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Frankfurter Rundschau
18.01.1999

Dokumentation

„Ausländer-raus-Politik“ mit Mitteln des Sozialhilferechts

Heiko Kauffmann, Sprecher von Pro Asyl, fordert von der rot-grünen Bundesregierung eine Wende in der Flüchtlingspolitik

Die „Ausländer-Debatte“ in Deutschland dreht sich derzeit vor allem um die doppelte Staatsbürgerschaft und die Frage der Integration. In den Hintergrund ist dabei ein anderes Konfliktfeld gerückt: der Umgang mit Asylbewerbern. Heiko Kauffmann, Sprecher von Pro Asyl, der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge, hat in einem Vortrag die bisherige Praxis als „Anschlag auf die Menschenwürde“ bezeichnet und von der neuen Bundesregierung eine Kehrtwende gefordert.

(Vortrag zum 50. Jahrestag der „Erklärung der Menschenrechte“ am 10. Dezember 1998 im evangelischen Bildungswerk, Regensburg)

Kritik am rot-grünen Koalitionsvertrag

PRO ASYL und andere Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen haben die Koalitionsvereinbarung im Asylbereich als zu zaghaft, zu vage, zu unverbindlich und im Ertrag für die Flüchtlinge als zu mager kritisiert.

Wer sich für eine menschenrechtsorientierte Asyl- und Flüchtlingspolitik nach den vielen verlorenen Kohl- und Kantherjahren Mut und Perspektiven von rot-grün erhoffte, mußte ernüchtert zur Kenntnis nehmen, daß selbst die Nennung des Begriffs „Asyl“ in den Vereinbarungen ängstlich vermieden wurde. Vom Schicksal schutzloser, verlassener, bedrohter, verfolgter und gefährdeter Menschen, vom Flüchtling als Individuum ist nirgendwo die Rede – noch weniger von einer neuen Flüchtlingspolitik als Herausforderung für eine innovative Menschenrechtspolitik und für den „geistigen“ Standort dieser Republik an der Jahrtausendwende.

In der Tat: Die Ära Kohl hat der neuen Bundesregierung in der Asylpolitik die schwerste Hypothek hinterlassen: Statt Integration zu ermöglichen und den sozialen Frieden zu sichern, hat sie letztendlich Diskriminierung und Ausgrenzung gefördert.

Zentrale Forderung von PRO ASYL, den Kirchen, Menschenrechtsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden an die neue Bundesregierung war und ist deshalb die Rückkehr zu den internationalen Standards des Flüchtlingsrechts: Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention müssen in Deutschland wieder uneingeschränkt Geltung erhalten; bindenden Völkerrechtsdokumente – wie etwa die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder das internationale Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung müssen in Deutschland vorbehaltlos umgesetzt werden. Als weitere grundlegende Schutzanforderungen und Mindeststandards für ein humanes Asylrecht wurden benannt:

  • Besserer Schutz besonders gefährdeter Flüchtlingsgruppen (wie beispielsweise: verfolgte Frauen, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer und Bürgerkriegsflüchtlinge).
  • Eine Härtefall-Regelung im Ausländergesetz, um Einzelfälle menschlich lösen zu können.
  • Eine Altfall-Regelung für Flüchtlinge, die sich seit mehr als 5 Jahren in Deutschland aufhalten.
  • Menschenrechtliche Mindeststandards im Asylverfahrensrecht, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
  • Ersatzlose Streichung des sogenannten Flughafenverfahrens; und schließlich:
  • Die Abschaffung beziehungsweise drastische Änderung der inhumanen Bedingungen und gegenwärtigen Praxis der Abschiebungshaft – sowie:
  • Die Beendigung der sozialrechtlichen Sonderbehandlung von Flüchtlingen, ersatzlose Streichung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Ganz bewußt hatten also PRO ASYL, die Kirchen und Verbände nach der verharschten und verquasten, demokratieschädlichen Debatte im Vorfeld der Asylrechtsänderung 1993 darauf verzichtet, die Wiederherstellung des alten Artikels 16 GG zu fordern.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 1996 die Grundgesetzänderung in allen wesentlichen Punkten bestätigt. Tatsächlich hat es jedoch entschieden, was verfassungsrechtlich zulässig – nicht, was rechtlich möglich und menschlich nötig – ist. Deshalb war und ist unsere Erwartung an die neue Koalition, unterhalb der Ebene einer Verfassungsänderung alles zu tun, um zu einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren und zu einem verbesserten Flüchtlingsschutz zu kommen.

Gefordert ist – nach Jahren der Ausgrenzung, Diskriminierung und „Kriminalisierung“ nichts weniger als endlich ein humaner Umgang mit Menschen, die nach größtenteils schlimmsten Entbehrungen und Erfahrungen auf Schutz und Hilfe angewiesen sind.

Hier auf „Kontinuität“ zur Abwehr-Politik Kanthers zu setzen heißt: den Abbau des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland auch in diesem Bereich zu konsolidieren.

Dies darf nicht geschehen. Wir dürfen uns an den Verlust von Humanität und Rechtsstaatlichkeit nicht gewöhnen.

Deshalb möchte ich in diesem Vortrag nur auf zwei zentrale Instrumente einer Abschottungs- und Ausgrenzungspolitik gegenüber Flüchtlingen eingehen, die in der Koalitionsvereinbarung nur am Rande beziehungsweise gar nicht erwähnt werden: Abschiebungshaft und Asylbewerberleistungsgesetz.

Die organisierte Unmenschlichkeit der Abschiebungshaft in Deutschland

Fast auf den Tag genau vor 4 Wochen, in der Nacht vom 13. auf den 14. November dieses Jahres – da war die neue Regierung schon im Amt – erhängte sich ein Junge in der Justizvollzugsanstalt Halle. Der dürre Fünf-Zeilen-Beitrag in den Print-Medien meldete – wenn überhaupt – eine Überschrift, an die man sich in den letzten 5 Jahren in Deutschland gewöhnen mußte: „Tod in Abschiebungshaft“.

Dieser Junge war in der Justizvollzugsanstalt Halle untergebracht. Die Anstaltsleitung erklärte (laut Agenturmeldungen), bei dem jungen Inder habe es „keine Anzeichen für eine Selbstmordgefahr“ gegeben. Der Notarzt, der zu dem erhängten Jungen gerufen wurde – da war dieser schon mehrere Stunden tot, erklärte, der junge Inder habe bereits früher versucht sich umzubringen. Damals – so der Arzt gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk – habe er sich die Pulsadern aufgeschnitten.

„Damals“ – wie lange kann ein 16-jähriger in Deutschland allein in Abschiebungshaft sitzen?!

Er saß dort seit fast 8 Wochen – ganz genau seit dem 20. September! Welche schreckliche Symbolik ist das: Der 20. September ist der von der UNO kreierte Internationale Tag des Kindes, der die Gesellschaften, besonders aber die Regierungen, an die Rechte der Kinder erinnern soll: Also auch an Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 3 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, nach denen Haftunterbringung von Kindern in jedem Fall zu vermeiden, weil sie mit dem „Wohl des Kindes“ nicht zu vereinbaren ist.

Der Tod dieses Jungen – Harrvinder Singh Cheema, so heißt der 16-jährige Sikh – ist ein eklatantes Versagen des Staates und der deutschen Behörden und eine beispiellose Verletzung ihrer Fürsorgepflichten. Auch gegenüber dem 12-jährigen Senegalesen (der inzwischen abgeschoben wurde) und dem 15-jährigen Sudanesen (der bereits seit 5 Monaten in Abschiebungshaft sitzt), die zunächst mit ihm in einer Zelle untergebracht waren – wie Doris Metz von der Süddeutschen Zeitung recherchierte (vgl. SZ vom 4. Dezember 1998, S. 10):

Cheema muß geahnt haben, daß er keine Chance hat im Land zu bleiben. Drei Tage nach der Anhörung schneidet er sich mit einer Glasscherbe in Bauch und Brust. Die Verletzungen werden geklammert. Wieder kommt er zwei Tage auf die Sanitätsstation, wieder wird er ‚zum eigenen Schutz‘ ans Bett gefesselt …“ (SZ ebd.)

Entgegen den Agenturmeldungen hat Cheema auch einen Abschiedsbrief hinterlassen, der aber erst drei Tage nach seinem Tod in seiner Hosentasche entdeckt wird! In ihm hat er die Namen der elf großen Sikh-Lehrer aufgelistet, wozu er aber mehrere Anläufe nehmen mußte – weil er sie offenbar nicht mehr „auf die Reihe bekam“ – ein Zeichen äußerster Zerstörtheit und Verwirrtheit -, denn jeder Sikh beherrscht sie wie bei uns ein gläubiger Christ das „Vaterunser“.

„Ich werde meinen Vater Guru Govind Singh sehen“

(den vor 300 Jahren gestorbenen obersten Lehrer der Sikhs), heißt es am Ende dieses Briefes.

Man kann die tiefe Verzweiflung des Jungen nur ahnen, wenn er vor seinem Tod die höchsten Lehrer seiner Religion anrief. In welcher Hölle wähnte er sich, daß er nur durch seinen Tod im fernen Deutschland, auf das er seine Hoffnungen gesetzt hatte, ein besseres freies Leben nach seiner „Wiedergeburt“ erwarten konnte?!

Nach der kurzen Freude und Hoffnung eines jungen gläubigen Sikh, nach der gelungenen Flucht aus den ihn quälenden Bedingungen in seinem Heimatland – wer bereitete ihm hier angekommen – solche Qualen, solche Angst, daß er glaubte, sich ihnen nur durch seinen Tod entziehen zu können!? Der Tod dieses Jungen ist ein eklatantes Versagen des Staates und der deutschen Behörden, eine beispiellose Verletzung ihrer Fürsorgepflichten – aber wer trägt in Deutschland dafür Verantwortung, wenn sich im Zweifelsfall alle unmittelbar oder mittelbar Betroffenen strikt „an Recht und Gesetz“ gehalten haben? –

„Gesetzlose“ Gesetze und Erlasse schaffen ein System organisierter Unmenschlichkeit und Verantwortungslosigkeit: Abschiebungshaft in Deutschland.

Nirgendwo zeigen sich die inhumanen Auswirkungen des neuen Asylrechts so deutlich wie in den gegenwärtigen Bedingungen der Abschiebungshaft und der Durchführung der Abschiebungen selbst.

Verantwortlich und schuldig gemacht werden allenfalls die Flüchtlinge selbst:

„Ich bin in Deutschland nicht aus Hunger und Armut sondern um Schutz zu haben und als Mensch beachtet zu werden.

Leider habe ich das andere Gesicht Deutschlands kennengelernt … mein Pech, daß das alles mir zu spät erkennbar wurde, weil ich bin Nie in Konflikt mit Gesetzen geraten, weil ich bin immer von Natur aus korrekt. Und nun ich gehe in ein Asyl – keiner kann es mir wegnehmen. Ich bin nicht das erste und nicht das letzte Opfer.“

Dies schrieb der syrische Kurde Yousef D. an seine Freundin, ging in einen Wald und erhängte sich, nachdem er unmittelbar zuvor die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde erhalten hatte.

„… Wir sind auf die Welt gekommen um zu leben und alle Rechte zu haben, die wir verdienen. Aber in Gefängniszellen zu sitzen, ohne etwas begangen zu haben, das will Gott nicht, wie soll das ein Mensch akzeptieren?

Ich habe mich schuldig gemacht, weil ich die Menschen in Deutschland um Asyl bat. Zur Strafe behandelten sie mich wie einen Schwerverbrecher und sperrten mich ein. …“

Dies schrieb ein Abschiebungshäftling aus der Haftanstalt Coesfeld.

Menschen wurden und werden in Deutschland inhaftiert, ohne eine strafbare Handlung begangen zu haben; Menschen, die allein deshalb inhaftiert werden, damit man sie außer Landes bringen kann.

Abschiebungshaft in Deutschland wird auch heute noch zu schnell, zu häufig und für zu lange Zeit verhängt. Abschiebungshaft ist nicht mehr Mittel zur Sicherstellung der Ausreise im Ausnahmefall. Sie ist immer mehr zum Regelfall und für Flüchtlinge zur Endstation in Deutschland geworden.

Abschiebungshaft ist ein Instrument der Abschreckungsmaxime geworden, Flüchtlinge zu entmutigen und sie so schnell wie möglich außer Landes zu bringen: Abschiebungen – egal wohin, mit allen Mitteln, um fast jeden Preis.

Wie hoch dieser Preis ist, zeigt sich an der psychischen Situation vieler Menschen in Abschiebungshaft, die aufgrund der Umstände und Bedingungen von Unsicherheit, Angst, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit bestimmt ist. Den meisten ist überhaupt nicht klar, warum sie im Gefängnis sitzen. Blieb ihnen schon das vorausgegangene komplizierte Verfahren undurchsichtig und unklar, so verstößt die Inhaftierung gegen ihr Gerechtigkeitsgefühl. Sie können nicht verstehen, daß sie inhaftiert werden, ohne daß sie eine Straftat begangen haben. Die so empfundene Sinnlosigkeit der Haft, die unbestimmte Dauer und die Angst davor, daß an ihrem Ende möglicherweise die Abschiebung in ein gefährliches Herkunftsland oder ein unbekanntes Drittland steht, machen die erzwungene Inhaftierung unerträglich. Angst, Depressionen, Verzweiflung, Ungeduld, Langeweile, Aggressionen, Nervenzusammenbrüche, Selbstmordversuche. Das ist die Realität des Lebens in Abschiebungshaft, den finstersten Orten der Demokratie.

Über 30 Menschen haben sich seit Inkrafttreten der Änderung des Asylrechts 1993 in der Abschiebungshaft selbst oder aus Angst vor der Abschiebung das Leben genommen; 100 weitere versuchten es; viele überlebten nur schwerverletzt – wie jener in Ostholstein lebende togoische Flüchtling, der am 14. Oktober versuchte, der Abschiebung nach Lomé durch Suizid zu entkommen.

„Warum habt ihr mir nicht geglaubt? Warum habt ihr mir nicht geglaubt!“

waren die Worte, die Apedo Lossou-Gavo immer wieder sprach, bevor er sich Ende April 1996 aus Verzweiflung über die Ablehnung seines Asylantrags im Bezirkskrankenhaus Landshut erhängte.

„Ich habe Angst. Angst, die euch draußen fremd ist und hoffentlich fremd bleiben wird. Die Angst lebt bei mir im Bauch, im Kopf, in den Füßen, in den Händen. Meine Hände zittern und sind naß und kalt wie die Hände meiner Großmutter ehe sie starb. Die Angst verläßt mich auch nicht im Schlaf. Ich kann sie mit niemandem teilen und niemandem mitteilen …“

schrieb ein junger Mann aus der Abschiebungshaft Berlin Kruppstraße, der vier Tage nach dieser „Botschaft“ nach China abgeschoben wurde.

„… Ich bin jetzt schon so lange hier, daß es für mich bald gar keine Welt mehr außerhalb dieser Abschiebungshaft gibt. Ich habe schon so viel geschrieben, aber kann irgend jemand verstehen, was ich sagen will? Ich weiß nicht, was soll ich noch schreiben, ich kann mich selbst nicht mehr verstehen. Ich habe so lange gewartet, seit so langem gehofft, hier heraus zu kommen. Ich kann nicht mehr, es ist wie sterben, denn das Leben ist am Ende, es geht nicht weiter. Welche Schuld lastet auf mir? Ich habe Angst vor dem Sterben, aber meine Zelle ist meine Zeugin: Ich kann nicht mehr! Und auch das Leben macht mir Angst. Ich will nicht mehr leben. So viele Verletzungen, Du weißt nicht wie viele Verletzungen jeden Tag hinter diesen Mauern, das wird man nie wieder vergessen …“

Dies schrieb der Libanese Ali Kamal nach 11 Monaten Abschiebungshaft in Berlin an einen Freund.

Muß nicht, wer in deutscher Abschiebungshaft lieber den Freitod wählt als sich in sein Herkunftsland zwangsweise zurückfliegen zu lassen, triftige und wichtige Gründe für einen Asylantrag gehabt haben?

Generell verstoßen die gegenwärtige Praxis der Abschiebungshaft und die Bedingungen ihrer Durchführung in Deutschland gegen die Menschenwürde.

In unseren Augen ist die Vollzugspraxis verfassungswidrig, verfassungswidrig ist auch die Dauer der Haft, verfassungswidrig ist auch die eingeschränkte Prüfung durch die Haftrichterinnen und -richter.

Wenn der Staat meint, jemanden abschieben zu müssen, darf dieser Mensch hierzu nicht in Haft genommen werden. Wenn überhaupt, kann es sich nur um die Form einer vorübergehenden Festhaltung in einer Unterbringungsform handeln, die sich diametral von allen Zwangsmitteln und Maßnahmen wie wir sie im Begriff „Haft“ (= Fessel, Gefangenschaft) enthalten sind, unterscheiden.

Generell und grundsätzlich dürfen folgende Personengruppen überhaupt nicht zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden:

  • Personen unter 18 Jahren,
  • zur Ausreise verpflichtete Personen, die einen festen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben,
  • Kranke, Alte, Schwangere, stillende Mütter oder Mütter mit Kleinkindern.

Wenn Regelungsdefizite erkannt werden, wird gemeinhin eine Gesetzesänderung gefordert. Hier muß überhaupt erst einmal eine gesetzliche Regelung über den gegenwärtigen Vollzug der Abschiebungshaft geschaffen werden – eine Regelung, die den Menschenrechten der Abzuschiebenden Rechnung trägt und deutlich macht: „Abschiebungshaft“ kann und darf keine Strafhaft und keine Zwangsinstitution sein. Daher müssen sich die Unterbringungsformen klar von jeder Zwangsinstitution unterscheiden, die permanenten Kontrollen aller Tages- und Tätigkeitsabläufe und die bei einer Strafhaft üblichen Restriktionen müssen entfallen.

Auch die gerichtliche Zuständigkeit für die Abschiebungshaftverfahren muß geändert werden. Es muß von den Amtsrichter/inne/n auf die Verwaltungsrichter/inne/n übertragen werden, die in einem einheitlichen Verfahren Ausreisepflicht und Vorliegen möglicher Abschiebungshindernisse zu überprüfen haben.

Grundsätzlich ist jeder und jedem Betroffenen der Grund der „Inhaftnahme“ mitzuteilen, Dolmetscher/innen sind von vornherein mit einzubeziehen; die Möglichkeit der Heranziehung eines Rechtsbeistandes muß gegeben sein.

Dies setzt den freien Zugang von privaten Besuchen ebenso wie dem ungehinderten Besuch von Anwältinnen und Anwälten, Initiativgruppen usw. zwecks Beratung und Betreuung voraus – ebenso die Respektierung der Privatssphäre und den ungehinderten Zugang zu Informationen.

Abschiebungshaft ist unverzüglich aufzuheben wenn:

  • Eine Abschiebung aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden kann;
  • Der Herkunftsstaat zeigt, daß er nicht gewillt ist, die betroffene Person in den nächsten Wochen zurückzunehmen oder
  • Wenn der Flüchtling sich bereits länger als vier Wochen in Abschiebungshaft befindet.

Zusammengefaßt die zentrale Forderung von PRO ASYL: Die Abschiebungshaft als Haft muß weg!

Es kann nicht sein und darf nicht so bleiben, daß Menschen, die nichts strafbares getan haben, wie Kriminelle in Gefängnisse gesperrt werden und oft über Monate Maßnahmen und Restriktionen ausgesetzt sind, die in einem Rechtsstaat gewöhnlich denen vorbehalten sind, die eine Straftat begangen und zu verbüßen haben.

Die Menschen in Abschiebungshaft haben nichts zu verbüßen. Freiheitsentzug ohne Straftatbestand ist in einer rechtsstaatlichen Demokratie schlechthin ein Unding. Es ist die niederträchtigste und schändlichste Hafttat, weil sie ausschließlich Unschuldige trifft und zur Abschreckung und Stigmatisierung von Menschen instrumentalisiert wird. Die gegenwärtigen Bedingungen der Abschiebungshaft widersprechen – auch unter Berücksichtigung berechtigter staatlicher Interessen – den von der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Grundsätzen der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung von Recht und Gerechtigkeit. Abschiebungshaft in der gegenwärtigen Form ist daher eine Mißbildung, ein Monstrum des Rechtsstaates und der Rechtsstaatlichkeit.

Allein in Berlin saßen im Sommer dieses Jahres über 80 Kinder – zum Teil erst 14 Jahre alt – in Abschiebungshaft. Der in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen allen Kindern versprochene und den Staaten vorgeschriebene „angemessene Schutz von Flüchtlingskindern“ wird in Deutschland derzeit noch nicht gewährt. Die Wirklichkeit sieht vielmehr so aus, daß 12-jährige nach Vietnam, 14-jährige nach Rumänien und 16-jährige Kinder oft ohne jede Begleitung, Hilfe und Beratung in die Türkei abgeschoben werden können.

Mit dem Regierungswechsel – so erwarten wir – ist die Tür zu mehr Toleranz und Mitmenschlichkeit , vor allem aber zum Dialog, wieder einen Spalt breit geöffnet. Diese Öffnung muß genutzt werden, um die immer größer werdende Kluft zwischen Humanität und Recht zu überbrücken.

Die verfluchte Gewöhnung an Unrecht muß ein Ende haben!

Asylbewerberleistungsgesetz: Anschlag auf die Menschenwürde

Artikel 1 Grundgesetz verpflichtet den Staat und seine Behörden zur Wahrung und zum Schutz der Menschenwürde. In diesem Sinne ist einst auch das Bundessozialhilfegesetz geschaffen worden, um allen Menschen, die in Deutschland leben, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Das Asylbewerberleistungsgesetz unterschreitet erstmals den Standard des Menschenwürdigen, indem des eine bestimmte Gruppe aus der allgemeinen sozialrechtlichen Versorgung ausgrenzt; dabei werden die Leistungen unter die in der Bundesrepublik geltende Armutsgrenze abgesenkt. Die Entfaltung der Persönlichkeit wird durch das Sachleistungsprinzip erheblich eingeschränkt. Der Individualisierungsgrundsatz wird zugunsten pauschaler Regelungen aufgegeben. Eine medizinische Minimalversorgung gefährdet das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Menschen zum Zwecke der Kostenersparnis und Abschreckung in Sondergesetze zu zwingen, ist juristisch kodifiziertes Unrecht, daß sich für einen sozialen Rechtsstaat verbietet. Die drastische Verschärfung und Ausweitung des Gesetzes zum 1. Juni 1997 muß als schlimmste politische Entgleisung im „Europäischen Jahr gegen Rassismus“ bezeichnet werden. Von nun an erhielten Asylsuchende, Bürgerkriegsflüchtlinge, Flüchtlinge mit Duldung, Meldefrist oder Grenzübertrittsbescheinigung drei Jahre lang (vorher: ein Jahr) nur noch drastisch gekürzte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Gegen die geballte Kritik von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen, dem UNHCR und Ärzteverbänden peitschte die Mehrheit von CDU/CSU, FDP und SPD noch kurz vor der Sommerpause 1998 eine nochmalige Verschärfung des Leistungsgesetzes für Asylsuchende durch den Bundestag, das – obwohl mit heißer Nadel gestrickt, ohne sorgfältige Kalkulation der Folgen und unter Einführung weiterer unbestimmter Rechtsbegriffe – bereits am 1. September 1998 in Kraft getreten ist.

Durch dieses Gesetz werden Menschen vogelfrei gestellt, wie erste Erfahrungen – insbesondere in Berlin (Stand: November 1998) – zeigen. Entgegen dem in der Öffentlichkeit von Politikerinnen und Politikern hervorgerufenen Eindruck, sind durch die Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes auch (Bürger-) Kriegsflüchtlinge in erheblichem Ausmaß betroffen. Denn das Gesetz sieht vor, daß die Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer, die angeblich eingereist sind,

… “ um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen“,

auf ein Niveau in die Nähe von Null reduziert werden können. Eine solche „um – zu – Regelung“ war bisher schon Bestandteil des Sozialhilfegesetzes. Ursprüngliche Intention für die Gesetzesinitiative des Landes Berlin war auch die Übertragung dieser Regelung vom BSHG in das Asylbewerberleistungsgesetz.

Die von Flüchtlingsverbänden bei der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes geäußerten Befürchtungen sind nun bereits – siehe Berlin – eingetreten: Sozialbehörden bedienen sich der gesetzlichen Neuregelung als Legitimation für rigorose Leistungsverweigerung im großen Stil. Der Einzelfall wird nicht oder nur pro forma zum Nachteil des Flüchtlings geprüft. Einen schnellen und wirksamen Rechtsschutz gibt es faktisch nicht – im Gegenteil: Erste Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin zeigen die selbe Geisteshaltung wie die Bescheide der Sozialämter. So fertigt die 32. Kammer des VG Berlin mit Beschluß vom 30. Oktober 1998 einen im April nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner ab:

„Das Gericht läßt die Angabe des Antragstellers dahinstehen, er habe den Kosovo wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen, denn dieser Gefahr war er bereits in Ungarn entronnen.“

Wenn er weder dort noch in den anderen Durchreiseländern geblieben sei, so zeige dies seine alleinige Absicht in Deutschland Sozialleistungen zu beziehen:

„Mag seine Ausreise aus der Heimat auf respektable Gründe zurückzuführen sein, die Einreise in Deutschland jedenfalls ist prägend von der Absicht bestimmt, hier auf deutsche Kosten zu leben“ (AZ.: VG 32 A 4/98.98).

Über 200 Flüchtlinge haben inzwischen von Mitte September bis Anfang November in Berlin einen Einschränkungsbescheid erhalten, in denen die Ämter den Flüchtlingen ohne Begründung ankündigen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Obdach, Taschengeld und medizinischen Leistungen völlig einzustellen. Betroffen sind vor allem Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, Deserteure aus der BR Jugoslawien und Palästinenser aus dem Libanon. Der psychische Druck auf Kriegsflüchtlinge, endlich auszureisen, wird mit diesem Gesetz weiter erhöht. Es ist Ausdruck einer „Ausländer – raus – Politik“ mit den Mitteln des Sozialhilferechts. Der sozialpolitische Grundkonsens der Bundesrepublik Deutschland, Hilfsbedürftigen ein Leben in Würde zu ermöglichen, wird vollends verlassen.

Was vor einigen Jahren, selbst zum Zeitpunkt des Asylkompromisses, noch undenkbar und „verfassungswidrig“ erschien, wird nach Dutzenden von gravierenden Asylrechtsänderungen zu Lasten der Flüchtlinge, ihrer scheibchenweise vollzogenen Entrechtung, einer immer subtileren und schleichenden Verfeinerung von Eingrenzungs- und Außgrenzungsmethoden bis hin zu einer perfekten und bürokratisch-effizienten Menschenbehandlung, welche die Flüchtlinge zu Objekten der Überwachung und Fürsorge werden läßt, als „machbar“ und offensichtlich auch „zumutbar“ angesehen.

Der ehemalige Bundestagsvizepräsident Burkhardt Hirsch (FDP) begründete seine Ablehnung gegenüber den verschärften Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den Worten:

„Es ist unwürdig, einen Menschen und seine Familie ausschließlich zum Objekt der Verwaltung zu machen und ihrem Ermessen auszuliefern“.

Aber auch die eingeschränkten Leistungen auf das „unabweisbar Notwendige“ im Krankheitsfall verstoßen nicht nur gegen die ärztliche Ethik und Berufsordnung, sondern markiert auch den direkten Schritt – so der Beauftragte für Menschenrechte der Bundesärztekammer, Dr. Montgomery, „in eine ‚Drei-Klassen-Medizin‘: Die der Reichen, der weniger Reichen und die der armen Schweine“.

Wenn einem 12-jährigen, stark sehbehinderten Flüchtlingskind beim Spielen mit gleichaltrigen deutschen Freunden die Brille zerschlägt und Ärzte bei den Sozialbehörden darum kämpfen müssen, daß eine Brille eine Krankheit lindert und keinesfalls die Behebung einer „Befindlichkeitsstörung“ darstellt; wenn Ärztinnen und Ärzte eine Psychotherapie für Folteropfer beim sich weigernden Sozialamt mit der „Unaufschiebbarkeit aus medizinischen Gründen“ und als „Unerläßlich“ für die Sicherung der Gesundheit – ohne Erfolgsgarantie – begründen und erkämpfen müssen; wenn Kriegsopfern Geh-Hilfen und Rollstühle verweigert werden können; wenn einem unter chronischer Hepatitis und einer davon herrührenden Leberzirrhose leidenden jungen Kurden die von den behandelnden Ärzten als einzig lebensrettend angesehene Lebertransplantation verweigert und dieses „Art Todesurteil“ von einer Verwaltungsgerichtskammer noch für rechtens erklärt wird,:

Dann verstößt dies alles nicht nur gegen das Menschenwürde-Gebot des Art. 1 GG, das eine Behandlung gebieten würde; im Lichte internationaler Vereinbarungen, welche die neue Bundesregierung in Hinblick auf notwendige ausländerrechtliche Veränderungen und Anpassungen im Koalitionsvertrag zu überprüfen zugesagt hat, stellt dies auch eine eklatante Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Art. 2 (2) i.V. Art. 12 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte („Sozialpakt“) dar, nach dem auch Deutschland die Voraussetzungen dafür zu schaffen hätte, „für jedermann im Krankheitsfall den Genuß medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung“ sicherzustellen. Der Sozialpakt, der kurz vor Weihnachten 1966 von den Vereinten Nationen beschlossen und inzwischen von über 100 Staaten, darunter auch Deutschland, ratifiziert wurde, verpflichtet die Beitrittsstaaten, „fortschreitend“ die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen und alles zu unterlassen, was dem Recht auf Nahrung, Wohnung, Arbeit und Gesundheit zuwiderläuft. Deutschland hat diese Rahmenbedingungen nicht fortschreitend verbessert, sondern mit dem Asylbewerberleistungsgesetz fortschreitend für schutzsuchende und asylbegehrende Menschen verschlechtert.

Der Sozialpakt ist in Deutschland 1973 – vor 25 Jahren – in Kraft getreten: Ein trauriges Jubiläum und ein Armutszeugnis für die deutsche Rechtspflege insgesamt.

Psychotherapeutische Behandlung ist im Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt nicht vorgesehen. Es verwehrt Verfolgten den notwendigen Schutz und die medizinische Behandlung von Folterschäden. Die bedeutet für einen großen Teil der Flüchtlinge im Asylverfahren, der Geduldeten und abgelehnten Asylsuchenden Armut und Ausgrenzung und kann eine Fortsetzung der Traumatisierung bewirken. Gerade die Behandlung beziehungsweise Nichtbehandlung von Folteropfern zeigt, daß dieses Gesetz nicht nur ein Einstieg in die Dehumanisierung von Flüchtlingen ist, es stachelt auch zu immer weiteren Untaten an.

Dieses Gesetz zum Aushungern und zur Vertreibung von Flüchtlingen ist ein Anschlag auf die Menschenwürde! Es markiert den Weg von einer schleichenden Aushöhlung des Sozialstaates hin zu einer bewußten Zertrümmerung des Sozialstaatsprinzips.

Eine der Wurzeln des Rassismus liegt in der Ungleichbehandlung, der rechtlichen und sozialen Ausgrenzung von Menschen. Der Kern des Rassismus bestand immer und besteht auch heute in seiner materiellen und ideellen Vorherrschaftsfunktion vor anderen. Es ging und geht dabei immer um wirtschaftliche, rechtliche und soziale Ungleichheit, um die Erhöhung des Selbstwertgefühls auf Kosten Anderer, Fremder und Minderheiten, die deshalb „minderbewertet“, benachteiligt und diskriminiert werden. Die Einführung eines dauerhaft geringeren Existenzminimums für eine ganz bestimmte Gruppe hier lebender Menschen und ihre systematische Ausgrenzung mit den Mitteln des „Sozialrechts“ ist staatlich organisierter Rassismus.

Auch wenn das Gesetz mit den Mitteln der Rechtsstaatlichkeit auf den Weg gebracht wurde, muß es als rassistisch geprägtes Sondergesetz bezeichnet werden, das die Substanz und die Glaubwürdigkeit des demokratischen Rechtsstaates nachhaltig beschädigt.

Deutschland hat sich völkerrechtlich verpflichtet, die im Sozialpakt garantierten Rechte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln „fortschreitend“ zu verwirklichen. Der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat darauf hingewiesen, daß insbesondere die Diskriminierungsverbote des Sozialpaktes unmittelbar anzuwenden sind. Eins der obersten Verfassungsprinzipien der deutschen Rechtsordnung ist ihre Verpflichtung zu völkerrechtsfreundlicher Auslegung:

„Dieser Grundsatz gebietet Verwaltungsbehörden und Gerichten, deutsche Rechtsnormen so auszulegen und anzuwenden, daß sie im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik stehen. Wo immer sich Auslegungsspielräume bei der Rechtsanwendung ergeben, sind diese so zu konkretisieren, daß den Forderungen des Sozialpaktes entsprochen wird.“ (Markus C. Zöckler, Universität München).

Auch und gerade am Beispiel des Asylbewerberleistungsgesetzes wird deutlich, daß sich juristisches Denken und Verwaltungshandeln in Deutschland immer mehr von humanitären und völkerrechtlichen Standards und Erfordernissen entfernt.

Wer das Asylbewerberleistungsgesetz unangetastet läßt, schreibt Armut fest. Eine rot-grüne Bundesregierung, die es zuläßt, daß die Einheitlichkeit der Sozialhilfe als des untersten Netzes der Existenzsicherung dadurch zerstört wird, daß es auch weiterhin unterschiedliche Existenzminima für Deutsche und verschiedene Kategorien von Flüchtlingen gibt, geht mit einer schweren Hypothek in die Legislaturperiode. Denn wie will man zu einem glaubwürdigen Konzept einer bedarfsorientierten Grundsicherung kommen, wie dies die Koalitionsvereinbarung an anderer Stelle vorsieht, wenn man es bei der Ausgrenzung ganzer Personengruppen aus der Sozialhilfe beläßt?

Humane Visionen statt weiterer Restriktionen

PRO ASYL hat sich zu den im Koalitionsvertrag angesprochenen Themen im Asylbereich an anderer Stelle und bei verschiedenen Gelegenheiten ausführlich geäußert (vgl. Broschüre „Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht“ und „PRO ASYL aktuell: Der rot-grüne Koalitionsvertrag“ – Beides zu bestellen bei PRO ASYL).

Mir kam es heute – am Tag der Menschenrechte – darauf an, zwei für die Gestaltung einer künftigen humanen Menschenrechts- und Asylpolitik zentrale Fragen zu stellen, auf die im Koalitionsvertrag gar nicht (Asylbewerberleistungsgesetz) oder nur marginal (Abschiebungshaft) eingegangen wird. Keines dieser beiden Themen ist marginal, sondern von zentraler Bedeutung für die Fortentwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit an der Schwelle zum 21. Jahrhundert.

Eine Asylpolitik, die vom Geist der Abwehr, Ausgrenzung und Kriminalisierung schutzsuchender Menschen getragen wird, gefährdet das Verhältnis und die Zukunft von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten.

Wenn „sich die moralische Qualität einer Mehrheit in der Toleranz erweist, mit der sie Minderheiten begegnet“ (Willy Brandt), so muß das Schweigen der politisch Verantwortlichen und die kollektive Gleichgültigkeit weiter Teile der Bevölkerung gegenüber der systematischen Ausgrenzung schutzsuchender Menschen auch als gravierender Mangel an Toleranz, Mitmenschlickeit und Zivilcourage interpretiert werden.

Die Demokratie wird brüchig, wenn Flüchtlinge, asyl- und schutzsuchende Menschen das, was ihnen in Deutschland nach der Flucht widerfährt, als unerwartete Fortsetzung erlebter Schikanen und Verletzungen erleben müssen.

Die Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen steht nicht zufällig am Anfang des Grundrechtekatalogs. Das Menschenwürde-Gebot und das unveräußerliche Grundrecht auf Asyl (des alten, unversehrten Artikels 16 GG) stehen am unmittelbarsten für die Verpflichtung der Nachkriegspolitik, aus den nationalsozialistischen Verbrechen Lehren für die Zukunft zu ziehen, und für die Zukunft heißt: Lehren für alle Zeiten!

Gerade angesichts der Debatte dieser Tage über das „richtige“ Gedenken und Erinnern muß die Frage gestellt werden: War es nicht jene „Kultur“ des Wegsehens und Wegschauens, einer kollektiven Gleichgültigkeit und einer angepaßten Mitläufermentalität, welche die „legalisierten“ Staatsverbrechen der Nationalsozialisten, die Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung, von Sinti und Roma und Oppositionellen erst möglich machten? Lehrt nicht gerade auch die deutsche Geschichte, daß jeder Terror im kleinen anfängt? Was heute noch nach Schikane und Benachteiligung aussieht, kann morgen schon gezielte Ausgrenzung und Diskriminierung sein. Wo heute noch Vorurteile systematisch geschürt werden, schlägt morgen schon der Volkszorn zu.

Jede negative Zuordnung von Menschen, jede Form von Kategorisierung und Stigmatisierung, auch jede Sonderbehandlung in Form von Gesetzen und Erlassen, trägt den Keim von Haß und Zerstörung in sich.

Es kommt deshalb nicht allein darauf an, der Ideologie des Nationalismus, des Faschismus und Rassismus entschieden entgegenzutreten; es ist ebenso wichtig, die Strukturen und Mechanismen von Ausgrenzungs- und Diskriminierungsstrategien zu erkennen und sie zu bekämpfen, auch wenn sie heute in anderer Gestalt – selbst in der Tarnung von Demokraten und gegenüber anderen Menschengruppen daherkommen.

Glaubwürdiges Gedenken und Erinnern – der Unterschied zwischen privater Gedenkmüdigkeit á la Walser und sozialer Gedenkmündigkeit einer zivilen Gesellschaft – erweist sich in der Schärfung des Blickes, in erhöhter Sensibilität und Wachsamkeit gegenüber den heutigen Gefahren des Mißbrauchs politischer Macht und der Ausgrenzung von Minderheiten sowie im verantwortlichen Handeln gegen Diskriminierung, Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen und Völkermord in der Gegenwart.

Die wichtigste Lehre aus dem Elend der deutschen Geschichte in diesem Jahrhundert ist daher gleichzeitig Verpflichtung und Substanz des demokratischen und sozialen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland: Die uneingeschränkte Bejahung und Bewahrung der Würde des Menschen, jedes Menschen, die unversehrte Bewahrung des Selbst, jedes Selbst.

Wenn mit vorhandenen Mehrheiten Spezialnormen und Sonderstati für Menschen zum Zwecke erweiterter Eingriffs-, Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten geschaffen werden, gehen soziale und humanitäre Standards der Gesellschaft immer mehr verloren, wird Recht politisch „verzweckt“. Per Gesetz legitimierte Ausgrenzung, die einem vermeintlichen „öffentlichen“ Interesse – Abschreckung – und daraus sich ergebenden Sachzwängen folgt, ohne nach dem humanen Sinn und Zweck dieser Vorschriften, Anordnungen und Erlasse zu fragen, birgt die Gefahr, maßgeblich am Entstehen neuer Feindbilder, von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beizutragen.

In diesem Beitrag habe ich versucht auszuführen, daß die Folgen des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Abschiebungshaft, die Ausgrenzung aus der sozialrechtlichen und medizinischen Versorgung, die erlebte Ignoranz und Abweisung gegenüber Folter-, Vergewaltigungs- und Bürgerkriegsopfern, die Bedingungen der Abschiebungshaft und die Durchführung der Abschiebung selbst in vielen Einzelfällen tagtäglich zu einer Verletzung der Menschenwürde von Flüchtlingen führen.

Der Umgang mit Flüchtlingen hat den Humanitätsanspruch dieser Gesellschaft immer mehr außer Acht gelassen.

Es wäre ein Zeichen verlorener Maßstäbe in der Flüchtlings- und Menschenrechtspolitik, wenn die neue Regierungskoalition – die ja auch aus der Betonung einer größeren Beachtung der Menschenrechte ihre Legitimation bezieht – hier die Kontinuität zur Politik der Ära Kohl suchen würde. Dies stünde dem eigenen Anspruch der Koalitionspartner an eine Politik der Zukunftsfähigkeit entgegen.

Nach 16 verlorenen Jahren eines als „Fremdenabwehrrecht“ falsch verstandenen Ausländer- und Asylrechts dürfen nicht weitere Restriktionen die Politik bestimmen. Gefragt und gefordert sind Mut, Perspektiven und humane Visionen für eine menschenrechtsorientierte Asylpolitik!

Dazu ist der Bruch mit der ideologisch verkrusteten und festgefahrenen Asylpolitik der Ära Kohl notwendig.

Gerade in diesem Bereich – insbesondere bei den Themen Abschiebungshaft und Asylbewerberleistungsgesetz ist die neue Koalition gefordert, den Abbau des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland in der Ära Kohl rückgängig zu machen.

Eine Rückkehr zu den Grundsätzen der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung von Recht und Gerechtigkeit gegenüber Menschen, die in Deutschland aus berechtigten Gründen Zuflucht und Schutz suchen, bedeutet: Die ersatzlose Streichung des Asylbewerberleistungsgesetzes und ein Ende der gegenwärtigen Praxis der Abschiebungshaft!


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