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PRO ASYL Presseerklärung | Press Release

24. September 2004

Neuer Prozess gegen BGS-Beamte um Erstickungstod
von Aamir Ageeb bei Abschiebung

Resümee des ersten Verhandlungstages
Akten beim BGS vernichtet, aber mehr Aufklärung durch Aussagen der Angeklagten

Mit einer Überraschung begann vor dem Frankfurter Schwurgericht die Neuauflage des Verfahrens um den Erstickungstod des sudanesischen Staatsangehörigen Aamir Ageeb bei seiner Abschiebung am 28. Mai 1999 in den Händen von Beamten des Bundesgrenzschutzes. Die als Zeugen geladenen BGS-Beamten haben – anders als beim bisherigen Verfahren vor dem Amtsgericht – nunmehr eine unbeschränkte Aussagegenehmigung des obersten Dienstherrn. Sie dürfen auch zu Vorgängen nach dem Tattag aussagen. BGS-Spitze und – man darf vermuten – das Bundesinnenministerium sind damit von der bisherigen politischen Verdunklungsstrategie abgerückt. Auch die Anklagten sagen nunmehr umfassend zur Sache aus. So ergibt sich nun die Chance einer genaueren Beurteilung der möglichen individuellen Schuld der Angeklagten im Lichte des bereits vor dem Amtsgericht deutlich gewordenen organisatorischen Versagens der BGS-Hierarchie.

Sehr deutlich wurde in der Verhandlung, dass sich der BGS über lange Jahre hinweg nicht ernsthaft bemüht hat, die Sachverhalte aufklären zu helfen. Im Gegenteil: Der souverän verhandelnde Kammervorsitzende Gehrke musste feststellen, dass sich die Akten, in denen sich die dienstlichen Belehrungen über die geltenden Vorschriften bei der Rückführung auf dem Luftwege samt der Unterschriften der so belehrten BGS-Beamten hätten finden lassen müssen, vernichtet wurden. Ein bemerkenswerter Vorgang, so der Vorsitzende.

Die Angeklagten bestätigten in ihren Aussagen den bisherigen Eindruck von den chaotischen Zuständen beim BGS:

  • Fortbildungslehrgänge seien nicht obligatorisch gewesen. Abschiebungen durften auch ohne entsprechende Grundausbildung begleitet werden.Die Fortbildungen hätten eher den Charakter eines moderierten Erfahrungsaustauschs gehabt und mit den Lehrplänen aufgrund von Zeitmangel nicht übereingestimmt. Hinweise zur Problematik der Atembehinderung habe es nicht gegeben. Über die Möglichkeit des Herunterdrückens des Oberkörpers (im Fall Ageeb mutmaßlich todesursächlich) sei ohne genauere Gefahrenhinweise gesprochen worden. Rechtsfragen wie der Übergang der Kommandogewalt nach dem Schließen der Flugzeugtüren auf den Flugkapitän seien nicht erörtert worden. Einer der Angeklagten schilderte im Gegenteil sehr drastisch, dass BGS-Beamte auch in Drittstaaten oder nach dem Schließen der Flugzeugtüren weiter gehandelt hätten, ohne sich Gedanken über die Frage ihrer Befugnis zu machen. Einer der Angeklagten schilderte ebenso offen das im Rahmen der als Fortbildung titulierten BGS-Selbsterfahrungsgruppe Besprochene: Was darf man, was darf man nicht und was wird trotzdem gemacht? Derselbe Angeklagte wies zur Frage der Problematik der Atembehinderung darauf hin, dass hierzu nicht nur nichts gelehrt worden sei, sondern es auch in der Praxis Fälle gegeben habe, in denen BGS-Bedienstete auf Menschen in Bauchlage gekniet hätten.
  • Zwei der Angeklagten berichteten, sie hätten den für die Abschiebung vorbereiteten Aamir Ageeb in der BGS-Gewahrsamszelle in der sogenannten hogtie-Fesselung (die zusammengefesselten Hände und Füße hinter dem Rücken miteinander verbunden) aufgefunden. Obwohl sie dies ungewöhnlich fanden, haben sie sich hierzu wenig Gedanken gemacht oder gar den verantwortlichen Kollegen kritische Fragen gestellt.
    (Die Fakten zur hogtie-Fesselung, die in der Beweisaufnahme im ersten Verfahren vor dem Amtsgericht zur Sprache kamen, hatten PRO ASYL veranlasst, Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung und Freiheitsberaubung gegen die Polizeibeamten, die an der Fesselung beteiligt waren, bzw. sie angeordnet haben, zu erstatten.)

Bei den umfangreichen und detaillierten Aussagen der Angeklagten wurde auch eines deutlich: Je näher sie in ihrer Erinnerung dem konkreten Tatzeitpunkt und damit der Frage nach ihrer persönlichen (Mit)Verantwortung kommen, desto ungenauer werden die Aussagen. Unklar bleibt so: Wann und wie oft hat das Opfer geschrieen? Wie oft und wie hörbar hat Aamir Ageeb auf seine Atemnot hingewiesen? Wie genau, wie lange und wie intensiv ist auf Aamir Ageeb vor dem mutmaßlichen Zeitpunkt des Eintretens des Todes eingewirkt worden?

Zu diesen Fragen gab es widersprüchliche, zum Teil ausweichende Aussagen. So wollten die Angeklagten nicht von einem anhaltenden Herunterdrücken des Oberkörpers Ageebs sprechen, sondern stellten in den Raum, man habe durch eine Art Gegendruck Ageeb lediglich daran gehindert, sich aus der kurzfristig veranlassten Zwangslage wiederaufzurichten. Einer der Angeklagten verstieg sich gar zu der Behauptung, eine konkrete Gefährdungssituation für Dritte habe in dieser Phase noch bestanden. Der vielfach gefesselte Ageeb hätte ja unter Umständen Unbeteiligte würgen können.

Versuche der Angeklagten, die Verantwortung für ihr Handeln völlig hinter den unklaren Weisungen und den Organisationsmängeln des BGS verschwinden lassen zu wollen, trat das Gericht durch praxisnahe Nachfragen entgegen. Dies führte dann schließlich zu der deutlichen Aussage eines Angeklagten, in der Ausbildung des BGS sei das Herunterdrücken des Oberkörpers als legitimes Mittel zur Überwindung von Widerstand gelehrt worden. Keine Antwort erhielt das Gericht jedoch auf die Frage, wer konkret dies gelehrt habe.

Einer der Angeklagten erklärte, er habe vor der Abschiebung gedacht, die Maßnahme müsse eigentlich vor dem Hintergrund der Fesselung und der besonderen Renitenz abgebrochen werden, auch weil die Lufthansa seiner Erfahrung nach solche Passagiere nicht mitgenommen habe. Auf die Frage des Richters, warum trotzdem damals die Abschiebung eingeleitet und durchgeführt worden sei, äußerte der Angeklagte, man habe die Erwartungshaltung der Vorgesetzten gespürt. Diese hätten im übrigen die Maßnahme bereits vor der konkreten Startphase, in der dies problematisch sei, abbrechen können. Beim BGS werde durchaus auf Erfolge beim Vollzug geachtet.

Fazit:

Alles in allem ergibt sich bereits nach dem ersten Verhandlungstag folgendes Bild: Unzureichende Fortbildungen, in deren Lehrplänen die Technik der Anwendung von Zwangsmitteln als „Sport“ bezeichnet wird, eine unklare und den Beamten offensichtlich nicht einmal eindeutig vermittelte Weisungslage, der fühlbare Druck, Abschiebungen „erfolgreich“ zu vollziehen, waren Elemente, die zu der Katastrophe vom 28. Mai 1999 beigetragen haben. Deutlich wurde aber auch, dass die Situation im Flugzeug zu keiner Zeit für die Luftsicherheit oder für andere Passagiere kritisch war. Dass die Angeklagten der Auffassung waren, die Situation drohe außer Kontrolle zu geraten, erklärt sich wohl eher vor dem Hintergrund des auf ihnen lastenden Erfolgsdruckes als aus den objektiven Umständen. Ageeb war – an den Flugsessel gefesselt – zu ernsthaft die Flugsicherheit oder Dritte gefährdenden Handlungen nicht mehr in der Lage. Der Gewaltexzess, dessen Zustandekommen die Angeklagten einer Art Panikreaktion zuschreiben wollen, ist aus der Sicht eines vernünftig denkenden Menschen angesichts der Fesselung und der polizeilichen Übermacht unverständlich.

Die Angeklagten haben sich nach fünf Jahren im Rahmen ihrer Aussagen auch bei den Angehörigen Ageebs entschuldigt und darauf hingewiesen, dass sie den katastrophalen Ausgang der Abschiebung bedauern und noch heute zum Teil unter den Erinnerungen an den Vorgang leiden. Bei allem, was die Angeklagten jedoch über die auf ihr Handeln einwirkenden Sachzwänge berichteten, ist festzustellen: Sie befanden sich nicht in einer Art „Befehlsnotstand“. Jeder Vollzugsbeamte ist aufgerufen, die Grenzen des Einsatzes körperlicher Gewalt bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges in eigener Verantwortung einzuschätzen. Weder der Erwartungsdruck der Vorgesetzten, noch die unklare Weisungslage entbinden davon.

Der Prozess wird am Montag, den 27. September fortgesetzt.

gez. Bernd Mesovic
Referent

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