PRO ASYL Presseerklärung | Press Release
28. Juli 2005
Hogtiefesselung in BGS-Gewahrsamszelle:
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt ein
PRO ASYL: Exzessive Gewalt von staatlicher Seite bleibt wieder einmal straflos
Die justizielle Bewältigung der Vorgänge im Umfeld der Abschiebung des sudanesischen Staatsangehörigen Aamir Ageeb vom 28. Mai 1999 hat ein makabres Ende gefunden. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main hat, wie jetzt bekannt wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen vier Beamte des Bundesgrenzschutzes wegen des Verdachtes der Körperverletzung im Amt eingestellt.
Die Strafanzeige hatte PRO ASYL erstattet, nachdem im Rahmen der Hauptverhandlung gegen drei andere Beamte des Bundesgrenzschutzes um den Tod Ageebs endgültig deutlich geworden war, dass Ageeb bereits Stunden vor der Abschiebung in einer Gewahrsamszelle des BGS in lebensgefährdender Weise gefesselt worden war. Ihm waren Plastikfesseln an Hand- und Fußgelenken angelegt worden. Anschließend wurden Fuß- und Handfesseln auf dem Rücken verbunden, während sich Ageeb in Bauchlage befand. Verantwortlich hierfür waren BGS-Beamte, die an der später tödlich verlaufenden Abschiebung nicht direkt beteiligt waren.
Dass diese „Hogtiefesselung“ stattgefunden hat, wird auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung nicht bestritten. Obwohl die an der Fesselung Beteiligten aktenkundig sind, sieht die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung im Amt und einer Freiheitsberaubung.
Mit der Verfahrenseinstellung bleibt die Anwendung exzessiver Gewalt von staatlicher Seite einmal mehr straflos. Nicht nur dieses Faktum ist besorgniserregend – auch die Argumentationspirouetten der Staatsanwaltschaft sind mehr als bedenklich. Mit der Frage, ob eine solche Fesselung generell den betroffenen Menschen zu einem bloßen Objekt degradiere und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, brauche man sich nicht zu befassen. Zwar stelle die Hogtiefesselung „objektiv eine üble und – sofern nicht als ‚ultima ratio’ angewendet – natürlich auch eine unangemessene Behandlung des Gefesselten“ dar. Körperverletzungstatbestände erfülle sie aber nur dann, wenn die Folge eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bzw. der Unversehrtheit sei. PRO ASYL kritisiert, dass in dieser Formulierung mit unverantwortlicher Beiläufigkeit eine lebensgefährliche und erniedrigende Fesselungsweise, die in Teilen der Welt als Folter verwendet wird, als im Rahmen der „ultima ratio“ rechtfertigbar dargestellt wird. Eine solche brutale Fesselung kann jedoch wie Folter im engeren Sinn niemals ultima ratio sein.
Mit einer strafrechtlichen Ahndung des Vorfalls ist nunmehr nicht mehr zu rechnen. Es bleibt festzuhalten: Aamir Ageebs Menschenwürde wurde bereits in den Stunden vor seinem Tod verletzt.
Bernd Mesovic
Referent