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PRO ASYL Faltblatt

April 2005

Fluchtalternative mit Lebensgefahr

Zum Umgang mit tschetschenischen Flüchtlingen

Foto: epd-bild

Seit Jahren herrscht Krieg in Tschetschenien. Russland geht mit aller Härte gegen die nach Unabhängigkeit strebende Teilrepublik vor. Brutale Übergriffe, Vernichtungen ganzer Dörfer, Hinrichtungen und Vergewaltigungen sind die unmenschliche Realität. Der erste Krieg in Tschetschenien, der von 1994 bis 1996 andauerte, und der 1999 entflammte zweite Tschetschenienkrieg haben unvorstellbares Leid verursacht. Das Land ist in seiner Infrastruktur komplett zerstört. Internationale Menschenrechtsorganisationen schätzen die Zahl der Todesopfer beider Kriege auf über 100.000 Menschen. Hunderttausende Tschetschenen sind vor dem Krieg geflohen. Unzählige Kinder wurden zu Kriegswaisen.

Tschetschenische Terroreinheiten führen den Kampf ihrerseits mit menschenverachtenden Angriffen auf die russische Zivilbevölkerung. Die Geiselnahme von über 700 Menschen in einem Moskauer Musical-Theater im Oktober 2002 hat den Konflikt weiter eskalieren lassen. Hunderte von Menschen starben infolge dieser Geiselnahme. Seither legitimiert die russische Regierung den Krieg in Tschetschenien – weitgehend unwidersprochen – mit dem »Kampf gegen den Terrorismus«, obwohl nur eine kleine Minderheit unter den Tschetschenen die Anwendung terroristischer Gewalt rechtfertigt.

Einen traurigen Höhepunkt der Verbrechen tschetschenischer Extremisten stellt die Geiselnahme hunderter Kinder der Grundschule in Beslan in Nordossetien Anfang September 2004 dar. Bei den Schießereien während der Stürmung der Schule wurden über 300 Menschen getötet.

Die Gräuel sind längst über die Grenzen Tschetscheniens getragen worden. Noch ist nicht absehbar, wann die Spirale der Gewalt ein Ende finden wird. Russland muss der Bevölkerung eine friedliche und rechtsstaatliche Alternative bieten.
Eine friedliche Lösung kann den radikalen Islamisten in Tschetschenien den Boden entziehen. Doch davon ist der Kreml weit entfernt. Als sich der russische Präsident Putin kurz vor Weihnachen 2004 in Deutschland aufhielt, ließ er die Kritiker seiner Tschetschenien-Politik wissen, dass es seit drei Jahren keinen Krieg mehr dort gebe. Ein derart zynisches und ignorantes Auftreten gibt wenig Grund zur Hoffnung, dass Russland bald einen anderen Weg im Umgang mit dem Tschetschenien-Konflikt einschlagen wird.

Tschetschenische Flüchtlinge

In Deutschland gehört die Russische Föderation seit Jahren zu den Hauptherkunftsregionen von Flüchtlingen. Im Jahr 2004 stellten 2.757 russische Staatsangehörige erstmals einen Asylantrag in Deutschland. Es handelt sich um die drittgrößte neu ankommende Flüchtlingsgruppe im Jahr 2004. Dabei machen tschetschenische Flüchtlinge ungefähr die Hälfte der Flüchtlinge aus der Russischen Föderation aus. Nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 stieg die Zahl Asylsuchender aus Tschetschenien deutlich an. Stellten 1999 lediglich 368 Tschetschenen in Deutschland einen Asylantrag, waren es im Jahr 2000 schon 1.004. Im darauf folgenden Jahr verdoppelte sich die Anzahl fast noch einmal auf 1.960 und blieb auch in den Jahren 2002 (1.886) und 2003 (1.754) auf gleichem Niveau. Gemessen an der grausamen Realität in Tschetschenien sind dies keine hohen Zahlen. Denn viele Tschetschenen schaffen es nur bis in die Nachbarregionen.

Chancen auf Anerkennung?

In Deutschland scheitern zwei Drittel aller tschetschenischen Antragsteller im Asylverfahren. Angesichts des jahrelangen Krieges und der dramatischen Menschenrechtssituation in Tschetschenien ist dies eine sehr hohe Zahl. Dabei wird in vielen Bescheiden des Bundesamtes die Dramatik der Menschenrechtslage in Tschetschenien gar nicht bestritten. So führt ein Entscheider in seiner Ablehnungsbegründung z.B. aus: »Berichte über Ausschreitungen, Verschwindenlassen von Zivilisten und willkürliche Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. ›Säuberungen‹ oder an Straßensperren reißen nicht ab, sondern haben nach den Terroranschlägen nach dem 11.09.2001 noch zugenommen. … Ungeachtet aller Beteuerungen über eine Stabilisierung der Lage in Tschetschenien terrorisiert das russische Militär die Zivilbevölkerung der Kaukasusrepublik weiterhin.« Es finden sich in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge seitenlange Ausführungen zu den Kriegsgräuel und den Menschenrechtsverletzungen. Warum aber werden dennoch so viele Tschetschenen in Deutschland als Asylsuchende abgewiesen? Warum wird ihnen der Flüchtlingsstatus vorenthalten? Eine Antwort darauf heißt »Inländische Fluchtalternative«.

Inländische Fluchtalternative?

Ein Großteil der tschetschenischen Flüchtlinge erhält keinen Flüchtlingsstatus, weil sie angeblich eine »inländische Fluchtalternative« in anderen Gebieten der Russischen Föderation haben. Die Idee: Wer in einem anderen Landesteil vor politischer Verfolgung sicher ist, ist in Deutschland nicht schutzbedürftig. Leider berücksichtigt dieses Konstrukt der inländischen Fluchtalternative kaum die Lebensrealität von Tschetschenen in Russland. Überall stoßen Tschetschenen auf unüberwindbare Schwierigkeiten. Ein zentrales Problem besteht darin, dass tschetschenische Binnenflüchtlinge sich zumeist nicht in anderen Regionen Russlands registrieren lassen können. Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert zwar allen Bürgern Freizügigkeit, aber Menschenrechtsorganisationen berichten, dass in der Praxis nach wie vor an der restriktiven Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen festgehalten wird. Das bestätigen UNHCR, amnesty international und die russische Menschenrechtsorganisation Memorial.

Rosa A. aus Tschetschenien – Normalität gibt es nicht

Rosa A. floh im Jahr 2003 mit ihren vier Kindern vor dem Krieg in Tschetschenien nach Deutschland. Ihr Mann kam im zweiten Tschetschenienkrieg ums Leben. Als Kommandant kämpfte er auf der tschetschenischen Seite.
Deswegen standen er und seine Familie besonders im Visier der russischen Sicherheitskräfte.
Auch nach dem Tod des Ehemannes wurden Rosa A. und ihre Familie von der russischen Seite massiv unter Druck gesetzt und bedroht. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder entschloss sich Rosa A. zur Flucht.

Das Bundesamt verharmlost die Situation, der Rosa A. ausgesetzt war.
»Gelegentliche Übergriffe der Polizeiorgane jedoch, die für den Betroffenen auf Dauer gesehen ohne nachteilige Folge bleiben, können nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht entsprechen sollten.«
Rosa A. wurde nicht als Flüchtling anerkannt. Immerhin wurde ein Abschiebungshindernis festgestellt.

Eine Folge ist u.a., dass die Betroffenen illegal leben müssen und keinen Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem haben. In den letzten Jahren sind viele Tschetschenen in die Nachbarrepublik Inguschetien geflohen. Doch unter Hinweis auf die angebliche »Normalisierung« der Lage werden sie seit geraumer Zeit stark unter Druck gesetzt, nach Tschetschenien zurückzukehren.
Dass Tschetschenen innerhalb der russischen Föderation sogar ihres Lebens nicht sicher sein können, bestätigt Libkhan Bazaeva, Vorstandsmitglied der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial und derzeit Stipendiatin der Hamburger Stiftung für politisch Verfolgte: »Nach Russland abgeschobenen tschetschenischen Flüchtlingen wird dort regelmäßig die Anmeldung verweigert. Wer allerdings ohne Meldebescheinigung aufgegriffen wird, gerät sofort in Haft. Schwer traumatisierte Kriegsveteranen finden zu Hause nicht mehr ins zivile Leben zurück. Sie machen – des Wohlwollens der Polizei sicher – auch in Russland weiter Jagd auf Tschetschenen. Plünderungen und Vergewaltigungen, ja ›Säuberungen‹ ganzer Wohnblocks wurden bekannt. Todesschwadrone morden oder lassen Menschen ›verschwinden‹.«

Textbausteine statt Schutz

Unabhängig davon, welches Verfolgungsschicksal vorausging, wird der Asylantrag häufig per Textbaustein abgeschmettert: »Gleichwohl ist davon auszugehen, dass es für den Antragsteller innerhalb der Russischen Föderation Regionen gibt, die eine zumutbare inländische Fluchtalternative darstellen, beispielsweise Dagestan oder die Wolgaregion«, so heißt es regelmäßig in den Bescheiden des Bundesamtes. Hier zeigt sich zusätzlich ein Mangel an historischem Bewusstsein der Entscheider. Sie sind ohne jede Sensibilität für die Geschichte des Landes, in dem etwa unter Stalin unzählige Tschetschenen Opfer von Vertreibungen wurden.
Nicht nur das zuständige Bundesamt, auch die Verwaltungsgerichte tragen diese Ablehnungsgründe mit. Das Verwaltungsgericht Braunschweig begründet die Verweigerung des Flüchtlingsstatus wie folgt: » …ist es den Klägerinnen zuzumuten, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, Inguschetiens und der genannten Großstädte, vorübergehend – wenn auch möglicherweise illegal – aufzuhalten, bis eine Rückkehr nach Tschetschenien erfolgen kann.« (VG Braunschweig, Az.: 8A 143/02)
Wenn man Flüchtlingen zumuten kann, sich illegal durchzuschlagen, dann ließe sich in fast jedem Land der Welt ein Platz für Binnenflüchtlinge behaupten. Die fragwürdige Rechtsfigur der »inländischen Fluchtalternative« würde dann immer zur Versagung des Asylanspruches führen.

Es gibt aber auch einige Verwaltungsgerichte, die diese Auffassung nicht teilen. Manche Gerichte setzen sich mit der Situation tschetschenischer Flüchtlinge sehr differenziert auseinander. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hält zum Beispiel die Verweigerung der Registrierung für asylrelevant, da sie den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum und zum Arbeitsmarkt versperre sowie den Betroffenen zwinge, in der Illegalität zu leben (VG Karlsruhe, Az.: 11 K 10417/02). Das Gericht spricht sich also entschieden gegen eine inländische Fluchtalternative aus.
Auch das Verwaltungsgericht Koblenz betont, dass die Betroffenen nicht darauf verwiesen werden können, illegal in anderen Regionen zu leben. Es bestehe die Gefahr, aus Anlass des illegalen Aufenthalts aufgegriffen und mit Maßnahmen von Misshandlungen über konstruierte Anklagen bis hin zur »Abschiebung« nach Tschetschenien überzogen zu werden (VG Koblenz, Az.: 7 K 2276/02.KO).
Auch einige Außenstellen des Bundesamtes verneinen eine inländische Fluchtalternative – zumeist jedoch nur für besonders gefährdete Personengruppen wie Männer im wehrfähigen Alter.
Ob ein Tschetschene in Deutschland als Flüchtling anerkannt wird, hängt vielfach davon ab, an welchen Entscheider bzw. welches Gericht er gerät. Da in der Tendenz überwiegend restriktiv entschieden wird, wird der Asylantrag für manchen tschetschenischen Flüchtling zum Glücksspiel.

Europäische Schutzlotterie

Auch innerhalb der Europäischen Union klaffen die Anerkennungsquoten für tschetschenische Flüchtlinge weit auseinander. Die Spannbreite liegt zwischen 94% und weniger als 1%. In Deutschland werden derzeit um die 30 % der tschetschenischen Antragsteller als Flüchtlinge anerkannt oder subsidiär geschützt (Art. 16a GG, § 51 I AuslG, § 53 AuslG für das Jahr 2004). In anderen europäischen Ländern, wie Dänemark oder Frankreich, lag die Zahl der Anerkennungen in den letzten Jahren zum Teil dreimal so hoch. Im Jahr 2003 wurden in Österreich 94 % der tschetschenischen Flüchtlinge anerkannt. Von einer derart hohen Anerkennungsquote sind vor allem die neuen EU-Mitgliedstaaten weit entfernt. In Polen z.B. liegt die Anerkennungsquote gerade einmal bei 2,4 %. In der Slowakei liegt sie bei unter 1 %.
Für die tschetschenischen Flüchtlinge bedeutet dies: Es hängt von glücklichen Umständen und Zufällen ab, ob sie in einen EU-Staat gelangen, in dem sie überhaupt eine Chance auf Anerkennung haben.
Dies zeigt auch, dass die EU noch längst keine harmonisierten Standards im Asylverfahren hat. Die Asylverfahren in den Mitgliedstaaten und die Kriterien, nach denen Flüchtlinge anerkannt werden, sind nach wie vor noch denkbar uneinheitlich. Die betroffenen Flüchtlinge sind einer europäischen Schutzlotterie ausgeliefert, in der keine gemeinsamen – an Menschenrechten orientierten – Maßstäbe gelten.
Der unterschiedliche Umgang mit tschetschenischen Flüchtlingen in den EU-Staaten ist deswegen so problematisch, weil Asylsuchende nur in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen dürfen. Für tschetschenische Flüchtlinge bedeutet dies: stellen sie einen Asylantrag z.B. in der Slowakei, haben sie in Deutschland in der Regel keine Chance mehr auf ein Asylverfahren.

Aslan B. – zwischen hier und nirgendwo in Europa

Aslan B. floh aus Tschetschenien, als die Situation für ihn unerträglich wurde. »Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich gequält, misshandelt und geschlagen worden bin«, sagte er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Vor seiner Flucht war er drei Monate im Gefängnis willkürlich festgehalten worden. Nachdem sein Vater ihn hatte freikaufen können, hat er sich zur Flucht entschlossen.
Aslan B. wollte nach Belgien, weil seine Schwester dort als anerkannter Flüchtling lebt. Dorthin ist Aslan B. jedoch nie gekommen. Auf seiner Flucht wurde er zunächst in Polen festgehalten, dann gelang ihm die Weiterreise nach Deutschland. Von da aus schickten ihn die Behörden wieder zurück nach Polen. Ein zweites Mal nach Polen eingereist, wurde er sofort in Haft genommen. Drei Monate lang war er wie ein Strafgefangener inhaftiert. Nach seiner Entlassung kam er in ein Lager für Flüchtlinge.
Als Aslan B. bei einem Telefonat mit seinem Vater erfuhr, dass sich die Lage zu Hause zugespitzt habe, weil der Familie nun auch noch Blutrache angedroht worden sei, stieg die Angst vor der Abschiebung.
Schließlich gelang es Aslan B., erneut nach Deutschland zu reisen und in Berlin einen Asylantrag zu stellen. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt wurde er gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass sein Antrag in Belgien geprüft würde. Doch dazu kam es nicht. Das Bundesamt verfügte am 7.10.2004 die Überstellung an Polen. Sein Schicksal ist ungewiss.

Dublin II-Verordnung:
Verschiebebahnhof EU

Die EU hat mit der so genannten Dublin II-Verordnung geregelt, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Als Grundsatz gilt: Der Mitgliedstaat, den der Flüchtling als ersten betritt, ist für den Asylantrag zuständig. Konkret heißt das: Flüchtlinge, die aus Tschetschenien fliehen und z.B. über Polen nach Deutschland einreisen, können nicht in Deutschland bleiben und hier ihr Asylverfahren durchführen. Sie müssen damit rechnen, wieder nach Polen abgeschoben (im Behördenjargon: überstellt) zu werden.

Ein Großteil der tschetschenischen Flüchtlinge reist über Polen oder die Slowakei in die EU ein. Viele von ihnen bleiben jedoch nicht dort, da sie in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag stellen wollen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Oft leben bereits Verwandte in den westlicheren Staaten, manchmal hoffen Flüchtlinge auf eine größere Sicherheit vor Abschiebung in bestimmten Staaten. Zudem wird in Polen, der Slowakei und Tschechien ein Großteil der Flüchtlinge während des Asylverfahrens inhaftiert. Für die oftmals traumatisierten Flüchtlinge existiert keine angemessene psychosoziale und therapeutische Betreuung. Darüber hinaus sind die Anerkennungschancen sehr gering. Doch diese Umstände werden bei der Entscheidung, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, nicht berücksichtigt. Blind für die tatsächlichen Bedingungen, unter denen die Asylverfahren in anderen EU-Staaten stattfinden, wird die Verantwortung einfach weitergegeben.
Die Anwendung der Dublin II-Verordnung führt dazu, dass schwer gezeichnete Flüchtlinge zur menschlichen Verschiebemasse gemacht werden. Statt Flüchtlingen Schutz zu gewähren, werden Zuständigkeitsfragen geklärt.
Immer rigoroser setzen deutsche Behörden das Dubliner System der Verantwortungsverschiebung durch. Zunehmend geraten tschetschenische Flüchtlinge trotz Asylantragstellung in Abschiebungshaft.
Obwohl Asylsuchende nach internationalem Flüchtlingsrecht grundsätzlich nicht inhaftiert werden sollen, landen auch traumatisierte Flüchtlinge hinter Gittern. Die in Deutschland zulässige Obergrenze von vier Wochen Haft für Asylsuchende ist in der Vergangenheit in vielen Fällen überschritten worden. Manche Inhaftierte mussten ihre Entlassung über mehrere Gerichtsinstanzen erstreiten.
Die tschetschenischen Flüchtlinge, die aus der Haft heraus nach Polen, in die Slowakei oder Tschechien abgeschoben werden, erwartet in diesen Ländern erneut die Inhaftierung. Es ist ein Armutszeugnis für die EU, dass Opfer von Krieg und Menschenrechtsverletzungen auf diese unwürdige Weise behandelt werden.

Forderungen:

  • Tschetschenischen Flüchtlingen muss effektiver Flüchtlingsschutz gewährt werden. Sie dürfen nicht auf eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation verwiesen werden, da das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum und die Wahrung der Menschenrechte dort nicht gesichert sind.
  • Angesichts der Menschenrechtssituation für Tschetschenen in Russland ist von Abschiebungen tschetschenischer Flüchtlinge nach Russland abzusehen.
  • Am Beispiel der tschetschenischen Flüchtlinge zeigt das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung seine gravierenden Defizite. Die Zuständigkeitsregelungen in der EU müssen neu gefasst werden. Das EU-Asylsystem darf aus Flüchtlingen keine menschliche Verschiebemasse machen.
  • So lange die neuen EU-Beitrittsländer noch kein adäquates Asylsystem haben und für Traumatisierte keine professionelle Behandlung gewährleistet werden kann, dürfen tschetschenische Flüchtlinge dorthin nicht abgeschoben werden. Das Bundesamt sollte in den Fällen tschetschenischer Flüchtlinge von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren erklären.
Herausgeber:
Förderverein PRO ASYL e.V.
Veröffentlicht im April 2005

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