Menschenrecht Asyl
PRÄSENTATION
Art: 14:“Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“.
Hieraus lässt sich noch keine Rechtspflicht des Staates zur Asylgewährung ableiten. Hierzu bedarf es einer Umsetzung in nationales oder internationales Recht.
GRUNDGESETZ
Artikel 16, Abs. 2, Satz 2
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“
Damit wird das Menschenrecht auf Asyl als subjektives Recht ausgestaltet, das gerichtlich eingeklagt werden kann. Der Flüchtling wird zum Rechtssubjekt.
Dies war eine optimale Umsetzung von Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
GENFER FLÜCHTLINGSKONVENTION
verbietet einem Unterzeichner-Staat, Flüchtlinge, denen in der Heimat politische Verfolgung droht, zurückzuschicken
(Non-Refoulement-Gebot).
Der Staat wird verpflichtet, Flüchtlinge zu schützen. Diese erhalten aber keinen direkten Rechtsanspruch auf Asyl.