhalb des Irak dokumentiert. (van der Stoel-Report 1997, S. 10 f.)

5.3. Assyrer und andere Christen

Obwohl Verfolgungsmaßnahmen gegen Christinnen und Christen im Irak auch den Charakter religiöser Verfolgung tragen, betrachtet die irakische Regierung diese Gruppen als ethnische Minderheiten innerhalb des Landes. Aus diesem Grund finden sie auch an dieser Stelle Erwähnung.

Berichten zufolge geht das irakische Regime vielerorts massiv gegen christliche Minderheiten vor „with a programme of discrimination, repression and strict government control. (…) Christians in Iraq are reported to have been under pressure since the Gulf war because it is perceived that they have closer ties with the West. As a consequence tens of thousands of Christians have tried to leave the country. (UNHCR/CDR, S.14)

Bezugnehmend auf Human Rights Watch berichtet auch das US-State Department: „According to Human Rights Watch and Assyrian sources, the Government continues to harass and kill Assyrians throughout the country by forced relocations, terror, and artillery shelling.“ (USSD 1998, S. 7)

Auch Assyrer fallen der Arabisierungspolitik im irakisch kontrollierten Norirak zum Opfer und werden systematisch umgesiedelt (ibd., S. 10).

Dem USSD zufolge fehlen speziell über Unterdrückungsmaßnahmen gegen Christen nachprüfbare Detailinformationen, was auf die Verweigerungshaltung des Irak gegenüber unabhängigen Beobachtern zurückgeführt wird (ibd S. 9). Die Autoren des USSD-Reports gehen aber davon aus, daß es zu weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber dieser Gruppe kam (ibd. S. 7).

5. 4. Conclusio

Die eingangs zitierte Einschätzung des AA, es gebe im Irak keine gezielte Gruppenverfolgung, erscheint angesichts der vorliegenden Informationen und Quellen als vorschnell gefälltes Urteil. Eine derart gravierende Aussage, die zudem den Schlüssen widerspricht, die in den vorliegenden Quellen gezogen werden, ist nicht durch Präsentation hinreichender Fakten gedeckt. Statt durch entsprechendes Quellenmaterial die eigene These zu belegen, läßt das AA vielmehr den Eindruck entstehen, es sei ihm vorrangig daran gelegen, mit der gewagten Behauptung, es gebe keine gezielte Gruppenverfolgung im Irak eine Aussage von weitgehender Asylrelevanz zu machen, deren Adressat vor allem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sind. Die Aussage ist jedenfalls unhaltbar.

Inhaltlich widersprechen dieser Einschätzung alle Berichte der UN, von Menschenrechtsorganisationen und irakischen Oppositionsquellen, die vielmehr anhand unzähliger Einzelbeispiele belegen, daß das irakische Regime gezielt gegen Minderheiten und als feindlich eingestufte Gruppen vorgeht. Hierbei wird neben der Tatsache, daß „forced displacement“ eine Menschenrechtsverletzung darstellt, die äußerst gewalttätige und gegen Zivilisten gerichtete Art der Vorgehensweise der irakischen Sicherheitskräfte betont.

In diesem Zusammenhang hätte das AA auch die Information berücksichtigen müssen, daß sich unter den Exekutierten im Irak überdurchschnittlich viele Mitglieder von Minderheiten befinden: „The Special Rapporteur notes that members of ethnic minorities continue to be especially at risk. Indeed, lists indicate that the proportion of members of ethnic minorities reportedly executed in the recent mass executions of prisoners is very high compared with their numbers in Iraqi society.“ (van der Stoel-Report 1998, S. 9)

6. Religiöse Verfolgung

Das AA widmet der Frage von religiöser Verfolgung einen recht langen Abschnitt. Die Autoren verfolgen dabei offensichtlich die Absicht darzustellen, daß es im Irak keine spezifische religiöse Verfolgung gäbe.

Um die Vorgehensweise des AA zu veranschaulichen, sollen an dieser Stelle die zentralen Aussagen des Lageberichts denen des USSD Reports von 1998 gegenübergestellt werden, den das AA größtenteils lediglich paraphrasiert:

In der Einleitung des AA steht kein Quellenverweis, der die These, daß im Irak „alle Religionsgruppen ihren Glauben relativ frei ausüben können“, erhärtet. Im USSD Report jedenfalls wird das genaue Gegenteil attestiert, nämlich, daß die irakische Regierung die Religionsfreiheit im Land nachhaltig einschränkt: „The Government severely limits freedom of religion“ (USSD 1998, S. 5).

Nicht nur an dieser zentral wichtigen Stelle widerspricht das AA dem – ansonsten offensichtlich wiedergegeben – USSD-Report. Während nämlich dieser davon spricht, daß die Regierung Geistliche einsetzt („appoints the clergy“) und damit weitgehend in religiöse Bereiche eingreift, stimmt sie laut AA lediglich „der Ernennung von religiösen Amtsträgern zu“.

Auch die verschiedenen UN-Berichte betonen die im Irak herrschende religiöse Repression, indem sie explizit die „suppression of freedom of thought, expression, religion …“ erwähnen (van der Stoel Report 1998, S. 4).

Auch angesichts einer im Oktober 1979 verabschiedeten Resolution des RKR, die die Todesstrafe auf Mitgliedschaft in der Baha’i Sekte vorsieht (RKR-Resolution Nr. 1447 v. 30.10.1979, Quelle: Amnesty Bericht 1984, S. 32) ist die pauschale Aussage, im Irak herrsche Religionsfreiheit, weiter zu relativieren.

Von größerem Interesse aber muß die Frage sein, ob es eine religiöse Verfolgung gegen Schiiten im Irak gibt, da diese die Mehrheitsbevölkerung (ca. 60%) stellen.

Das AA führt zwar Repressionen gegen die schiitische Bevölkerung an, interpretiert diese aber als machtpolitische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Stämmen: „Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sowie die in den Berichten des VN-Menschenrechtsberichterstatters aufgeführten Behinderungen der schiitischen Glaubensgemeinschaft haben einen machtpolitischen oder tribalen, weniger einen religiösen Hintergrund.“ (LBAA S. 6)

Die vom AA als Quellen zitierten Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak und vor allem des US-State Departements weisen dagegen umfangreiche Verfolgungsmaßnahmen der irakischen Regierung gegenüber Schiiten nach und stellen diese explizit als „religiöse Verfolgung“ dar.

Obwohl die Ausführungen des AA auch an dieser Stelle eine erstaunliche Ähnlichkeit mit dem als Quelle angegebenen Bericht des US-State Departement (USSD 1998) aufweisen, kommt der Lagebericht erneut zu der entgegengesetzten Bewertung, die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft seien nicht als religiöse Verfolgung zu werten. Eine Schlußfolgerung, die sich direkt aus der Einschätzung herleitet, bei sich religiös äußernden Verfolgungsmaßnahmen handele es sich um ursächlich „tribale“ oder „machtpolitische Auseinandersetzungen“.

Des weiteren versucht das AA offensichtlich, Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen, die im USSD Report dokumentiert werden, in seiner Paraphrase zu beschönigen:

Die bewaffneten Zusammenstöße mit Toten und Verletzten, sowie folgende Bestrafungsaktionen der Regierung gegen die Bewohner der Stadt Kerbela, werden vom AA schlicht ausgelassen. Von „aufgeputschten Pilgermassen“ dagegen ist in dem betont nüchternen und an Fakten orientierten USSD-Bericht nirgends die Rede.

Religiös motivierte Zusammenstöße ereignen sich derart häufig, vor allem in den Städten Kerbala, Nadjaf und Nassriya, daß sie schwerlich als unwichtig übergangen werden können. Am 15.1.1999 etwa, kurz vor der der Herausgabe des Lageberichtes, kam es in Nassiriya zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Demonstranten, die vorher friedlich für die Freilassung ihres Imams Shaikh Awas demonstrierten und irakischen Sicherheitskräften: „Five worshipers were killed, eleven wounded and two hundred arrested.“ (SCIRI, The Latest News from Iraq, 5.2.1999).

Kurze Zeit später, am 31.1.1999, kam es erneut wegen dieser Angelegenheit zu heftigen Auseiandersetzungen, bei denen SCIRI zufolge die Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten: „Hundreds were killed, wounded or arrested.“ (ibd.)

Zusätzlich berichtet das USSD von einer großangelegten Aktion gegen Schiiten im September 1998: „An estimated 20.000 persons reportedly were detained arbitrarily and trucked to tent-camps holding facilities in the desert region of al Rifa´i….“ (USSD 1999, S. 4)

Neben der allgemeinen Repression gegenüber Bewohnern des südlichen Irak (spätestens seit den Aufständen im Frühjahr 1991) richten sich die Maßnahmen der irakischen Sicherheitskräfte gezielt gegen den schiitischen Klerus und religiöse Heiligtümer. „Seit dem Aufstand (1991) hat (…) besonders die religiös motivierte Verfolgung der schiitischen Bevölkerung zugenommen. Das Regime hat offen feindliche Äußerungen sanktioniert und sogar das Schiitentum als Glauben lächerlich gemacht (…) Zudem hat das Regime religiöse Praktiken der Schiiten besonders an öffentlichen Plätzen weiter eingeschränkt. Religiöse Institutionen sind geschlossen worden, und es haben Zerstörungen und Entweihungen von schiitischen Heiligtümern während und nach dem Aufstand stattgefunden, besonders in den heiligen Städten Najaf und Kerbela.“ (Graham-Brown: Die irakischen Schiiten nach dem Golfkrieg, in INAMO-Beiträge, Nr.1/95, S. 26)

Verfolgungsmaßnahmen gegen Schiiten werden auch offen religiös begründet; so beschreibt der INC, daß die an der Niederschlagung der Aufstände 1991 maßgeblich beteiligten Republikanischen Garden den Slogan „No more Shi’as after today“ auf Panzern anbringen ließen. (vgl. INC-Crimes against Humanity Report, London/Salahuddin 1993, S. 41)

Das mehrheitlich schiitisch bewohnte Bagdader Viertel Medina al Thaura (Saddam City) ist in Krisensituationen (wie 1991) ein besonderer Brennpunkt von „präventiven“ Verfolgungsmaßnahmen gewesen, die sich auch in jüngster Zeit gezielt gegen den schiitischen Klerus richteten. Irakische Oppositionsparteien machen die Regierung für die Ermordung des Ajatollah Seyyid Mohammed al-Sadr zu Beginn dieses Jahres verantwortlich, in deren Folge es zu Unruhen kam. Nach Angaben des INC wurden Ende Februar die Imame der schiitischen Moscheen in den Bagdader Quartieren al-Thawra City, al-Khadimiya und al-Shu’lla verhaftet und am 2. März zum Tode verurteilt (INC/IBC: News from Iraq – A new Campaign of Arrest and Executions, Sulaimaniyah, 22.3.1999).

Im vorliegenden Zusammenhang wird die Problematik zusätzlich durch eine Gegenüberstellung der Aussagen des AA über religiöse Verfolgung und eine juristische Definition erhellt. Diese geht davon aus, daß für die Feststellung einer religiösen Verfolgung nicht die (letztlich kaum nachweisbare) Motivation des verfolgenden Staates und seiner Behörden ausschlaggebend ist, sondern die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen sich nach der Maßgabe der Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften und religiöser Betätigung richten. „Ob eine asylrelevante Verfolgung droht, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG anhand ihres – objektiven – inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.“ (R. Marx: Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Frankfurt a. M 1995, §7/2/7)

Der Versuch des AA, religiöse Verfolgung als entweder tribal oder politisch motivierte darzustellen, mißachtet die Realitäten im Irak. Besonders bei Parteien, die sich auf den Islam berufen, wirkt die Trennung zwischen politischer und religiöser Tätigkeit aufgesetzt. Sie wird der Problematik nicht gerecht. Nicht zuletzt sind die im mehrheitlich schiitisch bewohnten Südirak dominierenden Oppositionsparteien (al-Da’wa al-Islamiyye und SCIRI) religiös ausgerichtet.

Auch das USSD berichtet, Schiiten im Südirak „have been targeted for particular discrimination and abuse, ostensibly because of their opposition to the government.“ (USSD 1998, S. 10), vermeidet aber die Trennung zwischen religiös motivierter und politischer Opposition. So wird zwar das Bekenntnis zum schiitischen Glauben im Irak weitgehend als Hinweis auf eine dissidente und staatsfeindliche politische Haltung betrachtet, die Maßnahmen gegen Schiiten tragen aber den Charakter religiöser Repression und Diskriminierung.

Allein der Verweis auf den unterstellten Mangel an Verfolgungsmotivation allerdings dürfte kaum ausreichen, um die vom AA vertretene These, eine religiöse Verfolgung existiere im Irak nicht, gegenüber den entgegengesetzten Einschätzungen anderer Autoren zu stützen.

7. Nachfluchtgründe und Amnestieversprechen

7. 1. Stellen eines Asylantrages im Ausland

Auffällig im Aufbau der Lageberichte über den Irak ist, daß über Jahre hinweg die Autoren zwar wenig neue Informationen über die Menschenrechtslage verarbeiten, die Kapitel „IV. Rückkehrfragen“ und „V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge“ aber von Bericht zu Bericht länger werden. Nahmen beide Kapitel beispielsweise im Lagebericht vom Juni 1997 nicht mehr als 1 ½ Seiten ein, widmet der Lagebericht vom Januar 1999 ihnen 5 ½ Seiten, und damit etwa 1/3 des gesamten Berichts. Dies muß vor allem angesichts der Tatsache verwundern, daß rein praktisch eine Abschiebung in den Irak aufgrund der UN-Sanktionen seit Jahren nicht stattfinden kann.

Im Zentrum der Überlegungen über Abschiebemöglichkeiten muß zwingend die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Abgeschobenen aufgrund ihrer Flucht bzw. der Asylantragstellung stehen. Obwohl das AA diesbezüglich aber einräumt, daß „zur Behandlung von ausgewiesenen und abgeschobenen Irakis nach Rückkehr nach Irak mangels bekannter Abschiebefälle keine konkreten Erkenntnisse vorliegen“ (LBAA, S. 10), werden im Lagebericht zunehmend Überlegungen verfahrenstechnischer Art über mögliche Abschiebewege in den Irak vorgetragen. Die bindende Voraussetzung derartiger Spekulationen, daß nämlich Abgeschobene keine Verfolgung zu befürchten haben, wird durch die Vermutung ersetzt, daß „Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung (bei Wirtschaftsflüchtlingen) nicht als wahrscheinlich“ eingeschätzt werden, „falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen.“ (LBAA, S. 5) Unabhängig von der an anderer Stelle erörterten Problematik, daß im Falle des Irak „Wirtschaftsflucht“ von politischer Verfolgung nicht zu trennen ist (siehe Kapitel 2. Republik der Angst), steht die Einschätzung des AA vor einem unlösbaren Widerspruch: Die Möglichkeit einer Verfolgung aufgrund illegaler Ausreise (Flucht) und/oder Asylantragstellung ist im Falle des Irak generell, nämlich aufgrund des irakischen StGB und damit über den konkreten Einzelfall hinaus gegeben, während andererseits keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, daß der irakische Staat diese Möglichkeiten nicht nutzte. Illegaler Grenzübertritt, Verbreitung von „Falschnachrichten“ im Ausland und damit Schädigung des Landes werden nach irakischem Recht drakonisch bestraft. Diese Tatbestände werden durch Flucht und spätere Asylantragstellung erfüllt; denn als Falschnachricht hat nicht zu gelten, was objektiven Kriterien zufolge „falsch“ oder unwahr ist, sondern was im Sinne der irakischen Regierung als Falschnachricht gewertet wird.

Entsprechend kommt auch das Bayerische Verwaltungsgericht München zu folgender Erkenntnis:

„Geschieht die illegale Ausreise (…) zum Zweck der Asylantragstellung, ist nicht ausgeschlossen, daß irakische Sicherheits- und Justizorgane das darin zum Ausdruck kommende illoyale Verhalten als Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei bzw. von Regierungsinstitutionen ansehen und mit unverhältnismäßig hohen Strafen wie mehrjährigen Haftstrafen, Verstümmlungen und Exekutionen ahnden. (…) Eine Asylantragstellung wegen drohender politischer Verfolgung im Irak ist zwangsläufig mit Distanzierung vom Herkunftsstaat und Verunglimpfung von Staatsorganen verbunden und kann daher im Sinne der vorgenannten Straftatbestände ausgelegt werden.“ (BayVG München, Urteil vom 21.12. 1998 – M 27 K 98.51262, S. 7)

Zwar stellt das AA selbst fest, daß „das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das ‘Verbreiten von Falschnachrichten’ über Irak im Ausland sowie Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe (stellen).“, relativiert die damit generell als wahrscheinlich anzunehmende Verfolgung aber schon im Folgesatz: „So kann nicht ausgeschlossen werden, daß irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe der o. g. Straftatbestände rücken.“ (LBAA, S. 5)

Dem entgegen berichtet die ägyptische Zeitung al-Hayat, daß eine Asylantragstellung im Ausland nach RKR-Resolution Nr. 960 v. 29.1.1986 als Straftatbestand gelte, der auch mit der Todesstrafe geahndet werde (al-Hayat vom 18.7.1993).

Vorsichtiger formulierend, weist das UNHCR auf denselben Tatbestand hin: „Ist den irakischen Behörden bekannt, daß ein in den Irak zurückkehrender irakischer Staatsangehöriger insbesondere im westlichen Ausland um Asyl nachgesucht hat (Hervorhebung im Original), wird dieser verhört und bestraft. Diejenigen, die beschuldigt werden, das irakische Paßgesetz Nr. 84 von 1983, das Bestimmungen über Auslandsreisen enthält, übertreten zu haben, können gemäß Art. 25 des Strafgesetzbuches Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafe zwischen 5-15 Jahren bestraft werden. Zusätzlich können die Behörden den gesamten Besitz des Beschuldigten konfiszieren.“ (UNHCR Bonn an das Bayerische VG München v. 12.5.1997, S. 2).

Das irakische StGB kennt darüber hinaus eine ganze Reihe von Straftatbeständen, die alle ohne weiteres durch Stellen eines Asylantrags im Ausland erfüllt sein können. Zwar führt das AA diese teilweise auf (LBAA, S. 8 f.), stellt aber den entsprechenden Zusammenhang nicht her.

Hierzu zählen beispielsweise:

– Artikel 158, 1. „Zusammenarbeit mit dem Ausland oder seinen Agenten, um feindliche Akte gegen den Irak auszuführen …“ (ai-Bericht, S. 29),

die RKR Resolution Nr. 960 v. 23.8.1984 „Zusammenarbeit mit dem Ausland oder dessen Agenten zum Schaden der wirtschaftlichen, militärischen oder politischen Stellung des Irak (§ 1)“ (ibd., S. 35)
RKR Resolution Nr. 734 vom 30.5.1978 die Todesstrafe wird verhängt für „alle Iraker oder im Irak lebenden Personen, die sich ohne Ermächtigung einer Behörde im Irak oder im Ausland mit einem ausländischen Geheimdienst oder einem seiner Agenten in Verbindung setzten …“ (zit. nach ibd. S. 32)

– falls Flüchtlinge Dokumente mitführen, die ihre Stellung – und damit Fluchtgründe – innerhalb des Irak beweisen sollen: „wissentliches Zerstören, Verbergen, Stehlen oder Fälschen von Dokumenten, die irakische Rechte gegen das Ausland beweisen können oder der äußeren Sicherheit bzw. anderen nationalen Interessen dienen (§ 2)“. (ibd.)

Alle genannten Tatbestände werden im Irak mit der Todesstrafe geahndet.

Vor allem nach 1991 entwickelte sich im Irak die Praxis, Straftatbestände vermehrt durch Dekrete zu definieren, die in ihrer Konsequenz für den Betroffenen mit der Schwere eines Gesetzes wirken. Per Dekret wurde u.a. verfahren bei der Ausweitung der Todesstrafe auf Straftatbestände wie „Schmuggel“ (vgl. USSD 1998, S. 2). Nach mündlicher Auskunft des „Max Planck-Instituts für internationalen Rechtsvergleich“ in Freiburg ist es kaum möglich, eine systematische Liste aller „Vergehen“ aufzustellen, die nach Dekret mit dem Tode zu ahnden seien. Eine entsprechende Sammlung sei bisher in deutscher oder englischer Sprache nicht zugänglich, die einzelnen Dokumente müßten vielmehr aus der Presse zusammengesucht werden.

Wenn man sich überhaupt auf Vermutungen einläßt, so müßten diese vor dem Hintergrund der allgemeinen Verschärfung der irakischen Rechtsprechung und der an anderen Stellen dargelegten Verfolgungspraxis zu einer der Einschätzung des AA entgegengesetzten Auffassung kommen. Hierfür spräche

die undurchschaubare dekretäre Rechtspraxis und die regelmäßige Anwendung „extralegaler“ Methoden im Irak.

Sehr unvermittelt und ohne hinreichende Belege geht das Auswärtige Amt bei der Beurteilung der möglichen Rückkehrgefährdung generell davon aus, „daß Irak zur Zeit an einer Rückkehr von Flüchtlingen (nicht von Kurden) vorrangig interessiert sein dürfte“ (LBAA, S. 14). Damit wird nicht nur eine bloße Vermutung zur Maxime verallgemeinert; die Aussage wird auch aus dem Zusammenhang der an anderer Stelle des Lageberichtes genannten Fakten herausgerissen und in der Folge fehlinterpretiert. Als Stütze seiner These weist das AA an anderer Stelle darauf hin, daß für bestimmte Personenkreise und Berufsgruppen Ausreiseverbote ausgesprochen werden (LBAA, S. 5) und die Ausstellung von Reisedokumenten extrem restriktiv gehandhabt wird, um „wirtschaftsrelevante Schichten und Eliten“ (ibd.) an einer Ausreise zu hindern. Dabei verkennt bzw. mißinterpretiert das AA sichtbar die Tragweite dieser Maßnahmen, um dann falsche Schlüsse aus ihnen zu ziehen. Die Verweigerung von Reisedokumenten bzw. Verhängung von Ausreiseverboten stellen repressive Maßnahmen dar, die – zumal gegenüber Mitgliedern der „wirtschaftsrelevanten Schichten und Eliten“ – den entgegengesetzten Schluß nahelegen, nämlich daß diese, sollten sie sich dennoch dem direkten Zugriff irakischer Verfolgungsorgane entzogen haben, im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße von weiteren Repressionen bedroht sind.

Hier muß sicher gelten, was in anderen Fällen als gegeben angenommen wird, daß ihre Flucht nämlich als „Zusammenarbeit mit dem feindlichen Ausland“ zu werten ist und damit einen der oben benannten Straftatbestände erfüllt. Vor dem Hintergrund der dichten Durchdringung aller gesellschaftlichen Institutionen durch die Baath-Partei sind Angestellte der Verwaltung und des Militärs, Hochschulmitarbeiter und Angestellte in den Schlüsselindustrien, also jene vom AA als Eliten bezeichnete Gruppen, von besonderem staatlichen Interesse, wenn diese nicht ohnehin als Geheimnisträger eingestuft werden. Dies verdeutlicht eine bereits 1978 verabschiedete Resolution, die „für politische Aktivitäten früherer Angehöriger der Streitkräfte (einschließlich der Polizei- und Sicherheitskräfte) oder aus dem Dienst entlassener Freiwilliger außerhalb der Ba´ath Partei“ die Todesstrafe einführte.“ (RKR Resolution Nr. 884 v. 3.7.1978, zit. nach: ai-Bericht S. 32).

Die Versuche bundesdeutscher Behörden, Personenkreise aus dem Irak zu benennen, denen nach einer Abschiebung unter keinen Umständen Gefahr droht, müssen letztlich an der Willkürlichkeit der irakischen Verfolgungspraxis scheitern. Mangels konkreter Fälle sieht sich das AA gezwungen, sich in einem äußerst sensiblen und asylrechtlich bedeutsamen Bereich auf der Ebene reiner Spekulation zu bewegen. Selbst auf dieser Ebene gelingt es den Autoren des Lageberichts aber nicht, überzeugend darzulegen, daß Irakern bei einer Rückkehr keine Verfolgung droht.

Ohne Beweis aber, daß ein sicherer Schutz vor Verfolgung für Rückkehrer existiere, erübrigen sich auch alle Anstrengungen, den erschwerten Reisewegen zum Trotz nach Abschieberouten in den Irak zu suchen. Maßgeblich nämlich ist nicht die praktische Durchführbarkeit einer Abschiebung, sondern die Sicherheit des Abgeschobenen vor Verfolgungsmaßnahmen in seinem Heimatland.

Aus den oben genannten Gründen müßte das AA das „Stellen eines Asylantrages“ zwingend unter Abschnitt 7. „Nachfluchtgründe“ aufführen. Hier aber stehen lediglich Hinweise auf irakische Oppositionsgruppen im In- und Ausland, die ebenfalls unvollständig sind. Daß dem AA angeblich „keine gesicherten Erkenntnisse über die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von Oppositionsgruppen in Nordirak“ (LBAA, S. 8) vorliegen, sollte in diesem Zusammenhang verwundern. Gesamtirakische Oppositionsgruppierungen sind, trotz Gefährdung, sogar seit 1991 kontinuierlich im Nordirak präsent. Neben der Irakischen Kommunistischen Partei sind dies vor allem islamistische, christliche, und arbeiterkommunistische Parteien sowie die Vertretungen von Minderheiten wie die Turkmenen oder Assyrer. All diese Parteien sind im Zentralirak verboten; auf Mitgliedschaft steht, wie das AA selbst feststellt, hohe Haftstrafen, bzw. die Todesstrafe.

7. 1. 1. Nachfluchtgründe im Nordirak

Das AA versucht durchgängig, den Nordirak „bedingt als eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit für Kurden“ (Hervorhebung im Original)“ (LBAA, S. 7) abzuhandeln (vgl. Kapitel Republik der Staatenlosen). Offensichtlich aus diesem Grund legt das AA auch bei der Frage der möglichen Gefährdung durch das bloße Stellen eines Asylantrags einen anderen Maßstab an Flüchtlinge aus dem Nordirak an als bei solchen aus dem Restirak. Entsprechend argumentiert das AA, daß Abschiebungen in den kurdisch kontrollierten Nordirak nur aufgrund verfahrenspraktischer Probleme nicht möglich seien, da bei „einer Rückkehr in die von KDP und PUK beherrschten Gebiete in Nordirak Personen allein wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes oder Asylantragstellung nicht mit Verfolgung seitens der irakischen Zentralregierung (mangels Gebietsgewalt) zu rechnen“ hätten. (LBAA, S. 5)

Auch im Falle des Nordiraks liegen keine Erkenntnisse vor, was abgelehnte und zurückgeschobene Asylbewerber dort erwartet; das AA ist also auf Spekulationen und Vermutungen angewiesen. Angesichts der irakischen Rechtslage, die, wie oben dargelegt, für das Stellen eines Asylantrages harte Strafen vorsieht, wirken diese Vermutungen des AA sehr gewagt, geht es doch schließlich um eine zentrale Fragestellung, von der das Leben bzw. die persönliche Sicherheit abgeschobener Asylbewerber abhängen kann.

Die irakische Regierung hält nämlich, wie auch das AA bemerkt, „an der Einheit des Landes einschließlich Nordiraks“ fest (LBAA, S. 14). Dieser Rechtsanspruch, der auch völkerrechtlich dadurch gestützt wird, daß die UN dieses Gebiet als integralen Bestandteil des irakischen Staatsgebietes ansieht, muß in seiner ganzen Tragweite ernst genommen werden: Aus Sicht des irakischen Staates gelten folglich auch im Norden uneingeschränkt die irakischen Gesetze, woran die aktuelle Abwesenheit der irakischen Verwaltung nichts ändert. Vor allem das an anderer Stelle besprochene Amnestiegesetz vom September 1996 hat noch einmal verdeutlicht, in welcher Konsequenz der Irak an einer Rückkehr in den Norden festhält und gedenkt, dort seiner Rechtspraxis wieder Geltung zu verschaffen. Da die aktuelle Abwesenheit irakischer Verwaltungsstrukturen lediglich als ein labiler, jederzeit umkehrbarer Zustand angesehen werden kann und außerdem im kurdischen Nordirak keinerlei Rechtssicherheit existiert (vgl. Kapitel Republik der Staatenlosen), kann ein sicherer Schutz vor Verfolgung nicht postuliert werden. Die entsprechenden Spekulationen des AA gehen nur ungenügend auf die genannten Beispiele ein, die gezeigt haben, daß der Irak willens und fähig ist, seine Oberhoheit im Norden wieder herzustellen. Da er zudem an diesem Anspruch festhält, können keine überzeugenden Prognosen getätigt werden, ob abgeschobene Asylbewerber im Nordirak hinreichend sicher sein werden.

Der irakische Rechtsgültigkeitsanspruch äußert sich unter anderem auch in der Weigerung der Bagdader Regierung, den Grenzverkehr, von dem sie selbst nicht unbeträchtlich profitiert, zu „legalisieren“ oder zumindest vorübergehend die Ausstellung regionaler Ausweisdokumente zuzulassen. De facto werden alle Grenzübertritte in den kurdischen Nordirak als illegal betrachtet, auch jene, die über den einzigen vor 1991 offiziellen Übergang Ibrahim-Khalil/Habur erfolgen.

Im Umgang mit Entwicklungshilfsorganisationen in der Region hat die irakische Regierung ihre diesbezügliche Haltung explizit bekräftigt: Mitarbeiter internationaler Organisationen, die in der Region tätig sind und ohne irakisches Visum über einen der von der Regierung kontrollierten Grenzübergänge einreisen, gelten als illegal eingereist und müssen im Falle einer Ergreifung mit schweren Haftstrafen rechnen. Hierzu stellt auch das AA fest, daß „das durchschnittliche Strafmaß für illegale Grenzüberschreitungen“ im Irak bei acht Jahren liege. Festzuhalten ist daher, daß mit Gültigkeit irakischen Rechts sich Flüchtlinge nicht nur bei Verlassen, sondern gleichfalls auch bei einer Rückkehr (z.B. Abschiebung) in den kurdischen Nordirak strafbar machen (siehe auch LBAA, S. 14), auch wenn staatliche Verfolgungsorgane dies im Einzelfall nicht sofort sanktionieren sollten bzw. können.

Als Beweis für seine These führt das AA an, daß „das Hin- und Herreisen anerkannter Asylbewerber zwischen Deutschland und Nordirak (dafür spricht), daß Nordirak mit den genannten Einschränkungen als innerstaatliche Fluchtalternative angesehen werden kann.“ (LBAA, S. 8) Der alleinige Verweis auf derartige Reisen stellt ein fragwürdiges und nicht hinreichendes Argument für die These einer existierenden Fluchtalternative und damit den Schutz vor Verfolgung/Nachverfolgung dar. Der (kurzfristige) Aufenthalt von anerkannten Asylbewerbern im Nordirak ist nämlich nicht mit einer dauerhaften Rückkehr vergleichbar. Zudem dürfte der Anteil von Kurden, die zurückreisen, im Vergleich mit der Zahl von Asylsuchenden aus dem Nordirak gering sein. Rückschlüsse auf die allgemeine und über den Moment hinaus gültige Sicherheitslage vor Ort lassen aus dieser Tatsache nur bedingt ziehen, als tragfähiger Beweis einer „innerstaatlichen Fluchtalternative“ reicht der Hinweis jedenfalls nicht aus.

Darüber hinaus verfolgen auch die kurdischen Parteien Oppositionelle in erheblichem Maße (LBAA, s.o.). Daß diese auf eine Verfolgung nach der Rückkehr von Flüchtlingen verzichten werden, sofern die Personen für sie von Interesse sind, scheint eine mehr als gewagte Annahme zu sein.

7. 2. Amnestieversprechen

Um seine Argumentation, der Irak habe ein fundamentales Interesse an der Rückkehr von Flüchtlingen, weiter zu erhärten, führt das AA an, die Bagdader Regierung wolle „durch zahlreiche politische Amnestien“ Iraker zur Rückkehr bewegen (LBAA, S. 5). Da sich der Lagebericht auch an anderer Stelle auf derartige Amnestien bezieht, sollen diese kurz problematisiert werden (LBAA, S. 7).

Die irakische Regierung erläßt zwar regelmäßig Amnestien, doch sind diese in der Regel entweder zeitlich begrenzt oder gelten nur für bestimmte Personen innerhalb der vermeintlich amnestierten Gruppe: „A number of conditions are attached to each amnesty decree. For example, in Decree No 61, a condition of remission of sentence is: ‘if (the detainee´s) relatives undertake to ensure their good conduct, provided that the said undertaking is endorsed by a member of the Arab Ba’ath Socialist Party’(…) A number of categories of offenders are not eligible for amnesty. One of these categories is espionage, which the Special Rapporteur noted is a ‘particularly important exclusion … because so many laws refer to ‘espionage’ and because the crime applies to a wide variety of behaviour’. “ (UNHCR/CDR, S. 8)

Über Rückkehrer, die glaubten, unter entsprechende Amnestien zu fallen, wird folgendes berichtet: „The Special Rapporteur further pointed out that: Testimony and reports have consistently indicated that persons who returned to Iraq in order to benefit from amnesties, or did so within the country, were, at a minimum, subject to regular surveillance and frequent interrogations thereafter. (…) In several reported cases, persons who returned or surrendered were subsequently arrested; sometimes they were convicted and sentenced for certain crimes, and sometimes they simply disappeared.“ (ibd.)

Generell gelten die vom AA angeführten Amnestien nicht für solche Straftatbestände, die die „nationale Sicherheit“ bzw. die nationale Integrität des Irak betreffen und daher auch nicht für Wirtschafts- und Eigentumsdelikte, sofern diese als solche Tatbestände begriffen werden. Der weite Ermessensspielraum irakischer Autoritäten durch vage Formulierungen von Gesetzen und Dekreten mit gesetzlichem Charakter macht es im Einzelfall schwer, wenn nicht unmöglich, abzuschätzen, ob die betreffenden Tatbestände im Bereich der Amnestie liegen oder nicht.

Auch das AA muß eingestehen, daß „über die Zusicherung des Nichtvollzuges bzw. Nichtverhängung der Todesstrafe keine Erfahrungswerte“ vorliegen (LBAA, S. 9). Offensichtlich sind also Amnestien der irakischen Regierung im emphatischen Sinne keine, da sie willkürlich ausgelegt werden und keine Sicherheit garantieren. Unklar ist ebenfalls, ob sie nicht als „Lockmittel“ dienen, um Geflohener wieder habhaft zu werden. Der Fall des Regierungsmitglieds und Schwiegersohnes von Saddam Hussein, Hussein Kamel, der 1995 ins Ausland floh, etwa hat gezeigt, wie wenig Zusicherungen der irakischen Regierung in der Praxis wert sind. Wenige Tage nach seiner Rückkehr in den Irak wurden Hussein Kamil und Angehörige ohne gerichtliches Verfahren von einem Kommando erschossen.

So wurde im September 1996 die vermeintliche Generalamnestie für Kurden (siehe Kapitel Republik der Staatenlosen) von der Bevölkerung des Nordirak auch eher als Drohung angesehen denn als Amnestie. Nachdem sie bekannt wurde, fühlten sich viele Bewohner des Nordiraks gefährdet, da ein Großteil der kurdischen Bevölkerung explizit von ihr ausgenommen wurde. Jedem war klar, das dies, sollte der Irak seine Oberhoheit über das Gebiet zurückgewinnen, im Zweifelsfall hohe Haft- oder die Todesstrafe bedeutete. Insofern klingt die Formulierung des AA, ihr sei von den Betroffenen „wenig Vertrauen entgegengebracht“ worden (LBAA, S. 4) eher wie eine Beschönigung der tatsächlichen Lage.

Im Zusammenhang mit „Rückkehrfragen“ jedenfalls haben von der irakischen Regierung erklärte Amnestien keine Bedeutung, da ihnen nicht zu trauen ist. Auch dem AA wird es nicht gelingen, mit Sicherheit Personengruppen zu benennen, die keine Angst haben müßten, daß in ihrem Fall die irakische Regierung ihr Amnestieversprechen brechen würde.

8. Quellen- und Methodenkritik

Angesichts der eingangs erwähnten Problematik, daß im Irak aktuell weder eine deutsche Auslandsvertretung existiert, noch Menschenrechtsorganisationen vor Ort recherchieren können, ist man bei der Auswertung vorhandener Quellen auf Berichte Dritter angewiesen.

Auf diese Problematik weist auch das AA in seiner Vorbemerkung hin:

„Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die der Botschaft Amman, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politischen Entwicklungen im benachbarten Irak verfolgt, zugänglich waren.“ (LBAA) Als weitere Quellen werden folgende genannt: der Bericht des UN-Sonderberichterstatters van der Stoel v. 10.3.1998, der Bericht des US-Department of State v. Januar 1998, ein Bericht des UNHCR v. 21.4.1998, sowie Berichte von amnesty international (ohne genaue Benennung) und Erkenntnisse der Grenzschutzdirektion Koblenz.

Den Autoren des Lageberichts liegen darüber hinaus nach eigenem Bekunden die irakische Verfassung von 1970, sowie das irakische StGB in seiner Fassung von 1982 vor. Zudem heißt es: „Zur Lage in Nordirak wurden auch Erkenntnisse der Botschaft Ankara verwertet.“ (LBAA)

Allgemeines zur Quellenproblematik im Falle des Irak

Die Möglichkeiten der Dokumentation von durch staatliche irakische Organe begangenen Menschenrechtsverletzungen sind ausgesprochen schlecht. Die UN-Menschenrechtskommission hat wiederholt die mangelnde Kooperationsbereitschaft der irakischen Regierung beklagt. Sowohl die UN, als auch das US-State Department und Organisationen wie amnesty international oder Human Rights Watch sehen darin einen Versuch der irakischen Autoritäten, Menschenrechtsverletzungen zu verheimlichen. Den Verlautbarungen der irakischen Regierungsorgane ist daher mit größtem Mißtrauen zu begegnen.

Dennoch existieren mannigfache Informationen über den Irak und alle oben benannten Organisationen haben Wege gefunden, auch primäre Quellen zu erschließen. Hinrichtungen werden im Irak vielfach bekannt gegeben, Dekrete werden öffentlich gemacht und sind den irakischen Regierungsmedien zu entnehmen, Hinrichtungen und Strafaktionen werden von den irakischen Sicherheitskräften dokumentiert und gelangen teilweise (u. a. über Mitglieder der verschiedenen Oppositionsparteien) ins Ausland. So dokumentieren beispielsweise der „Hohe Rat der islamischen Revolution im Irak“ (SCIRI), das Menschenrechtszentrum der Irakischen Kommunistischen Partei, der „Iraqi National Congress“ oder die „Iraq Foundation“ regelmäßig Listen von exekutierten Personen oder von „Verschwundenen“, Meldungen über Deportationen, Vergeltungsaktionen und andere menschenrechtsrelevante Vorgänge innerhalb des Irak.

Das US-State Departement, die UN und andere Organisationen befragen zudem systematisch oder unsystematisch Flüchtlinge aus dem Irak über die aktuelle Situation. Die Auswertung dieser Befragungen geht z.T. in die entsprechenden Berichte ein. In keinem Lagebericht zum Irak seit 1991 verwertet das AA Aussagen von Flüchtlingen als Quelle. Zur Verwertung der Aussagen von Flüchtlingen mag es eine Reihe berechtigeter Einwände geben, wie etwa den Hinweis auf das zu unterstellende Eigeninteresse, generelle politische Bedenken gegen eine zusätzliche Befragung neben dem Asylverfahren, die zur Verwirrung der Betroffenen führen kann, gegen die Widergabe im Inland gewonnener Erkenntnisse durch das Auswärtige Amt oder Zweifel, welchen divergierenden Aussagen möglicherweise und kaum nachvollziehbar Erkenntniswert zugesprochen wird. Dennoch bleibt festzuhalten, daß andere Staaten und Organisationen z.T. anders verfahren und so wichtige Informationen gewinnen, die zeitnah auf andere Weise womöglich nicht zu beschaffen gewesen wären.

Darüber hinaus existieren vielfältige Dokumente und Berichte über systematische Menschenrechtsvergehen in der Vergangenheit, sowie über die justizielle Praxis, die Handhabung von Dekreten, sowie die Funktions- und Handlungsweise der diversen Sicherheitsdienste und Militärorganisationen.

Nach Sichtung und Auswertung eines Großteils der öffentlich zur Verfügung stehenden Materialien lassen sich folgende Punkte als grundsätzliche Kritik an der Umgangsweise des AA mit den von ihm angebenen Quellenmaterial formulieren.

a) Das Quellen-Material ist unzureichend und veraltet, offen zugängliche Quellen wurden nicht genutzt

Insgesamt sind alle angegeben Quellen älteren Datums, da sie sich auf den Berichtszeitraum 1997 beziehen. Neuere Berichte wertet das AA nicht aus; der kurz nach dem Lagebericht publizierte USSD Report 1999 zeigt aber zur Genüge, daß entsprechend aktuelle Informationen existieren und verwertet werden können.

Beim Lagebericht des AA dagegen bleiben Quellen, auf die sich andere Berichte stützen, unberücksichtigt, obwohl sie zugänglich gewesen wären. Fast alle relevanten Berichte über den Irak sind über das Internet verfügbar. Dies sind insbesondere alle Materialien von irakischen Oppositionsgruppen, Berichte von Human Rights Watch/Middle East Watch, Presseberichte, Analysen und Dokumente zur irakischen Rechtspraxis und die Organisation und Praxis irakischer Sicherheitsorgane.

Zudem zeigen sich Exil- und Oppositionsgruppen aus dem Irak interessiert, westlichen Regierungen umfassende Materialien zukommen zu lassen. In der Bundesrepublik Deutschland sind offizielle Auslandsvertretungen der beiden kurdischen Parteien PUK und KDP ansässig, zudem gibt es das „Büro der irakischen Kurden in Bonn“. Menschenrechtsrelevante Berichte über die Situation im Irak, die von kurdischen Parteien regelmäßig publiziert werden, finden in den Lageberichten des AA keine Erwähnung. Ebensowenig werden deutsche oder internationale NGOs zitiert, die über Jahre hinweg im Nordirak tätig waren und teilweise über eine beträchtliche Sachkenntnis der Lage verfügen.

Offenkundig wurden auch die von den als Quellen benannten Organisationen und Institutionen verfaßten Berichte nur unvollständig ausgewertet. 1997 hat amnesty international einen Bericht zur Praxis des „Verschwindenlassens“ im Irak vorgelegt, nachdem eine UN-Arbeitsgruppe zum selben Thema eine Untersuchung vorgelegt hatte, der zufolge der Irak mit 16.000 ungeklärten Fällen an der Spitze der Liste von Staaten steht, die „Verschwindenlassen“ praktizieren. Diese international als Verbechen gegen die Menschheit eingestufte Verfolgungspraxis wird im Lagebericht an keiner Stelle erwähnt.

Eine Untersuchungskommission der International Commission of Jurists hat der UN-Menschenrechtskommission 1994 einen detaillierten Bericht über die irakische Rechtspraxis als Bestandteil systematischer Menschenrechtsvergehen vorgelegt, in dem insbesondere die Praxis sog. Sonder-Sicherheitsberichte kritisiert wird. Auch diese finden keinerlei Erwähnung. Beide Beispiele werden im übrigen in allen vom AA als Quellen genannten Berichten explizit und an hervorgehobener Stelle genannt.

Die Auswahl und Auswertung des AA ist offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt.

b) Die Berichte, auf die sich die Verfasser des Lageberichtes stützen, werden häufig sinnentstellt wiedergegeben und enthalten Wertungen, die den Aussagen der Quelldokumente nicht entsprechen

Ein Vergleich des Lageberichtes mit den Quellen hat ergeben, daß die im Lagebericht beschriebenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen in relevanten Teilen wie Paraphrasen aus anderen Berichten wirken, zugleich aber zentrale Passagen ausgelassen und die Ereignisse weitestgehend anders als in den angegeben Quellen bewertet wurden.

Diese Vorgehensweise zeigt sich beispielsweise deutlich auf Seite 6, wo das AA offensichtlich Teile aus dem USSD-Bericht 1997 über Maßnahmen gegen Schiiten paraphrasiert, dann aber zentrale Punkte wie militärische Bestrafungsaktionen, Tötungen und Verhaftungen ausläßt. Der USSD-Bericht gibt seine entsprechenden Quellen aus der irakischen Opposition an, im LBAA werden diese dann lediglich „Darstellungen der irakischen Exilopposition“ ohne Hinweis auf die entsprechende Partei oder Organisation. Während in der Regel Quellenangaben in Berichten des USSD, von amnesty und der UN nachprüfbar sind, fehlen in den AA-Berichten die Verweise auf die Herkunft der entsprechenden Quellen. Aus diesem Grund ist weder die Richtigkeit noch der entsprechende Kontext der Quellen für Dritte überprüfbar.

Zudem entsprechen die Schlußfolgerungen des AA nicht denen der Autoren der Originaldokumente, ohne daß diese Abweichung begründet würde. Dies wurde in der vorliegenden Untersuchung etwa im Zusammenhang mit gezielter Gruppenverfolgung (Kapitel 5.2. und 5.3.) oder Haftbedingungen in irakischen Gefängnissen (Kapitel 3) nachgewiesen.

Die Praxis des AA, eigene Wertungen der Lage im Irak ohne klare Erkenntnisgrundlage vorzunehmen, ist an unterschiedlichen Stellen kriisiert worden. In der Regel ist nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Wertungen stützen, da in den als Quellen angeführten Dokumenten entsprechende Einschätzungen so nicht zu finden sind. Zieht man zum Vergleich die Berichte des US-State Departments heran, tritt der Unterschied offen zutage. Das USSD vermeidet es, Wertungen von menschenrechtsrelevanten Tatbeständen vorzunehmen, die Einfluß nehmen könnten auf die Anerkennung von Asylbewerbern. Stattdessen führt es akribisch die vorliegenden Berichte und Informationen auf.

Viele Wertungen des AA, die eher den Charakter bloßer Behauptungen tragen, sind bei näherer Betrachtung in ihrer Pauschalität nicht ernsthaft aufrechtzuerhalten.

c) Der Lagebericht setzt sich überwiegend aus den Textbausteinen vorausgegangener Lageberichte zusammen; die Quellen sind veraltet

Vergleicht man den Bericht vom Januar 1999 mit dem letzten der alten Bundesregierung vom August 1998, stellt man fest, daß keine relevanten neuen Erkenntnisse verarbeitet werden. Beide Texte sind im großen und ganzen deckungsgleich. Einige zentrale Textpassagen wurden vielmehr seit einigen Jahren nicht bedeutend geändert, sondern als „Textbausteine“ im jeweils neuen Lagebericht wiederholt.

Das AA hat offenkundig auch unter der neuen Regierung alle relevanten inhaltlichen Aussagen und den formalen Aufbau der Lageberichte Irak übernommen. Lediglich Informationen, die der Tagespresse entnommen werden konnten, wurden den bestehenden Textbausteinen zugefügt, etwa der Hinweis auf militärische Zusammenstöße zwischen Flugzeugen der Anti-Irak-Koalition und irakischer Luftabwehr (LBAA, S. 2).

Auch die Friedensverhandlungen zwischen den beiden großen Kurdenparteien in Washington, die 1998 stattfanden, werden nur kurz erwähnt.

Aus diesen wenigen Ergänzungen, die sich immerhin auf den Berichtszeitraum eines halben Jahres beziehen, ist kein Wille erkennbar, die bisherige Praxis der Lageberichterstattung zu revidieren.

Alle von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen vorher problematisierten Punkte, wie die Annahme einer „inländischen Fluchtalternative Nordirak“, die Feststellung, es gebe keine gezielte Verfolgung von Minderheiten im Irak etc., wurden im neuen Lagebericht beibehalten.

Auch die in anderen Quellen dargelegten „Säuberungswellen“ in irakischen Gefängnissen (Umwandlungen von Haftstrafen in Todesstrafen ohne Gerichtsverfahren), sowie neuere Verfolgungsmaßnahmen z.B. gegen schiitische Glaubensangehörige bzw. die Wiedereinführung von Amputationen zur Bestrafung von Deserteuren, bleiben unerwähnt. Dies deckt sich mit den eher nachlässigen Quellenverweisen und der Vermutung, daß der Bericht unter Verzicht auf die Verwertung zugänglicher Erkenntnisse anderer Organisationen und Institutionen geschrieben wurde.

In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, daß lediglich bezüglich möglicher Rückschiebewege in den Nordirak die Verfasser der Berichte Flexibilität zeigen und regelmäßig auf neue Situationen reagieren. So wird beispielsweise seit August 1998 die „grüne“ syrisch-nordirakische Grenze erwähnt, über die vermehrt Personen in den Nordirak ein- und ausreisen.

d) „Augenzeugen“ und „Beobachter“

An einigen Stellen führt das AA sog. „Beobachter in Bagdad“ (nähere Auskünfte, in welcher Funktion sich diese „Beobachter“ in Bagdad aufhalten, werden nicht gemacht) an, die Auskünfte geben, wie etwa die, daß die von der KPD kontrollierten Gebiete mit türkischen, die PUK-Gebiete mit iranischen Waren beliefert würden (LBAA, S. 4). Auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IRKK) beruft sich das AA auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Einreise in den Nordirak durch Syrien.

Es handelt sich um relativ belanglose Informationen, die auch anderweitig hätten beschafft werden können. In Anbetracht der Tatsache, daß nur in solchen Zusammenhängen „Zeugen“ aufgeführt werden, kann man sich des Eindruckes nur schwer erwehren, daß die Autoren des Lageberichts hier eine Authenzität erzeugen wollen, die wohl demonstrieren soll, daß sie auf alle verfügbaren Quellen zurückgreifen.

e) Conclusio

Die Quellenlage und Auswertung im Lagebericht ist ausgesprochen mangelhaft; zugängliche und bedeutsame Quellen wurden nicht verwendet und die genannten Quellen werden teilweise sinnentstellt wiedergegeben. Die gesamte Darstellung inklusive der den einzelnen Punkten zugrunde liegenden Einschätzung des irakischen Staates, seiner Institutionen und deren täglicher Praxis, zeugen von einem erschreckenden Mangel an Sorgfalt.

Das Auswärtige Amt muß sich entweder weitgehende Unkenntnis der Menschenrechtslage im Irak vorhalten oder den Vorwurf machen lassen, wider besseres Wissen einen Lagebericht verfaßt zu haben, der die Lage der Menschenrechte im Irak durch selektive Quellenverwertung beschönigt und durch mangelhaft belegte Schlußfolgerungen asylpolitischen Abwehrinteressen dienstbar macht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung legen letzteres nahe.

Das Auswärtige Amt hat eine grundlegende Neukonzeptionierung seiner Lageberichte angekündigt. Geplant ist offensichtlich eine stärkere Akzentuierung der Fakten- und Quellenlage und eine gewisse Zurückhaltung bei Bewertungen der Asylrelevanz. Dies wäre ohne Zweifel ein Schritt in die richtige Richtung. Auch dann allerdings wäre eine sorgfältige und umfassende Quellenauswertung eine Voraussetzung bereits bei der Feststellung der Faktenlage. Daß eine kritische Neufassung des Lageberichtes zum Irak jedenfalls notwendig ist, hat die vorliegende Untersuchung belegt.

9. Nachwort

1982 hielten Zollbeamte am Münchner Flughafen den damaligen irakischen Innenminister Sadour Shakir an. In seinem Gepäck befand sich ein Koffer voller automatischer Waffen, die ihm die Münchner Firma Krausser geschenkt hatte. Er konnte passieren, obwohl die Waffen einem Ausfuhrverbot unterlagen, da sich der Irak im Krieg befand. Denn bei einem Besuch, den Shakir zuvor dem damaligen Leiter des BND Klaus Kinkel abstatte, wußte dieser Abhilfe zu schaffen: Shakir wurde auf seinem Gang durch den Zoll von einem „BND-Oberst Phillip und einigen Herren des bayerischen Innenminsteriums“ begleitet, so daß die Waffen ohne weitere Probleme in seinen Privatjet gelangten. (taz v. 23.8.1990).

Wer heute als Iraker auf einem deutschen Flughafen ankommt, kann kaum auf besondere Zuvorkommenheit deutscher Bundesbehörden hoffen. Ablehnungen von irakischen Asylantragstellern bei der Erstanhörung auf dem Frankfurter Flughafen sind die Regel, wobei gerne angeführt wird, die Geschichten, die sie vorbringen seien nicht glaubhaft, bzw. übertrieben: „Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nutzen irak. Asylantragsteller die weithin bekannte, überdurchschnittlich schlechte MR-Lage im Irak, um unter Verweis auf relativ lapidare „Vergehen“ (…) staatliche Verfolgung geltend zu machen.“ (LBAA, S. 12 f.).

Daß Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit dem Irak zumindest häufig fragwürdig sind, hat die Vergangenheit gezeigt. Anfang der 80er Jahre begannen mit Wissen und vermutlich aktiver Teilhabe des BND bundesdeutsche Firmen im Irak, Anlagen zur Produktion von Giftgas zu bauen. Unter ihnen befanden sich über 40 Firmen, viele mit bekannten Namen. „Im Mai 1982 gab ein Techniker des Preussag-Konzerns der deutschen Botschaft in Bagdad den Hinweis, in der (von Karl Kolb in Samarrah gebauten, Anm. d. Verf.) Anlage sollte später Giftgas hergestellt werden.“ (Der Spiegel Nr. 37/1990, S. 114) Trotz dieser Erkenntnisse wurden keine Schritte der Botschaft bekannt; der Preussag-Mitarbeiter aber erhielt überraschend eine Kündigung.

Die Anlagen Fallujah und Sammarah dienten, so beteuerten die Betreiber einem sogenannten Expertenteam des Bundeswirtschaftsminsteriums, der Produktion von Pestiziden oder Waschmittel. In Wirklichkeit aber handelte es sich um Giftgasanlagen, in denen Nervengas hergestellt wurde. Ein WTB-Mitarbeiter, der gefragt wurde, was denn in einer von seiner Firma gebauten „Waschmittelanlage“ produziert wurde, antwortete damals: „Waschmittel für zweibeinige Fliegen.“ (zit. nach Der Spiegel Nr. 4/1989, S. 24). Nichts weiter geschah seitens der Bundesbehörden; jahrelang konnte ungehindert Giftgas im Irak produziert werden, obwohl sich Beweise häuften, daß das irakische Miltär dieses Gas völkerrechtswidrig gegen iranische Soldaten einsetzte.

Ende der 80er Jahre setzte die irakische Armee dann dieses Giftgas gegen die kurdische Zivilbevölkerung ein. Mehr als 15.000 Menschen starben in Folge eines einzigen Giftgaseinsatzes am 16. März 1988 in der kurdischen Stadt Halabja. 1991 drohte der Irak, das gleiche deutsche Gas auf Tel Aviv zu werfen.

Solange es irgendwie tragbar schien, spielten Auswärtiges Amt und Bundeswirtschaftsminsterium die „Irak-Connection“ herunter; erst massiver Druck der USA (1.000 Anfragen in vier Jahren; medico, Buko u.a. (Hrsg.): Waffen für Saddam, o. Ort 1990, S. 1) zwangen die Bundesregierung zu halbherzigem Handeln.

1986 nahm die Darmstädter Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf. In diesem Rahmen wurde 1990 bekannt, daß ein Agent des Bundesnachrichtendienstes „in die Lieferung von Chemikalien und Ausrüstung für Giftgasanlagen an den Irak verwickelt gewesen sein“ soll. (SZ v. 29.8.1990).

In seiner Urteilsverkündung zum sogenannten „Giftgasprozeß“ gegen Mitarbeiter verschiedener deutscher Firmen, die an der Aufrüstung des Irak mit Giftgaskomponeneten beteilgt waren, kritisierte das Darmstädter Landgericht am 23.1.1998 ausdrücklich die „mangelnde Kooperation bis Blockierung der Ermittlungen“ durch die Bundesbehörden.

Auch auf anderer Ebene funktionierte die deutsch-irakische Zusammenarbeit hervorragend. Klaus Kinkel und der irakische Innenminister hatten ein Projekt abgesprochen, das kurze Zeit später realisiert wurde: Ein Anti-Terror-Ausbildungsprogramm für irakische Spezialeinheiten, durchgeführt von einem Ex-GSG-9-Mann. Im Abschlußbericht zu diesem Training heißt es: „Ziel der zurückliegenden Monate war es, eine Spezialeinheit aufzustellen, der es möglich ist, allen terroristischen Aktivitäten im Landesinneren entgegenzutreten, um sie erfolgreich abzuwehren.“ (zit. nach taz v. 25.8.90). Der SPD-Nahostexperte Hans Jürgen Wischnewski vermittelte 1981 der Baufirma WTB einen Hermeskredit zum Bau unterirdischer Bunkeranlagen für Saddam Hussein (zit. nach Südwestpressee v. 25.1.1991).

Dies sind nur einige, willkürlich herausgegriffene, Beispiele für die Kooperation zwischen deutschen Firmen und Behörden und der irakischen Regierung.

Bisher aber sind alle Forderungen und Petitionen, in denen die Bundesregierung aufgefordert wurde, an der irakischen Zivilbevölkerung begangenes Unrecht (vor allem an den Kurden) – soweit dies überhaupt möglich ist – wiedergutzumachen, ungehört verklungen.

Es liegt nach wie vor in der politischen und moralischen Verantwortung der Bundesregierung, zumindest den Menschen, denen die Flucht aus dem Irak gelungen ist, großzügige Aufnahme zu gewähren.

Denn solange Saddam Hussein weiter an der Macht ist, wird es für die Menschen im Irak keine Hoffnung auf Besserung ihrer Lage geben. Und er konnte seine Alleinherrschaft nur zementieren und ausweiten, weil das irakische Regime aus Ost und West in den 80er Jahren so großzügig unterstützt wurde. Dieser Zusammenhang sollte nie aus dem Auge verloren werden, wenn über die Menschenrechtslage im Irak gesprochen wird.

Literatur und Quellenverzeichnis

al-Khafaji, I.: Von starken Staaten – Zur Soziologie der monolithischen Machtapparate in Irak, Syrien und Ägypten, Blätter des iz3w, Nr. 202, Dezember 1994 (i.O. ersch. in Middle East Report März/Juni 1994).

al-Khalil, S.: Republic of Fear – The inside story of Saddam´s Iraq, London 1990.

amnesty international : Disappearances: Unresolved cases since the early 1980s, London 1997.

amnesty international : Ein Bericht über die Folter im Irak, 1984.

amnesty international Bonn: Auskunft an das VG Bayreuth vom 17.11.1997, Bonn 1997.

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Abkürzungen und Erklärungen
AA – Auswärtiges Amt

ai – amnesty international

al Amn al Am – staatlicher irakischer Inlandsgeheimdienst

al-Anfal (Anfal-Kampagne) – Anfal (arab.) = Beute, Name der 1988 druchgeführten Militärkampagne gegen die kurdische Bevölkerung

al-Dawa Partei (auch al-Dawa al Islamiye) – schiitische Oppositionspartei ohne pro-iranische Ambitionen. Die al-Dawa Partei ist im Irak verboten und unterhält Guerilla-Einheiten im Südirak.

Asaisch – kurdischer Geheimdienst im Nordirak

Baath-Partei – seit 1968 allein regierende Partei im Irak

BAFl – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

DPK-I – Demokratische Partei Kurdistan/Iran. Die älteste kurdische Partei überhaupt (gegr. 1945) unterhält Guerilla-Verbände im iranisch-irakischen Grenzgebiet und innerhalb Irakisch-Kurdistans. Die Einrichtungen der DPK-I wurden in den vergangenen Jahren häufig zum Ziel iranischer Angriffe innerhalb des kurdischen Nordiraks. Ihr Vorsitzender Said Sarafkandi wurde 1992 beim sog. Mykonos-Attentat in Berlin von iranischen Sicherheitsdiensten ermordet.

Estikhbarat – Militärischer Abschirmdienst des Irak

Feddayin Saddam – Elitetruppe zum Schutz des Präsidenten. Die Saddam Feddayin sind direkt der Familie des Staatspräsidenten unterstellt und unterliegen nicht den Befehlshoheit des Militärs.

IBC – Iraqi Broadcasting Corporation; Radio und Pressestelle des INC

ICJ – International Commission of Jurists; Internationale Juristische Kommission, NGO

ICP – Iraqi Communist Party. Die irakische KP ist eine der ältesten und traditionsreichsten irakischen Oppositionsparteien. Bis in die frühen 70er Jahre stärkste Massenpartei des Landes, verlor sie an Ansehen durch ihre Zusammenarbeit mit der Baath-Partei in einer nationalen Front (1970-75). Seit 1975 im Untergrund aktiv, unterhält landesweit ein illegales Kadersystem, sowie Guerilla-Einheiten und im kurdischen Nordirak offizielle Vertretungen. Die ICP bemüht sich seit 1994 im Bündnis mit anderen Parteien um eine Schlichtung des innerkurdischen Konfliktes.

IKF – Iraqi Kurdistan Front. Die IKF war ein Zusammenschluß kurdischer Parteien zur Verwaltung der Region während der Zeit der Befreiung bis zur Regierungsgründung im Sommer 1992.

INAMO – Informationszentrum Naher und Mittlerer Osten

INC – Iraqi National Congress; irakisches Oppositionsbündnis, das in Wien 1992 unter der Schirmherrschaft der Anti-Irak-Koalition gegründet wurde. Ihr gehören die wichtigsten irakischen Oppositionsparteien an. Die Bedeutung des INC leidet unter den widersprüchlichen Interessen seiner Mitglieder (z.B. PUK und KDP). Bis 1996 unterhielt der INC auch bewaffnete Verbände im kurdischen Nordirak.

IRDP – Iraq Research and Document Project

iz3w – Informationszentrum 3. Welt

KCP – Kurdistan Communist Party. Die kurdische KP ist eine Abspaltung der ICP und eng mit ihr verbunden. Der Generalsekretär der KCP hat automatisch einen Sitz im Zentralkomitee der ICP.

KDP – Kurdische Demokratische Partei. Die KDP ist die älteste kurdische Partei im Irak und wurde 1946 unter dem Vorsitz von Mullah Mustapha Barzani gegründet. Andere kurdische Parteien gehen z.T. als Abspaltungen auf die KDP zurück (siehe PUK). Die KDP kontrolliert vor allem den nördlichen Teil der kurdischen Region des Landes (Badinan).

Komala Iran – Marxistisch orientierte iranisch-kurdische Partei mit starken Bindungen zur KP Iran (Tudeh). Die Komala unterhält Einrichtungen im kurdischen Nordirak, die in den vergangenen Jahren häufig zum Ziel iranischer Militäraktionen und Anschläge durch iranische Sicherheitsdienste wurden.

LBAA – Auswärtiges Amt Lagebericht zur asyl- und abschieberelevanten Situation im Irak.

MIO – Military Industrialisation Organisation. Dem RKR direkt unterstellte Leitstelle des militärisch-industriellen Komplexes im Irak.

Mukhabarat – größter und einflußreichster irakischer Geheimdienst. Der Mukhabarat ist sowohl für Inlands- als auch für Auslandsaktivitäten verantwortlich und überwacht alle anderen irakischen Sicherheitsdienste. Der Mukhabarat ist direkt dem Staatspräsidenten unterstellt.

NGO – Non Governmental Organisation, Nichtregierungsorganisation

PAK – Freiheitspartei Kurdistans. Irakisch-kurdische Partei mit starker Affinität zur PKK. Die PAK wurde 1992 von der IKF verboten.

PKK – Arbeiterpartei Kurdistans. Türkisch-kurdische Partei, die 1984 unter dem Vorsitz von Abdullah Öcalan den bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung aufnahm. Die PKK unterhielt Guerilla-Verbände im kurdischen Nordirak und befindet sich spätestens seit 1994 im Krieg mit Kämpfern der KDP.

PUK – Patriotische Union Kurdistans. Die PUK wurde 1975 nach dem Scheitern des von Mustapha Barzani betriebenen Autonomievertrages mit der Zentralregierung aus drei verschiedenen Gruppierungen gegründet, die vor allem aus dem Kreis um Jalal Talabani und der marxistischen Komala bestand. Die PUK kobntrolliert weitestgehend den Süden der kurdischen Region (Soran) und bezeichnet sich heute selbst als sozialdemokratisch.

Republikanische Garden – Eliteeinheiten der irakischen Armee, die auch zur inländischen Aufstandsbekämpfung und Kontrolle des üblichen Militärs eingesetzt wird.

RKR – Revolutionärer Kommando Rat. Höchstes exekutives wie legislatives Gremium und zweithöchste Regierungsinstanz (nach dem Staatspräsidenten) im Irak.

SCIRI – Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq. Pro-iranische schiitische Oppositionspartei mit starker Anbindung an den Iran. Die SCIRI ist im Irak verboten und führt vor allem im Südirak bewaffnete Aktionen gegen Regierungsstellen und Militär durch.

SNK – Netherlands Kurdistan Society

UN – United Nations. Im Text wird UN als Kürzel für die Vereinten Nationen verwendet, da die meisten Quellenangaben sich auf englischsprachige Fassungen von Dokumenten der Vereinten Nationen (VN) beziehen.

UNGCI – im Nordirak stationierte UN-Guards

UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

UNHCR/CDR – Centre for Documentation and Research

UNSCR – United Nations Security Council Resolution. Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

USSD – US-State Department bzw. US-Department of State

van der Stoel-Report – Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak, Max van der Stoel. Wird einmal pro Jahr vorgelegt und bildet eine der Hauptquellen für die Einschätzung der Menschenrechtslage im Irak.

Organisationen

Die folgenden internationalen und irakischen Organisationen und Parteien veröffentlichen regelmäßig Berichte und Meldungen über Menschenrechtsverletzungen im Irak.

A. UN-Organisationen

1. Special Rapporteur to the UN (United Nations Human Rights Committee)

Internet: http://www.unhrc.ch.htm

Die Berichte des Sonderberichterstatters stellen eine wichtige Informationsquelle dar. Auf sie stützen sich fast aller anderen relevanten intenationalen Organisationen.

2. United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)

Internet: http://www.unhcr.ch/world/mide/iraq.htm

Vor allem der Bericht „Background Paper on Iraqi Refugees and Asyl Seekers“ von 1996 enthält weiterhin viele nützliche Information:

http://www.unhcr.ch/refworld/country/cdr/cdrirq2.htm

3. United Nations Special Commission Overseeing the Destruction of Iraqi Weapons (UNSCOM)

Internet: http://www.usa.gov/regional/nea/gulfsee/unsca129.htm

B. Internationale Menschenrechtsorganisationen

1. amnesty international

Irak allgemein:

Internet: http://www.amnesty.org/ailib/aireport/ar98/mde14.htm

Annual Reports Iraq:

Internet: http://www.amnesty-volunteer.org./usa/mideast/reports/iraq.html

Jahresberichte Irak:

Internet: http://www.amnesty.de/irak.htm

„Disappearances – Unresolved cases since the early 1980s“:

Internet: http://www.amnesty.org/ailib/aipub/1997/MDE/51400597.htm

„Human rights abuses in Iraqi Kurdistan since 1991“:

Internet: http://www.amnesty.org/ailib/aipub/1995/MDE/140195.MDE.txt

Die amnesty-Berichte bieten detaillierte Informationen über die Lage im Zentral-, Süd,- und Nordirak.

Sie sind auch bei amnesty international, D-53108 Bonn, Fax: 0228-630036 bestellbar.

2. Human Rights Watch

Internet: http://www.hrw.org/hrw/worldreport99/mideast/iraq.html

Kurzer Überblick über die Entwicklung der Menschenrechtssituation im gesamten Irak.

C. Regierungsorganisationen

1. US-State Department

Iraq Country Reports on Human Rights Practises, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor.

Das US-State Department veröffentlicht einmal im Jahr einen sehr detaillierten und gut recherchierten Lagebericht.

Internet:http://www.state.gov/www/global/human_rights/Jahreszahl_hrp_report/iraq.html

D. Menschenrechts- und Lageberichte aus Irakisch-Kurdistan

1. American-Kurdish Information Network (AKIN)

2623 Conneticut Avenue NW #1, USA-Wahington, DC 20008 – 1522

AKIN unterhält einen ausführlichen und täglichen Nachrichtentenservice über Ereignisse im Irak, in der Türkei und über Entwicklungen, die Kurdistan betreffen.

Internet: http://www.kurdistan.org

2. Kurdistan Human Rights Project

Suite 319, Linen hall, 162-168 Regent Street, UK-London W1R 5TB

Internet: http://www.khrp.org

E. Irakische Parteien und Organisationen

I. Dachverbände und Gesamtirak (Auswahl)

1. Iraqi National Congress (INCI

17 Cavendish Square, UK-London W1M 9AB Tel: 0044-171-6651812

Fax: 0044-171 6651201

Internet: http://www.inc.org.uk

Bietet Links zu den meisten anderen Organisationen an.

2. Human Rights Center of the Iraqi Communist Party

BM Box Al-Tariq, UK-London WC1N 3XX

Fax: 0040 – 171 3881990

(Schickt auf Anfrage seine Berichte als Faxe, hat keine eigene Website, viele Berichte finden sich aber auf den Seiten der Iraq Foundation.)

3. Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq (SCIRI)

SCIRI ist eine der bedeutendesten schiitischen Oppositionsparteien. SCIRI veröffentlicht vor allem Berichte über die Lage im Südirak und in den Vorstädten Bagdads.

SCIRI, 27a Old Gloucester St., UK-London WC1N 3XX

Tel .: 44 171 371 6815, Fax No.: 44 171 371 2886,

e-mail: 101642.1150@compuserve.com

Internet: http://www.ourworld.compuserve.com/homepages/sciri

4. The International Campaign to Indict Iraqi War Criminals (INDICT)

PO Box 23184, UK-London, SE1 7WJ

Tel: +44 (0)171 840 0190, Fax +44 (0)171 840 0191

Internet: http://www.indict.org

5. Arbeiterkommunistische Partei

PO Box 796, UK-London SE1 2Z

Internet: http://www.wpiraq.org

II. Dokumentationszentren

1. Iraq Foundation

Die Iraq Foundation bietet auf ihren Web-Seiten eine Fülle von Berichten der irakischen Opposition und ein umfangreiches News-Archiv.Vor allem finden sich hier Meldungen von SCIRI, den Kommunisten und anderen kleineren Parteien in englischer Übersetzung.

Internet: http://www.iraqfoundation.org

2. Iraqi Research and Documentation Project (IRDP)

c/o Center for Middle Eastern Studies, Harvard University, 1737 Cambridge Street, UK-Cambridge, MA 02238.

Das IRDP bietet einige Originaldokumente aus der Anfal-Kampagne und den Vernichtungsaktionen gegen die Marschen auf seiner Website an.

Internet: http://www.fas-www.harvard.edu.uk

III. Kurdische Parteien

1. Demokratsiche Partei Kurdistans (KDP)

KDP-Europe, International Relations Comittee, PO. Box. 7725, UK-London SW1V 3ZD

Fax: 0044-171-931 7765

Internet: http://www.kdp.pp.se

2. Patriotische Union Kurdistan (PUK)

PUK United Kingdom, Tel: 0044-171-840 0640, Fax: 0044-171-8400630

Internet: http://www.puk.org

In der BRD, Internet: http:// www.ourworld.compuserve.com/homepages/pukd

IV. Parteien und Organisationen, die Minderheiten vertreten

1. Assyirian Democratic Organization (ADO)

Postfach 310 203, D-86063 Augsburg, Fax: 0821-426352

Internet: http://www.members.aol.com/Nabilhyro/ADO

2. Turkmenen

Internet: http://www.angelfire.com/tn/turkoman

3. Faili-Kurden

Internet: http://www.home5.swipnet.se/~w-54922

Zur Organisation WADI e.V.

WADI e. V. wurde 1992 gegründet und ist seitdem als Hilfsorganisation in verschiedenen Ländern des Nahen Ostens tätig.

Im Nordirak hilft WADI vor allem Flüchtlingen aus dem von Saddam Hussein kontrollierten Gebiet des Irak, fördert unterschiedliche Projekte für Frauen und arbeitet mit Gefangenen. Seit 1993 unterhält WADI ein Büro in Sulemaniyah, in dem kurdische Mitarbeiter die verschiedenen Projekte betreuen.

In Jordanien und Israel kooperiert WADI mit lokalen Selbsthilfeorganisationen und unterstützt vor allem Projekte für Frauen in ländlichen Gebieten und Frauenzentren für Opfer familiärer Gewalt und sexuellen Mißbrauchs.

In der BRD setzt WADI sich für Flüchtlinge aus der Region ein und informiert durch Öffentlichkeitsarbeit über die Ursachen und Hintergründe von Flucht und Unterdrückung.

WADI arbeitet mit verschiedenen Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen sowie Vertretern der irakischen Opposition zusammen.

Die Autoren der vorliegenden Untersuchung sind Gründungsmitglieder von WADI e.V.
WADI e.V.

Verband für Krisenhilfe und solidarische Entwicklungszusammenarbeit

WADI e.V.

Herborner Str. 62, D-60439 Frankfurt a. M.

Tel.: 069/ 57002440, Fax: 069/ 57002444

e-mail: wadi@excite.com

www.wadinet.de

Konto: 612305 – 602, BLZ: 500 100 60

Postbank Frankfurt a. M.


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