Ukrainische Asylbewerberin trotz Folter abgelehnt
BUNDESAMT FEINFÜHLIG GEGENÜBER TÄTERN
hart gegenüber Opfern
Besondere Härte bei der Ablehnung eines Asylantrages und unverständliche Feinfühligkeit gegenüber gewalttätiger Miliz kennzeichnen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Antrag einer ukrainischen Asylbewerberin, die im Mai in die Bundesrepublik geflüchtet war und der bei einem der Verhöre in der Heimat von der Miliz ein Arm gebrochen wurde, wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen des seit dem 1. Juli geltenden Asylverfahrensgesetzes.
In der Begründung der Außenstelle des Bundesamtes in Bielefeld heißt es wörtlich: „Soweit die Antragstellerin ausführt, ihr sei durch einen Milizangehörigen der Arm gebrochen worden, ist hierin keine gewollte gravierende körperliche Mißhandlung zu sehen. Dies ergibt sich schon aus der Aussage der Antragstellerin, der Milizangehörige habe sofort losgelassen, als sie aufgeschrien habe. Offensichtlich wurde ihr die Verletzung ungewollt zugefügt.“ (Gesch.-Z. G 1714194-166)
Bei einer politischen Verfolgung müßten – so der Bescheid – dem Einzelnen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
Nachdem das Bundesamt mit weiteren Textbausteinen die politische Verfolgung im strengen Sinn verneint hat, hält es auch die Ausweisung der Frau in ihre Heimat für rechtens. Ein Ausländer dürfe gemäß §53 nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm u.a. Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Da die Antragstellerin aber ein entsprechendes Abschiebungshindernis nicht glaubhaft gemacht habe, stehe das Ausländergesetz einer Abschiebung nicht entgegen.
„Pro Asyl“ sieht in dem Bescheid einen weiteren Beweis dafür, daß Deutschlands Abschottung nach außen einer ebenso rigorosen nach innen entspricht. „Die geringe Anerkennungsquote ist in erster Linie Ausdruck einer geschwundenen Anerkennungsbereitschaft“.
Der Detmolder Rechtsbeistand der abgewiesenen Asylbewerberin, die innerhalb einer Woche bei Androhung der Ausweisung ausreisen sollte, hat gegen diesen Bescheid Rechtsmittel eingelegt.