Schengener Übereinkommen
EUROPÄISCHE UNION

Mit dem Amsterdamer Vertrag ist „Schengen“ für die Europäische Union übernommen worden. Das Asylkapitel ist durch die Regelungen der Dubliner Konvention ersetzt worden.
„Schengen“ soll mehr Sicherheit für die Bürger in Europa und zugleich die Voraussetzungen für die vollständige Personenfreizügigkeit schaffen. Mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte am 1. Juli 1987 war in Art. 8a EWGV der freie Personenverkehr als eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes neben dem freien Warenverkehr, der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit festgelegt worden.

Als Ausgleichsmaßnahmen für die innere Freizügigkeit sind die Stärkung und Harmonisierung des Kontrollstandards an der gemeinsamen Außengrenze. eine gemeinsame Visumpolitik, die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch vorgesehen.
Die Aussengrenzen dürfen nur bei Grenzdienststellen überschritten werden.
„Ausländer“ können für drei Monate in das Gebiet der Vertragsstaaten einreisen, wenn sie über gültige Reisedokumente, ein Visum, falls es erforderlich ist, und über ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt verfügen. Ausserdem dürfen sie nicht als Personen ausgeschrieben sein, denen die Einreise zu versagen ist, oder als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Vertragsstaaten angesehen werden.
Zur Eindämmung der illegalen Einwanderung haben die Schengen-Staaten nach einem BMI-Bericht eine Task Force gebildet, die besondere Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen durchführt und konzertierte Intensiveinsätze im Rahmen eines Pilotprojekts „Routen der illegalen Einwanderung“ organisiert. Auch gibt es besondere Initiativen in den Grenzgebieten, die sich auf ständige Kontakte mit der örtlichen Bevölkerung und mit den Behörden der Nachbarstaaten stützen. Die Sicherheit der Aussengrenzen wurde durch Fachpersonal und verschiedene technische Ausrüstungen verstärkt.
Auf den Flughäfen, die Aussengrenzen sind, wurde die Ausbildung der Grenzbeamten und der Angestellten der Fluggesellschaften verstärkt, werden häufiger Spezialisten für die Detektion ge- und verfälschter Dokumente herangezogen, die Kontrolle auf dem Vorfeld intensiviert und die Verfahren zum Informationsaustausch verbessert.
In den neu hinzugekommenen Vertragsstaaten wurden die personellen und technischen Ressourcen zur Grenzsicherung aufgestockt.
Es gibt eine gemeinsame Liste der Vertragsstaaten der Länder, deren Staatsangehörige der Visapflicht unterliegen. Sie umfasst ca. 130 Länder und ist in allen Vertragsstaaten rechtlich bindend. Die Liste enthält vornehmlich Länder, aus denen möglicherweise Flüchtlinge kommen könnten.
Für die Erteilung von Kurzzeitvisa bis zu drei Monaten liegen gemeinsame Kriterien vor. Ein Visum, das durch einen der Vertragsstaaten erteilt wurde, ist für das ganze Schengen-Gebiet gültig. Ausländer aus Drittstaaten, die keiner Visapflicht unterliegen, können sich bis zu drei Monaten frei im Gebiet der Vertragsstaaten bewegen.
Ein Transitvisum erlaubt dem Inhaber, über das Gebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland zu reisen, unter der Voraussetzung, dass der Transit fünf Tage nicht übersteigt. Bei den Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis in den Vertragsstaaten oder für Langzeitvisa bleibt das jeweilige Einwanderungsrecht der einzelnen Vertragsstaaten maßgebend.
Fluggesellschaften (und Transportunternehmen), die Passagiere ohne ausreichende Reisedokumente befördern, werden mit spürbaren Strafen belegt und müssen für den Rücktransport der Zurückgewiesenen aufkommen. Dies hat dazu geführt, dass die Fluggesellschaften mittlerweile eigene quasi-hoheitliche Ausweiskontrollen vornehmen und eng mit den Grenzbehörden zusammenarbeiten.
Die Regelungen zur Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren sind aus dem Schengener Vertragswerk herausgenommen und auf die Dubliner Konvention übertragen worden. Sie ist seit dem 1. September 1997 in Kraft.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei erfolgt vorwiegend über das Schengener Informationssystem (SIS), dessen Zentralrechner in Straßburg steht. Zehntausende Endgeräte in den Vertragsstaaten werden zur Speicherung und zur Suche von Personen- und Objektdaten eingesetzt. Die Eingaben erfolgen nach einem bestimmten Schema. Sie umfassen bei der Registrierung von Personen Name, Vorname, besondere Merkmale, den Anfangsbuchstaben des 2. Vornamens, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht, Nationalität, ob bewaffnet, ob gewalttätig, den Speicherungsgrund und die vorgesehene Maßnahme.
Die polizeiliche Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten beinhaltet auch die Möglichkeit, bei bestimmten kriminellen Delikten und unter genau festgelegten Voraussetzungen grenzüberschreitend tätig zu werden, sei es durch eine grenzüberschreitende Observation oder durch die sog. Nacheile.
Die in den gemeinsamen Grenzgebieten tätigen Polizeidienststellen haben die Möglichkeit, insbesondere durch den Austausch von Funkgeräten miteinander zu kommunizieren.
Durch ständige Verbindungsbeamte wird die Bearbeitung von Ersuchen um polizeiliche Unterstützung sowie von Rechtshilfeersuchen verbessert. Die Schengen-Staaten verfügen auch über eine bedeutende Anzahl von Verbindungsbeamten in europäischen und außereuropäischen Drittstaaten.
Das Europäische Parlament hat eine Reihe von Entschließungen verabschiedet, in denen es seine Auffassung und Kritik zu einzelnen Fragen, die Schengen betreffen, dargelegt hat. Wiederholt hat es sein Bedaueren darüber geäußert, dass Schengen neue Formen der Diskriminierung zwischen Unionsbürgern aufgrund ihrer Nationalität auf der einen und gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten, die rechtmäßig in der Union leben, auf der anderen Seite geschaffen hat. Es vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht als Entschuldigung für die systematischen Kontrollen im Binnengrenzraum oder die „hermetische Abschottung“ an den Außengrenzen herhalten darf.
Auch hat das Parlament das Fehlen von Transparenz und demokratischer Kontrolle des Schengener Abkommens festgestellt und darauf bestanden, dass die Schaffung behördlicher und polizeilicher Zusammenarbeit auf europäischer Ebene nicht ohne die demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament, die gerichtliche Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof und nicht ohne Transparenz und eine bessere Abklärung der Zuständigkeiten erfolgen darf. Im Hinblick auf die Kontrollen an den Außengrenzen fordert das Parlament einen umfassenden Bericht über diese.
veröffentlicht von Pro Asyl