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HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV PRO ASYL PRESSEERKLÄRUNG 1990 :::
13.2.1990

Medien-Konferenz in Bonn
Das Neue Ausländergesetz:
Ein ungenießbares Nationalgericht


Grundsubstanz

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zu einem neuen Ausländergesetz hat gegenüber den beiden scharf kritisierten Verfassungen keine substantiellen Veränderungen erfahren. Den wenigen Verbesserungen stehen ungleich mehr versteckte und offene Verschlechterungen gegenüber. Der morgigen Anhörung liegt zur Beurteilung ein ungenießbares Nationalgericht vor.

Das Gesetz wird im Namen eines völlig autonomen und nur auf seine Interessen bedachten Nationalstaates formuliert, den es überhaupt nicht mehr gibt.

Das neue Ausländerrecht stellt sich drei Aufgaben:

  1. Einem begrenzten Kreis der ausländischen Arbeitnehmerbevölkerung einen Daueraufenthalt zu gewähren, um damit das Kapitel „Einwanderung über Anwerbung“ endgültig abzuschließen.
  2. Das ökonomisch motivierte Kommen (und Gehen) zu erleichtern.
  3. Mit allen Mitteln die künftige Einwanderung von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten zu verhindern.

Die dritte Aufgabe ist der Bundesregierung offensichtlich die wichtigste. Sie hat hierfür ein Instrumentarium der Abwehr entwickelt, gegenüber dem jeder Drahtverhau wie eine Blumenrabatte und jede Mauer wie ein Sonnensegel wirken müssen. Wer nach dem Studium aller Paragraphen der Ministerialbürokratie noch mangelnde Kreativität vorwerfen wollte, täte ihr gröblich Unrecht. Im übrigen muß man davon ausgehen, daß kein einziger Parlamentarier der Koalition das Gesetz in seinen bedenklichen Einzelheiten kennt, auch Hirsch nicht. Er könnte es sonst nicht verteidigen, ohne sein liberales Ansehen völlig aufs Spiel zu setzen. Wer nur die Eckdaten verteidigt, verteidigt die Garnierung. Die dritte Aufgabe bezieht sich vor allem auf die Flüchtlinge, was in der morgigen Anhörung vielleicht nicht deutlich genug herauskommen kann.

Hier differenziert sich die Aufgabenstellung des Gesetzes:

Es geht um die

  • Verhinderung des Grenzübertritts,
  • Vorenthaltung von Verfahrens- und Aufenthaltsrechten,
  • Verstärkung der Ausweisungsmöglichkeiten.

Kostproben

(s. Anlage)

Erforderliche Zutaten

  • Die Wiedereinführung der Genfer Flüchtlingskonvention in das Anerkennungsverfahren. (Zentrale Forderung des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Bonn.)
  • (Diese Konvention ist zwar nach wie vor innerstaatlich verpflichtend, findet jedoch seit 1982 keine Anwendung mehr. Damit wird eine bedeutende Anzahl von Flüchtlingen aus dem normalen Verfahren ausgegrenzt.)
  • Enge Familienangehörige von Asylberechtigten sollten den Konventionsstatus erhalten, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
  • Das langjährige Arbeitsverbot ist aufzuheben.
  • De-facto-Flüchtlingen sollte ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt eingeräumt werden.
  • Keine Einführung des Kinder-Visums.

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