HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV ASYL 1994 :::
Menschenrecht Asyl
(Präsentation)
ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE der UN vom 10.12.1948
Art: 14:“Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“.
Hieraus lässt sich noch keine Rechtspflicht des Staates zur Asylgewährung ableiten. Hierzu bedarf es einer Umsetzung in nationales oder internationales Recht.

1949
GRUNDGESETZ
GRUNDGESETZ
Artikel 16, Abs. 2, Satz 2
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“
Damit wird das Menschenrecht auf Asyl als subjektives Recht ausgestaltet, das gerichtlich eingeklagt werden kann. Der Flüchtling wird zum Rechtssubjekt.
Dies war eine optimale Umsetzung von Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.