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PRO ASYL Presseerklärung

12. Juni 2003

Erstmals Individualbeschwerde eines in
Deutschland Asyl Suchenden vom Komitee gegen
Folter der Vereinten Nationen für zulässig erklärt

UN-Komitee stoppt drohende Abschiebung

In einer Entscheidung vom 30. April 2003 hat das Komitee gegen Folter der Vereinten Nationen (Committee Against Torture – CAT) die seit dem 10. September 2002 anhängige Individualbeschwerde eines in Deutschland Asyl suchenden Kurden für zulässig erklärt. Erst im Oktober 2001 hatte die deutsche Regierung – nach 17-jährigem Zögern – die Kompetenz des Komitees gegen Folter anerkannt, solche Individualbeschwerden nach Artikel 22 der Antifolterkonvention entgegenzunehmen. Der Antragsteller hatte beim UN-Komitee geltend gemacht, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei voraussichtlich Opfer von Folter im Sinne des Artikels 3 der UN-Antifolterkonvention werden würde. Mit der aktuellen Entscheidung ist die Gefahr zunächst abgewendet.

Zum Hintergrund: Der türkische Kurde Mehmet K. stellte am 21. Januar 1991 einen Asylantrag in Deutschland und berief sich dabei darauf, dass er bereits während einer einwöchigen Inhaftierung 1989 von der türkischen Polizei gefoltert worden sei. Als nicht militanter Sympathisant der PKK sei er weiterhin verfolgt worden und sein Leben bedroht gewesen. Im Asylverfahren blieb K. bis zum Verwaltungsgerichtshof Hessen erfolglos.

Im Januar 2001 betrieb K. ein Asylfolgeverfahren unter Hinweis darauf, dass er in den Niederlanden von der PKK für einen Einsatz in der Türkei ideologisch ausgebildet worden sei. Auf seine dringende Bitte habe man ihn jedoch von der Pflicht zur Teilnahme an Aktionen befreit. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das zuständige Verwaltungsgericht lehnten den Asylantrag erneut ab. K. habe bereits zuvor die Möglichkeit gehabt, diesen Sachverhalt vorzutragen. In einer Anhörung beim Bundesamt berief sich K. darauf, dass er sich nicht getraut habe, seine PKK-Unterstützung zu offenbaren, weil die Partei in Deutschland illegal sei. Seit dem 7. Dezember 2002 sieht sich K. mit einer Abschiebungsandrohung und der Ankündigung seiner Abschiebung konfrontiert. Die Ausländerbehörde stützt sich auch darauf, dass K. im Januar 1995 an einer Autobahnblockade teilgenommen hatte. Auch eine Verfassungsbeschwerde wurde am 30. August 2002 zurückgewiesen. Angesichts der drohenden Folter hat PRO ASYL den Gang zum CAT unterstützt.

Das UN-Komitee gegen Folter hat den Sachverhalt nochmals ausführlich geprüft. Mit seiner Zulassungsentscheidung hat es den hohen menschenrechtlichen Rang des absoluten Folterverbotes aus Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention bestätigt. Zu hoffen ist, dass dies auch Rückwirkungen auf die innerstaatliche Prüfungspraxis in vergleichbaren Fällen hat, in denen Folter konkret droht.


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