HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV PRO ASYL PRESSEERKLÄRUNG 1990 :::
22.08.1990
Artikel 116 und 16 des Grundgesetzes kein Tauschobjekt
Wir haben immer die großzügige Auslegung und Handhabung des Artikels 116 GG begrüßt, die den deutschstämmigen Menschen aus Osteuropa ein Zuwanderungsrecht eingeräumt hat.
Die mit Artikel 16 GG geschaffene Aufnahmeverpflichtung für Flüchtlinge hätte nach unserer Auffassung mindestens ebenso großzügig erfolgen müssen.
Mit der rechtlichen Würdigung der beiden Artikel weisen wir darauf hin, daß Artikel 116 zu den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Grundgesetzes gehört, während Artikel 16 ausdrücklich in den zeitlich und inhaltlich nicht begrenzten Grundrechtsteil aufgenommen wurde.
Wir lehnen den von Späth vorgeschlagenen Tauschhandel zwischen Art. 116 und Artikel 16 ab, der sowohl gegen Aussiedler wie Flüchtlinge gerichtet ist.