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PRO ASYL Presseerklärung

8. Mai 2003

Rat Justiz und Inneres in Brüssel

Gemeinsames EU-Asylrecht droht an Deutschland zu scheitern
Appell an Kanzler Schröder und Außenminister Fischer: Vorbehalte zurückziehen

In sieben Wochen muss die EU-Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff und zum Ergänzenden Schutz beschlossen sein. Dies ist die zeitliche Vorgabe der Staats- und Regierungschefs.

PRO ASYL appelliert an die Bundesregierung, alle Vorbehalte zurückzunehmen, damit endlich das Fundament eines gemeinsamen europäischen Asylsystems gelegt werden kann. Um den asylrechtlichen Vergemeinschaftungsprozess noch zu retten, sind nun Kanzler Schröder, der bei seinen europäischen Kollegen im Wort steht, und Europaminister Fischer gefragt. PRO ASYL fordert die Bundesregierung auf, den im Koalitionsvertrag anvisierten europapolitischen Kurswechsel umzusetzen: Die Vergemeinschaftung im Asylrecht soll „auf hohen menschen- und flüchtlingsrechtlichen Standards gründen“. Mit der Rücknahme der deutschen Vorbehalte ließe sich der Vergemeinschaftungsprozess revitalisieren und die dringend erforderliche völkerrechtskonforme Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in Kürze auf der EU-Ebene regeln und damit auch in Deutschland gewährleisten.

Die weiterhin bestehenden sechzehn deutschen Vorbehalte verhindern bei dem heutigen EU-Innenministertreffen eine Einigung. Seit Monaten warten alle anderen EU-Partner, dass sich Deutschland endlich bewegt. Die Irritation und Verbitterung über die deutsche Verhandlungsführung ist groß, denn Deutschland verhandelt nicht, informiert nicht, sondern verharrt passiv. Das Kalkül des Bundesinnenministeriums: Nicht Deutschland, sondern Europa soll sich bewegen.

Der Innenminister will sein Lebenswerk krönen und ein Zuwanderungsgesetz – falsch etikettiert als „das modernste in Europa“ (Schily) – auf nationalstaatlicher Ebene auf Biegen und Brechen mit der CDU/CSU schaffen und nimmt dabei das Scheitern des EU-Vergemeinschaftungsprozesses billigend in Kauf.

Die CDU/CSU übertrifft die europafeindliche Haltung des Bundesinnenministers noch. In ihren 128 Änderungsanträgen zum Zuwanderungsgesetz will sie noch einmal Schlachten des letzten Jahrhunderts schlagen: Obwohl mittlerweile zwischen allen Mitgliedsstaaten der EU unstrittig ist, dass Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, will sie an der nicht völkerrechtskonformen deutschen Praxis festhalten.

Die arbeitsteilige Blockadehaltung zwischen Bundesinnenministerium und CDU/CSU schädigt den asylrechtlichen Vergemeinschaftungsprozess nachhaltig. Sie wird sich mittelfristig als politischer Bumerang erweisen. Das ständige Düpieren europäischer Verhandlungspartner wird sicherlich an anderer Stelle quittiert werden.
Die verbohrte Haltung bei den so genannte Ergänzenden Schutzformen wird zu keinerlei Harmonisierung führen. Ein Resultat: Die Schutzbedürftigen werden in einigen Staaten – insbesondere in den zehn Beitrittsstaaten – so gut wie keine Sozialleistungen und Integrationsperspektiven erhalten. Der Flickenteppich in dieser zentralen Frage wird zwangsläufig zu Weiterwanderungen von rechtlos gestellten Flüchtlingen innerhalb der EU mit ihren demnächst 25 Mitgliedsstaaten führen.

Wo blockiert Deutschland? (Beispiele)

Nichtstaatliche Verfolgung bei Ergänzendem Schutz

Ein zentraler Vorbehalt bezieht sich auf die Frage der Berücksichtigung „nichtstaatlicher Akteure“ beim Ergänzenden Schutz. Als Grundlage für die Anerkennung als Person, die Anspruch auf Ergänzenden Schutz hat, gelten die internationalen Menschenrechtsabkommen, vor allem die Europäische Menschenrechtskonvention. In der EU-Richtlinie wird im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofes ein Abschiebungsverbot auch dann gewährleistet, wenn die Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung durch nichtstaatliche Organisationen droht. Die deutsche Praxis steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und zur europäischen Staatenpraxis. Deutschland will Opfer von Gewaltanwendung durch nichtstaatliche Akteure vom Ergänzenden Schutz ausschließen.

Soziale Rechte und Integration

Der zweite Teil der Richtlinie regelt die sozialen Rechte, die GFK-Flüchtlingen und durch den Ergänzenden Schutz begünstigten Personen gewährt werden sollen. Hier gibt es augenblicklich noch 12 deutsche Vorbehalte, die verhindern sollen, dass eine ansatzweise Gleichstellung beider Schutzformen vollzogen wird. Das Bundesinnenministerium möchte das Niveau der deutschen „Duldung“ – einen ausländerrechtlichen Nicht-Status ohne jegliche Perspektive – als europäischen Standard festschreiben.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Begünstigte des Ergänzenden Schutzes Zugang zur Sozialhilfe erhalten sollen. Deutschland möchte den entsprechenden Passus der Richtlinie streichen und nur eine irgendwie geartete Existenzsicherung vorschreiben.
Vorgesehen ist, dass Personen im Ergänzenden Schutz unmittelbar nach Zuerkennung ihres Status die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbsarbeit ge-stattet wird. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Flüchtlinge ein Jahr lang einem nachrangigen Arbeitsmarktzugang zu unterwerfen. Deutschland fordert, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt ausschließlich im nationalstaatlichen Ermessen bleibt.
Nach der EU-Richtlinie sollen diese Flüchtlinge auch Zugang zu geeigneten Integrationsprogrammen haben. Deutschland will diese Verpflichtung durch eine unverbindliche Formulierung ersetzen.
Eine sachliche Begründung hierfür ist angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen ebenfalls in die Gesellschaft des Aufnahmestaates eingegliedert werden sollten, nicht erkennbar.
Die Familienangehörigen von Flüchtlingen und Begünstigten des Ergänzenden Schutzes, die nicht selbst die Voraussetzungen für diesen Status erfüllen, sollen die gleichen Rechte erhalten. Unter Familienangehörigen wird hier nur die Kernfamilie verstanden. Deutschland hat einen Vorbehalt eingelegt und will, dass diese Regelung nur als Kann-Bestimmung für Personen im Ergänzenden Schutzes gilt.


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