PRO ASYL aktuell
Oktober 1998
Der Rot-Grüne Koalitionsvertrag
Erste Analyse und
Konsequenzen für die Arbeit von PRO ASYL
- Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Frauenspezifische Fluchtgründe
- Altfallregelung
- Härtefallklausel im Ausländergesetz
- Abschiebungshaft und Flughafenverfahren
- Was fehlt im Koalitionsvertrag?
- Zusammenfassende Bewertung
RESSOURCEN – PRO ASYL-ANALYSE
Der Rot-Grüne Koalitionsvertrag – Erste Analyse und Konsequenzen für die Arbeit von PRO ASYL
Der Rot-Grüne Koalitionsvertrag – Erste Analyse und Konsequenzen für die Arbeit von PRO ASYL
Asylum policy after the change of government (autumn 1998)
siehe auch:
Status quo der Ära Kohl & KantherIm Blickpunkt: Die rot-grüne Asylpolitik / Teil III der FR-Serie (Frankfurter Rundschau vom 20. Juli 1999)
Tausende haben sich im Wahlkampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus engagiert. Innerhalb von 2 Wochen gingen bei PRO ASYL über 5.000 Briefe von Menschen ein, die ihre persönliche und finanzielle Unterstützung zusagten. Der Aufruf »Nein zu Fremdenfeindlichkeit und Rassismus!« wurde in 12 überregionalen und rund 30 lokalen Zeitungen veröffentlicht. Wir bedanken uns für dieses großartige Engagement.
Unsere Erwartung, daß Rot- Grün nicht nur einen Regierungswechsel sondern auch den versprochenen »grundlegenden Politikwandel« bedeutet, sind enttäuscht worden. Zwar hat Gerhard Schröder bei der Vorstellung des Koalitionsvertrages am 20. Oktober versprochen, die Gesellschaft »im Innern menschlicher« zu machen – Flüchtlinge scheinen aber nicht damit gemeint zu sein. Zwar gibt es nun die längst überfällige Reform des Staatsangehörigkeitsrechts mit der Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Dies ist ein positives Signal für die eingewanderten Migrantinnen und Migranten. Doch die Rückkehr zu den grundlegenden Standards des internationalen Flüchtlingsrechts und der Menschenrechtskonventionen blieb aus.
Zum Koalitionsvertrag im einzelnen:
1. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 14. Mai 1996 das geltende Asylrecht als verfassungskonform bestätigt und es als notwendige Grundlage bezeichnet »um durch völkerrechtliche Vereinbarungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten zu erreichen«. Von der Vorstellung einer europäischen Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge findet sich im Kapitel »EU- Initiativen« des Koalitionsvertrages und auch an anderer Stelle kein Wort. Als Schwerpunkte einer zu harmonisierenden Asyl-, Flüchtlings- und Migrationspolitik werden statt dessen genannt: »Bekämpfung illegaler Einwanderung – insbesondere Schleuserkriminalität – , gerechte Lastenverteilung unter Berücksichtigung der Kommissionsvorschläge, nachhaltige Bekämpfung der Fluchtursachen«. Bereits die Reihenfolge der Prioritäten hat Symbolwert: Sie entspricht denen der Kanther- Ära.
PRO ASYL hat zusammen mit Kirchen, Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden und Menschenrechtsorganisationen »Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht« entwickelt und an die Spitzen der neuen Koalition herangetragen. Bewußt haben wir nicht bei der festgefahrenen Diskussion um die Änderung des Asylgrundrechts und die Drittstaatenregelung angesetzt, sondern die Rückkehr zu den international gültigen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gefordert. Das zentrale Problem ist, daß Flüchtlinge aus Staaten wie Afghanistan, Bosnien oder Somalia in Deutschland kein Asyl bekommen, weil es dort (angeblich) keine staatliche Hoheitsgewalt gibt. Dies widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention. Wir haben deshalb gefordert: Der Schutz durch § 51 Ausländergesetz, der den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention aufgreift, darf nicht von der Existenz einer staatlichen oder staatsähnlichen Ordnungsmacht abhängig gemacht werden.
Für die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings ist es unerheblich, ob zum Beispiel die Taliban in Afghanistan die Staatsgewalt innehaben. Auch nach der GFK ist nicht entscheidend, wer einen Flüchtling verfolgt; es kommt auf die Schutzbedürftigkeit an. Entscheidend ist, daß der Flüchtling in Afghanistan keinen schutzfähigen Staat findet.
Diese zentrale Forderung wurde nicht umgesetzt. Verabredet wurde lediglich folgender Satz:
»Wir setzen uns ferner mit Nachdruck für eine gemeinsame europäische Flüchtlings- und Migrationspolitik ein, die die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention beachtet.«
Deutschland ist unbestreitbar ein Teil Europas. Wer europäisch etwas erreichen will, sollte dies nicht bei anderen einklagen, sondern zunächst einmal sein eigenes Haus in Ordnung bringen und bei sich selbst anfangen. Im übrigen hätte es sich keineswegs um einen unzumutbaren deutschen Alleingang gehandelt. Andere sozialdemokratisch regierte Länder in Europa verfahren hier wesent lich flüchtlingsfreundlicher. In Frankreich sieht das Ende 1996 vom Ministerrat gebilligte Asyl- und Ausländerrecht auch die Gewährung von »Verfassungsasyl« für von religiösen oder politischen Gruppen verfolgte »Freiheitskämpfer« bzw. die Gewährung von »Territorialasyl« für von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedrohte Personen vor. In Großbritannien hat der »Court of Appeals« 1997 seine bisherige Spruchpraxis in den Fällen bosnischer und somalischer Asylsuchender bestätigt, wonach auch in einer Bürgerkriegssituation berechtigte Asylgründe aufgrund von Verfolgung durch nichtstaatliche Organe festgestellt werden können, wenn die staatlichen Schutzmechanismen funktionsuntüchtig geworden sind. Ähnlich ist dies auch im neuen Ausländergesetz in Schweden niedergelegt, das am 1. Januar 1997 in Kraft trat. In Norwegen und Dänemark kann grundsätzlich auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen. In den Niederlanden hat sich die »Rechtseenheidskamer« – ihre Entscheidungen binden die niederländische Asylbehörde – der Auffassung des UNHCR angeschlossen: Die Einschränkung des Flüchtlingsbegriffs auf lediglich staatliche Verfolgung unterlaufe die GFK (Urteil vom 30. August 1998).
In Deutschland wird selbst ein Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention für Folteropfer (Art. 3 EMRK) verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden: »Als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sind deshalb grundsätzlich nur Mißhandlungen durch staatliche Organe anzusehen«.
Wegen dieser verengten nationalen Interpretation der EMRK haben wir darauf gedrängt, daß im Ausländergesetz fixiert wird, daß die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch für Deutschland verbindlich ist. Die SPD war in den Koalitionsverhandlungen jedoch nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen. Mit ihrem Widerstand hiergegen setzt die SPD Kanthers Politik fort. Nun wird vermutlich auch künftig das Bundesverwaltungsgericht beharrlich gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entscheiden. Dient dies der europäischen Harmonisierung?
Die Verweigerungshaltung der SPD wird das Thema allerdings nicht von der rot- grünen Tagesordnung verschwinden lassen. PRO ASYL hat sich entschieden, forciert Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet absolut die Abschiebung bei drohender Gefahr der Folter oder erniedrigender Behandlung. Ein erster Erfolg wurde im Fall des abgelehnten kurdischen Asylsuchenden Sarialtun erzielt.
Herr Sarialtun wurde in der Türkei immer wieder zum Opfer von Übergriffen der Armee und der Polizei, die auf der Suche nach seinen Verwandten waren und ihn verdächtigten, die PKK zu unterstützen. Nachdem Herr Sarialtun im Jahre 1991 von Polizisten inhaftiert und gefoltert worden war, floh er mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Deutschland. Er beantragte Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte den Antrag von Herrn Sarialtun ab. Die geradezu abenteuerliche Begründung: Ein tatsächliches Risiko sei für ihn und seine Familie in der Türkei nicht gegeben. Auch alle folgenden rechtlichen Schritte endeten für die Familie Sarialtun negativ. Die Abschiebung drohte.
Bevor die Abschiebung durchgeführt werden konnte, kam am 23. April 1998 die rettende Antwort aus Straßburg: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, daß die eingereichte Beschwerde von Herrn Sarialtun und seiner Familie unter Berufung auf Artikel 3 der Menschenrechtskonvention »für zulässig erklärt werden muß«. Entgegen allen vorherigen Entscheidungen von deutschen Behörden und Gerichten lenkten das Bundesinnenministerium und das rheinland- pfälzische Innenministerium daraufhin ein und verzichteten auf das anstehende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Familie Sarialtun wurde eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
Natürlich hat diese Reaktion ihre Gründe: Wir sind der Ansicht, daß die Innenministerien vor allem deswegen auf eine weitere gerichtliche Klärung verzichtet und die Aufenthaltsbefugnis erteilt haben, um keinen öffentliches Aufsehen erregenden Präzedenzfall zu schaffen. Einerseits wird abgeschoben, andererseits werden verbindliche menschenrechtliche Klärungen vermieden – so muß man diese Haltung wohl verstehen.
Aber nicht nur juristisch, auch politisch verbleiben Handlungsspielräume. Immerhin heißt es im Koalitionsvertrag: »Im übrigen werden wir den Novellierungsbedarf im Ausländergesetz mit Rücksicht auf internationale Vereinbarungen überprüfen.« Nimmt man diese Absichtserklärung ernst, so ist zunächst zu verlangen, daß endlich von der flüchtlingsvölkerrechtlichen Irrlehre Abstand genommen wird, die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention, auf die § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG Bezug nehmen, schützten nur vor staatlicher Verfolgung. Hier besteht konkreter Novellierungsbedarf. Auch im Bereich der Familienanerkennung geht die Genfer Flüchtlingskonvention anders als das bisherige deutsche Recht von einer Einbeziehung der Ehegatten und Kinder aus. Die Umsetzung dieser Absichtserklärung verlangt Änderungen im Bereich des Familienasyls.
Überdies sind auch die UN- Kinderrechtskonvention sowie die verschiedenen internationalen Antifolterabkommen zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich etwa die Notwendigkeit einer sogenannten Clearingphase bei der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die Sicherstellung einer kindgerechten Unterbringung während des Asylverfahrens, aber auch die Notwendigkeit der Berücksichtigung der besonderen Situation von Minderjährigen, Traumatisier ten, Folteropfern und aus geschlechtsspezifischen
Gründen verfolgten Menschen. Eine Änderung der entsprechenden Gesetze ist zwingend erforderlich.
PRO ASYL wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, daß die politischen Absichtserklärungen der rot- grünen Regierung, Novellierungsbedarf zu prüfen, nicht in Vergessenheit geraten.
2. Frauenspezifische Fluchtgründe
Mehr als 80.000 Menschen haben den Aufruf von PRO ASYL und dem Deutschen Frauenrat »Verfolgte Frauen schützen!« unterschrieben und gefordert, daß verfolgten Frauen Schutz gewährt wird. Ein erster Erfolg war, daß der Deutsche Bundestag im Juni 1998 die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen als Menschenrechtsverletzung geächtet hat. Die neue Regierungskoalition ist nun einen Schritt weiter gegangen und hat im Koalitionsvertrag verabredet: »Wir werden die Verwaltungsvorschriften mit dem Ziel der Beachtung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe überarbeiten«.
PRO ASYL hat vorgeschlagen, die Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe durch eine Ergänzung von § 51 AuslG zu regeln. Da § 51 Abs. 1 Ausländergesetz den Wortlaut der GFK aufgreift, wäre so an der richtigen Stelle klargestellt worden, daß man den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention auch denjenigen zugute kommen lassen will, denen Verfolgung durch sexuelle Gewalt droht oder die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten haben, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex ihres Herkunftslandes verstoßen haben.
Frauen sind von der Praxis des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte, Opfern nichtstaatlicher Verfolgung oft jedweden Schutz zu versagen oder Menschenrechtsverletzungen, selbst wenn sie von Amtspersonen begangen werden, als privat zu definieren, besonders betroffen. Deshalb wirkt es sich negativ auf die Situation asylsuchender Frauen in Deutschland aus, daß die Koalitionsverhandlungen in dieser Frage kein Ergebnis gebracht haben. Wirklich nötig gewesen wäre die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgungstatbestände im Asylverfahren (siehe Pkt. 1). Zu Recht sagt die UNHCR- Vertreterin Katharina Lumpp: »Die Koalitionsvereinbarung nützt überhaupt nichts, denn wenn die sogenannte ›geschlechtsspezifische Verfolgung‹ nicht von staatlichen Stellen ausgeht, wird die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland verweigert.«
Dennoch ist die jetzige Absichtserklärung der Regierungskoalition ein wichtiger Schritt nach vorne. Denn Verwaltungsvorschriften, die der Innenminister im Bereich des Ausländerrechtes mit Zustimmung des Bundesrates erläßt, binden Verwaltung und Gerichte. Die Koalitionspartner haben sich also verpflichtet, den Problembereich normativ zu regeln. Damit hat der öffentliche Druck zum Teil Erfolg gehabt. Auch viele Frauen innerhalb der SPD- Bundestagsfraktion haben sich für einen verbesserten Schutz für Flüchtlingsfrauen eingesetzt, so daß die männerdominierte Verhandlungskommission an einer Regelung nicht völlig vorbeigehen konnte.
Wir müssen nun allerdings auf der Hut sein, daß dem Schutzbedürfnis verfolgter Frauen in den Verwaltungsvorschriften wirklich Rechnung getragen wird und nicht lediglich Verbesserungen im Bereich der Verfahrensdurchführung beim Bundesamt – so wichtig diese sind – erfolgen.
Damit das parteiübergreifende Bündnis für den Schutz von Flüchtlingsfrauen weiterwirkt und die Absichtserklärung der Koalition zügig umgesetzt wird, werden weitere Aktivitäten nötig sein. Wir
werden deshalb die Unterschriften des Aufrufes »Verfolgte Frauen schützen!« dem Bundestagspräsidenten übergeben und uns in die Diskussion um die Veränderung der Verwaltungsvorschriften einschalten.
3. Altfallregelung
Eine der wichtigsten Forderungen von PRO ASYL ist die nach einer Altfallregelung. Im Koalitionsvertrag heißt es: »Wir wollen gemeinsam mit den Ländern eine einmalige Altfallregelung erreichen.« Dies ist ein wichtiger Schritt: Nicht fixiert wurde jedoch, unter welchen Konditionen eine solche Altfallregelung greifen soll. Von der letzten Altfallregelung waren viele Flüchtlinge ausgeschlossen, weil sie Sozialhilfe bezogen oder als Alleinstehende noch nicht 8 Jahre in Deutschland gelebt hatten.
PRO ASYL ruft alle Initiativgruppen, Verbände, kirchlichen Gruppen und Menschenrechtsorganisationen auf, Einzelschicksale von Menschen, die länger als fünf Jahre in Deutschland sind, zu dokumentieren. Nun muß auf Bundeswie auf Länderebene Druck gemacht werden auf die Innenpolitiker, damit die Altfallregelung tatsächlich greift. Unsere Forderung: Alle Asylsuchenden, die sich seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhalten, sollten ohne Vorbedingungen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Bei solch einer langen Aufenthaltsdauer ist von der faktischen Integration auszugehen. Auch Sozialhilfebezug darf nicht zum Ausschluß von einer solchen Altfallregelung führen.
Im Justizbereich warten Klägerinnen und Kläger vor allem wegen der Zahl anhängiger Altverfahren jahrelang auf Entscheidungen. Deshalb fordern wir auch eine Altfallregelung für den Bereich der Justiz: Ausländerinnen und Ausländer, deren Verfahren am 14. Mai 1996 (Datum des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts) bereits gerichtlich anhängig waren und es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch sind, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
4. Härtefallklausel im Ausländergesetz
Das geltende Ausländergesetz ist starr und unflexibel. Ist rechtskräftig über die Zulässigkeit einer Abschiebung entschieden, bleiben kaum noch Spielräume für humanitäre Lösungen. Dies regelt § 55 Abs. 4 AuslG. PRO ASYL hat gefordert, daß Spielräume für humanitäre Entscheidungen in Einzelfällen geschaffen werden und zu diesem Zweck eine Härtefallklausel in das Ausländergesetz eingefügt wird.
Zunächst war solch eine Härtefallklausel überhaupt nicht in den Koalitionsvereinbarungen vorgesehen. PRO ASYL hat erreicht, daß in der Abschlußrunde der Koalitionsverhandlungen dieses Thema noch einmal auf die Tagesordnung kam. Schließlich wurden folgende Sätze in die Koalitionsvereinbarung aufgenommen: »Wir werden künftig alle gesetzlichen und administrativen Möglichkeiten (§§ 32, 54, 30 IV AuslG und die darauf bezogenen Verwaltungsvorschriften) nutzen, in solchen Fällen zu helfen. Sollte sich das geltende Recht als zu eng erweisen, werden wir eine Änderung des § 30 II AuslG ins Auge fassen.« Hierzu ist zu sagen: Es handelt sich um eine unverbindliche, weitgehend inhaltsleere Absichtserklärung. Nach dem Wortlaut bleibt es beim bislang geltenden Recht. Es wird bestritten, daß Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Flüchtlingsinitiativen in den letzten Jahren bereits in vielen Fällen belegt haben, daß das geltende Ausländerrecht in Härtefällen gnadenlos ist und sich damit als »zu eng« erwiesen hat. Auch eine konkrete Änderung von § 30 Abs. 2 AuslG ist nicht verabredet worden.
Die ins Auge gefaßte Härtefallklausel bleibt ein Torso. § 55 Abs. 4 AuslG (das Fallbeil unter den ausländerrechtlichen Normen) ist nicht entschärft worden. Damit wird für viele abgelehnte Asylsuchende, über deren Abschiebung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, eine Duldung nicht erreichbar sein.
Wir müssen nun an eine neue Bundesregierung, Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Länderregierungen und Abgeordnete von Landtagen herantreten, um Verbesserungen zu erreichen. Sonst läuft die bekundete Bereitschaft, Härtefälle lösen zu wollen, ins Leere. Wir können uns dabei selbst auf SPD- Innenminister stützen: Ekkehard Wienholtz, Innenminister von Schleswig- Holstein hat gefordert:
»Die SPD hat Humanität und Solidarität mit Menschen in besonderen Notsituationen immer als ihre Aufgabe und Markenzeichen gesehen. Es ist nicht einzusehen, warum sie – nach der im Prinzip sicher unvermeidlichen Asylreform von 1993 – sich durch eine absolute Ausschlußklausel jeder Möglichkeit zur Hilfe in außergewöhnlichen Einzelfällen berauben sollte. Wenn eine solche Härtefallklausel im Gesetz wieder besteht, die den Ländern die Möglichkeit einräumt, in Einzelfällen Entscheidungen zu treffen, wäre es Aufgabe von überparteilich besetzten Härtefallkommissionen, wie sie in Schleswig- Holstein oder Nordrhein- Westfalen bereits existieren, die Anwendungs- und Abgrenzungskriterien für solche Fälle im einzelnen herauszuarbeiten.«
5. Abschiebungshaft und Flughafenverfahren
In der Koalitionsvereinbarung steht:
»Die Dauer der Abschiebungshaft und des Flughafenverfahrens werden im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft.«
Es handelt sich um Wortgeklingel. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht das gesamte deutsche Recht seit 1949. Alle Verwaltungsbeamten und alle Richterinnen und Richter wissen, daß sie diesen Grundsatz zu beachten haben. Es ist beschämend, daß die Koalitionäre es offensichtlich für notwendig halten, die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Errungenschaft künftiger rot- grüner Politik darzustellen.
PRO ASYL hatte gefordert, die monatelange, bis zu 1 1 /2 Jahren dauernde Abschiebungshaft abzuschaffen. Wenn der Staat meint, jemanden abschieben zu müssen, darf er nicht inhaftiert werden. Es ist für einen demokratischen Rechtsstaat völlig ausreichend, die Betroffenen kurzfristig und vorübergehend festzuhalten, wenn die Abschiebung anders nicht gesichert werden kann. Den unerträglichen Zuständen in der Abschiebungshaft muß durch eine Änderung von § 57 Abs. 2 AuslG ein Ende bereitet werden. Abschiebungshaft ist zumindest dann aufzuheben, wenn eine Abschiebung aus technischen Gründen nicht durchführbar ist, der Herkunftsstaat zeigt, daß er nicht gewillt ist, die betreffende Person innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen oder der Flüchtling sich länger als vier Wochen in Abschiebungshaft befindet. Bestimmte Personengruppen (Minderjährige, Kranke, Alte, Schwangere, usw.) sind grundsätzlich von der Verhängung von Abschiebungshaft auszunehmen. Nicht einmal diese, aus unserer Sicht humanitäre Selbstverständlichkeit, wurde vereinbart. Zu befürchten ist, daß der dürre Satz in der Koalitionsvereinbarung nichts an der unerträglichen Haftdauer von bis zu eineinhalb Jahren ändern wird.
Auch Hoffnungen auf Verbesserungen beim Flughafenverfahren lassen sich aus dem Wortlaut der Koalitionsvereinbarung nicht ableiten. Seit Jahren hat PRO ASYL anhand zahlreicher Einzelfälle die unhaltbaren Zustände und die rechtlichen Schutzlücken im Flughafenverfahren dokumentiert. Selbsttötungsversuche, Einweisungen in die Psychiatrie, Ausbrüche und Verzweiflungstaten anderer Art sind an der Tagesordnung. Was soll vor diesem Hintergrund nun noch geprüft werden? Wir bleiben dabei: Das Flughafenverfahren muß ersatzlos abgeschafft werden.
6. Was fehlt im Koalitionsvertrag?
An dieser Stelle ist es aus Platzgründen nicht möglich, auf alle Flüchtlinge betreffende Problembereiche hinzuweisen, die in der Koalitionsvereinbarung nicht berücksichtigt sind. Erwähnt werden muß aber, daß die neue Koalition nicht nur an die Grenzabschottungspolitik der alten Regierung anknüpft, sondern auch das Konzept, bereits im Lande befindliche Flüchtlinge mit den Mitteln des Sozialhilferechts auszuhungern, fortschreiben will. Denn nach dem Wortlaut des Koalitionsvertrages bleibt es beim Asylbewerberleistungsgesetz in seiner durch die letzten Neuregelungen noch einmal verschärften Form. Flüchtlingen muß es wie Hohn in den Ohren klingen, wenn im Koalitionsvertrag an anderer Stelle davon die Rede ist, daß die Bekämpfung der Armut ein Schwerpunkt der Politik werden solle und besonders die Armut von Kindern reduziert werden müsse. Wer das Asylbewerberleistungsgesetz unangetastet läßt, schreibt Armut gerade fest. Eine rotgrüne Bundesregierung, die es zuläßt, daß die Einheitlichkeit der Sozialhilfe als des untersten Netzes der Existenzsicherung dadurch zerstört wird, daß es auch weiterhin unterschiedliche Existenzminima für Deutsche und verschiedene Kategorien von Flüchtlingen gibt, geht mit einer schweren Hypothek in die Legislaturperiode. Denn wie will man zu einem glaubwürdigen Konzept für eine bedarfsorientierte soziale Grundsicherung kommen, wie dies die Koalitionsvereinbarung an anderer Stelle vorsieht, wenn man es bei der Ausgrenzung ganzer Personengruppen aus der Sozialhilfe beläßt?
Zusammenfassende Bewertung
Vor fünf Jahren hat eine starke Minderheit der Abgeordneten der SPD zusammen mit Bündnis 90/ Die Grünen gegen die Grundgesetzänderung im Asylrecht gekämpft. Unsere Erwartung war und ist, daß eine neue Mehrheit zumindest bereit ist, unterhalb der Ebene einer Verfassungsänderung alles zu tun, um zu einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren und zu einem verbesserten Flüchtlingsschutz zu kommen. Jetzt, da die veränderten Mehrheitsverhältnisse solche Verbesserungen möglich machen würden, setzt Rot- Grün statt dessen Kanthers Politik weitgehend fort.
PRO ASYL wird auch der neuen Bundesregierung immer wieder ins Bewußtsein rufen, daß wir grundlegende Änderungen im Ausländer- und Asylrecht brauchen. Wir brauchen ein Flüchtlingsrecht, das politisch Verfolgte wieder wirksam schützt und die weltweit gültigen Standards der Genfer Flüchtlings konvention in Deutschland umsetzt. Zu
Recht hat die UN- Hochkommissarin für Menschenrechte eine Wende in der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union gefordert: Die EU könne nach außen nur überzeugend für die Menschenrechte eintreten, wenn sie ihnen auch nach innen vorbehaltlos Geltung verschaffe.
Nach dem Regierungswechsel wird die Arbeit von PRO ASYL schwieriger und wichtiger. Die Erwartungen vieler, daß ein Wechsel in der Asyl- und Ausländerpolitik eingeleitet wird, werden enttäuscht. Aus Oppositionsparteien sind Regierungsparteien geworden, die von rechts enorm unter Druck stehen werden. Es wird weiterhin nötig sein mit großem öffentlichen Engagement auf die Situation verfolgter Menschen aufmerksam zu machen.
PRO ASYL:
- informiert die Öffentlichkeit,
- reagiert auf aktuelle Krisensituationen,
- recherchiert und thematisiert Menschenrechtsverletzungen,
- unterstützt Flüchtlinge sowohl in nationalen Verfahren als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- engagiert sich europaweit für ein menschenwürdiges Flüchtlingsrecht.
In vielen Fällen hat bisher die Kombination von wirksamer Öffentlichkeitsarbeit und professioneller juristischer Hilfe zum Erfolg geführt.
PRO ASYL ist finanziell unabhängig. Nur dadurch können wir uns wirkungsvoll für die Menschenrechte einsetzen.
- Unsere Bitte: Unterstützen Sie uns durch Ihre Mitgliedschaft oder eine Spende.
Förderverein PRO ASYL e. V.
Veröffentlicht im Oktober 1998
Förderverein PRO ASYL e. V.
Postfach 160624
60069 Frankfurt/ M.
Telefon: 069/ 230688
Fax: 069/ 230650
internet: http:// www. proasyl. de
e-mail: proasyl@ proasyl. de
Spendenkonto- Nr. 8047300
Bank für Sozialwirtschaft Köln
BLZ 370 205 00
Koalitionsvertrag (Auszüge)
6. EU Initiativen
Wir setzen uns in der EU zur Stärkung der Inneren Sicherheit und zur Gewährleistung der Bürgerrechte folgende Ziele:
- Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung, sowie Ausbau von Europol unter Gewährleistung der gerichtlichen Kontrolle und der Befassungsrechte des Europäischen Parlaments.
- Harmonisierung der Asyl-, Flüchtlingsund Migrationspolitik (Schwerpunkte: Bekämpfung illegaler Einwanderung – insbesondere Schleuserkriminalität -, gerechte Lastenverteilung unter Berücksichtigung der Kommissionsvorschläge, nachhaltige Bekämpfung der Fluchtursachen).
- Schaffung einer EU- Charta der Grundrechte.
7. Integration
Wir setzen uns mit Nachdruck für eine gemeinsame europäische Flüchtlings- und Migrationspolitik ein, die die Genfer Flüchtlingskonvention und Europäische Menschenrechtskonvention beachtet. Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung muß eine ausgewogene Verantwortungs- und Lastenverteilung sein. Während der deutschen Ratspräsidentschaft werden wir vorschlagen, die Kompetenz für alle Fragen der Flüchtlings- und Migrationspolitik bei einem Mitglied der Europäischen Kommission zu bündeln. (…) Im übrigen werden wir den Novellierungsbedarf im Ausländergesetz mit Rücksicht auf internationale Vereinbarungen überprüfen. Die bisherige Anwendung des Ausländergesetzes hat in einer geringen Zahl von Ein zelfällen zu Ergebnissen geführt, die auch vom Gesetzgeber nicht gewollt waren. Wir werden künftig alle gesetzlichen und administrativen Möglichkeiten (§§ 32, 54, 30 Abs. 4 AuslG und die darauf bezogenen Verwaltungsvorschriften) nutzen, in solchen Fällen zu helfen. Sollte sich das geltende Recht als zu eng erweisen, werden wir eine Änderung des § 30 Abs. 2 AuslG ins Auge fassen. Die Dauer der Abschiebungshaft und des Flughafenverfahrens werden im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft. Wir wollen gemeinsam mit den Ländern eine einmalige Altfallregelung erreichen. Wir werden die Verwaltungsvorschriften mit dem Ziel der Beachtung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe überarbeiten.
8. Menschenrechtspolitik
Achtung und Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierten und in den Menschenrechtsverträgen festgeschriebenen Menschenrechte sind Leitlinien für die gesamte internationale Politik der Bundesregierung. Die neue Bundesregierung wird sich auch hier mit Nachdruck um international abgestimmte Strategien zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und ihrer Ursachen sowie ihrer Prävention bemühen. Sie wird die bestehenden nationalen Instrumente des Menschrechtsschutzes verbessern und um wirkungsvolle internationale Instrumente bemüht sein. Sie unterstützt die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsinstitutes in Deutschland.
Auszug aus der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen vom 20.10.1998