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PRO ASYL Presseerklärung | Press Release

25. Mai 2004

Fall Ageeb: PRO ASYL erstattet Strafanzeige
gegen vier BGS-Beamte

wegen Verdachts der Körperverletzung und Freiheitsberaubung
Schmerzhafte und gefährliche Vorfesselung erfolgte ohne gesetzliche Grundlage

Im Auftrag von PRO ASYL hat die Münchner Rechtsanwältin Gisela Seidler Strafanzeigen gegen vier Beamte des Bundesgrenzschutzes erstattet. Sie waren nicht direkt an der tödlich verlaufenen Abschiebung des Sudanesen Aamir Ageeb am 28. Mai 1999 in einem Lufthansaflugzeug in Frankfurt beteiligt, wohl aber an seiner Vorfesselung im BGS-Gewahrsam.

Dabei hatten sie, wie sich während der Hauptverhandlung gegen drei weitere BGS-Beamte vor dem Amtsgericht Frankfurt im Februar herausstellte, Ageeb in der Zelle im Flughafen in einer schmerzhaften, erniedrigenden und lebensbedrohlichen Weise gefesselt. Ageeb war mit Plastikfesseln an den Hand- und Fußgelenken gefesselt und mit dem Bauch auf die Matratze der Gewahrsamszelle gelegt worden. Danach wurden seine Füße mit den Händen hinter dem Rücken verbunden.

Diese Art der Fesselung ist international als „hogtie-Fesselung“ (annähernd zu übersetzen mit: „Schweinefessel“) bekannt. Die Gefährlichkeit dieser Fesselungsmethode ist erwiesen und in der internationalen Polizeipraxis bekannt. Wer im Internet unter Eingabe des Suchbegriffes „hogtie“ recherchiert, stößt fast ausschließlich auf Internetseiten mit sadomasochistischem Inhalt. Die abstoßenden Beschreibungen schildern die völlige Hilflosigkeit so Gefesselter, die durch die hogtie-Stellung zum völligen Objekt gemacht werden. Auf Erstickungsgefahren wird z.T. hingewiesen.

Nach Auffassung von PRO ASYL handelt es sich beim hogtieing um eine Fesselungsmethode, die von staatlicher Seite auf keinen Fall eingesetzt werden darf. Sie ist lebensgefährlich und verletzt die Menschenwürde.

Die Fesselung Ageebs in der Gewahrsamszelle war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) waren nicht gegeben. Danach darf ein „Störer“, der sich im Gewahrsam von Vollzugsbeamten befindet, gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er Begleitbeamte oder Dritte angreift oder Widerstand leistet, wenn er zu fliehen versucht oder zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder Selbstmordgefahr besteht.

Nach den Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung in Frankfurt lag bezüglich der Vorfesselung keine dieser Voraussetzungen vor. Weder griff Ageeb die Beamten an, noch leistete er vor seiner Fesselung Widerstand. Da er sich bereits im Gewahrsam befand, bestand auch nicht die Gefahr einer Befreiung. Ageeb hatte zwar einige Wochen vor seiner Abschiebung einen Suizidversuch unternommen, der einen gänzlichen Verzicht auf die Abschiebung nahegelegt hätte. Im Flughafen Frankfurt war Ageeb jedoch vor seiner Fesselung durch BGS-Beamte gründlich durchsucht worden und hatte keine Gegenstände bei sich, mit denen er sich hätte töten können. Vor diesem Hintergrund liegt der Verdacht nahe, dass Ageeb durch die völlig unverhältnismäßige, erniedrigende und schmerzhafte Fesselungsart geschwächt und entmutigt werden sollte.

Obwohl die inhumane Fesselung für den späteren tödlichen Verlauf der Abschiebung nicht ursächlich gewesen ist, kann eine solche Vorgehensweise nicht hingenommen werden. Gegen die drei an der Fesselung direkt beteiligten BGS-Beamten und den Vorgesetzten, der die Fesselungsmethode angeordnet hat, hätte die Staatsanwaltschaft Frankfurt spätestens nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung von Amts wegen Ermittlungen einleiten müssen.

Wie mit Menschen im staatlichen Gewahrsam umgegangen wird, wo in der Regel keine unabhängigen Zeugen für die Vorgänge zur Verfügung stehen, ist keineswegs nur eine Frage im Zusammenhang mit Abschiebungen. Nicht zuletzt der Brandenburger Gefängnisskandal hat belegt, dass eine seit langem erhobene Forderung des UN-Menschen-rechtsausschusses und vieler Menschenrechtsorganisationen höchst aktuell ist: die Einrichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen und die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UN-Konvention gegen Folter. Bislang verschließt sich die Bundesregierung dieser Forderung. Hingewiesen wird dabei auf rechtsstaatliche Ermittlungsverfahren und internationale Kontrollmechanismen wie die Besuchsmöglichkeiten des Committee for the Prevention of Torture (CPT), das in der Regel im Abstand mehrerer Jahre auch Deutschland besucht.

Vorwürfen übermäßiger Gewaltanwendung von staatlicher Seite wird jedoch in Deutschland häufig nur zögerlich nachgegangen. Auch der Fall Ageeb ist in dieser Hinsicht bedenklich: Fast fünf Jahre vergingen bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung – und noch immer sitzen nicht all diejenigen auf einer Anklagebank, die mutmaßlich an dem Gewaltexzess gegen Ageeb in den letzten Stunden vor seinem Tod beteiligt waren.


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