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PRO ASYL Presseerklärung | Press Release

18. Mai 2004

Flughafenasylverfahren:
Simbabwischer Flüchtling soll ins Herkunftsland
abgeschoben werden, obwohl seine Frau in
Großbritannien asylberechtigt ist

Skandalöse Umgehung des Dublin-Verfahrens
durch Bundesamt und Verwaltungsgericht
PRO ASYL unterstützt Gang zum Bundesverfassungsgericht

Obwohl seine Ehefrau in Großbritannien als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde, soll der simbabwische Flüchtling M. ins Herkunftsland abgeschoben werden, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Einzelrichterin der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt seinen Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft haben M.s Zurückweisung würde ihn in Simbabwe erneut der Gefahr politicsher Verfolgung aussetzen. Es ist unter keinen Umständen nachvollziehbar, wieso der Asylan-trag des Mannes einer in Großbritannien asylberechtigten politischen Aktivistin „offensichtlich unbegründet“ sein soll.

Skandalös ist der Fall aber insbesondere auch unter anderen Aspekten: Er belegt, dass Bundesamt und Verwaltungsgericht die zentrale Zuständigkeitsregelung für die Behandlung von Asylverfahren, das Dubliner Übereinkommen (Dublin II) leer laufen lassen.

Artikel 7 der Dublin II-Verordnung vom 18. Februar 2003 lautet: „Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.“ Mit diesem unzweideutigen Wortlaut trägt die Dublin II-Verordnung der Familieneinheit Rechnung, die auch in Deutschland den Schutz des Grundgesetzes genießt. Dennoch steht der Ehegatte, im vorliegenden Fall von seiner Frau durch die Fluchtereignisse getrennt, vor seiner Zurückweisung in den potentiellen Verfolgerstaat oder einen Drittstaat.

PRO ASYL unterstützt den Flüchtling, der seine vermutlich letzte innerdeutsche Chance in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sucht. Geprüft wird auch, ob dieser Präzedenzfall gegebenenfalls beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängig gemacht wird.

Der Fall wirft nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Grundsatzfrage auf: Gibt es einen humanen Kern der europäischen Asylrechtsharmonisierung oder sind Asylsuchende trotz eindeutiger europäischer Regelungen der Willkür der Nationalstaaten ausgesetzt?

Zum Hintergrund:

Herr M. kam am 9. April 2004 auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen an. Ausweislich des Protokolls des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen gab er an, bereits in Tunesien um Asyl nachgesucht zu haben, ein Mitarbeiter der Regierung habe ihm jedoch gesagt, dass dies abgelehnt werde. Der BGS hielt in seinem Vermerk fest, M.s Aufenthalt in Tunesien habe keinen stationären Charakter gehabt und eine Durchschiebung in das Heimatland könne im Falle einer Zurückweisung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In einem deutlichen Hinweis bat der BGS darum, das Bundesamt möge den Fall auch inhaltlich und nicht nur in Bezug auf eine mögliche Unbeachtlichkeit prüfen.

Dieses Verhalten des BGS ist positiv zu bewerten, hatte doch M. bei der grenzschutzpolizeilichen Erstbefragung am Vortag nicht nur seine Fluchtgründe geschildert, sondern zum Nachweis seines Versuches, Asyl in Tunesien zu bekommen, ein Schreiben des UNHCR vorgewiesen. Dessen Inhalt hatte der BGS übersetzen lassen und im Protokoll festgehalten: „Laut Übersetzung steht in diesem Schreiben, dass die Person über das UNHCR einen Asylantrag in Tunesien gestellt hat, als Flüchtling registriert ist und die Prüfung noch läuft. Der Antragsteller kann sich laut Schreiben bis zum 30.04.2004 ungehindert in dem Land aufhal-ten.“

Herr M. hatte weiter angegeben, dass er sich von simbabwischen Männern in Tunesien bedroht gefühlt habe, die ihn nach seiner Asylantragstellung gefragt hätten. Weiter hatte er angegeben, dass nach Auskunft von Verwandten seine Frau bereits nach Großbritannien geflüchtet sei.

Am 21. April 2004 kontaktierte das Bundesamt die für die Dublin-Verfahren zuständigen britischen Stellen, um deren Übernahmebereitschaft festzustellen, machte jedoch keine für die Briten sachdienlichen Angaben. Nach Artikel 7 der Dublin II-Verordnung, der zentralen Vor-schrift, die die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens zwischen den Vertragsstaaten regelt, wäre Großbritannien für Herrn M. zuständig gewesen. Zumindest hätten seine An-gaben überprüft werden müssen.

Ohne dass eine Rückantwort vorlag, wurde Herr M. bereits am 22. April 2004 von der Au-ßenstelle des Bundesamtes am Flughafen Frankfurt/Main angehört. Der Zeitablauf macht deutlich: Das Dublinverfahren war lediglich pro forma eingeleitet worden. Bei der Zentrale des Bundesamtes in Nürnberg gibt es ein Dublinreferat und einen britischen Liaison-Beamten. Trotzdem nahm der Bundesamtsbedienstete in Frankfurt die Sache in die eigene Hand. Auf die Zuständigkeitsproblematik nimmt der Entscheider des Bundesamtes weder in der Anhörung noch in seiner Entscheidung Bezug, obwohl Herr M. vortrug, seit 1997 nach traditioneller Art verheiratet zu sein. Seine Ehefrau lebe in Leicester City seit August 2003.

Unqualifizierte Anhörung – unqualifizierte Ablehnung

Die Anhörung durch den PRO ASYL bereits aus mehreren Problemfällen wegen der unqualifizierten Art der Anhörung bekannten Einzelentscheider Omlor war sprunghaft. Dennoch konnte Herr M. immerhin vortragen, dass er mit anderen Demonstranten gemeinsam bei einer Demonstration im Juni 2003 festgenommen worden sei und mehrere Monate inhaftiert war. Seine Frau sei Sekretärin bei der größten simbabwischen Oppositionspartei MDC ge-wesen und ebenfalls im Juni festgenommen worden. Mit der Verpflichtung, sich zweimal pro Woche bei der Polizei zu melden sei er Mitte Januar 2004 freigelassen worden. Der Einzelentscheider interessiert sich in seiner Entscheidung kaum für den zentralen Kern des Vor-bringens, sondern fragt zum Beispiel nach der Wahlbeteiligung bei der letzten Präsidentschaftswahl – eine Frage, die viele politisch Interessierte in Deutschland nicht einmal für die Bundestagswahl beantworten könnten. Dem Asylantragsteller wird als angeblicher Widerspruch vorgehalten, er habe einerseits gesagt, überhaupt kein Gericht gesehen zu haben, an anderer Stelle von einer Geldzahlung bei Gericht berichtet zu haben. Ein scheinbarer Widerspruch, der möglicherweise bei einer vernünftigen Nachfrage aufklärbar gewesen wäre: M. war in Untersuchungshaft und ist offenbar gegen eine Kautionszahlung von 50.000 Simbabwe Dollar von einem Richter gegen Meldeauflagen freigelassen worden. „Warum wurden Sie nicht (aus dem Gefängnis, PRO ASYL) rausgeholt, wenn Sie doch so ein Mitglied von dieser Partei sind?“ fragt der offenbar etwas weltfremde Einzelentscheider Omlor gleich dreimal. Noch in der Anhörung fasst er seine Erkenntnisse als Suggestivfrage zusammen: „Ihnen ist also in Ihrer Heimat nichts geschehen als dass Sie wie ungefähr 1 Million Demonstrationsteilnehmer an dieser Demonstration teilgenommen haben und zufälligerweise bei dieser Demonstration verhaftet worden sind. Weiteres ist Ihnen in Ihrer Heimat nicht geschehen?“ Die von M. geschilderte mehrmonatige Haft hat er offenbar ebenso wenig zur Kenntnis genom-men wie das auch in der deutschen Medienöffentlichkeit bekannte brutale Vorgehen der Mugabe-Regierung gegen Oppositionelle.

Die vorurteilsbehaftete Anhörung führt zur Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ durch den Einzelentscheider Omlor am 23. April 2004. Die von Omlor unzureichend aufgeklärten Sachverhalte um die Freilassung gegen Kaution stehen im Zentrum der Ablehnungsbegründung. Der Vortrag des Asylsuchenden sei „im wesentlichen unsubstanti-iert und vage gehalten“. Der Vortrag sei „in keiner Weise geeignet, den Eindruck einer le-bensechten Schilderung zu erwecken.“ M.s Angaben, er habe bereits bei UNHCR in Tunis Asyl beantragt und seine Papiere seien nach Genf geschickt worden, werden mit dem Hinweis abgetan, eine Anfrage bei UNHCR in Nürnberg habe keine neuen Erkenntnisse gebracht – kaum verwunderlich bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für die Abklä-rung.

Zwischenwertung von PRO ASYL:

Das konsequente Ergebnis eines von dem Einzelentscheider Omlor sattsam bekannten flüchtlingsfeindlichen Anhörungsstils. Bisherige Beschwerden bei der Leitung des Bundesamtes über den bereits mehrfach mit seiner skandalhaften Entscheidungsqualität aufgefallenen Einzelentscheider sind bislang folgenlos geblieben. Insoweit bewegt sich der Vorgang bis hierhin im Rahmen des beim Bundesamt leider Üblichen.

Vollends skandalös wird der Fall jedoch durch die in Omlors Bescheid überhaupt nicht thematisierte Umgehung des Dubliner Übereinkommens. Es spricht nicht nur viel dafür, dass der Ehemann einer in Großbritannien als Flüchtling anerkannten simbabwischen Parteiaktivistin keineswegs als „offensichtlich unbegründet“ hätte abgelehnt werden dürfen. Sowohl die Frage der Zuständigkeit Großbritanniens als auch die in Rede stehenden Vorgänge in Tunesien hätten einer Prüfung bedurft – innerhalb eines realistischen Zeitrahmens.

Die Fortsetzung des Skandals vor Gericht

Ohne dass der Einzelentscheider des Bundesamtes dies in seiner Entscheidung erwähnt hat, hat er von dem sogenannten Selbsteintrittsrecht Deutschlands nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin II-Verordnung Gebrauch gemacht. Abweichend von den Grundregelungen von Dublin II hat jeder Mitgliedsstaat das Recht, bei Vorliegen besonderer Umstände ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit eigentlich bei einem anderen Mitgliedstaat liegt. Humanitäre Belange, gerade auch die Familieneinheit, sollen allerdings dabei berücksichtigt werden. Grundlegende Rechtsprechung zu den daraus resultierenden Fragen liegt insbesondere bezüglich des Flughafenverfahrens auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Dublin II-Konvention am 10. März 2003 nicht vor.

Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die zuständige 4. Kammer des VG Frankfurt am Main im Fall des Herrn M. grundlegend mit der Frage auseinandergesetzt hätte, wie die von der Dublin II-Verordnung vorgesehene stärkere Beachtung der familiären Einheit im Verhältnis zum Selbsteintritt zu gewichten ist. Vor dem Hintergrund dieser klärungsbedürftigen Grundsatzfrage hätte die Einzelrichterin das Verfahren der Kammer in voller Besetzung – mit drei Berufsrichtern – übertragen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die zuständige Einzelrichterin am VG, Englmann, entschloss sich stattdessen, die klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang mit der Dublin II-Verordnung selbst zu entscheiden. Sie kommt zu dem Schluss, dass das Recht eines Vertragsstaates des Dubliner Übereinkommens auf die freiwillige Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens zwar eine Ausnahmeregelung darstelle. Die aber soll nach ihrer Rechtsauffassung gerade die Regel sein: Auch die stärkere Achtung der Familieneinheit in der Dublin II-Verordnung, so die Richterin, gelte nur insoweit, wie sie mit den sonstigen Zielen der Verordnung vereinbar sei. Ziel der Verordnung sei es lediglich, dass jeder Asylbewerber Zugang zu einem Asylverfahren habe. Da innerhalb der kurzen Fristen des deutschen Flughafenverfahrens keine Antwort aus Großbritannien eingegangen sei, sei M.s Antrag zu Recht inhaltlich geprüft und abgelehnt worden. Auch humani-täre Gründe nach Artikel 15 Dublin II stünden der Abschiebung nach Simbabwe nicht zwingend entgegen. Die Eheleute seien ja bereits seit August 2003 getrennt – so der zynische Kommentar der Einzelrichterin zur Trennung der Ehegatten durch die unterschiedlichen Zeitpunkte ihrer Flucht. Die Einzelrichterin interessiert stattdessen formal, dass Großbritannien auf das Übernahmeersuchen bislang nicht geantwortet hat. Mit den Tunesien betreffenden Sachverhalten, dem Kontakt des Betroffenen mit UNHCR und seinen Angaben zur Bedro-hung auch dort, beschäftigt sich die Richterin nur insofern, als sie lakonisch bemerkt, dass nicht nachgewiesen sei, dass M. dort als Flüchtling anerkannt sei, sondern allenfalls, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe. Hinsichtlich ihrer Länderkenntnis zu Simbabwe vermutlich genauso unkundig wie der Einzelentscheider des Bundesamtes schließt sich die Einzelrichterin – ohne eine einzige Auskunftsquelle zu benennen – der Auffassung des Bundesamtes an, der Asylantrag sei insgesamt unglaubhaft.

Der Beschluss der Einzelrichterin im Eilverfahren ist unanfechtbar. Es bleibt nur noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Gebietet das Verfassungsgericht der Entscheidungsfreude einer offenbar überforderten Einzelrichterin nicht Einhalt, so wären die humanitären Regelungen der Dublin II-Verordnung das Papier nicht wert, auf der sie geschrieben stehen. Innerhalb der kurzen Fristen des Flughafenasylverfahrens dürfte das Vorliegen selbst schwerwiegender humanitärer Gründe dann vom Bundesamt faktisch nicht geprüft werden. Für die Betroffenen selbst ist es fast unmöglich, unter dem großen Zeitdruck Belege beizubringen. Die Familieneinheit als ein hohes Rechtsgut würde regelmäßig zugunsten eines brachialen Selbsteintrittsrechts ignoriert. Deutschlands Beitrag zur europäischen Harmonisierung der Zuständigkeiten im Asylverfahren bestünde dann darin, die Entscheidung der Partnerstaaten im Asylverfahren der Ehegatten auch als Hinweis auf die mögliche Gefährdung der Angehörigen zu „übersehen“ und durch eine schnelle Abschiebung/Zurückweisung Fakten zu schaffen.

Nach den Vorschriften des Flughafenverfahrens hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen, wenn es ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes hat. Im Fall des Herrn M. mag es einige Unstimmigkeiten ge-ben, die Anlass zur Prüfung geben. Demgegenüber stehen aber Fakten, die bei jedem verständig denkenden Menschen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundesamtsentscheidung auslösen müssen. Die aber hat die Einzelrichterin Englmann nicht, obwohl sie in der Begründung ihres Beschlusses eine in sich schon zweifelhafte Theorie des Zweifels vertritt, die belegt, wie JuristInnen ihre Anfangszweifel durch Abstraktion selbst beseitigen: „Maßgeblich ist nicht ein – wie auch immer zu qualifizierender innerer Zustand des Zweifelns, dessen Intensität nicht messbar ist. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlass zu Zweifeln geben.“ Auch ganz innen dürfte diese Richterin keine Zweifel kennen, ganz besonders keine Selbstzweifel.

Bestätigt sieht sich PRO ASYL durch die inzwischen vorliegende negative Entscheidung der Richterin über den Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Ein solcher Antrag ist notwendig, um den Weg nach Karlsruhe formal zu eröffnen. Richterin Englmann bleibt bei ihrer Linie: Fort mit Schaden. Eine der wenigen Errungenschaften der europäischen Asylrechtsharmonisierung, die stärkere Berücksichtigung der Familieneinheit im Dublinverfahren, wird von einer einzelnen Richterin zur Strecke gebracht.

gez. Bernd Mesovic
Referent


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