KÜNFTIGE AUSLÄNDER- UND ASYLPOLITIK IN HESSEN
REGIERUNGSERKLÄRUNG DES HESSISCHEN
MINISTERPRÄSIDENTEN WALTER WALLMANN vom 23.4.1987
Die Ausländer- und Asylpolitik der Landesregierung wird sich an bundeseinheitlichen Maßstäben orientieren.
I) Ausländerpolitik
In Hessen geltende Regelungen der Familienzusammenführung
- Jugendliche können bis 18 Jahre (Bund 16) zu ihren Familien nachreisen.
- Für den Nachzug von Kindern und Jugendlichen genügt es, wenn nur ein Elternteil hier lebt. (Bund beide Eltern)
- Angehörige der in Hessen lebenden 2. Generation, die einen im Heimatland lebenden Partner heiraten, müssen fünf Jahre hier gelebt haben, um den Partner nach Hessen holen zu können. (Bund 2 Jahre)
Kirche
Das Recht, mit der Familie zusammenleben zu können, ist ein Menschenrecht und vom Grundgesetz geschützt.
II) Asylpolitik
(Beschlußtexte liegen uns nicht vor)
Asylproblematik
Folgende Forderungen werden von der CDU unterstützt:
- Errichtung weiterer zentraler Einrichtungen für Asylbewerber, um die hessischen Kommunen durch die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nicht zusätzlich zu belasten.
- Asylbewerber erhalten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts kein Bargeld, sondern Naturalleistungen und Taschengeld.
- Rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, denen kein Aufenthaltsrecht zusteht, sind verstärkt abzuschieben.
KIRCHE UND ANDERE ORGANISATIONEN
PAPSTANSPRACHE IN BONN/KÖLN am 30.4.1987
Möge das hilfsbereite Eintreten Ihres Volkes für die Bedürftigen und Entrechteten sich auch in Ihrem eigenen Land weiter bewähren, in dem gerade in den letzten Jahren eine zunehmende Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern um Schutz und Aufnahme ersuchten.
Die beiden künftigen neuen Seligen, die wegen ihrer religiösen und moralischen Überzeugung oder Dazugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit schwerste Verfolgungen haben erdulden müssen, sind gleichsam Symbole für jene Menschen, die noch immer aus rassischen, religiösen oder ethnischen Gründen ihr Land verlassen müssen.
Schenken Sie auch diesen Hilfesuchenden in der Bundesrepublik nach Kräften weiterhin Ihre mitmenschliche Solidarität und Unterstützung.
ERKLÄRUNG IM FLÜCHTLINGSLAGER DEHRN vom 6.8.1986
Der Flüchtling muß daher in jeder Phase seines vorübergehenden oder dauernden Aufenthaltes menschenwürdig behandelt werden.
Eine besondere Zuwendung der Kirche gilt aber auch den Menschen, Familien und Gruppen, die geflüchtet sind, aber bei uns kein politisches Asyl erhalten konnten. Hier sollte es bei der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Regelung bleiben, sie nicht in Länder zurückzuschicken, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrschen oder Diktaturen bestehen. (mittlerweile verschärft, aber noch nicht umgesetzt)
ERKLÄRUNG DES ZENTRALRATES DES DEUTSCHEN CARITASVERBANDES vom 15.10.1986
Das Arbeitsverbot über lange Zeit und eine Unterbringung in großen Sammelunterkünften sind Nährboden für psychische Erkrankung, Abbau von Persönlichkeit und für sozialwidriges Verhalten.
Es ist deshalb dringend erforderlich, die Bereiche Arbeit und Wohnen durch den Wegfall spezieller Auflagen für Asylsuchende zu normalisieren.
ENTSCHLIESSUNG ZU DEN FRAGEN DES ASYLRECHTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 12.3.1987
Fortdauernde, erzwungene Unterbringung in Sammelunterkünften, längerfristiges Arbeitsverbot, andauernde Residenzpflicht und längere Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind zu vermeiden, dürfen jedoch 6 Monate nicht überschreiten, weil sie andernfalls gegen die Menschenwürde verstoßen.
RENÉ VAN ROOYEN, UNHCR BONN,
AUFRUF ZUM TAG DES FLÜCHTLINGS 1987
In diesem Sinn verbindet sich mit diesem Aufruf auch die Hoffnung, daß die Maßnahmen, die in der Bundesrepublik zur Abschreckung von Asylsuchenden eingeführt wurden, und die besonders in ihrem Zusammenspiel mit der langen Asylverfahrensdauer die betroffenen Menschen bis an die Grenze ihrer psychischen Belastbarkeit einschränken, abgebaut werden.
CHRISTLICH-SOZIALE POSITIONEN FÜR EINE RATIONALE UND ETHISCH VERANTWORTBARE ASYLPOLITIK (4 CDU-Bundestagsabgeordnete) vom 2.4.1987
Eine Unterbringung in Sammelunterkünften darf nur so lange vorgeschrieben werden, bis die Entscheidung des Bundesamtes gefällt wird, maximal aber 6 Monate. Denn langjähriges Arbeitsverbot und zwangsweise Unterbringung in Sammellagern sind Verstöße gegen die Menschenwürde der betroffenen Flüchtlinge.
Eine Abschiebung ins Fluchtausgangsland darf nur erfolgen, wenn dem Flüchtling dort keine Gefahr für Leib und Leben droht.