Amsterdamer Vertrag
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- Amsterdamer Vertrag (Auszüge)
EUROPÄISCHE UNION
Im Februar 1992 wurde in der holländischen Stadt Maastricht der Maastrichter Vertrag unterzeichnet. Mit ihm wurde die Europäische Union geschaffen. Der Vertrag von Amsterdam, am 2. Oktober 1997 geschlossen, soll die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit einer sich erweiternden und demokratisch legitimierten Europäischen Union sicherstellen. Der Vertrag enthält Übertragungen von Hoheitsrechten, indem er für einige Bereiche der justiz- und innenpolitischen Zusammenarbeit, in der es nur eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit gab, eine Gemeinschaftskompetenz begründet.Zu den wichtigen Änderungen im Amsterdamer Vertrag gehört ein neuer Titel über „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“, mit dem dieser Bereich von Justiz und Inneres, der bisher zwischenstaatlich geregelt wurde, jetzt durch die Gemeinschaft als solche entschieden wird.
Der Vertrag tritt nach der Ratifikation durch die einzelnen nationalen Parlamente in Kraft. Erfahrungsgemäß dauert dies etwa zwei Jahre. Danach beginnt ein Übergangszeitraum von fünf Jahren, so dass der Vertrag erst 2004 in voller Weise wirksam wird.
Die Europäische Union, kurz: EU, besteht – bildlich gesprochen – aus drei Säulen. Säule I ist die Europäische Gemeinschaft (EG), Säule II umfasst die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Säule III die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. In jeder der drei Säulen gelten unterschiedliche Regeln für die Beschlussfassung und die Verbindlichkeit der Beschlüsse. In der dritten Säule gefasste Beschlüsse waren aus sich heraus nicht verbindlich. Rechtliche Verbindlichkeit ergab sich letztlich nur durch Konventionen, denen sich die einzelnen Staaten anschließen konnten. Daher wurde die Zusammenarbeit in der dritten Säule als zwischenstaatlich bezeichnet. Richtlinien, Verordnungen und Rahmenbeschlüsse der ersten Säule schaffen dagegen Gemeinschaftsrecht. Sie sind für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen verbindlich.Während bislang lediglich einzelne Aspekte der Visumpolitik in der Gemeinschaftskompetenz waren, übernimmt die Gemeinschaft jetzt in zentralen Bereichen der Innenpolitik die Verantwortung. Das bezieht sich auf die Asylpolitik und die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige und die Kontrollen der Aussengrenzen. Damit wird auch das Europäische Parlament stärker in die Entscheidungsprozesse, zumindest im Wege der Anhörung, einbezogen. Nicht zuletzt ist durch die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes eine gerichtliche Kontrolle möglich. Amsterdamer Vertrag (Auszüge)

– Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen.
– Durchführung der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der EU.
– Gemeinsame Vorschriften über Visa für Aufenthalte von höchstens drei Monaten.
– Liste der visapflichtigen und visafreien Drittländer.
– Verfahren und Voraussetzungen für die Visumserteilung.
– Einheitliche Visumgestaltung
– Reisefreiheit innerhalb der EU von Drittstaatsangehörigen während eines dreimonatigen Aufenthalts.Asyl
– Für ein Asylverfahren zuständiger Mitgliedstaat
– Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
– Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtlinge
– Mindestnormen für das Asylverfahren
– Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz
– Verteilung der Belastungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen
– vorläufige Maßnahmen bei Notlage durch einen plötzlichen Zustrom von FlüchtlingenMigration
– Visaerteilung für langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, einschließlich Familienzusammenführung
– illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Rückführung
– Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt.

Nach diesem Zeitraum hat die Kommission das alleinige Initiativrecht. Durch einen einstimmigen Ratsbeschluss kann der Übergang zu Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit und zur Mitentscheidung des Europäischen Parlaments vollzogen werden.
Im Bereich der Visapolitik erfolgt der Übergang zu Mehrheitsentscheidungen und Mitentscheidung des Europäischen Parlaments bei Bestimmungen, die bisher nicht mit Mehrheit entschieden werden, automatisch.

a) wenn der betreffende Mitgliedstaat die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt. Dies ist nach Artikel 15 der Konvention im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, möglich.
b) wenn ein Verfahren wegen schwerwiegender Verletzung der Menschenrechte eingeleitet worden ist,
c) wenn der Rat eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte durch den betreffenden Mitgliedstaat festgestellt hat,
d) wenn ein Mitgliedstaat einseitig einen entsprechenden Beschluss fasst.Für den UNHCR stellt dieses Protokoll eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention dar.Die Initiative zu diesen Protokoll kam von Spanien im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die ETA.
Von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen Übereinkommen unterzeichnet, mit denen der schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erreicht werden sollte.Die sich daraus ergebende Schengen-Zusammenarbeit vollzog sich zunächst außerhalb des Rahmens der Europäischen Union. Politisches Ziel war aber die Übertragung des gemeinsamen Besitzstandes auf die EU. Unter diesem, auch Schengen-Acquis genannt, werden die Verträge, die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen, die Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses, sowie Rechtsakte, die von weiteren befugten Organen erlassen wurden, verstanden.
Mit dem zum Amsterdamer Vertrag gehörenden „Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union“ ist Schengen von der EU übernommen worden.
Während es bislang im Rahmen der zwichenstaatlichen Zusammenarbeit im Schengen-Verbund keine gerichtliche Kontrolle gab, übernimmt auch hier der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Sie bezieht sich auf Auslegungsfragen. Nicht zuständig ist der Gerichtshof für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
An die Stelle des bisherigen Exekutivausschusses tritt der Ministerrat.
Ausnahmeregelungen im Protokoll betreffen Schengen-Staaten, in denen das Schengener Durchführungsübereinkommen noch nicht in Kraft gesetzt wurde, oder eine Weiterentwicklung wie von Dänemark nicht mitgetragen wird. Das Vereinigte Königreich und Irland haben die Möglichkeit, auf Antrag den Schengener Besitzstand ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Anbindung Islands und Norwegens an den Schengen-Besitzstand wird gesondert geregelt. Neu hinzutretende EU-Mitgliedstaaten müssen den gesamten Schengen-Acquis übernehmen.
Amsterdamer Vertrag (Auszüge)
KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL
DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHRArtikel 61 (ex-Artikel 73 i)
Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt der Rat
a. innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel Nummern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union;
b. sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder nach Artikel 63;
c. Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65;
d. geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66;
e. Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit abzielen.
Artikel 62 (ex-Artikel 73 j)
Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, dass Personen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:
a. Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind;
b. Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich
I. der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;
II. der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
II. der einheitlichen Visumgestaltung;
IV. der Vorschriften für ein einheitliches Visum.
3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.
Artikel 63 (ex-Artikel 73 k)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:
a. Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
b. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
c. Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
d. Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
2. Maßnahmen in Bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in
folgenden Bereichen:
a. Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;
b. Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:
a. Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
b. illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.
Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Übereinkünften vereinbar sind.
Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschließende Maßnahmen.
Artikel 64 (ex-Artikel 73 l)
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.
Artikel 65 (ex-Artikel 73 m)
Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:
a. Verbesserung und Vereinfachung
des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b. Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
c. Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.
Artikel 66 (ex-Artikel 73 n)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.
Artikel 67 (ex-Artikel 73 o)
Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Nach Ablauf dieser fünf Jahre handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission;
die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
fasst der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepasst werden.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen.
Artikel 68 (ex-Artikel 73 p)
Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 62 Nummer 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig geworden sind.
Artikel 69 (ex-Artikel 73 q)
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.
veröffentlicht von „Pro Asyl“