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HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV ASYL 1994 ::: ARCHIV PRÄSENTATION :::

Menschenrecht Asyl

PRÄSENTATION


ALLGEMEINE  ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE der UN vom 10.12.1948

Art: 14:“Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“.
Hieraus lässt sich noch keine Rechtspflicht des Staates zur Asylgewährung ableiten. Hierzu bedarf es einer Umsetzung in nationales oder internationales Recht.

1949
GRUNDGESETZ

Artikel 16, Abs. 2, Satz 2
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“
Damit wird das Menschenrecht auf Asyl als subjektives Recht ausgestaltet, das gerichtlich eingeklagt werden kann. Der Flüchtling wird zum Rechtssubjekt.
Dies war eine optimale Umsetzung von Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

1951
GENFER FLÜCHTLINGSKONVENTION

verbietet einem Unterzeichner-Staat, Flüchtlinge, denen in der Heimat politische Verfolgung droht, zurückzuschicken
(Non-Refoulement-Gebot).
Der Staat wird verpflichtet, Flüchtlinge zu schützen. Diese erhalten aber keinen direkten Rechtsanspruch auf Asyl.

1983
GRUNDGESETZ

Artikel 16 a
Das Grundrecht auf Asyl wird drastisch eingeschränkt. Flüchtlinge werden künftig wieder stärker Objekte des Staates.
Die wichtigste Änderung ist neben Verschlechterungen des Asylverfahrens die Einführung der sogenannten „sicheren Drittstaaten“.


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