Zum Abschiebefall Kola Bankole:
Ärzteorganisationen und „Pro Asyl“ stellen Fragen an die Staatsanwaltschaft
Zum Fall des am 30.08.1994 auf dem Rhein-Main-Flughafen bei seiner Abschiebung zu Tode gekommenen Nigerianers Kola Bankole geben die Ärzteorganisationen
- IPPNW – Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, Ärzte in sozialer Verantwortung e. V.,
- Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte und die
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge „Pro Asyl“
folgende Erklärung ab:
Nach nunmehr fünf Wochen liegen der Öffentlichkeit immer noch nicht die Ergebnisse des endgültigen Obduktionsberichtes vor. Mit ihrer selektiven und unverständlichen Informationspolitik hat es die Frankfurter Staatsanwaltschaft selbst zu verantworten, daß das Mißtrauen gegenüber ihrer Ermittlungstätigkeit wächst.
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft zwei Tage nach dem Tod des Herrn Bankole und am Ende einer unverständlichen Nachrichtensperre mit der Begründung, es gelte „unterschiedlichen Gerüchten entgegenzutreten“, lediglich einen Teilbefund vom Zustand des Herzens veröffentlicht und dann schweigt – bis zur Veröffentlichung des offenen Briefes von Frankfurter Ärzten an die Kollegen der Flughafenklinik, in dem „als Todesursache ein Ersticken durch Knebelung“ für möglich gehalten wird. Plötzlich sieht sich die Staatsanwaltschaft in der Lage, das bis dahin unbekannte Faktum bekanntzugeben, daß bei der Abschiebung dem Flüchtling ein sogenannter Beißschutz angelegt worden war.
Auch in dieser Presseerklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 1994 bleibt unerwähnt, inwieweit und von wem Bankoles Atmung und Herzschlag nach der Beruhigungsmittelverabreichung gegen 14.00 Uhr bis zur Alarmierung des Notarztes gegen 14.20 Uhr überwacht wurden. Erklärungsbedürftig bleibt, warum dieser dann um 14.25 Uhr „nur noch den Tod feststellen“ konnte und keine Wiederbelebungsversuche über eine halbe Stunde hinweg fortführte oder begann, falls der begleitende Arzt diese bis zum Eintreffen des Notarztes versäumt hatte.
Die unterzeichnenden Organisationen fordern die Staatsanwaltschaft Frankfurt auf, nunmehr unverzüglich ein endgültiges Obduktionsergebnis vorzulegen. Sie stellen der Staatsanwaltschaft im folgenden 18 Fragen, die sich entweder auf der Basis des ersten Obduktionsberichtes, der durch die Staatsanwaltschaft zu veranlassenden Sicherstellungen oder erster Vernehmungen, die bereits erfolgt sein müßten, beantworten lassen.
- Frage 1: Warum liegt das Ergebnis der in der Presseerklärung der Staatsanwalt vom 01.09. und 05.10.1994 angesprochenen feingeweblichen Untersuchung des Herzens durch die Gerichtsmedizin noch immer nicht vor?
- Frage 2: Warum liegt das in den selben Presseerklärungen angesprochene Gutachten über Art und Menge der gespritzten Beruhigungsmittel noch immer nicht vor (übliche Untersuchungsdauer: 1 Tag)?
- Frage 3: Sind die leergespritzten Ampullen durch den Arzt aufgehoben und sachgerecht nach Menge und Injektionszeit dokumentiert worden?
- Frage 4: Sind die leeren Ampullen und die medizinische Dokumentation durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt worden?
- Frage 5: Falls ja, warum äußerte sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt zwar kurz nach Bekanntwerden des Todesfalles zum Herzbefund, der ein überkritisches Herzgewicht ergeben und einen natürlichen Tod nahegelegt haben soll „um unterschiedlichen Gerüchten entgegenzutreten“, nicht aber zu der Frage, welche Medikamente in welcher Dosierung verwendet worden sind?
- Frage 6: Warum wird erstmals nach fünf Wochen und nur aufgrund des Anstoßes durch den offenen Brief der Ärzteorganisationen die Verwendung eines sogenannten „Beißschutzes“ zugegeben, ohne daß auf Nachfrage von Journalisten weitere Angaben zu dessen Aussehen und Funktion gemacht werden? Ist dieser „Beißschutz“ von der Staatsanwaltschaft sichergestellt worden?
- Frage 7: Kann durch einen solchen „Beißschutz“ die Atmung beeinträchtigt werden?
- Frage 8: Hat der vorläufige Obduktionsbefund ggf. Hinweise auf Verstopfung der Luftröhre oder andere Ursachen einer Erstickung gegeben? Sind erstickungstypische petechiale Blutungen festgestellt worden?
- Frage 9: Sind über den „Beißschutz“ hinaus weitere Maßnahmen zur Anwendung gekommen, um möglicherweise ein lautes Schreien zu verhindern, wie etwa Knebel oder Mundpflaster? Ist ein Gummikeil zur Vermeidung von Zungenbissen verwendet worden?
- Frage 10: Sind die Arztkoffer durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt worden?
- Frage 11: Hatten der begleitende Arzt und der hinzugerufene Notarzt die für die Beatmung und Notfallbehandlung akuter Herz-Kreislaufstörungen notwendigen Gerätschaften (Beatmungsbeutel mit Atemmaske oder Intubationsbesteck und Guedeltubus, EKG und Defibrillator)? Hatte der begleitende Arzt Herrn Bankole von 14.00 Uhr bis zur Todesfeststellung in ständiger Beobachtung?
- Frage 12: Haben Beatmungs- oder Reanimationsversuche stattgefunden? Von wann bis wann? Wann trat Bewußtlosigkeit ein, wann Herz- und Atemstillstand, wie war der EKG-Befund?
- Frage 13: Haben die Ermittlungen bislang Ergebnisse gebracht, die geeignet sind zu beurteilen, ob durch die kombinierte Anwendung einer Betäubungsspritze und eines technischen Hilfsmittels, zumindest aber eines sogenannten „Beißschutzes“, zusätzliche Risiken entstanden sind, die bei der jeweils einzelnen Verwendung eines dieser Mittel nicht entstanden wären?
- Frage 14: Für den Fall, daß keine Anhaltspunkte für eine Einengung der Atemwege durch Außeneinwirkung festgestellt werden konnten: Wurde ein Guedeltubus zum Freihalten der Luftwege während des Abschiebungsvollzuges und der Betäubungsmedikation eingeführt, um bei einem eventuellen Eintreten von Bewußtlosigkeit ein Ersticken zu vermeiden oder sofort beatmen zu können?
- Frage 15: Wenn nein: Wäre eine solche übliche Vorsichtsmaßnahme bei Anlegen des sogenannten „Beißschutzes“ überhaupt möglich gewesen?
- Frage 16: Liegen, ggf. als Ergebnis der ersten Obduktion, ärztliche Erkenntnisse vor, die geeignet sein könnten, Behauptungen von Zeugen, Herr B. sei bei einem wenige Tage zurückliegenden vorherigen Abschiebeversuch schwer geschlagen worden, zu bestätigen oder zu widerlegen (z.B. Feststellung alter Blutergüsse)?
- Frage 17: Gibt der vorläufige Obduktionsbefund Aufschlüsse über ggf. vorliegende frische Blutergüsse?
- Frage 18: Liegen der Staatsanwaltschaft schriftliche Arztberichte des Begleitarztes und des Notarztes vor? In welchem Zeitablauf wurden Beatmung, Herzmassage oder Defibrillation durchgeführt?
Nach Auffassung der unterzeichnenden Organisationen kann die Staatsanwaltschaft Frankfurt für ihre restriktive und selektive Informationspolitik nicht mehr das Argument in Anspruch nehmen, sie handele im Interesse des Opfers und werde weitere Ermittlungen nicht gefährden. Sie hat selbst Teilbefunde veröffentlicht, die geeignet sein könnten, eine bestimmte Version des Ablaufes der Ereignisse nahezulegen. Der Frankfurter Staatsanwaltschaft muß daran gelegen sein, den Skandal der gewaltsamen Abschiebung nicht vollends zu einem Skandal der Ermittlungsbehörden werden zu lassen.
gez. Prof. Dr. Ulrich Gottstein
Vorstand der IPPNW – Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, Ärzte in sozialer Verantwortung e. V.
gez. Claus Metz
IPPNW, Regionalgruppe Frankfurt/Main
gez. Dr. Winfried Beck
Vorsitzender des Vereins Demokratischer Ärztinnen und Ärzte
gez. Heiko Kauffmann
Sprecher der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge „Pro Asyl“