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TAG DES FLÜCHTLINGS 1998

Kinderflüchtlinge – Flüchtlingskinder

Deutsches Recht
nicht im Einklang mit Völkerrechtsnormen

Günter Burkhardt

Herausgegeben zum Tag des Flüchtlings am 2. Oktober 1998

Herausgeber: PRO ASYL, Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge mit freundlicher Unterstützung der Deutschen Stiftung für UNO- Flüchtlingshilfe e. V., dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Interkulturellen Beauftragten der Ev. Kirche in Hessen und Nassau.

Der Tag des Flüchtlings findet im Rahmen der Woche der ausländischen Mitbürger (27. September bis 3. Oktober 1998) statt und wird von PRO ASYL in Zusammenarbeit mit dem Ökumenischen Vorbereitungsausschuß zur Woche der ausländischen Mitbürger vorbereitet.

INHALT

Sie kommen z. B. aus Afghanistan, Ruanda, Sri Lanka, Äthiopien, aus der Türkei, dem Libanon, Irak, aus dem Kosova, Rumänien oder einem der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, aus Angola, Iran oder Vietnam. Sie fliehen vor Bürgerkrieg, Gewalt, drohendem Kriegsdienst oder Verfolgung, vor Hunger, ökologischen und ökonomischen Katastrophen, Perspektivlosigkeit und aus lebensbedrohlichen Situationen: Kinder und Jugendliche, die allein auf der Flucht sind – die sogenannten »U. M. F.«, wie es in der Behördensprache heißt: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Weltweit sind nach Schätzungen von Flüchtlingsorganisationen 6 bis 10 Mio. Kinder allein auf der Flucht, und ihre Zahl wird jährlich größer. Auf 6.000 bis 10.000 wird die Zahl der Flüchtlingskinder geschätzt, die zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland leben.

Die überwiegende Zahl der alleinstehenden Kinder und Jugendlichen kommt im Zustand des Schocks, der Verzweiflung und des Stresses hierher. Sie leiden besonders an dem Trauma der Trennung, herausgerissen aus allem, was ihnen vertraut ist: der gewohnten Umgebung, der Obhut von Mutter und Vater, der Großfamilie, der Schule und Gemeinschaft und ihrem kulturellen und sozialen Umfeld. Viele von ihnen haben die Situation von Krieg, Bedrohung und Verfolgung erfahren.

Die UN-Kinderrechtskonvention: Menschenrechte für Kinder

Die »Charta des Kindes« von 1959 enthielt den Satz: »Die Menschheit schuldet den Kindern das Beste, das sie zu geben hat.« Dies war eine Willensbekundung, aber kein verbindliches Recht.

Um der massiven Verletzung von Lebenschancen und -perspektiven einer immer größeren Zahl von Kindern in vielen Ländern der Welt wirksam zu begegnen, verabschiedeten die Vereinten Nationen am 20. November 1989 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). In ihr sind die Menschenrechte für Kinder in sehr präziser Weise formuliert. Dies gilt gerade auch für die Kinder und Gruppen von Kindern, die aufgrund besonderer Umstände und außerordentlichen Gefährdungen und Belastungen besonderer Schutz- und Hilfsmaßnahmen bedürfen. Zu ihnen zählen auch die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge.

Ihnen gilt die spezielle Regelung in Artikel 22 der Kinderrechtskonvention (KK), nach der jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, »geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß sowohl Kinder, die erst die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehren, als auch jene, die bereits den Status nach völker- und innerstaatlichem Recht besitzen, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe« erhalten.

Artikel 22 Absatz 2 KK erwähnt die Verpflichtung der hiesigen Behörden, Eltern oder andere Familienangehörige des Kindes ausfindig zu machen, bzw. dann, wenn dies nicht möglich ist, dem Kind denselben Schutz zu gewähren »wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist«.

Wichtig für die Anwendung der KK auf die Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist auch Artikel 1, wonach die in dem Übereinkommen verbürgten Rechte für alle Menschen gelten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 KK ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, »das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist«. Aus Artikel 6 Absatz 2 KK folgt, daß die Vertragsstaaten »in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes (gewährleisten)«. Den besonderen Respekt vor dem Willen und den Bedürfnissen des Kindes drückt Artikel 12 aus, in welchem einem dazu fähigen Kind zugesichert wird, seine eigene Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei äußern zu können und diese Meinung angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife zu berücksichtigen.

Nach Artikel 20 KK hat ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, einen Anspruch auf besonderen staatlichen Schutz und Beistand.

Gemäß Artikel 37 KK ist eine Inhaftierung von Kindern – und damit auch Abschiebungshaft bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern – grundsätzlich zu vermeiden.

Wir heben diese Artikel besonders hervor, weil Deutschland denjenigen ausländischen Kindern, die ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung deutschen Boden betreten, die Rechte aus der Kinderrechtskonvention vorenthalten möchte.

Die Kinderrechtskonvention wurde 1992 von der Bundesregierung ratifiziert – allerdings mit Vorbehalten: Danach soll keine Bestimmung der Kinderrechtskonvention dahin ausgelegt werden können, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen. Mit anderen Worten: Das deutsche Ausländer- und Asylrecht soll durch die Konvention nicht berührt werden, obwohl das besonders restriktive deutsche Ausländer- und Asylrecht weit hinter den Maßgaben der Konvention zurückbleibt. Mit dieser Vorbehaltserklärung und der derzeitigen Praxis steht Deutschland im klaren Widerspruch zu den Anliegen der Kinderrechtskonvention.

Seit der Ratifizierung der KK durch die Bundesregierung hat sich die Lage der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskinder durch die Verschärfung des Asylrechts und die Änderung des Grundgesetzes weiter verschlechtert: In Deutschland gilt nicht das »Kindeswohl« (the best interest of the child) gemäß der KK als maßgeblich und vorrangig, sondern das restriktive Ausländer- und Asylrecht.

Asyl- und Ausländerrecht werden der besonderen Schutzbedürftigkeit der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge und den gesetzlichen Erfordernissen des Kinderschutzes nicht gerecht.

Hierfür Beispiele aus der Praxis:

Die Drittstaaten- Regelung,

nach der jede Person, die aus einem sicheren Drittstaat kommt, an der Grenze zurückzuschicken ist, wird unterschiedslos auch auf unbegleitete Flüchtlingskinder angewandt. Ohne Prüfung, ob und welchen Bedarf an Betreuung, Beratung und Hilfe das Kind benötigt, kommt es immer wieder zu Zurückschiebungen von Kindern in Drittstaaten – ebenfalls ohne Prüfung und Garantie, daß dort die Inobhutnahme des Minderjährigen mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Leistungen nach dem Haager Minderjährigen Schutzabkommen (MSA) gesichert ist.

Das sog. Flughafenverfahren

ist ein Asyl- Schnellverfahren für alle Asylsuchenden, die über einen Flughafen einreisen wollen und kein gültiges Visum besitzen oder aus einem »sicheren Herkunftsstaat« kommen. Dieses Schnellverfahren wird seit dem Erlaß des Innenministers vom Juli 1994 auch auf Kinder und Jugendliche angewandt. Für die Dauer dieses Verfahrens sind die Flüchtlinge im Transit des Flughafengebäudes untergebracht, das sie nicht verlassen dürfen. Die Umstände der nicht kindgerechten Unterbringung, die Überforderung, Verunsicherung und Verängstigung zum Teil traumatisierter Kinder durch das Schnellverfahren und die Art der Befragung, sowie die Inobhutnahme durch nicht kompetente Personen, Grenzschutzbeamte, widerspricht diametral der Schutzbedürftigkeit und dem Kindeswohl.

Die Handlungsfähigkeit von Kindern im Asylverfahren

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zwischen 16 und 18 Jahren werden im Asylverfahren wie Erwachsene behandelt. Ist das Verfahren schon für Erwachsene ohne Hilfe kaum durchschaubar und nicht zu bewältigen, unterstellt der Gesetzgeber Kindern, deren hinreichende Einsichts- und Artikulationsfähigkeit aufgrund vorangegangener Flucht- und Verlusterfahrungen gerade in dieser Situation anzuzweifeln ist, »Handlungsfähigkeit«. Dies bedeutet, daß sie im Asylverfahren keinen Vormund bekommen und zusammen mit Erwachsenen untergebracht werden.

Altersbestimmung

Bei Minderjährigen, die weder einen Paß noch einen Identitätsnachweis besitzen, ist häufig die Frage des Alters ungeklärt. Gegen alle Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes praktizieren bundesdeutsche Behörden zweifelhafte und umstrittene Methoden zur Altersbestimmung, um nach Möglichkeit durch fiktive Altersfestsetzungen (auf 16 Jahre) die Kinder »asylmündig« zu machen. Die umstrittene Methode der Praxis des Zwangsröntgens (des Handwurzelknochens) wurde am Frankfurter Flughafen und in den Bundesländern weitgehend eingestellt, nachdem ein Gutachten von PRO ASYL und dem Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte diese Praxis als rechtswidrig und gesundheitsgefährend nachwies, deren Anwendung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Bundesgrenzschutz, Polizei und Ausländerbehörden sind dazu übergegangen, eine Altersfeststellung nach bloßer »Inaugenscheinnahme« vorzunehmen, obwohl sie dazu weder geschult noch von ihrer Aufgabenstellung her geeignet sind.

Abschiebungshaft

Immer wieder kommt es auch vor, daß Kinder und Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, denen der Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgrund des Asyl- und Ausländerrechts verweigert wird, in Abschiebungshaft genommen werden. Diese Praxis und auch die nicht kindgerechte Unterbringung von Kindern unter haftähnlichen Bedingungen während des Flughafenverfahrens verstößt gegen das Gebot des besonderen Schutzes, der freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom Prinzip her ausschließt. Auch 6 Jahre nach der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention unterliegen unbegleitete Flüchtlingskinder gravierenden Einschränkungen ihrer Rechte, hält die Bundesregierung ihre Verpflichtung zur Gewährung des besonderen Schutzes nicht ein. Kinder werden abgeschoben, ohne daß eine genaue Prüfung der Lebensverhältnisse und einer dem Kindeswohl entsprechenden gesicherten Lebensperspektive im Herkunftsland des Kindes stattgefunden hätte.

Besonders deutlich wird dies am Beispiel des kurdischen Mädchens Neshe aus Heidelberg, das im Sommer 1997 in die Türkei abgeschoben wurde. Neshes Schicksal ist besonders tragisch, der Vater starb kurz vor ihrer Geburt bei Auseinandersetzungen mit dem türkischen Militär. Die Mutter wurde mißhandelt und ist seitdem ein Pflegefall. Als Neshes volljähriger Bruder in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde, folgte sie ihm nach Heidelberg. Das Sorgerecht wurde ihm übertragen; erstmals fand Neshe (» Neshe« heißt »die Fröhliche« – so wird sie von ihren Mitschülern genannt) ein sicheres Zuhause, war voll integriert und bei allen beliebt. Obwohl die Stadt Heidelberg sich aus humanitären Gründen für den Verbleib des Mädchens ausgesprochen und auch die deutsche Botschaft in Ankara vor einer Abschiebung gewarnt hatten, ist Neshe – trotz aller Proteste – gegen ihren Willen abgeschoben worden. Seitdem lebt sie bei einem Lehrer- Ehepaar im Umfeld der deutschen Botschaft.

Die Abschiebung von Neshe – aber auch von anderen Kindern – ist nur möglich, weil deutsche Behörden, Gerichte und Politiker auch 6 Jahre nach der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention (KK) nicht das »Kindeswohl« gemäß KK als maßgebend und vorrangig ansehen, sondern das restriktive deutsche Ausländer- und Asylrecht.

PRO ASYL und die National Coalition unterstützen deshalb die Bemühungen der »Initiativgruppe Neshe«, Heidelberg, für die Rückkehr des Mädchens und rufen zur Beteiligung an der bundesweiten Postkarten- und Unterschriftenaktion auf

Einschränkungen der Entwicklungschancen von Kindern

Unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder, die den ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Regelungen unterliegen, sind auch hinsichtlich ihrer sozialen Entwicklung und notwendiger psychosozialer Betreuung schlechter gestellt als deutsche Kinder und Jugendliche. So werden »asylmündige« Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft mit erwachsenen Asylsuchenden zu wohnen. Die Bedingungen dort entsprechen in der Regel nicht den Anforderungen an eine kind- und jugendgerechte Entwicklung. Die Kinder werden hier wie Erwachsene behandelt, sie erhalten in der Regel keine besondere soziale Betreuung; die Förderung zum Erlernen der deutschen Sprache ist nicht vorgesehen; die besondere Schutzbedürftigkeit zum Beispiel junger Mädchen vor Belästigungen und Übergriffen bleibt genauso unberücksichtigt wie die Notwendigkeit und der große Bedarf an psychosozialer Betreuung für viele Kinder und Jugendliche, die mit ihren traumatischen Erlebnissen, dem Verlust ihrer Heimat und allem Vertrauten sowie der Konfrontation mit der fremden Umgebung und auch der Erfahrung der Ablehnung nicht fertig werden. Auch in der Gesundheitsfürsorge und im Bereich von Erziehung und Bildung unterliegen minderjährige Flüchtlingskinder gravierenden Einschränkungen, die den Grundsatz des Kindeswohls verletzen.

Die Bundesrepublik hält ihre Verpflichtung zur Schutzgewährung gegenüber Flüchtlingskindern nicht ein. Das innerstaatliche deutsche Recht und die Rechtspraxis stehen nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention. Über 90 Verbände und Institutionen, die sich im Rahmen der »National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland« zusammengeschlossen haben, fordern deshalb u. a.:

  • Uneingeschränkte Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und Rück nahme der seitens der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifizierung abgegebenen Erklärung.
  • Aussetzung der »Drittstaaten- Regelung« und des »Flughafenasylverfahrens« für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
  • Kinderschutz bis zur Volljährigkeit.
  • Bestellung kompetenter Vormünder für alle Kinderflüchtlinge unverzüglich nach der Einreise. Vorrangige Bestellung von Einzel-, nicht Amtsvormündern.
  • Einrichtung von Clearingstellen in allen Bundesländern, in denen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sofort nach der Einreise Aufnahme und Unterkunft erhalten und in denen die persönlichen Lebensverhältnisse der Kinder (Identität, Herkunft, Verbleib der Eltern) und die Fluchtumstände unter kindgerechten Bedingungen ermittelt werden können. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Dauer dieses Verfahrens.
  • Regelunterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Jugendhilfeeinrichtungen und nicht in Sammellagern zusammen mit Erwachsenen.
  • Verbot der Abschiebungshaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
  • Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen bei der Durchführung des Asylverfahrens.
Heiko Kauffmann ist Sprecher von PRO ASYL.
Weitere Informationen bei:
National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland Geschäftsstelle: Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe, Haager Weg 44, 53127 Bonn, Tel.: 0228 / 91024- 0, Fax: 0228 / 91024- 66.

DER EUROPÄISCHE FLÜCHTLINGSRAT (ECRE)

KINDER ALS FLÜCHTLINGE

Die wichtigsten Empfehlungen

  1. Flüchtlingskinder haben alle Rechte als Kinder und alle Rechte als Flüchtlinge. Das verpflichtet jeden Staat dazu, sowohl die UN- Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 und die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 im vollen Umfang zu respektieren.
  2. Das »Wohl des Kindes« soll bei allen Verfahrensschritten, die das Kind betreffen, maßgebend sein.
  3. Asylanträgen von Kindern soll Vorrang eingeräumt werden; das Asylverfahren selbst darf aber nicht beschleunigt durchgeführt werden.
  4. Jedes Flüchtlingskind hat das Recht bei allen Verfahrensschritten, die es betreffen, gehört zu werden. Alle, die Kinder anhören oder befragen, sollen hierfür ausgebildet sein und über Kenntnisse der kindlichen Entwicklungsphasen und wichtiger kultureller Prägungen verfügen.
  5. Ein Flüchtlingskind soll die gleichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte haben wie alle anderen Kinder im Aufnahmeland. Den Bedürfnissen von Flüchtlingskindern soll in besonderer Weise Rechnung getragen werden, beispielsweise in den Bereichen von Schule und Gesundheitsfürsorge.
  6. Ein unbegleitetes Flüchtlingskind darf niemals in ein Drittland zurückgeschickt werden. Bei der Einreise darf es niemals einer ins einzelne gehenden Befragung unterzogen werden.
  7. Jedes unbegleitete Flüchtlingskind soll sogleich einen Vormund erhalten, der die volle elterliche Verantwortung designiert oder selbst übernimmt und dem Kind während des Asylverfahrens jede erforderliche psycho- soziale Unterstützung gibt.
  8. Jedes unbegleitete Flüchtlingskind soll schnellstmöglich eine Rechtsvertretung für das ganze Asylverfahren erhalten und dafür sollen weder dem Kind noch den Betreuungspersonen Kosten entstehen.
  9. Generell soll ein unbegleitetes Kind nach der Ablehnung seines Asylantrags nicht in das Herkunftsland zurückgeschickt werden, es sei denn, es entspräche dem Kindeswohl und andere notwendige Bedingungen sind erfüllt.
  10. Ein unbegleitetes Kind darf niemals inhaftiert werden. Die Inhaftierung eines Flüchtlingskindes soll bis auf ganz spezielle Ausnahmen unterbleiben.

(November 1996)

POSTKARTEN- UND UNTERSCHRIFTENAKTION


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