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HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV FOLIEN :::

Schengen Romantik

INHALT


Vorreiter in der EU-Asylpolitik

Kurz vor der Bundestagswahl – am 16. September 1998 – tagte unter deutschem Vorsitz in Königswinter der Exekutivausschuss der Schengener Vertragsstaaten. Dabei rühmte sich der damalige Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU), dass ein beachtlicher Fortschritt in der „Bekämpfung der illegalen Einreise“ erreicht worden sei. Der Schengen-Verbund wird dabei als eine Sicherheitsgemeinschaft verstanden, die sich an den Außengrenzen möglichst weitgehend gegen jedwede Zuwanderung abschottet. Die besondere politische „Leistung“ Bonns besteht darin, den Begriff „Flüchtling“ faktisch eliminiert und unter die „illegale Einwanderung“ eingeordnet zu haben. Ebenso bedeutsam für den Abbau des internationalen Flüchtlingsschutzes dürfte die Verbindung sein, die zwischen „illegaler Einwanderung“ und „Kriminalität“ hergestellt wurde.
Wein aus Luxemburg. Auf dem Etikett steht „Chateau de Schengen, Schloß Schengen“. Es zeigt eine romantische Anlage, der Schlossturm ist von Weinreben umrankt. Symbol eines gehobenen Lebensstils und gesteigerter Lebensfreude, zumindest für eine privilegierte Kaste. Das Schengener Abkommen, dessen Besitzstand ab 1999 in die EU übernommen wird, verspricht den Bürgerinnen und Bürgern von Schengenland eine neuartige Lebensfreude mit interner Grenzenlosigkeit, der Befreiung von Pass- und Zollkontrollen und einer unbeschränkten Reisefreiheit. Dafür ist aber ein Preis zu zahlen, ein sehr hoher Preis, und diesen Preis bezahlen MigrantInnen und Flüchtlinge. Denn Schloss Schengen als europäischer Raum der Freizügigkeit wird an den Außengrenzen als Festung ausgebaut. Diese Festung hat weit draußen umfangreiche Vorwerke, tiefe Gräben und hohe Wallanlagen
Es gibt Grundsätze zur „Heranführung der Staaten Mittel- und Osteuropas und Zyperns an die Schengen – und EU-Standards“. Die Staaten, die sich um die Aufnahme in die EU bemühen, müssen den gesamten „Schengener Besitzstand“ übernehmen. Die deutsche Präsidentschaft hat vom 20. – 23. September 1998 mit den Beitrittskandidaten eine grenzpolizeiliche Fachkonferenz durchgeführt, um die Grenzschutzchefs der Bewerberländer auf den Schengener Stand der Außengrenzsicherheit vorzubereiten. Beachtlich ist bei dem in Frankfurt vorgeführten „Integrierten Sicherheitssystem“ die offenbar nahtlose Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft.
Der „Budapester Prozess“ bezeichnet eine Zusammenarbeit und eine Konferenzserie seit 1991 von mehr als 30 Staaten, dem Europarat, der Europäischen Kommission, Interpol, der Internationalen Organisation für Wanderung, dem UNHCR und weiteren internationaler Organisationen. In diesem Prozess spielt die Bundesrepublik eine maßgebliche Rolle. Der Prozess umfasst ein Geflecht von Absprachen und Maßnahmen, die darauf zielen, die über Süd- und Osteuropa verlaufenden Fluchtrouten zu sperren. Die Sonderkonferenz vom 29. und 30. Juni 1998 kam auf deutsche Initiative zustande und wurde durch das Odysseus-Programm der EU finanziell unterstützt.
Der frühere Aussenminister Klaus Kinkel hat am 25. November 1997 eine Rede vor dem Sicherheitspolitischen Forum des Deutschen Bundeswehrverbandes gehalten und die Rolle der Bundeswehr bei der internationalen Krisenbewältigung gewürdigt. Sie sei seit 1955 zu einem tragenden Pfeiler deutscher Außen- und Sicherheitspolitik geworden. Kinkel sprach dabei auch von der Stabilitätsinsel EU, die an einen Krisenbogen grenze, der von Algerien bis Afghanistan reicht. Nicht nur die USA, auch Europa habe im Nahen und Mittleren Osten vitale Interessen. Nato, WEU, Euro-Korps, die Bundeswehr würden nach dem Ende der sowjetischen Bedrohung gebraucht, weil es andersartige Bedrohungen und Herausforderungen für die Sicherheit Deutschlands und Europas gebe.
Allerdings setzte sich Kinkel auch dafür ein, den Wohlstandsgraben um die EU um der eigenen inneren Stabilität willen aufzuschütten.
Die Asyl- und Migrationspolitik der Europäischen Union ist seit Jahren durch Abwehr geprägt. Die Liste aus den Jahren 94/5 muss mittlerweile ergänzt werden. 1996 hat der Rat eine Empfehlung zur Zusammenarbeit bei der Ausweisung beschlossen, aus dem gleichen Jahr stammt eine Empfehlung zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen und eine Entscheidung zur Überwachung der Einhaltung der früher beschlossenen Maßnahmen.
Durch den Amsterdamer Vertrag, der 1997 beschlossen wurde, tritt in der Asyl- und Migrationspolitik eine stärkere Übertragung der Kompetenz auf die Gemeinschaft ein. Allerdings hat die Bundesrepublik dafür gesorgt, dass in der fünfjährigen Übergangsphase verbindliche Entscheidungen nur einstimmig erfolgen können. Damit wollte Deutschland verhindern, gerade in Fragen von Asyl und Migration durch einfache Mehrheiten in seiner restriktiven Haltung korrigiert zu werden.
Die Entscheidungen des Rates werden von diversen Arbeitsgruppen (AG) und Informationszentren (CIREA und CIREFI) vorbereitet und über den Ausschuss der Ständigen Vertreter (ASTV) dem Rat vorgelegt. In diesen vorbereitenden Gremien, deren Arbeiten der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ist die Bundesrepublik politisch und fachlich gut vertreten.

Während die Bundesrepublik dazu beiträgt, den internationalen Flüchtlingsschutz abzubauen, bleibt sie selbst hinter den geltenden Standards zurück. So hat sich in Deutschland eine Rechtsprechung durchgesetzt, die den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention verengt. Verfolgt sollen nur diejenigen sein, deren Verfolgung vom Staat ausgeht.

Diese Rechtsprechung ignoriert die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention. Diese entstand mit dem Ziel, alle diejenigen Menschen zu schützen, die durch den Wegfall des zuvor gewährten staatlichen Schutzes schutzlos geworden sind – unabhängig davon, ob der Auslöser der Untergang des Herkunftsstaates oder eine Verfolgung durch staatliche Organe ist. Eine Änderung der deutschen Praxis ist erforderlich. Von UNHCR ist in den vergangenen Jahren die entsprechende Beachtung der GFK immer wieder gefordert worden.

Art. 3 der EMRK verbietet es, jemanden der Folter oder einer unmenschlichen oder einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung zu unterwerfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass das Verbot des Art. 3 EMRK auch dann gilt, wenn eine Person in ein Land gebracht werden soll, in dem die Misshandlung von nichtstaatlicher Seite droht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist aber der Auffassung, dass eine die Abschiebung verbietende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK nur dann vorliegen soll, wenn »sie von einem Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation herrührt« .

Damit geht die deutsche Rechtsprechung einen Sonderweg und setzt sich in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Schutzbedürftigen wird so der notwendige Schutz entzogen.

Im Februar 1998 hat das Europäische Parlament über den Jahresbericht 1996 über die Menschenrechte in der EU abgestimmt. Die Abstimmung ergab eine Mehrheit von 260 Stimmen bei 188 Gegenstimmen und 32 Enthaltungen.Vorausgegangen war eine kontroverse Debatte, in der immer wieder betont wurde, man könne nicht ständig die Menschenrechtsverletzungen in der Welt kritisieren, ohne gleichzeitig auf deren Missachtung in der Europäischen Union zu verweisen. Aline Pailler verwies als Berichterstatterin darauf, dass es gemessen an den zahlreichen internationalen Abkommen und Konventionen in der EU noch erhebliche Defizite gäbe. Einwanderung und Asylrecht werden in einem eigenen Kapitel sehr ausführlich behandelt.
Das Kapitel über Einwanderung und Asylrecht beginnt mit einer grundsätzlichen Kritik an der Migrations- und Asylpolitik der Europäischen Union. „Bedauern“ ist natürlich diplomatische Sprache und kann normalerweise als ein Verriss verstanden werden.
Die detaillierte Kritik vor allem im Flüchtlingsbereich lässt sich als Beanstandung der deutschen Asylpolitik lesen.
Der Bericht des Europäischen Parlaments befasst sich eingehend mit den Abschiebungen und fordert, ganz auf dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention „auch illegal eingereiste Einwanderer und Flüchtlinge nicht in einen Staat zurückzuschieben, in dem ihnen Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht bzw. die begründete Annahme besteht, dass die Zurückgeschobenen einer solchen Behandlung ausgesetzt werden, sowie mit diesen Staaten keine Rücknahmeabkommen abzuschließen“.

Bei der Forderung nach voller Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention geht es dem Parlament um ein Doppeltes, einmal darum dass die Genfer Flüchtlingskonvention richtig angewendet wird und Personen, die in ihrem Land verfolgt werden, selbst wenn die Verfolgung nicht von den staatlichen Organen ausgeht, in der Europäischen Union die Möglichkeit haben einen den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechenden Schutz zu finden; dann geht es aber auch um ein erweiterte Definition des Flüchtlingsbegriffs, derzufolge Opfer sexueller Gewalt auch als Flüchtlinge anerkannt werden können.

Insgesamt könnten die Vorstellungen des Europäischen Parlaments eine wichtige Hilfe sein, um in Europa entgegen dem derzeitigen von Deutschland unterstützen Trend ein harmonisiertes Asylrecht zu schaffen, das diesen positiven Namen verdient, weil es im Einklang mit den Menschenrechten steht.


veröffentlicht von PRO ASYL


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