Dubliner Konvention
INHALT
EUROPÄISCHE UNION
Die „Konvention über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Asylbegehrens“ – (Dubliner Konvention) ist zum 1. September 1997 in Kraft getreten. Sie gilt für die Länder der Europäischen Union. Diese Konvention ersetzt das Asylkapitel des Schengener Abkommens (also nicht das Abkommen selbst). Mit der Konvention soll sichergestellt werden, dass Asylbewerber weder gleichzeitig noch nacheinander mehrere Asylanträge in den verschiedenen Vertragsstaaten stellen können. Es gilt also das „One-Chance-Only-Prinzip“, nach dem nur ein Asylverfahren möglich ist. Außerdem ist dem Asylbewerber die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, in welchem Staat er um Asyl nachsuchen will.
Der als zuständig festgestellte Staat ist verpflichtet, im Rahmen seines nationalen Rechts ein Asylverfahren durchzuführen.
Es liegen zu der Konvention „Leitlinien zur Durchführung des Dubliner Übereinkommens“ (1992) und Ergänzungen zu den Leitlinien vor (1997).

(Auszüge)Artikel 3
(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist.
Artikel 4
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind, das unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.
Artikel 5
(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 6
Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig.
Artikel 9
Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates und unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen.
Forderungen des Europäischen Flüchtlingsrates (ECRE) zur Dubliner Konvention:
- Keinen Asylbewerber gemäß Art. 3 (5) der Konvention, in einen „Drittstaat“ zurückzuschicken,
- ohne dem Asylbewerber das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung zu gewähren,
- ohne sicherzustellen, dass der Asylbewerber vor einem „Refoulement“ geschützt ist,
- ohne dass ihm/ihr im Drittstaat ein einwandfreies und zügiges Asylverfahren garantiert ist.
- Die Konvention durch eine flexible und humane Anwendung der Souveränitätsklausel des Art. 3 (4) und der „humanitären“ Klausel des Art. 9 umzusetzen und Richtlinien zu erlassen, wann Art. 3 (4) und 9 generelle Anwendung finden.
- Die Bestimmung „aus familiären Gründen“ in Art. 9 so anzuwenden, dass Familienmitglieder, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten leben, ohne Rücksicht auf ihren rechtlichen Status zusammengeführt werden.

Forderungen (Fortsetzung)
- Trotz fehlender Regelung in der Konvention Asylbewerbern von Anfang an bis zur Entscheidung über den zuständigen Staat sozio-ökonomische Rechte einzuräumen.
- Allen Asylbewerbern ein Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung gegen eine Entscheidung über die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates einzuräumen.
- Das nationale Asylrecht in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht für Flüchtlinge und den Menschenrechten und dabei auf dem höchsten international geltenden Niveau so zu harmonisieren, dass die Dubliner Konvention für die ganze Region nicht nur wirksames, sondern auch einwandfreies Recht schafft.
- Sicherzustellen, dass der Austausch persönlicher Daten unter der Aufsicht eines Kontrollgremiums erfolgt, und dass persönliche Daten unter keinen Umständen an das Herkunftsland des Asylbewerbers weitergegeben werden.
- Sicherzustellen, dass die Verlegung von Asylbewerbern in einer Weise erfolgt, die deren Würde und körperliche Unversehrtheit achtet.
- Entsprechende Schritte zu unternehmen, die sicherstellen, dass die Konvention durch die Kontrolle einer übernationalen richterlichen Instanz wie etwa dem Europäischen Gerichtshof einheitlich angewendet und ausgelegt wird.
- Bei der Anwendung der Konvention Transparenz zu wahren und die Asylbewerber über die Verfahrensschritte zu informieren.
UNHCR kritisiert an der Dubliner Konvention die Beschränkung des Familienbegriffs auf Ehegatten und minderjährige Kinder. Es wird empfohlen, gemäss § 185 des UNHCR-Handbuchs über Asylverfahren den Familienbegriff auf Abhängige, die im gleichen Haushalt leben, auszudehnen.
UNHCR erwartet, dass die Konvention auf jeden Asylbewerber angewendet wird, der sich physisch auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates befindet, also auch auf solche in Transitzonen.
UNHCR fordert Richtlinien, die
– die Schriftform für alle Entscheidungen festlegen,
– die Möglichkeit, eine Entscheidung mit nachgereichten Unterlagen überprüfen zu lassen, gewähren.
UNHCR kritisiert, dass eine strikte Anwendung der Konvention bei Kernfamilien zu Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedsländern führen könnte, was durch die Anwendung anderer Bestimmungen der Konvention aber vermieden werden sollte.
UNHCR schlägt Richtlinien vor, nach denen aus humanitären Gründen und in Anwendung von Art. 9 ein Mitgliedstaat, der eigentlich nicht zuständig ist, das Asylverfahren durchführt, und zwar bei Familienmitgliedern,
– die schwer erkrank, schwer behindert oder alt sind,
– die schwanger sind oder ein neugeborenes Kind haben,
– die minderjährig sind und allein zu bleiben drohen.
veröffentlicht von „Pro Asyl“