PRO ASYL Presseerklärung | Press Release
19. März 2004
Neue Gewalteskalationen im Kosovo
PRO ASYL fordert: Massen-Widerrufsverfahren
gegenüber Kosovo-Flüchtlingen beenden!
Angesichts der blutigen Unruhen im Kosovo fordert PRO ASYL das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eindringlich auf, die Widerrufsverfahren gegenüber Flüchtlingen aus dem Kosovo sofort zu beenden. Seit dem letzten Jahr hat das BAFl auf breiter Front Widerrufsverfahren gegenüber anerkannten Flüchtlingen aus dem Kosovo eingeleitet; allein 2003 wurden über 10.000 Widerrufsverfahren gestartet. Die neuerlichen Gewalteskalationen im Kosovo zeigen, dass an eine Beendigung des Schutzes noch lange nicht zu denken ist. Die Widerrufsverfahren kommen zur Unzeit.
PRO ASYL fordert, die Widerrufsverfahren gegenüber Kosovo-Flüchtlingen sofort zu beenden.
Ohne Rücksicht auf den individuellen Fall erweckt das BAFl in den massenhaft gefertigten Schreiben an die betroffenen Flüchtlinge den Eindruck, dass in jedem Fall der Anerkennungsbescheid zu widerrufen sei. Stereotyp heißt es: „Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich in dem Nachfolgestaat Serbien und Montenegro erheblich verändert“, weshalb beabsichtigt sei, die Feststellung bez. des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass auch keine Abschie-bungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Diese pauschalen Ausführungen werden den tatsächlichen Verhältnissen im Kosovo nicht gerecht. UNHCR hat wiederholt auf die besorgniserregende Sicherheitslage von Serben und anderen Minderheiten im Kosovo hingewiesen und dazu aufgerufen, Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo weiterhin internationalen Schutz zu gewähren und dies aus Anlass der jüngsten Gewalteskalation erneut bekräftigt.
PRO ASYL weist darauf hin, dass nicht nur aufgrund der unsicheren Lage, sondern auch aufgrund der psychosozialen Kriegsfolgen einer Vielzahl von Kosovo-Flüchtlingen eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauen, heimatlos gewordene Kinder und Angehörige von Minderheiten haben berechtigte Furcht vor einer Rückkehr, selbst wenn sie nicht wieder misshandelt werden sollten.
Ist eine Rückkehr nicht zumutbar, dann darf der Flüchtlingsstatus nicht widerrufen werden. Sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention, als auch § 73 I S. 3 Asylverfahrensgesetz tragen dieser Notlage Rechnung, indem sie bestimmen, dass von einem Widerruf abzusehen ist, wenn eine Rückkehr dem Ausländer unzumutbar ist. Die Einführung dieser Bestimmung war eine Lehre, die Deutschland aus dem Nationalsozialismus gezogen hat. Man erkannte, dass man die Flüchtlinge, die aus Deutschland vor dem Nationalsozialismus geflohen waren, nach Kriegsende nicht zu einer Rückkehr in das Land der Täter zwingen durfte.
Ist diese Lehre nach 60 Jahren vergessen?