Generic selectors
Nur exakte Ergenisse
Suchen in Titel
Suche in Inhalt
Post Type Selectors
HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV MIGRATION 1990 :::

DAS NEUE AUSLÄNDERGESETZ:
EIN UNGENIESSBARES NATIONALGERICHT

Einen Querschnitt durch das neue Ausländergesetz, das der Bundesinnenminister in diesen Tagen durch den Bundestag brachte, legte die bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge „Pro Asyl“ vor, zusammen mit kritischen Anmerkungen und der ablehnenden Bewertung.

Kontakt
Pfarrer Herbert Leuninger, Flüchtlingsbeauftragter des Bistums Limburg, Neue Schlesingergasse 22, 6000 Frankfurt am Main.

Veröffentlicht in
imprimatur, Nachrichten und kritische Meinungen aus der katholischen Kirche, 23. Jahrgang, Nr. 3 – 24.05.1990, S. 128-130

GRUNDSUBSTANZ

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zu einem neuen Ausländergesetz hat gegenüber den beiden scharf kritisierten Vorfassungen keine substantiellen Veränderungen erfahren. Den wenigen Verbesserungen stehen ungleich mehr versteckte und offene Verschlechterungen gegenüber. Der morgigen Anhörung liegt zur Beurteilung ein ungenießbares Nationalgericht vor.

Das Gesetz wird im Namen eines völlig autonomen und nur auf seine Interessen bedachten Nationalstaates formuliert, den es überhaupt nicht mehr gibt.

Das neue Ausländerrecht stellt sich drei Aufgaben:

  1. Einem begrenzten Kreis der ausländischen Arbeitnehmerbevölkerung einen Daueraufenthalt zu gewähren, um damit das Kapitel „Einwanderung über Anwerbung“ endgültig abzuschließen.
  2. Das ökonomisch motivierte Kommen (und Gehen) zu erleichtern.
  3. Mit allen Mitteln die künftige Einwanderung von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten zu verhindern.

Die dritte Aufgabe ist der Bundesregierung offensichtlich die wichtigste. Sie hat hierfür ein Instrumentarium der Abwehr entwickelt, gegenüber dem jeder Drahtverhau wie eine Blumenrabatte und jede Mauer wie ein Sonnensegel wirken müssen. Wer nach dem Studium aller Paragraphen der Ministerialbürokratie noch mangelnde Kreativität vorwerfen wollte, täte ihr gröblich Unrecht. Im übrigen muß man davon ausgehen, daß kein einziger Parlamentarier der Koalition das Gesetz in seinen bedenklichen Einzelheiten kennt, auch Hirsch nicht. Er könnte es sonst nicht verteidigen, ohne sein liberales Ansehen völlig aufs Spiel zu setzen. Wer nur die Eckdaten verteidigt, verteidigt die Garnierung. Die dritte Aufgabe bezieht sich vor allem auf die Flüchtlinge, was in der morgigen Anhörung vielleicht nicht deutlich genug herauskommen kann.

Hier differenziert sich die Aufgabenstellung des Gesetzes: Es geht um die

  • Verhinderung des Grenzübertritts,
  • Vorenthaltung von Verfahrens- und Aufenthaltsrechten,
  • Verstärkung der Ausweisungsmöglichkeiten.

KOSTPROBEN

  • Verhinderung des Grenzübertritts
  • Das Kinder-Visum zur Verhinderung der Flucht von unbegleiteten Kindern.
  • Keine Visa-Erteilung für Länder, in die aus der Bundesrepublik nicht abgeschoben wird.
  • Die Versagung eines Visums bedarf keiner Begründung und keiner Rechtsbehelfsbelehrung. (§66)
  • Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. (§68)
  • Eine Zurückweisung an der Grenze ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wenn dem Ausländer in der Heimat die Todesstrafe droht. (§60) Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Pässe aller Ausländer, die in das Bundesgebiet befördert werden sollen, einzusammeln und dem Bundesgrenzschutz vorzulegen. (§74)
  • Verbot, Ausländer ohne erforderliche Reisedokumente zu befördern.
  • Bei Zuwiderhandlung Strafen zwischen 2.000 und 5.000 DM.
  • Eine auf drei Jahre ausgedehnte Verpflichtung, Ausländer, die ohne ausreichende Reisedokumente eingereist sind und ausgewiesen werden, außer Landes zu bringen. (§73)
  • Vorenthaltung von Verfahrens- und Aufenthaltsrechten

Alle sogenannten abschreckenden Maßnahmen wie fünfjähriges Arbeitsverbot, Lageraufenthalt, Gemeinschaftsverpflegung und Einschränkung der Freizügigkeit während des Asylverfahrens bleiben bestehen. Beim Asylverfahren wird die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auf die im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse beschränkt. (§67)

  • Die Beweislast bei allen für den Asylbegehrenden günstigen Umständen werden auf ihn verlagert. (§70)
  • Es werden Fristen für die Beibringung der erforderlichen Unterlagen festgesetzt, nach deren Ablauf später geltend gemachte Umstände unberücksichtigt bleiben. (§70)
  • Die Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten werden beschränkt. (§71)
  • Die aufschiebende Wirkung bei Rechtsmitteln wird aufgehoben. (§72)
  • Einem de-facto-Flüchtling k a n n eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.
  • Nach acht Jahren k a n n dem de-facto-Flüchtling eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn u.a. der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist und er über ausreichenden Wohnraum verfügt. (§35)
  • Die Familienzusammenführung bei Asylberechtigten ist an ausreichenden Wohnraum geknüpft. (§17)
  • Die Familienzusammenführung bei Asylberechtigten, die von öffentlicher Unterstützung leben, ist eine Ermessensentscheidung. (§17)
  • Die Familienangehörigen von Asylberechtigten sind von einem eigenständigen Aufenthaltsrecht ausgeschlossen. (vergl. §43)
  • Verstärkung der Abschiebungsmöglichkeiten
  • Der Rechtsweg beim Vorbringen von Abschiebungshindernissen wird beträchtlich verkürzt. (§8a)
  • Der Abschiebungsschutz bei drohender Gefahr für Leib und Leben wird als Kann-Regelung dem Ermessen der Ausländerämter unterstellt. (§53)
  • Duldungen können künftig restriktiver als bisher erteilt und Abschiebungen selbst in Kriegs- und Krisengebiete durchgeführt werden. (§53)
  • Die Bundesländer werden weniger Möglichkeiten haben, Abschiebeschutz zu gewähren, weil das Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium erforderlich ist. (§54)
  • Erleichterung der Abschiebungsvoraussetzungen mit faktischer Verminderung des Rechtsschutzes für abgelehnte Asylbewerber.
  • Zentrale Abschiebeentscheidungen vermindern die Möglichkeiten, soziale und humanitäre Gründe zur Vermeidung einer Abschiebung vorzubringen. (§51)
  • Der Rechtsschutz für minderjährige Asylbewerber ab 16 ist bei Abschiebungen gefährdet, da kein gesetzlicher Vertreter mehr erforderlich ist. (§68)

ERFORDERLICHE ZUTATEN

  • Die Wiedereinführung der Genfer Flüchtlingskonvention in das Anerkennungsverfahren. (Zentrale Forderung des VERTRETERS DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSSARS DER VEREINTEN NATIONEN in Bonn.)
    (Diese Konvention ist zwar nach wie vor innerstaatlich verpflichtend, findet jedoch seit 1982 keine Anwendung mehr. Damit wird eine bedeutende Anzahl von Flüchtlingen aus dem normalen Verfahren ausgegrenzt.)
  • Enge Familienangehörige von Asylberechtigten sollten den Konventionsstatus erhalten, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
  • Das langjährige Arbeitsverbot ist aufzuheben.
  • De-facto-Flüchtlingen sollte ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt eingeräumt werden. Keine Einführung des Kinder-Visums.

Nach oben