Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
zu Bürgerkriegsgefahren als Duldungsgrund:
Politische Untätigkeit der Innenminister enthebt die
Ausländerbehörden nicht ihrer Verantwortung
PRO ASYL: Notwendige Klarstellung
Als notwendige Klarstellung, die die Ungewißheit von Flüchtlingen, die aus Bürgerkriegsländern stammen, ein wenig mindert, hat die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge PRO ASYL die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte klargestellt, daß allgemeine Gefahren, wie sie aus einem Bürgerkrieg resultieren, ein zwingendes Abschiebungshindernis jedenfalls dann sind, wenn praktisch jedem, der in den betreffenden Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, das eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen läßt. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor Abschiebung ist auch dann zu gewähren, wenn es keinen bundeseinheitlichen Abschiebestopp oder keinen vorläufigen Abschiebestopp des Innenministeriums des Bundeslandes gibt, in dem der betroffene Flüchtling lebt.
PRO ASYL begrüßt, daß damit klargestellt wird, daß die politische Untätigkeit der Innenministerkonferenz, die selbst notwendige Abschiebestopps fast niemals anordnet, die lokalen Ausländerbehörden nicht davon entbindet, sorgfältig die im Falle einer Abschiebung drohenden Gefahren zu prüfen und ggf. auf die Abschiebung zu verzichten. Dennoch muß der Gesetzgeber kritisiert werden, der durch die mißverständliche Formulierung von §53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz („Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach §54 berücksichtigt.“) in Verbindung mit der Untätigkeit der Innenministerkonferenz hinsichtlich solcher Abschiebestopps die Schutzlücke erst geschaffen habe, die das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung jetzt ein wenig verkleinert.