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PRO ASYL

Dezember 2004

Familientrennung durch Abschiebung

Eine Falldokumentation
über den Umgang deutscher Behörden
mit ausländischen Familien

Rigorose Abschiebungspolitik – Schutz von Ehe und Familie?

Noch ist die Meldung nicht alltäglich: Wenn Ausländerbehörden bei Abschiebungen Ehepartner auseinanderreißen oder gar Eltern von ihren Kindern trennen, reagiert die Öffentlichkeit zumeist schockiert. Die Presse greift solche Fälle oft auf und es bilden sich Nachbarschaftsinitiativen zur Unterstützung der zurückgebliebenen Familienangehörigen. Regelmäßig fühlen sich die Behördenleiter unter Bezugnahme auf das Ausländerrecht dann zur Verteidigung ihrer Mitarbeiter berufen und behaupten, häufig mit Rückendeckung des Innenministeriums, die Abschiebung sei »rechtlich korrekt« erfolgt.

Der Schutz des Familienlebens ist ein Menschenrecht (Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 12 und 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). Dieses Recht wird in Deutschland jedoch nicht allen Menschen gleichermaßen gewährt. Tatsächlich lässt das restriktive deutsche Ausländerrecht die Trennung von Familienangehörigen unter bestimmten Umständen zu. Je schwächer das Aufenthaltsrecht der Betroffenen ist, desto stärker wird der Familienschutz eingeschränkt. Wenn ausreisepflichtige Familien durch Abschiebungen auseinandergerissen werden, offenbart sich einerseits die Unmenschlichkeit behördlicher Vollzugspraxis. Andererseits zeigt sich aber auch, dass der Schutz der Familie für hier lebende Migrantinnen und Migranten rechtlich deutlich zu schwach ausgestaltet ist. Wenn es Ausländerbehörden möglich ist, Teilfamilien abzuschieben, um die Ausreisebereitschaft der übrig gebliebenen Familienmitglieder zu erzwingen, dann stimmen die rechtlichen Maßstäbe offenkundig nicht mehr.

Angesichts des hohen Schutzes, den Ehe und Familie rechtlich in Deutschland und international genießen, müssten die Ausländerbehörden bei der Entscheidung, ob eine Abschiebung unter Inkaufnahme einer Trennung der Familie erfolgen soll, ihr Ermessen viel stärker zugunsten der Betroffenen ausüben. Der Wunsch, mit der eigenen Familie zusammen zu leben, darf nicht als strategische Waffe einer Ausländerbehörde benutzt werden, Personen außer Landes zu treiben. In der Praxis ist nach unseren bisherigen Recherchen festzustellen,

  • dass die Zahl der Abschiebungen, bei denen Familien auseinander gerissen werden, in den letzten Jahren drastisch zugenommen hat,
  • dass in manchen Bundesländern getrennte Abschiebungen einzelner Familienangehöriger nicht vorkommen, in anderen jedoch bereits an der Tagesordnung sind,
  • dass auch innerhalb eines Bundeslandes die einzelnen Ausländerbehörden höchst unterschiedlich mit dieser Frage umgehen: Es sind immer wieder dieselben Dienststellen, die mit getrennten Abschiebungen einzelner Familienangehöriger Schlagzeilen machen.

Über die Frage der Auslegung des geltenden Rechts hinaus ist in den Blick zu nehmen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen und wie die Rechte der Betroffenen gestärkt werden können.

Familienschutz als Menschenrecht

Als Menschenrecht wird dem Schutz des Familienlebens im deutschen und internationalen Recht eine besonderere Bedeutung beigemessen. Das Grundgesetz garantiert den Schutz der Familie als Grundrecht. Dieses Grundrecht gilt auch für in Deutschland lebende Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Wie jedes Grundrecht schränkt der Familienschutz in vielen Bereichen das behördliche Ermessen ein – etwa bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder bei Ausweisungsentscheidungen. Artikel 6 Abs. 1 GG soll jedoch, so die herrschende Rechtsmeinung, kein allgemeines Aufenthaltsrecht oder Familiennachzugsrecht für hier lebende Migrantinnen und Migranten begründen. Besteht allerdings eine Ehe mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen, leitet sich faktisch daraus ein Bleiberecht des nichtdeutschen Ehepartners ab.

Sind zwei ausländische Staatsangehörige miteinander verheiratet, dann können auch sie sich auf den Schutz aus Artikel 6 Abs. 1 GG berufen – allerdings mit geringeren Schutzwirkungen.

Ein Anspruch auf Familiennachzug wird nur in wenigen Ausnahmefällen direkt aus Artikel 6 Abs. 1 GG hergeleitet. Kann z.B. die Familiengemeinschaft nicht im Heimatland hergestellt werden, weil etwa einem Ehepartner dort Verfolgung oder Misshandlungen droht, dann lässt sich aus dem Schutz der Familie in der Regel ein Bleiberecht für die restlichen Familienmitglieder ableiten.

Im internationalen Recht wird das Familienleben durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Artikel 8 als Menschenrecht geschützt. Während sich Artikel 6 Abs. 1 GG nur auf den Kernbereich der Familie – also Mutter, Vater und Kind – bezieht, ist der Schutzbereich nach der EMRK weiter. Artikel 8 EMRK schützt zudem das Familienleben zwischen volljährigen Kindern, Enkeln, Großeltern und Verwandten der Seitenlinie sowie nichtehelichen und gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften.

Kein ausreichender Familienschutz bei der Abschiebung

Das deutsche Ausländerrecht ist so konstruiert, dass beider Abschiebung keine familiären Interessen mehr beachtet werden müssen (wenngleich diese beachtet werden können). Die Rechte der Betroffenen, die sich aus dem Schutz der Familie ergeben, sollen vielmehr bereits in einem früheren Stadium gewürdigt werden. So sehen die ausländerrechtlichen Bestimmungen eine Beachtung des Familienschutzes vor allem im Verfahren um die Aufenthaltsgenehmigung oder um die Ausweisung vor.

Ebenso wird nach der herrschenden Rechtsmeinung kein Verstoß gegen die EMRK angenommen, wenn der Schutz der Familie bei der Abschiebung unberücksichtigt bleibt. In welchem Stadium des ausländerrechtlichen Verfahrens der Familienschutz gewährleistet wird, überlässt die EMRK dem nationalen Gesetzgeber.

Grundgesetz, Artikel 6 (1)

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Nur in seltenen Ausnahmefällen soll der Schutz der Familie einer Abschiebung entgegenstehen können. So kann die Abschiebung zum Beispiel unzulässig sein, wenn eine weitgehend vorbereitete und nahe bevorstehende Eheschließung stattfinden soll und sich aus der Ehe ein Bleiberecht für die vor der Abschiebung stehende Person ableiten lassen würde.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus dem Asylverfahrensgesetz. Wenn Mitglieder einer Familie gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach der Einreise Asyl beantragt haben, dann ist eine Aussetzung der Abschiebung vorgesehen, um eine gemeinsame Ausreise zu ermöglichen (§ 43 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz). Eine getrennte Abschiebung der Familienmitglieder soll dann also nicht stattfinden, sondern das Ende aller Asylverfahren abgewartet werden.

Verwaltung und Gesetzgeber sind gefordert

Der Schutz der Familie ist rechtlich für hier lebende Migranten und Migrantinnen deutlich zu schwach ausgestaltet. Daher ist hier vom Gesetzgeber und den Verwaltungsbehörden dringender Handlungsbedarf gefordert. Auch Menschen mit einem prekären Aufenthalt müssen das Recht haben, dass ihre familiären Bindungen angemessen berücksichtigt werden. An hehren Bekenntnissen aller Parteien zu Ehe und Familie fehlt es nicht. Konkret zu fordern ist:

  • Wenn für ein Familienmitglied ein Anspruch auf Schutz vor Abschiebung besteht, muss die Gesamtfamilie ein Bleiberecht erhalten.
  • Der Familiennachzug zu Flüchtlingen mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland muss ohne Einschränkungen ermöglicht werden
  • Solange Flüchtlingsfamilien sich in Deutschland aufhalten, müssen ihre Mitglieder die Möglichkeit haben, miteinander in einer Wohnung zu leben.
  • Bindungen an Großeltern, Geschwister, erwachsene Kinder oder sonstige Familienangehörige sind bei der Entscheidung über den Aufenthalt sowie die Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen.

Wie sieht die Praxis aus?

Wir wollen im Folgenden einige Fälle exemplarisch vorstellen, die einen Eindruck davon geben, welche Problematiken sich bei – und aus – einer Abschiebung einzelner Familienangehöriger ergeben können. Die Zahl der in kürzester Zeit zusammengetragenen Beispiele ist so hoch, dass man sicher nicht von extremen Einzelfällen sprechen kann. Bei allen stellt sich über die bundesdeutsche Rechtslage hinaus die Frage, ob ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt. Wir haben den Eindruck, dass viele Ausländerbehörden trotz der drastisch zurückgegangenen Flüchtlingszahlen immer gnadenloser auch problematische Abschiebungen durchführen: Die Abschiebung wird vollzogen, auch wenn der Vater in der Psychiatrie (Fall 1) oder die Mutter gerade beim Einkaufen ist. Oft setzen die Ausländerbehörden an der empfindlichsten Stelle der Familienbeziehungen an, um über den unmittelbar zur Ausreise Verpflichteten indirekt weitere Familienangehörige zu einer »freiwilligen« Ausreise zu bewegen (Fall 3, Fall 4, Fall 5). Als am 6. Mai 2004 drei minderjährige Schulkinder in Usingen (Hochtaunuskreis) allein zurückblieben, während die Eltern nach zehnjährigem Aufenthalt in Deutschland abgeschoben wurden (Fall 4), verteidigte der Sprecher des Main-Taunus-Kreises diesen Akt der Unmenschlichkeit so: »Nicht die Behörden haben die Familie getrennt, sondern die Eltern. Was sind das für Eltern, die ihre Kinder in einem fremden Land zurücklassen?« (Frankfurter Rundschau vom 11. Mai 2004) Ein derartiger Zynismus, der die Verantwortung für die Folgen behördlichen Handelns den Opfern aufbürdet, darf nicht unwidersprochen bleiben.

Mit dieser Falldokumentation wollen wir auf die behördliche Verantwortung für das durch das Auseinanderreißen von Familien administrativ produzierte Leid hinweisen. Wir bestreiten, dass das Handeln der Behörden jedes Mal rechtlich zwingend war und ist: Die Behörden sind gehalten, den Spielraum des § 43 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz zu nutzen, der festlegt, dass eine Abschiebung unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden kann, um den Ausgang des Asylverfahrens aller Familienangehöriger abzuwarten. Die Abschiebung einer mittellosen Mutter mit sieben Kindern ohne ihren Mann in die Türkei verbietet sich schon deshalb, weil die Frau allein kaum in der Lage sein dürfte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu decken (Fall 11). Welche Anmaßung steckt in der Behauptung, eine seit zehn Jahren in Deutschland lebende gemischtethnische Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien könne sich in einem der Nachfolgestaaten um ein gemeinsames Aufenthaltsrecht bemühen und daher jetzt in verschiedene Staaten abgeschoben werden (Fall 16). Es stellt einen offenkundigen behördlichen Missbrauch und Verstoß gegen das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie die Kinderrechtskonvention dar, wenn Eltern mit Gewalt von ihren Kindern getrennt und ohne sie abgeschoben werden (Fall 4).

Dass viele der betroffenen Familien bereits fünf oder mehr Jahre in Deutschland leben und dennoch abgeschoben werden, ist nicht nur unter dem Aspekt des Familienschutzes problematisch. Für die Gruppe der langjährig Geduldeten muss eine unbürokratische Bleiberechtsregelung geschaffen werden. Die Unmenschlichkeit, Menschen über Jahre in immer wieder kurzfristig verlängerten Duldungen zu halten, darf nicht durch eine unmenschliche Abschiebepolitik aufgelöst werden. Dass die Ausländerbehörden nicht einmal vor Familientrennungen bei der Abschiebung zurückschrecken, macht eine Bleiberechtsregelung um so drängender.

Falldokumentation

Getrennte Abschiebung als Druckmittel

Immer häufiger werden Fälle bekannt, in denen Ausländerbehörden bei Abschiebungen vor Familientrennungen nicht zurückschrecken oder im Vorfeld mit Familientrennung drohen.

1. Familie Duraku

Herr und Frau Duraku sind Kosovo-Ägypter und leben seit zwölf Jahren in Deutschland, wo auch ihre vier Kinder geboren sind. Seit April 2003 ist die Familie ausreisepflichtig. Eine freiwillige Ausreise kam für sie bisher jedoch nicht in Frage, da sie Übergriffe seitens der Kosovo-Albaner und ein Leben in einer UNMIK-geschützten Enklave, ohne Möglichkeit zur eigenen Lebenserwerbssicherung, fürchteten.

Der Familie wurde die Abschiebung für Januar 2004 angedroht. Aus Verzweiflung hierüber geriet Herr Duraku derartig außer sich, dass er bereits einen Tag vor der geplanten Abschiebung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Frau Duraku und die Kinder wurden am nächsten Tag wie vorgesehen zur Abschiebung zum Flughafen gebracht. Den beteiligten BGS-Beamten wurde erst dort bekannt, dass für die beiden jüngsten Kinder – neun Monate und zwei Jahre alt – noch Asylanträge anhängig waren. Daher wurde die Mutter mit ihren beiden ältesten Kindern abgeschoben. Die Jüngsten wurden anschließend bei Verwandten untergebracht.

Obwohl Herrn Duraku nach seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik über seinen Rechtsanwalt mitgeteilt worden war, dass er zunächst keine Abschiebung zu befürchten hätte, erschienen Polizeibeamte in der Wohnung seiner Mutter, um ihn abzuholen. Herr Duraku, der sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht dort aufhielt, tauchte daraufhin in Panik unter. Etwa zwei Monate später wurde er bei einem Treffen mit seinen Kindern verhaftet und nach Mannheim in Abschiebungshaft gebracht.

Die Asylanträge der beiden jüngsten Kinder wurden zwischenzeitlich negativ entschieden.

Versuche von Hilfsorganisationen, Frau Duraku und ihren Kindern eine Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen, scheiterten. Das zuständige Regierungspräsidium in Stuttgart teilte hierzu mit, dass der Schutz der Familie zwar einen hohen Stellenwert habe, dass aber bedauerlicherweise nicht immer Rücksicht darauf genommen werden könne. Das baden-württembergische Innenministerium veranlasste schließlich Monate nach der Abschiebung der Mutter, dass die beiden jüngsten Kinder in Begleitung eines Onkels zur Mutter »gebracht« – also ebenfalls abgeschoben – wurden. Die Familie hat im Kosovo keine eigene Bleibe und ist ganz auf die Hilfe von Verwandten angewiesen.

Herr Duraku wurde zwei Monate später aus der Abschiebungshaft entlassen, nachdem wegen der eskalierenden Gewalt gegen ethnische Minderheiten im Kosovo alle Abschiebungen befristet ausgesetzt worden waren.

2. Herr M.

Die Roma-Familie M. war vor zehn Jahren aus Bosnien geflohen, der Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen aus humanitären Gründen für den Vater abgelehnt worden. Zwischenzeitlich hatte die Familie vergeblich versucht, ohne Aufenthaltspapiere in Norwegen zu leben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wurde der gehbehinderte und auf Schmerzmittel angewiesene Vater in Abschiebungshaft genommen. Er sollte ohne seine Frau und seine fünf minderjährigen Kinder nach Bosnien abgeschoben werden. Am Tag seiner geplanten Abschiebung zündete Herr M. aus Verzweiflung in der Abschiebungshaftanstalt Rendsburg seine Matratze an und musste anschließend ins Krankenhaus gebracht werden.

Frau M. erklärte sich schließlich bereit, mit den Kindern »freiwillig« auszureisen. Da sie unter Flugangst litt, wollte sie auf dem Landweg zurückreisen. Die vorliegenden Passersatzdokumente waren hierfür jedoch nicht ausreichend.

Nach seinem Krankenhausaufenthalt brachte man den Vater wieder in Abschiebungshaft, für die Mutter wurde ein Pass beantragt. Die Familie lebte während dieser Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft, ohne dass die Kinder eine Möglichkeit zum Schulbesuch hatten. Der sechzehnjährige Sohn entzog sich den Behörden.

Nach Auskunft der AWO-Beratungsstelle in Löbau wurde Herr M. im Sommer 2004 allein abgeschoben. Unter diesem Druck folgte die Mutter mit den Kindern einige Wochen später auf dem Landweg.

3. Familie Alzayn

Zabida Alzayn war mit ihren Eltern, staatenlose Kurden aus dem Libanon, 1988 als Kind über die Türkei nach Deutschland geflüchtet. Sie heiratete 1992 in Deutschland den ebenfalls im Libanon geborenen Kurden Mahmoud Alzayn, der aus der Türkei ausgebürgert worden war, weil er dort den Wehrdienst nicht abgeleistet hatte. Er hat zwar einen Eintrag im türkischen Melderegister, besitzt jedoch einen libanesischen Reiseausweis und gibt an, nie in der Türkei gewesen zu sein.

Die zuständige Ausländerbehörde in Soest erteilte Frau Alzayn 1992 eine Aufenthaltsbefugnis, da sie eine Rückkehr in den Libanon aufgrund ihrer Staatenlosigkeit langfristig nicht für möglich hielt. Im Dezember 2002 wurde die Aufenthaltsbefugnis überraschend nicht mehr verlängert. Die Behörde war nunmehr der Ansicht, die Familie könne in die Türkei abgeschoben werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die sieben in Deutschland geborenen Kinder zwischen einem und zwölf Jahre alt. Mutter und Kinder sprechen Deutsch und Arabisch, aber kein Türkisch.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Am 12. Juni 2003 wurden die Mutter und die Kinder plötzlich früh morgens in die Türkei abgeschoben. Der Vater konnte aufgrund seiner Ausbürgerung nicht dorthin abgeschoben werden und blieb allein in Soest zurück.

Die Frankfurter Rundschau berichtete in ihrer Ausgabe vom 28. Oktober 2003 von der dramatischen Lebenssituation, in der sich Zabida Alzayn und ihre Kinder nach ihrer Abschiebung befinden. Abhängig vom Wohlwollen und den Almosen der Nachbarn fristen sie in dem türkischen Bergdorf Ückavak als »Außenseiter« ein Leben in völliger Mittellosigkeit.

Der in Deutschland verbliebene Vater leidet inzwischen an ärztlich attestierten Depressionen und gilt als suizidgefährdet. Eine für die Einreise in die Türkei notwendige Wiedereinbürgerung würde vermutlich Jahre dauern. Überdies fürchtet er sich vor den Konsequenzen, die ein Leben als »Nichttürke« in der Türkei für ihn mit sich brächte. Da er jedoch in der Wiedererteilung der türkischen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit sieht, wieder mit seiner Familie zusammen leben zu können, hat er sich über das türkische Konsulat um eine Wiedereinbürgerung bemüht.

4. Familie K.

Das türkische Ehepaar K. und seine drei Kinder waren seit 1994 in Deutschland. Nach Ablehnung ihres Asylantrages wurde auch eine Petition an den Hessischen Landtag abgelehnt, eine zweite gar nicht erst angenommen.

Am Vormittag des 6. Mai 2004 wollte die Polizei die Familie abschieben, fand aber nur die Eltern vor. Die Kinder waren zu der Zeit auf dem Weg zur Schule, wo sie allerdings nicht ankamen. Vermutlich waren sie über die bevorstehende Abschiebung informiert worden und hatten sich daraufhin bei Bekannten oder Freunden versteckt. Die Eltern wurden, wie vorgesehen, vom Frankfurter Flughafen aus nach Istanbul abgeschoben.

Die Rechtsanwältin der Familie sowie Lehrer und Schulleiterin der Realschule, nach deren bevorstehendem Abschluss der Tochter schon ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt worden war, waren empört über den Vorgang. Protest rief vor allem die Tatsache hervor, dass die minderjährigen Kinder von ihren Eltern getrennt und sich selbst überlassen wurden. Nicht einmal das Jugendamt wurde eingeschaltet.

Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 11. Mai 2004 rechtfertigte sich ein Sprecher der zuständigen Ausländerbehörde folgendermaßen: »Nicht die Behörden haben die Familie getrennt, sondern die Eltern. Was sind das für Eltern, die ihre Kinder in einem fremden Land zurücklassen?«

Die Familie war in ihrem Umfeld gut integriert und lebte unabhängig von Sozialhilfe. Die Kinder sprechen fließend deutsch. Nach der Abschiebung ihrer Eltern kamen sie zunächst bei Verwandten unter. Inzwischen haben sie dem Druck der Behörden nachgegeben, eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise unterschrieben und Deutschland verlassen.

Ihre Eltern hatten zuletzt weder eine feste Unterkunft noch eine Lebensgrundlage in der Türkei.

5. Familie B.

Familie B., die seit 1992 in Deutschland lebte, ist eine Ashkali-Familie aus dem Kosovo mit sieben Kindern, vier davon minderjährig. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und die Familie zur Ausreise aufgefordert.

Im Jahre 1998 – vor Ausbruch des Kosovokrieges – wurde Herr B. zum ersten Mal ohne seine Familie in das Kosovo abgeschoben.

Als ihm zum zweiten Mal die Flucht nach Deutschland gelang, war eine erneute Abschiebung ins Kosovo aufgrund der akuten Gefährdungslage vor Ort nicht möglich. Die Länderinnenminister hatten sich darauf verständigt, Angehörige bestimmter Minderheiten – darunter auch Ashkali – nicht ins Kosovo abzuschieben. Herr B. wurde daraufhin Anfang 2004 mit einer volljährigen Tochter kurzerhand nach Serbien abgeschoben: Da er mehrere Jahre in Belgrad gearbeitet hatte und dort registriert war, hielten die deutschen Behörden ein Leben in Serbien für zumutbar.

Obwohl Frau B. dazu bereit gewesen wäre, mit ihrem Mann zu gehen, konnten für sie und die minderjährigen Kinder zunächst keine Papiere beschafft werden, da sie nicht in Belgrad registriert waren.

Die Ausländerbehörde argumentierte, Frau B. könne mit den Kindern freiwillig ins Kosovo zurückkehren und von dort die Familienzusammenführung betreiben. Doch dazu war ihre Angst vor Übergriffen zu groß.

Erst fünf Monate nach der Abschiebung ihres Mannes gelang es Frau B., für sich und die minderjährigen Kinder Papiere zu erhalten, die ihr die Einreise nach Serbien zu ihrem Mann ermöglichten.

Familientrennung durch Abschiebung volljährig gewordener Kinder

Der Schutz der Familie erstreckt sich nach der geltenden Rechtslage im Wesentlichen auf die Kernfamilie. Volljährige Kinder haben kein Recht, im Land zu bleiben, nur weil ihre Eltern nicht abgeschoben werden können.

6. Familie Bajrami

Familie Bajrami, Albaner aus dem Kosovo, flüchtete 1993 mit fünf Kindern nach Deutschland. Ein weiterer Sohn wurde in Deutschland geboren. Im Jahr 1995 stellten die Bajramis einen Asylantrag, der jedoch abgelehnt wurde. Seither war die Familie – in erster Linie aufgrund der labilen gesundheitlichen Lage der Mutter – geduldet. Diese hatte bei Überfällen durch serbische Polizeikräfte ein schweres Trauma erlitten, dessen Behandlung im Kosovo nicht möglich gewesen wäre. Seit 1998 war Frau Bajrami deswegen in kontinuierlicher ambulanter und acht Mal in stationärer Behandlung. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurde nach einjähriger Bearbeitungszeit von der Ausländerbehörde abgelehnt.

Trotz alledem schafften es die Bajramis, sich über die Jahre hinweg in das neue Leben und Umfeld zu integrieren. Ein großer UnterstützerInnenkreis engagierte sich unermüdlich für ein Bleiberecht der beliebten Familie.

Am 3. März 2004 wurden die beiden volljährigen Söhne Agim und Buletin jedoch in einer gewaltsamen Aktion durch ein Großaufgebot an Polizisten in der Nacht zum Düsseldorfer Flughafen gebracht und nach Pristina abgeschoben. Ein Arzt hatte den beiden Brüdern dabei gegen ihren Willen Beruhigungsspritzen verabreicht. Auch die fünfzehnjährige Tochter, Emine, wurde von den Polizisten abgeführt, schließlich aber doch nicht abgeschoben.

Der Vater, der an Bluthochdruck und Diabetes leidet, brach während der Aktion zusammen und musste in lebensbedrohlichem Zustand ins Krankenhaus gebracht werden.

7. Familie Ipek

Familie Ipek flüchtete Mitte der 1990er Jahre aus der Türkei nach Deutschland und beantragte Asyl. Nach negativem Ausgang des Asylverfahrens wurde die Familie vom Landkreis Celle zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung angedroht. Herr Ipek, der aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen und Gefängnisaufenthalten in der Türkei psychisch erkrankt und infolgedessen seiner Familie gegenüber gewalttätig geworden war, entschloss sich zu einer »freiwilligen« Ausreise und kehrte im Jahr 2002 ohne seine Familie in die Türkei zurück.

Frau Ipek blieb mit ihren neun Kindern zunächst allein in Deutschland zurück. Der durch Verfolgung und Gewalterfahrung in der Türkei ebenfalls schwer traumatisierten Frau wurde im Jahr 2003 Abschiebungsschutz aus humanitären Gründen zugesprochen. Damit waren Frau Ipek und sechs ihrer Kinder zunächst vor Abschiebung sicher, nicht jedoch ihre Kinder Mesut, Hakan und Hülya. Sie hatten zwar ebenfalls neun Jahre in Deutschland gelebt und die Schule besucht, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das der Mutter ein befristetes Aufenthaltsrecht zusprach, aber schon volljährig. Daher drohte die Ausländerbehörde den Jugendlichen die Abschiebung an. Weder die Kenntnis darüber, dass die Mutter aufgrund ihrer Erkrankung auf die Unterstützung ihrer volljährigen Kinder angewiesen war, noch die Tatsache, dass Mesut in Deutschland verheiratet war und seine Frau mit dem gemeinsamen Kind ein Aufenthaltsrecht besaß, konnte die Ausländerbehörde umstimmen.

Am 29. Juli 2003 wurden die drei Geschwister um drei Uhr morgens von der Polizei aus dem Bett geholt und in die Türkei abgeschoben.

Bei ihrer Ankunft dort wurden sie – so berichteten sie später – in 36-stündige Haft genommen, während derer sie geschlagen wurden und nichts zu essen erhielten. Nach ihrer Freilassung kamen sie zunächst bei Verwandten unter und versuchten anschließend, irgendwie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Mutter Leyla Ipek hat den Schock über die Abschiebung ihrer Kinder bis heute nicht verwunden und ist physisch wie psychisch in äußerst schlechter Verfassung. Ebenfalls betroffen ist die Frau von Mesut, Jana Ipek, denn sie muss nach der Abschiebung ihres Mannes nun alleine für das gemeinsame Kind sorgen.

Mittlerweile wurden Hakan und Mesut in der Türkei zum Militärdienst eingezogen. Ob ihnen eine Rückkehr nach Deutschland in baldiger Zukunft möglich sein wird, ist ungewiss.

Hülya heiratete am 10. September 2003 in der Türkei ihren langjährigen deutschen Freund Markus. Im April 2004 durfte sie daher im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland zurückkehren.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 16 (3)

Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

8. Familie Shala

Familie Shala aus dem Kosovo stellte 1992 in Deutschland einen Asylantrag, der im Jahr 2001 abgelehnt wurde. Die Abschiebung des Ehepaars, seiner heute 18 Jahre alten Tochter Arlinda und der 19 und 20 Jahre alten Söhne wurde angedroht, aber zunächst ausgesetzt.

Als ihnen im Sommer 2003 schließlich die Abschiebung angekündigt wurde, brachten Unterstützer der gut integrierten Familie ein Sammlung von 1.200 Unterschriften mit der Forderung nach einem Bleiberecht für sie zusammen. Auch der sächsische Ausländerbeauftragte sowie der damalige Bundesprädident Rau befassten sich mit dem Schicksal der Familie.

Dem herzkranken Herrn Shala war 2002 ein Bypass gelegt worden, Frau Shala ist durch ihre Erlebnisse im Kosovo-Krieg traumatisiert. Da die Familie – auch aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in der Region – ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten konnte, lehnte das sächsische Innenministerium ein Bleiberecht ab.

Am 18. Februar 2004 klingelte es um 22 Uhr unerwartet an der Wohnungstür der Familie Shala. Die Söhne waren außer Haus. Als Herr Shala öffnete, stürmten etwa zehn Polizeibeamte in die Wohnung. Frau Shala wurde aus dem Haus geführt, die Tochter von Polizisten hinausgetragen. Herr Shala, für den noch ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig war, hätte vorläufig bleiben dürfen, wollte sich jedoch nicht von seiner Familie trennen lassen. Er wurde in Handschellen gelegt und derart grob behandelt, dass er mit Prellungen und einem gebrochenen Arm ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Seine Frau erlitt einen Nervenzusammenbruch und wurde ebenfalls ins Krankenhaus gebracht. Die achtzehnjährige Arlinda wurde allein abgeschoben.

9. Familie Boczdogan

Familie Boczdogan flüchtete vor über zehn Jahren aus der Türkei nach Deutschland. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, weshalb die Familie über viele Jahre hinweg lediglich eine Duldung erhielt. Trotz der damit verbundenen Einschränkungen gelang es den Boczdogans, sich gut in Deutschland zu integrieren: Die Eltern arbeiteten als Putzkräfte in einem Steuerbüro. Die drei jüngsten Kinder, im Alter zwischen acht und sechzehn Jahren, besuchten die Schule. Die älteste Tochter machte in einem Modegeschäft eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau.

Am 10. Mai 2004 erschien die Polizei um sechs Uhr früh überraschend an der Wohnung der Boczdogans, um sie zur Abschiebung abzuholen. Da der Vater zu der Zeit mit dem jüngsten Kind verreist war und die Mutter eine Bestätigung über ihre krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorlegen konnte, wurden die volljährige Tochter und ihre beiden minderjährigen Geschwister alleine von der Polizei abgeführt. Der Neunzehnjährigen wurden dabei Handschellen angelegt. Ohne dass man ihnen noch Zeit zum Waschen und Frühstücken gegeben hätte, wurden die drei Jugendlichen mitgenommen und in Frankfurt in ein Flugzeug nach Istanbul gesetzt. In der Türkei sind sie seither von der Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten abhängig.

Auf den Hinweis der Anwältin der Familie, dass die Abschiebung zweier Minderjähriger ohne Erziehungsberechtigte rechtswidrig sei, konterten die Behörden, der Vater könne ja »dazustoßen«.

Den Eltern und dem jüngsten Sohn wurde inzwischen ebenfalls die baldige Abschiebung angekündigt.

10. Familie Özmen

Das Geschwisterpaar Sekine und Murat Özmen floh im Jahr 1990 ohne seine Eltern aus der Türkei nach Deutschland. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise waren die Kinder elf bzw. acht Jahre alt. Sie lebten zunächst bei einem Onkel im Landkreis Osnabrück. Jahre später gelang den Eltern mit weiteren minderjährigen Kindern die Flucht nach Deutschland. Die Asylanträge der Familie wurden jedoch abgelehnt.

Der Vater erkrankte in Deutschland an Krebs und ist darüber hinaus aufgrund eines schweren Nierenleidens auf eine Dialysebehandlung angewiesen, zu der er in der Türkei keinen Zugang hätte. Die Familie wurde aufgrund der fortbestehenden Behandlungsbedürftigkeit des Vaters bis ins Jahr 2002 geduldet.

Als Sekine und Murat volljährig wurden, sollten sie von ihrer Familie getrennt abgeschoben werden. Nach mittlerweile über zehn Jahren Aufenthalt in Deutschland waren die beiden sehr gut integriert. Sie hatten nach ihren Schulabschlüssen beide eine Arbeitsstelle gefunden, mit denen sie entscheidend zum Lebensunterhalt der Familie beitrugen.

Dennoch weigerte sich der Landkreis Osnabrück, die beiden Jugendlichen vorerst weiter zu dulden. Nach der Ablehnung einer Petition forderte die Ausländerbehörde Sekine und Murat ein weiteres Mal zur Ausreise auf. Aus Angst vor einer Abschiebung versteckten sie sich ab Juli 2002 vor den Behörden.

Im Jahr 2003 wurde dann ein weiteres Kind der Familie Özmen volljährig, was die Ausländerbehörde veranlasste, erneut gegen die Familie vorzugehen: Furat Özmen, der als Siebenjähriger nach Deutschland gekommen war, wurde am 28. Oktober 2003 in die Türkei abgeschoben, obwohl er nach seinem Realschulabschluss einen Platz an der Fachoberschule für Bautechnik bekommen hatte. Im September 2004 gelang ihm die erneute Flucht nach Deutschland. Nach einem gescheiterten Asylfolgeverfahren wurde er nun ein zweites Mal in die Türkei abgeschoben. Die Eltern und die beiden jüngsten Kinder befinden sich seit Ende Juli 2004 im Kirchenasyl. Vor allem die gesundheitliche Lage des Vaters ist katastrophal.

Sekine ist inzwischen »freiwillig« in die Türkei ausgereist. Über Murats Aufenthaltsort ist nichts bekannt.

11. Familie Nayir

Die kurdische Familie Nayir reiste zusammen mit vier Kindern 1992 in die Bundesrepublik ein. Ihre Asylanträge wurden rechtskräftig abgelehnt. Aufgrund temporärer Abschiebungshindernisse wurde die Familie jedoch zunächst geduldet.

Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 8 (1)

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Im Februar 1999 wurden die Nayirs – inzwischen mit fünf Kindern – in die Türkei abgeschoben. Die Abschiebung fand starke Resonanz in der Presse, bis hin zu einer Reportage des ZDF, in der auch über das Schicksal der Familie nach ihrer Abschiebung berichtet worden war.

Der Vater wurde nach der Abschiebung in die Türkei von den türkischen Behörden schwer misshandelt. Im Mai 1999 floh die Familie deshalb nach Griechenland, im März 2000 gelang die erneute Einreise nach Deutschland.

Familie Nayir stellte aufgrund der nach ihrer Abschiebung in der Türkei erlittenen Verfolgung Asylfolgeanträge. Diesmal wurden Herrn Nayir Folter und Verfolgung geglaubt, er wurde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, während die Verfahren der Kinder und der Ehefrau erneut abgelehnt wurden.

Herrn Nayir wurde eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, ebenso der Ehefrau und den minderjährigen Kinder, da Herr Nayir aus eigener Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und die Familie sicherstellen konnte.

Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den ältesten Sohn Seymuz lehnte die Ausländerbehörde jedoch ab, da er inzwischen volljährig geworden war und nach Ansicht der Ausländerbehörde nicht mehr zum Familienverband gehörte. Seymuz wurde dementsprechend zur Ausreise aufgefordert.

Der junge Kurde war im Alter von zehn Jahren nach Osnabrück gekommen. Er machte einen Schulabschluss und begann im August 2001 eine Ausbildung, die er aber wegen der verweigerten Arbeitserlaubnis abbrechen musste.

Seymuz bewarb sich daraufhin um einen neuen Ausbildungsplatz als Maurer bei einer Baufirma. Das zuständige Arbeitsamt knüpfte die Erteilung der Arbeitserlaubnis jedoch an eine Bestätigung der Ausländerbehörde darüber, dass der Aufenthalt für den Zeitraum der Ausbildung weiter geduldet würde. Dies lehnte die Ausländerbehörde ab und teilte mit, dass Seymuz weiterhin mit einer Abschiebung rechnen müsse.

Durch die Einschaltung von Presse und Öffentlichkeit gelang es schließlich doch, für Seymuz eine Arbeitserlaubnis zur Durchführung der Ausbildung als Maurer zu bekommen. Ob er diese Ausbildung auch abschließen kann, ist ungewiss.

12. Die kurdisch-türkische Familie A.

Ende der 90er Jahre floh Herr A. mit seiner elfjährigen Tochter aus der Türkei nach Deutschland. Der Asylantrag der beiden wurde abgelehnt. Frau A. konnte erst später fliehen. Sie stellte ebenfalls einen Asylantrag. Im September 2003 wurde sie als Konventionsflüchtling anerkannt. Dies hatte allerdings keine Aufenthaltsgenehmigung für ihren Mann zur Folge: Er erhielt lediglich eine Duldung. Ihre Tochter erhielt kurz vor ihrem 18. Geburtstag eine Aufenthaltsbefugnis, zunächst befristet auf ein Jahr, damit sie ihre Ausbildung beenden konnte.

Die Familie versuchte, sich mit einem Imbissstand eine Lebensgrundlage aufzubauen, scheiterte jedoch. Somit ist sie wieder auf Sozialhilfe angewiesen und der Aufenthalt für Vater und Tochter erneut gefährdet. Die Tochter befindet sich mittlerweile im dritten Ausbildungsjahr. Ihr droht der Abbruch ihrer Ausbildung, sollte ihre Aufenthaltsbefugnis aufgrund des Sozialhilfebezugs nicht verlängert werden. Trotz der hohen Arbeitslosigkeit, die in der Region Erzgebirge herrscht, hat Herr A. eine Arbeit in Aussicht, bekommt aber den Vertrag erst, wenn er eine Arbeitserlaubnis vorweisen kann. Diese wiederum erhält er nur, wenn er eine Aufenthaltsbefugnis vorweisen kann.

Familientrennung durch Abschiebung der Angehörigen von Kranken

Krankheit stellt auch ein Abschiebungshindernis dar, wenn eine – manchmal lebensnotwendige – medizinische Behandlung im Ziel- oder Herkunftsland nicht gewährleistet werden kann. So wird kranken Menschen zwar unter Umständen ein Abschiebungsschutz gewährt, bei ihren Angehörigen setzen die Ausländerbehörden jedoch die Abschiebung in vielen Fällen durch.

13. Familie Gashi

Familie Gashi gelang im Jahr 1991 die Flucht aus dem Kosovo nach Deutschland. Nachdem ihr Asylantrag abgelehnt worden war, floh sie weiter nach Großbritannien, wo sie sich fünf Jahre lang ohne gültige Aufenthaltspapiere aufhielt, bis sie im Herbst 2003 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens nach Deutschland zurückgeschoben wurde.

Die sechsköpfige Familie sollte dann im Mai 2004 in das Kosovo abgeschoben werden. Am Tag vor der geplanten Abschiebung wurde der hierfür zuständigen Bezirksstelle für Asyl in Reutlingen bekannt, dass sich die suizidgefährdete sechzehnjährige Tochter Elvira in stationärer Behandlung befand.

Dem Rechtsanwalt der Familie war vom Regierungspräsidium versichert worden, dass die Abschiebung gestoppt würde, wenn Atteste über die Suizidgefährdung von Tochter und Mutter vorgelegt werden könnten. Vorsorglich stellte der Rechtsanwalt einen Eilantrag auf Unterlassung der Abschiebung aufgrund der prekären gesundheitlichen Lage einiger Familienmitglieder. Obwohl die entsprechenden Atteste umgehend übermittelt wurden, führte das Regierungspräsidium die Abschiebung der Mutter mit drei Kindern durch, ohne den Gerichtsbeschluss über den Eilantrag abzuwarten. Der Vater und Tochter Elvira blieben zurück. Das Gericht gab dem Antrag des Rechtsanwalts schließlich statt und erklärte die Abschiebung nachträglich für rechtswidrig. Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. mit dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie sowie den ärztlichen Attesten, aus denen hervorgehe, dass die erkrankte Tochter dringend auf die Nähe beider Eltern angewiesen sei. Außerdem sei die Reisefähigkeit der ebenfalls suizidgefährdeten Mutter nicht gegeben. Als diese Nachricht eintraf, saß die Mutter mit ihren Kindern jedoch bereits im Flugzeug.

In einer Pressemitteilung vom 1. Juni 2004 teilte das Regierungspräsidium Tübingen – der gerichtlichen Entscheidung entsprechend – mit, »dass die abgeschobenen Mitglieder der Familie Gashi aus humanitären Gründen vorläufig wieder einreisen dürfen, bis geklärt ist, ob die Behandlung der Tochter Elvira auch im Heimatland möglich ist.« Mit der vorläufigen Rückkehrerlaubnis wolle das Regierungspräsidium der Familie die Möglichkeit geben, bis zur Entscheidung über Abschiebungshindernisse für die Tochter Elvira zusammenzubleiben.

Im Juni 2004 wurde Frau Gashi und ihren Kindern tatsächlich die Wiedereinreise nach Deutschland gewährt. Die kranke Tochter, Elvira, befindet sich noch immer in stationärer psychiatrischer Behandlung.

14. Familie L.

Das albanische Ehepaar L. flüchtete mit ihren vier Kindern vor den Repressalien der Serben aus dem Kosovo nach Deutschland: 1993 der Vater, zwei Jahre später die restliche Familie. Die Mutter ist durch die Kriegsgeschehen traumatisiert und leidet unter einer schweren Herzkrankheit.

Der Vater und die jetzt erwachsenen Kinder wurden von ihren Arbeitgebern und Lehrern in Stuttgart als gut integriert beschrieben. Zwei der Kinder gingen Ende 2003 noch zur Abendschule, um Realschul- bzw. Gymnasialabschlüsse zu machen. Die anderen Familienmitglieder waren erwerbstätig, obwohl ihnen die Duldung den Zugang zum Arbeitsmarkt sehr erschwert hatte. Als einzige erhielt die 26-jährige Tochter A. durch eine Eheschließung einen Aufenthaltstitel in Deutschland.

In der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2003 erschien die Polizei bei den L.s und erzwang in weniger als einer halben Stunde den Aufbruch zur Abschiebung vom Vater und drei Kindern, wie die Stuttgarter Zeitung vom 25. Februar 2004 schreibt, »im Schlafanzug, in Hausschuhen und Handschellen.« Einem Sohn gelang es, aus dem Fenster – und damit in die Illegalisierung – zu springen, die er nur ein paar Monate aushielt. Schließlich reiste er »freiwillig« zu seiner Familie in das Kosovo aus.

Die Hochzeit der zweiten Tochter mit ihrem deutschen Freund war bereits Anfang 2003 auf dem Standesamt angemeldet worden. Ein Termin war den beiden jedoch bis zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung noch nicht mitgeteilt worden. Zwei Tage nach der Abschiebung folgte der Bräutigam seiner Braut in das Kosovo. Im November 2003 heirateten sie in Decan und hofften auf die Erlaubnis, gemeinsam wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen.

In Deutschland haben sich die Angstzustände der Mutter durch die Abschiebung der Familie weiter verschlimmert.

15. Familie P.

Herr und Frau P. und ihre drei erwachsenen Kinder sind Kosovo-Albaner aus Pristina, die 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge nach Deutschland kamen. Sie stellten 1994 einen Asylantrag, welcher jedoch abgelehnt wurde. Herr P. leidet an einer gutachterlich bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung.

Im Jahr 2000 kehrte er freiwillig in sein Herkunftsland zurück, um die Rückreise der anderen Familienmitglieder vorzubereiten. 2002 erkrankte er an Kehlkopfkrebs und kehrte wieder in die Bundesrepublik zurück, weil er im Kosovo nicht hätte behandelt werden können. Nach der im Jahr 2002 erfolgten Operation soll er sich regelmäßig zur Nachsorge im Krankenhaus vorstellen.

Am 23. April 2003 stellte Herr P. auf Basis ärztlicher Atteste erneut einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der Antrag wurde im August 2003 abgelehnt.

Der Sohn H. leidet unter chronischen Atemwegserkrankungen und an einer Zyste im Gehirn, die auf den Sehnerv drückt. Darüber hinaus ist er wegen einer psychotischen Erkrankung auch in nervenärztlicher Behandlung. Mitte März 2004 befand er sich wegen Tuberkulose stationär in einer Lungenfachklinik.

Die zuständige Ausländerbehörde ließ im Februar 2004 die Reisefähigkeit der Familie überprüfen. Alle Familienmitglieder außer dem Sohn wurden vom Gesundheitsamt für reisefähig erklärt.

Zur Zeit ist noch eine Petition für Familie P. beim Niedersächsischen Landtag anhängig.

Binationale Ehen

Bei binationalen Ehen, also Ehen zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, bestehen besondere Probleme. Eine getrennte Abschiebung in unterschiedliche Staaten kann die Folge haben, dass die Eheleute dauerhaft getrennt werden. Oftmals ist es schwierig bzw. unmöglich, die Familienzusammenführung im Herkunftsland eines Ehepartners herzustellen.

In einigen Fällen kommt es auch innerhalb Deutschlands zu einer Familientrennung aufgrund strikter Residenzpflichtregelungen.

16. Familie Ferizi

Ragip Ferizi ist serbisch-montenegrischer Staatsangehöriger und lebt seit 1996 in Deutschland. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Seine Frau, Hatidja Ferizi, ist bosnische Staatsangehörige und kam vor zwölf Jahren als Bürgerkriegsflüchtling nach Deutschland. Sie wurde 1998 unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert.

Die Ferizis sind Roma. Sie heirateten 1999 in Deutschland und haben inzwischen drei Kinder. Bis heute allerdings ist es ihnen nicht gestattet, an einem gemeinsamen Ort zu wohnen. Herr Ferizi lebt in Neustadt am Rübenberge, Frau Ferizi und die Kinder in Wölpinghausen, Landkreis Schaumburg. Alle Anträge auf Umverteilung wurden abgelehnt. Der Standpunkt der Behörden: »Die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, ausländische Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeiten, von denen keiner ein Bleiberecht in Deutschland hat und beide ausreisepflichtig sind, die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland zu ermöglichen.«

Nach Auffassung der Ausländerbehörden sollte Herr Ferizi nach Serbien-Montenegro und Frau Ferizi mit den Kindern nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren. Dort könnten sie dann eine Familienzusammenführung betreiben.

Frau Ferizi wird noch in Deutschland geduldet, weil sie bislang keinen Pass erhalten hat. Auch Herr Ferizi ist ausreisepflichtig, obwohl ein ärztliches und ein amtsärztliches Attest vorliegen, in denen ihm als Folge der Kriegserlebnisse schwere posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen und latente Suizidalität bescheinigt werden. Im Herkunftsland, so ist einem Attest zu entnehmen, sei keine erfolgversprechende Behandlung zu erwarten. Eine Abschiebung würde die Krankheit verschlimmern, ihn vital gefährden und könne aus nervenärztlicher Sicht nicht verantwortet werden. Herr Ferizi musste in der zweiten Hälfte 2003 zweimal in eine psychiatrische Klinik eingeliefert werden.

Bis April 2004 allerdings hat sich an der Absicht der Ausländerbehörden, die beiden Eheleute getrennt zu behandeln und in unterschiedliche Länder abzuschieben, noch nichts geändert.

17. Familie Osman/Bengo

Wahid Osman ist Flüchtling aus dem Irak und lebt in Hannover. Seine Frau Ruken Bengo ist Syrerin und lebt unfreiwillig getrennt von ihrem Mann im Landkreis Ohrekreis (Sachsen-Anhalt). Ihr Antrag auf Umverteilung zu ihrem Ehemann nach Hannover wurde mit der Begründung abgelehnt, sie besitze nach negativem Ausgang des Asylverfahrens nur eine Duldung und könne freiwillig nach Syrien ausreisen. Ihr Mann könne dann dorthin nachkommen und in Syrien eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes am 8. Dezember 2003 erhielt Frau Bengo eine bis zum 3. Februar 2004 befristete Erlaubnis, sich zu ihrem Ehemann nach Hannover zu begeben. Da die Stadt Hannover einer Umverteilung jedoch weiterhin nicht zustimmt, wurde Frau Bengo anschließend aufgefordert, mit ihrem Kind in den Landkreis Ohrekreis zurückzugehen. Dieser Aufforderung kam Frau Bengo nicht nach. Sie lebt zur Zeit ohne Erlaubnis bei ihrem Ehemann in Hannover. Die Ausländerbehörde verweist darauf, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung des Umverteilungsantrags vom Regierungspräsidium abgelehnt wurde, und droht damit, Frau Bengo zur Fahndung auszuschreiben.

Sofern die Ausländerbehörde Passpapiere für Frau Bengo erhält, droht ihr die Abschiebung nach Syrien. Auch hier lautet die Bürokraten-Logik, die eheliche Lebensgemeinschaft könne durch einen freiwilligen Umzug von Wahid Osman in Syrien gelebt werden. Da auch der Landkreis Ohrekreis einem Umzug von Herrn Osman zu seiner Frau nicht zustimmen will, besteht für die Familie zur Zeit keine Möglichkeit, legal gemeinsam mit ihrem Kind im Bundesgebiet zu leben.

Herausgegeber:

PRO ASYL, Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge
Arbeitskreis Asyl Baden-Württemberg
Bayerischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Berlin
Flüchtlingsrat Brandenburg
Verein Ökumenischer Ausländerarbeit im Lande Bremen
Flüchtlingsrat Hamburg
Hessischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern
Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen
Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz
Saarländischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt
Sächsischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein
Flüchtlingsrat Thüringen

Veröffentlicht im Dezember 2004


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