Generic selectors
Nur exakte Ergenisse
Suchen in Titel
Suche in Inhalt
Post Type Selectors

PRO ASYL Presseerklärung | Press Release

27. Mai 2004

Flughafenasylverfahren:
Simbabwischer Flüchtling darf nun doch zu seiner
Ehefrau nach Großbritannien

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
korrigiert seine Entscheidung
PRO ASYL: Europäische Regelungen mit humanitärem Charakter müssen Vorrang vor dem deutschen Flughafenverfahren haben

Der im Frankfurter Rhein-Main-Flughafen festgehaltene simbabwische Flüchtling M. wird nun doch nicht nach Tunesien abgeschoben, sondern darf zu seiner Ehefrau nach Großbritannien einreisen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat am 25. Mai 2004 seinen bisherigen Bescheid widerrufen, in dem M.s Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde. Der Asylantrag wird jetzt als „unbeachtlich“ eingestuft, weil Großbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die britischen Behörden haben gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ihre Zuständigkeit erklärt.

PRO ASYL hatte bereits in der letzten Woche in Kooperation mit M.s Frankfurter Anwältin und britischen Flüchtlingsorganisation Versuche unternommen, eine humanitäre Lösung des Falles zu erreichen. Parallel zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe hatte PRO ASYL Bundesinnenminister Schily gebeten, mit dem Vollzug der Abschiebung nach Tunesien zuzuwarten, um eine humanitäre Lösung zu ermöglichen. Unmittelbar nachdem das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hatte, man werde den Vollzug der Zurückweisung nicht im Rahmen einer Eilentscheidung hindern, hatte der Bundesgrenzschutz am 20. Mai 2004 Herrn M. nach Tunesien zurückgewiesen. Die tunesischen Behörden verweigerten jedoch die Einreise, so dass er in der Folge weiterhin im Flughafentransit Frankfurt festgehalten wurde.

PRO ASYL begrüßt, dass durch die neuerliche Entscheidung des Bundesamtes eine möglicherweise dauerhafte Familientrennung vermieden und eine Familienzusammenführung möglich wird. Auch die Gefahr erneuter politischer Verfolgung durch eine Weiterschiebung von Herrn M. in sein Herkunftsland ist entfallen. Allerdings hätte die dramatische Situation gar nicht entstehen dürfen. Es hätte dem Bundesamt von vorneherein deutlich sein müssen, dass es sich um einen Fall handelt, den Artikel 7 der Dublin II-Verordnung unzweideutig regelt. Demnach gilt: Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, der in einem Mitgliedsstaat den Flüchtlingsstatus hat, dann ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn die Betroffenen dies wünschen.

PRO ASYL fordert Bundesinnenminister Schily deshalb auf, durch eine klare Anweisung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sicherzustellen, dass die geltenden europäischen Regelungen der Dublin II-Verordnung im Flughafenverfahren Vorrang haben. In allen Fällen, in denen die Familieneinheit wie im Fall M. nach den Regelungen von Dublin II herzustellen ist, muss zwingend auf die Durchführung des Flughafenverfahrens im Transitbereich verzichtet werden. Stattdessen sind korrekte Übernahmeersuchen an die Staaten zu richten, in denen asylberechtigte Familienmitglieder leben. Da die hierfür vorgesehenen Fristen länger sind als die des deutschen Flughafenverfahrens, darf der humanitäre Gehalt der Dublin II-Verordnung nicht durch voreilige Bundesamtsentscheidungen unterlaufen werden.


Nach oben