Afghanische Familie kann aus Tschechien zurück
GRENZSCHUTZ MUSS EINREISE GESTATTEN
Gericht: Zurückschiebung rechtswidrig
In einem weiteren Urteil zugunsten einer afghanischen Familie hat heute das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden, daß die in die Tschechische Republik zurückgeschobenen Flüchtlinge wieder in die Bundesrepublik einreisen dürfen. Hier müsse ihnen die Möglichkeit zu einem regulären Asylverfahren gegeben werden (AZ: RN 7E 93.31767). Die Bayerische Grenzpolizei hat dem Anwalt gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie die Familie einreisen läßt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte trotz eines gegenteiligen Gerichtsurteils entschieden, daß den Flüchtlingen aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die sofort vollziehbare Abschiebung in die Tschechische Republik angeordnet. Die Familie, die einige Tage zuvor heimlich nach Bayern eingereist war, wurde daraufhin wieder nach Tschechien zurückgeschoben. Daß sich das Bundesamt einfach hin über den Gerichtsbeschluß hinweggesetzt hat, lag – so ein Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts – „außerhalb des Erwartungshorizonts des Gerichts“ (AZ: RN 7 E 93 31781 vom 8.9.1993). In seiner Bewertung war das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß die Tschechische Republik für diese Flüchtlinge kein sicherer Drittstaat im Sinne des Grundgesetzes sei.
PRO ASYL sieht in diesen Urteilen und der einstweiligen Verfügung des Bundesverfassungsgerichtes vom Montag eine rechtspolitische Schlappe für das Bundesinnenministerium. Dieses vertrat bisher die Rechtsauffassung, daß Urteile über die fehlende Sicherheit von Drittstaaten rechtswidrig seien. Die Karlsruher Verfassungsschützer hatten den Bundesgrenzschutz in dem Fall einer irakischen Asylbewerberin verpflichtet, von einer Zurückschiebung in den für diese Frau nicht „sicheren Drittstaat“ Griechenland abzusehen. „Jetzt steht die Drittstaatenregelung mit ihrer Annahme von Sicherheit auf dem Prüfstand der Verfassung“, erklärte PRO ASYL-Sprecher Herbert Leuninger.
- Die afghanische Frau war am 29. August d.J. zusammen mit ihren drei minderjährigen Söhnen bei Philippsreut heimlich über die Grenze gelangt und vom Grenzschutz festgenommen worden. Als man der Frau eröffnete, sie würde wieder zurückgeschoben, erlitt sie einen Nervenzusammenbruch und wurde auf Veranlassung des Notarztes in das Kreiskrankenhaus Freyung eingeliefert. Ihre drei Kinder wurden in einem Kinderheim untergebracht.
- Daraufhin war der Münchener Anwalt der Familie vor Gericht gegangen, um die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen. Die Familie sei auf dem Luftweg von Pakistan in die Tschechische Republik eingereist. Da sie dort nicht wie erforderlich innerhalb von 48 Stunden einen Asylantrag gestellt hätte, könne dies nicht mehr nach geholt werden.