Dubliner Konvention
Animationen
- Foliensatz (aniniert)
- Dublin statt Schengen
- Dubliner Konvention – zuständiger Staat
- Dubliner Konvention – Forderungen von ECRE (I)
- Dubliner Konvention – Forderungen von ECRE (II)
DUBLINER KONVENTION
In Kraft getreten am 1.9.1997
(Auszüge)
(Link zu Volltext fehlt)
Artikel 3
(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist.
Artikel 4
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind, das unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.
Artikel 5
(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 6
Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig.
Artikel 9
Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates und unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen.
Die wichtigsten Empfehlungen
zur Anwendung der Dubliner Konvention
Der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE) fordert alle Mitgliedstaaten der Dubliner Konvention auf:
1. Keinen Asylbewerber in einen ‚Drittstaat‘ gemäß Artikels 3 (5) der dublininer Konvention zurückzuschicken,
- ohne dem Asylbewerber das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung zu gewähren,
- ohne sicherzustellen, dass der Bewerber gegen ein Refoulement (Aus-/Zurückweisung in den Herkunftsstaat) geschützt und
- ihm der Zugang zu einem korrekten und gründlichen Asylverfahren im Drittstaat garantiert ist;
2. Die Konvention in einer flexiblen und humanen Art durch die Anwendung der „Ausstiegsklausel“ von Art. 3 (4) und der „humanitären“ Klausel von Artikel 9 im Interesse des Asylbewerbers umzusetzen, und Richtlinien zu erlassen, in welchen Fällen die Artikel 3 (4) und 9 normalerweise angewendet werden sollen;
3. Die Bestimmung „aus familiären Gründen“ in Artikel 9 so anzuwenden, dass Familienmitglieder, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten leben, ohne Rücksicht auf ihren Status zusammengeführt werden;
4. Trotz der Unzulänglichkeit der Konvention Asylbewerbern, die auf eine Entscheidung über den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat warten, ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte, und zwar vom Moment ihrer Ankunft an, zu gewähren;
5. Allen Asylbewerbern ein Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung gegen die Entscheidung zu gewähren, ihr Asylverfahren einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen;
6. Die nationalen Asylgesetze und -verfahren in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht für Flüchtlinge und Menschenrechte und dabei auf dem höchsten Niveau international geltender Standards so zu harmonisieren, dass die Dublininer Konvention in der Region Recht schafft, das nicht nur wirksam, sondern auch korrekt ist;
7. Sicherzustellen, dass der Austausch persönlicher Daten unter der Oberaufsicht eines Kontrollinstanz erfolgt und daß persönliche Daten niemals an das Herkunftsland des Asylbewerbers weitergegeben werden;
8. Sicherzustellen, dass die Verlegung von Asylbewerbern in einer Weise erfolgt, die ihre Würde und physische Integrität respektiert;
9. Entsprechende Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Konvention durch die Überwachung seitens einer übernationalen gerichtlichen Autorität wie etwa dem Europäischen Gerichtshof einheitlich angewendet und interpretiert wird;
10. Bei der Anwendung der Konvention auf Transparenz zu achten und Asylbewerber über ihr Verfahren auf dem Laufenden zu halten.
KEY RECOMMENDATIONS ON THE IMPLEMENTATION OF THE DUBLIN CONVENTION
The European Council on Refugees and Exiles calls on all States party to the Dublin Convention to:
1. Not return an asylum seeker to a ‚third State‘, pursuant to Article 3 (5) of the Dublin Convention,
- without providing the asylum seeker with a suspensory right of appeal and
- without ensuring that the applicant will be protected against refoulement and
- will be granted access to a fair and efficient determination procedure in the third State.
2. Implement the Convention in a flexible and humane manner by invoking the ‚opt out‘ clause of Article 3 (4) and the ‚humanitarian‘ clause of Article 9 in the interests of the asylum seeker; and to establish operative guidelines to identify those cases where Articles 3 (4) and 9 should normally be applied.
3. Utilise the ‚family‘ grounds provision in Article 9 to reunite family members resident in different Member States, regardless of their status.
4. Address the failure of the Convention to provide for the socio-economic rights of asylum seekers awaiting a decision on the State responsible for determining their claim, and ensure that these rights are respected from the first moment of arrival.
5. Provide all asylum seekers with a suspensory right of appeal against a decision to transfer their application to another Member State.
6. Harmonise national asylum laws and procedures in conformity with international refugee and human rights law and at the level of the highest international standards so that the Dublin Convention will create a regional system that is not simply efficient, but also fair.
7. Ensure that the exchange of personal data takes place under the auspices of a supervisory body and that personal data is never disclosed to the asylum seeker’s country of origin.
8. Ensure that all transfers of asylum seekers are conducted in a manner which respects the dignity and physical integrity of the individual.
9. Take appropriate steps in order to ensure that the Convention receives a uniform application and interpretation through the supervision of a supranational judicial authority such as the European Court of justice.
10. Establish practices of transparency with regard to the implementation of the Convention and to keep the asylum seeker informed on the assessment of his/her case.
veröffentlicht von PRO ASYL
Published by PRO ASYL, Germany