PRO ASYL Presseerklärung | Press Release
16. Juni 2004
Skandal beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge
Asylrecht eines 100 Prozent schwerbehinderten Afghanen
ohne ernsthafte Prüfung widerrufen
PRO ASYL: Man kann einen Menschen mit einem Textbaustein erschlagen
Der 49-jährige afghanische Staatsangehörige H. ist – so der Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes – zu 100 Prozent behindert. Er ist auf beiden Ohren schwerhörig am Rande der Taubheit (Trommelfellperforation). Herr H. ist zudem fast blind, auf beiden Augen besteht eine Sehminderung von 14 Dioptrien. Er leidet unter den Folgen multipler Schussverletzungen an Beinen, Bauch und Brustkorb als Folge eines gezielten Attentats in Afghanistan, das auch ein Anfallsleiden zur Folge hat. Hinzu kommt eine durch Diät und Medikamente zu behandelnde Zuckerkrankheit. Ohne fremde Hilfe ist Herr H. nicht in der Lage, die notwendigen Medikamente einzunehmen, für seine Körperpflege zu sorgen oder gar Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Wird er nicht versorgt, kann Herr H. in eine lebensbedrohliche Situation geraten.
Diese geballten Fakten haben das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht daran gehindert, das Herrn H. im Juli 2001 gewährte Asylrecht zu widerrufen. Fünf Seiten Standardtext genügen der Bundesamtsaußenstelle Würzburg, um zu dieser Entscheidung zu kommen. Der Bescheid des Bundesamtes geht an der konkreten Gesundheitssituation des Flüchtlings völlig vorbei mit dem einzigen Hinweis, aus seinen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen ergebe sich keine politische Verfolgung. Zwar entscheidet das Bundesamt nicht über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vorgesehen seien, dennoch findet sich der absolut neben der Sache liegende Hinweis, dass sich „der Ausländer an seinem Geburts- und früheren Wohnort Kabul niederlassen“ könne. Das würde sofortige Lebensgefahr heraufbeschwören.
H.s Kölner Anwalt Gunter Christ hatte auf 34 Seiten vorgetragen, warum von einem Widerruf abzusehen sei. Eine Auseinandersetzung mit seinen – auch völkerrechtlich zwingenden – Argumenten fand im Bundesamtsbescheid nicht statt. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention, aber auch nach dem deutschen Asylverfahrensgesetz ist von einem Widerruf dann abzusehen, „wenn der Ausländer sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.“ H. hat ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal in Afghanistan erlitten – mit lebenslangen Folgen. Sein Vater ist durch ein Attentat im Dezember 1998 ums Leben gekommen, bei dem H. ebenfalls schwer verletzt wurde. Verwandte in Afghanistan, die ihn versorgen könnten, hat er nicht.
Anlass des Widerrufsverfahrens war offenbar ein Antrag des schwerbehinderten Afghanen auf den Familiennachzug seiner in Pakistan lebenden Ehefrau und ihrer Kinder. Werden dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge solche Anträge von Asylberechtigten bekannt, so leitet es regelmäßig ein Widerrufsverfahren ein. Ziel der negativen Bundesamtsentscheidung ist es, den Betroffenen den Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Rechte zu entziehen. Dazu gehört auch das Recht auf Familienzusammenführung. Für Herrn H. ist dies von existenzieller Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die inhumane Entscheidung des Bundesamtes als die Spitze eines Eisbergs dar – geformt von bürokratischer Kälte, resistent gegenüber jedem Einzelschicksal. Man kann einen Menschen auch mit einem Textbaustein erschlagen. Das Bundesamt arbeitet daran.