Rechtsgutachten
DRITTSTAATENREGELUNG IM NEUEN ASYLRECHT
Wann ein Durchreiseland wirklich sicher ist
Das Bundesverfassungsgericht sieht sich bei den noch anstehenden Verfassungsbeschwerden zur Drittstaatenregelung schwierigen, verfassungsrechtlichen Fragen gegenüber. So sei, wie es in den vorläufigen Entscheidungen zugunsten zweier Bahá’í-Anhänger aus dem Iran erklärte, die Frage zu beantworten, ob der Absatz 2 des neuen Artikels 16a bei fehlender Sicherheit eines Drittstaates einschränkend ausgelegt werden könne. Auch werde der Frage nachzugehen sein, ob nicht andere Verfassungsbestimmungen wie z.B. Artikel 1 (Würde des Menschen) und Artikel 2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) die Abschiebung eines Flüchtlings in sein Heimatland verbieten, wenn ihm dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Flüchtlinge, die über einen sogenannten sicheren Drittstaat einreisen, haben nach dem neuen Asylrecht keinen Anspruch auf ein Asylverfahren.
Zu den vom BVG aufgeworfenen Fragen nimmt das 100-Seiten-Gutachten von Reinhard Marx, das „Pro Asyl“ in Auftrag gegeben hat, und das in ähnlicher Form den Verfassungsrichtern in Karlsruhe vorliegt, Stellung.
Einige der Thesen:
- Das immer noch bestehende Grundrecht auf Asyl gewährt politisch Verfolgten einen wirksamen Schutz gegen Zugriffsmöglichkeiten des Verfolgerstaates.
- Hieraus ergibt sich in Verbindung mit dem geltenden Völkerrecht als Kernbestand des Asylrechts das Verbot einer Kettenabschiebung.
- Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet, Flüchtlinge an der Grenze in den Verfolgerstaat zurückzuweisen (Refoulement-Verbot). Das läßt die Verweisung des Flüchtlings an einen Drittstaat nur zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Drittstaat muß sich (vertraglich oder auf andere Weise) bereit erklärt haben, den Flüchtling zu übernehmen.
- Er muß dem Flüchtling das Recht auf ein Asylverfahren gewähren, das völkerrechtlich anerkannten Mindeststandards entspricht. Diese Standards müssen innerstaatlich verbindlich sein und vertraglich festgelegt werden.
- Die Grenz- und Polizeibehörden erhalten klare Anweisungen zur Beachtung des Refoulement-Verbotes.
- Die Asylbegehren werden nach Möglichkeit von einer zentralen Behörde und durch qualifizierte Beamte geprüft und entschieden.
- Abgelehnte Anträge werden durch eine höhere Verwaltungsbehörde oder ein unabhängiges Gericht überprüft.
- Für das Beschwerdeverfahren wird ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt.
Diese Mindeststandards sind:
- Behauptet ein Flüchtling, daß er im Drittstaat keinen Zugang zum Asylverfahren hat und ihm dort und im Herkunftsstaat Menschenrechtsverletzungen drohen, ist dem von Amts wegen nachzugehen. Das Grundrecht auf Asyl legt der Bundesrepublik die Pflicht auf, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die auf irgendeine Weise dazu beitragen könnten, einen Flüchtling dem Zugriff seines Verfolgerstaates auszusetzen.
- Nur dann, wenn die Schutzbedürftigkeit entfällt, kann sich der Flüchtling nicht auf das Asylrecht berufen. Dies ist dann der Fall, wenn ihm im Drittland ein hinreichender Verfolgungsschutz gewährt wird.
- Bei elementaren Grundrechten gilt die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 uneingeschränkt. Da beim Asylrecht der Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit sowie persönlicher Freiheit im Vordergrund stehen, darf der verfassungsändernde Gesetzgeber den hier gebotenen Rechtsschutz nicht entziehen.
- Somit ist der ausnahmslose Ausschluß eines einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch § 34 a II Asylverfahrensgesetz verfassungswidrig und diese Norm als nichtig anzusehen.
Herbert Leuninger, Sprecher von „Pro Asyl“