Menschenwürde in der Abschiebehaft
ABSCHIEBEHÄFTLINGEN STEHT TASCHENGELD ZU
Berliner Gericht sieht persönlichen Bedarf nicht gedeckt.
Ausländer in Abschiebehaft haben grundsätzlich einen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das entschied – wie jetzt bekannt wurde – die achte Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (AZ VG 8 A 285,94). In dem Beschluß wurde das Land Berlin verpflichtet, einem Abschiebehäftling während der Abschiebehaft ein monatliches Taschengeld in Höhe von 80,- DM zu gewähren.
Das Gericht betrachtet es als einen wesentlichen Nachteil, wenn ein Ausländer in Abschiebehaft für länger als eine Woche auf die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens verzichten muß. Hierfür sieht das Gesetz ein Taschengeld vor. Die Richter orientieren sich an dem Grundziel des Bundessozialhilfegesetzes, wonach jedem Menschen die Führung eines Lebens ermöglicht werden soll, das der Würde des Menschen entspricht.
Da der Polizeipräsident von Berlin jedenfalls zur Zeit keine Leistungen erbringe, die die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckten, sei der volle vom Gesetz vorgesehene Betrag von 80,- DM zu gewähren.
„Pro Asyl“ sieht sich in seiner Forderung bestätigt, daß in Abschiebehaft genommene Flüchtlinge einen Anspruch auf finanzielle Mittel haben, um Kontakte mit der Außenwelt, mit Anwälten, Angehörigen und Initiativen aufnehmen zu können, daß sie aber auch die Möglichkeit haben müssen, ein paar Zigaretten, Briefmarken oder Zeitungen zu kaufen.
„Pro Asyl“ bedauert es, daß die Behörden durch die Gerichte gezwungen werden müssen, rechtsstaatlich zu handeln. Die Organisation erwartet, daß der unanfechtbare Berliner Beschluß zu entsprechenden Konsequenzen in allen anderen Bundesländern führt. Dies könnte auch zu einer gewissen Entspannung in den Abschiebehaftanstalten führen, in denen abgelehnte Asylbewerber gegen eine u menschliche Behandlung protestiert haben.