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HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV PRÄSENTATION | FILM | ANIMATION :::

Seminar der Evangelischen Sozialakademie Friedewald
vom 21. – 25.1.2002

„Politischer Islam und Innere Sicherheit“

Herbert Leuninger: „Migration und Innere Sicherheit“

TeilnehmerInnen: Klasse 12 des ev. Gymnasiums Mössingen (Tübingen)

EVANGELISCHE SOZIALAKADEMIE FRIEDEWALD

Rheinland-Pfalz
Schloss Friedewald/Westerwald

Seminar für junge Erwachsene vom 21. – 25. 01. 2002

P R O G R A M M

„Politischer Islam und Innere Sicherheit“

Montag, 21.01.02
bis 13.00 Uhr
Anreise zum Mittagessen
15.00 Uhr – 15.30 Uhr
Begrüßung, Organisatorisches und Einstieg
15.30 Uhr – 18.00 Uhr

Der Islam

Ralf Müller, Ev. Erwachsenenbildung-Süd, Simmern

Dienstag, 22.01.02
09.00 Uhr – 12.30 Uhr

Fundamentalismus

Rainer Nickel, Friedewald

15.00 Uhr – 18.00 Uhr

Fortsetzung vom Vormittag

Mittwoch, 23.01.02
09.00 Uhr – 12.30 Uhr

Politischer Islam in Deutschland am Beispiel türkischer Organisationen

Reinhard Hocker, Köln

15.00 Uhr – 18.00 Uhr

Das Anti-Terror-Paket der Bundesregierung

Akademiedirektor Volker Hergenhan, Friedewald

Donnerstag, 24.01.02
09.00 Uhr – 12.30 Uhr

Migration und innere Sicherheit

Pfr. Herbert Leuninger, Ex-Sprecher PRO ASYL, Limburg

15.00 Uhr – 18.00 Uhr

Islamistische Organisationen in Deutschland – Gefahr für die innere Sicherheit?

Andreas Müller, Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz

Freitag, 25.01.02
09.00 Uhr – 10.00 Uhr

Abschlussbesprechung und Auswertung

anschließend Abreise

Seminarleitung
Dipl.-Soz. Rainer Nickel, Studienleiter
Ev. Sozialakademie Friedewald

MIRATION

ZUWANDERUNGSGESETZ
(Analyse: Georg Classen, Berlin)

Das im März 2002 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Zuwanderungsgesetz soll am 01.01.2003 in Kraft treten.

Die im Gesetz (angeblich…) vorgesehenen neuen Möglichkeiten der Arbeitskräftezuwanderung dienen zur Begründung massiver Einschränkungen des Asyl- und Flüchtlingsrechts sowie des Ausländerrechts.

Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) besteht aus dem

    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG), statt Ausländergesetz
    • Freizügigkeitsgesetz EU (neu)

Änderungen in

  • Asylverfahrensgesetz (umfangreich)
  • Ausländerzentralregistergesetz (umfangreich)
  • sozial- und -leistungsrechtliche Gesetzen
  • in weiteren Gesetzen

MEHR ARBEITSKRÄFTEZUWANDERUNG?
Die neuen Möglichkeiten beinhalten keinerlei Rechtsansprüche.
Ob und wenn für wen Zuwanderung erlaubt wird, liegt im politischen Ermessen der

  • Bundesregierung,
  • der Arbeitsämter,
  • des (neuen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
  • des Bundesrates.

Bundesinnenminister Schily:
erste Zuwanderer nach dem Punktesystem im Jahr 2010.

Somit kann theoretisch zwar mehr, viel wahrscheinlicher aber w e n i g e r Arbeitskräftezuwanderung als bisher stattfinden.

NEUE RESTRIKTIONEN FÜR HIER LEBENDE MIGRANTINNEN

Das Recht wird komplizierter.

Dauerhafter Aufenthalt wird durch die verschärften Anforderungen an die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis wesentlich erschwert

  • 60 Rentenversicherungsbeiträge,
  • ausreichende schriftliche statt einfache mündliche Sprachkenntnisse,
  • Staatsbürgerkundeprüfung,
  • Kindernachzug grundsätzlich nur bis 11 Jahre, Sprachprüfungen ab 12 Jahren.

Das Gesetz ist auf Intellektuelle zugeschnitten.

NEUE EINSCHRÄNKUNGEN DES ASYLRECHTS

Die Schutzlücken werden durch die vorgesehene Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung zum Teil geschlossen.

Weitere schwerwiegende Schutzlücken bleiben.

  • Flüchtlingskinder bleiben mit 16 Jahren „asylmündig“.
  • Keine volle Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention;
  • bei Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit ganzer Bevölkerungsgruppen (Beispiel: Roma aus Kosovo) kann auch künftig Abschiebeschutz nur gewährt werden, wenn das Bundesinnenministerium für diese Gruppe einen Abschiebestopp erlassen hat.

Neue Schutzlücken:

  • Nichtanerkennung von Nachfluchtgründen im Asylfolgeverfahren, d.h. die rein formal begründete Ablehnung politisch Verfolgter, wenn ihre Verfolgung auf exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland beruht.
  • Wenn ein Flüchtling verspätet seiner Umverteilung zur zugewiesenen Asylaufnahmeeinrichtung nachkommt, wird sein Asylantrag künftig nur noch im „Asylfolgeverfahren“ geprüft.
    In diesem Folgeverfahren zählen dann nur noch die während des Aufenthalts in Deutschland neu hinzugekommenen Asylgründe, auf die vorangegangene Verfolgung im Herkunftsland kommt es nicht mehr an.
  • Möglichkeit des Bundesamtes, über Asylanträge von Antragstellern bestimmter Herkunftsländer auf unbestimmte Zeit überhaupt nicht mehr zu entscheiden.

„BESCHEINIGUNGEN“ STATT DULDUNGEN

  • Kriegsflüchtlinge erhalten bereits bisher kein Asyl;
  • wegen Krankheit/Behinderung Schutzbedürftiger;
  • aus rein formalen Gründen abgelehnte Asylsuchende;
  • weitere Gruppen

sind ebenfalls auf „subsidären“ bzw. ausländerrechtlichen Abschiebeschutz angewiesen.

Die Duldung wird durch eine „Bescheinigung“ ersetzt und dadurch vor allem die Abschiebung der Betroffenen erleichtert.
– So entfällt die Pflicht, für seit mehr als 12 Monaten Geduldete eine Abschiebung vier Wochen vorher anzukündigen.
– Ein unabhängig von der Arbeitsmarktlage geltendes – absolutes Arbeitsverbot für „bescheinigte“ Ausländer sowie der Entzug auch bereits erteilter Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse.

– Der anstelle der Duldung mögliche humanitäre Aufenthaltstitel dürfte – ebenso wie die bisherige humanitäre Aufenthaltsbefugnis – in den meisten Fällen an den Hindernissen scheitern:

  • Sozialhilfebedürftigkeit,
  • „illegale Einreise“ oder
  • als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnter Asylantrag.

Trotz Sozialhilfebedürftigkeit und/oder „illegaler Einreise“ haben Duldungsinhaber nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Abschiebungsverbots im Sinne der GFK, der EMRK oder Art. 1 und 2 GG Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Dies dürfte etwa 5 % der Inhaber einer Duldung betreffen.
Der Aufenthaltstitel kann jedoch auch in diesen Fällen verweigert werden, wenn nach Auffassung der Ausländerbehörde eine Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat besteht.

Darüber hinaus kann – auf Empfehlung einer Härtefallkommission – in besonders begründeten Einzelfällen ein Bleiberecht erteilt werden

Da Inhaber einer Bescheinigung überhaupt nicht mehr arbeiten dürfen, werden sie schon deshalb in aller Regel keinen humanitären Aufenthaltstitel erhalten.

Anstatt „Kettenduldungen“ werden künftig „Kettenbescheinigungen“ kommen.
Die „Bescheinigung“ ist im Ergebnis weniger wert als eine Duldung und bedeutet einen Schritt in Richtung Illegalisierung der 250.000 bisher Geduldeten.

Legalisierungsregelungen für in Deutschland lebende und/oder arbeitende Ausländer ohne Status sind weder vorgesehen noch überhaupt in der Diskussion.

AUSWEITUNG DES ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZES

Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht in der Praxis u.a.:

  • Kürzung der Sozialhilfe um mindestens 30 %,
  • Versorgung mit Lebensmittelpaketen oder Gutscheinen,
  • Unterbringung in Sammellagern,
  • eingeschränkte medizinische Versorgung.

Unter das Gesetz sollen künftig neben Asylbewerbern und geduldeten Ausländern auch viele Ausländer mit humanitärem Bleiberecht fallen, wie z.B. Kriegsflüchtlinge, Kranke und Behinderte, Flüchtlinge mit Bleiberecht aufgrund einer Altfallregelung etc.

ARBEITSMARKTZUGANG FÜR FLÜCHTLINGE UNKLAR

  • Flüchtlinge mit „Bescheinigung“ dürfen generell nicht mehr arbeiten, bereits erteilte Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse werden entzogen.
  • Für Asylsuchende wird ein 12-monatiges Arbeitsverbot gesetzlich festgeschrieben.
  • Anschließend liegt die Arbeitserlaubnis im Ermessen der Behörden.
  • Globale Arbeitsverbote (vgl. die Berufsverbotelisten in NRW) werden erleichtert.
  • Die individuelle Arbeitsmarktprüfung kann durch arbeitsmarktpolitische Erwägungen der Behörden ersetzt werden.
  • Die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge mit humanitären Aufenthaltstitel,
  • mit Ausnahme Asylberechtigter und Konventionsflüchtlinge, die als einzige Flüchtlingsgruppe ein Recht auf Arbeit erhalten
  • lediglich im Ermessen der Behörden.

Dies betrifft beispielsweise Kriegsflüchtlinge, Kranke und Behinderte, Flüchtlinge mit Bleiberecht nach einer Altfallregelung oder mit anstelle einer Duldung erteiltem humanitärem Aufenthaltstitel nach
§ 25 AufenthG.

NEUE AUSLÄNDERRECHTLICHE RESTRIKTIONEN

Die RESIDENZPFLICHT
wird noch ausgeweitet auf Ausländer mit humanitärem Aufenthaltsrecht.
An den besonderen STRAFBESTIMMUNGEN des Ausländerrechts wird ebenfalls festgehalten.

  • Kriminalisierung von Kirchenasyl und
  • Sozialarbeit mit Illegalen durch die „Schlepperparagrafen“ – Unterstützung von Ausländern bei einer illegalen Einreise und/oder
    bei einem illegalem Aufenthalt.
  • Diese Taten – von Ausländern begangen – sind auch Ausweisungsgrund.
  • Ausweisung von „Straftätern“ nach der Strafhaft.
  • Durch den erschwerten Zugang zur Niederlassungserlaubnis wird die Ausweisung im Ergebnis weiter erleichtert.
  • In Deutschland geborene straffällig gewordene Jugendliche mit ausländischem Pass können wie bisher abgeschoben werden.
  • Weitere Ausweisungsmöglichkeiten durch Anti-Terror-Paket.

Auch die DATENERFASSUNG und -ÜBERMITTLUNG wurden mit dem Anti-Terror-Paket umfassend ausgeweitet.

An der sog. „DENUNZIATIONSPFLICHT“ etwa bei der

  • Inanspruchnahme medizinischer Versorgung oder beim
  • Schulbesuch von Kindern ohne aufenthaltsrechtlichen Status

wird unverändert festgehalten.

LAGER und HAFT

  • Die Einweisung in SAMMELLAGER wird ausgeweitet.
  • An den Bestimmungen zur Einweisung in GEMEINSCHAFTSUNTERKÜNFTE wird festgehalten.
  • „AUSREISEEINRICHTUNGEN“ für Ausländer mit „Bescheinigung“.
  • ABSCHIEBUNGSHAFT unverändert

Es ist davon auszugehen, dass infolge der ILLEGALSIERUNG durch die Verschärfungen des Asyl- und Flüchtlingsrechts sowie durch die zu erwartende Weigerung vieler Ausländer, in einer Ausreiseeinrichtung zu leben, vermehrt Abschiebehaft begründende Tatbestände geschaffen werden.

Begründing der Antiterrorgesetze

BEGRÜNDUNG

– Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht.

  • Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.
  • Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben.
  • Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.
  • Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten.
  • Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.
  • Nach dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist die Bekämpfung terroristischer Gewalt in erster Linie eine polizeiliche Aufgabe.
  • Um diese Aufgabe effektiv und erfolgreich bewältigen zu können, bedarf es eines intensiven polizeiinternen Informationsaustausches sowie einer engen Zusammenarbeit mit allen übrigen Sicherheitsbehörden.
  • Zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist ferner ein intensiver Informationsaustausch mit den Ordnungsbehörden, wie beispielsweise den Ausländerbehörden.
  • Hierzu bedarf es einer engeren Verzahnung der verschiedenen Datenbestände der einzelnen Behörden.
  • Hierzu bedarf es der Anpassung zahlreicher Sicherheitsgesetze, wie des
    • Bundeskriminalamtgesetzes, des
    • Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes und des
    • Bundesverfassungsschutzgesetzes, aber auch des
    • Ausländergesetzes und anderer ausländerrechtlicher Vorschriften.

Eine Fülle kritischer Stimmen

PRO ASYL-Kritik

Anti-Terror-Paket

GLÄSERNE FLÜCHTLINGE
VERDÄCHTIGE AUSLÄNDER

  • Mit dem Gesetz werden grundlegende Freiheits- und Bürgerrechte beschnitten.
  • Fraglich ist, inwieweit sich die Maßnahmen überhaupt zur Bekämpfung von Terrorismus eignen.
  • Viele der Bestimmungen richten sich in unverantwortlicher Weise pauschal gegen Migranten und Flüchtlinge.

UNGEHEMMTER DATENFLUSS

  • Ab jetzt wird hemmungslos vermessen, registriert, gesammelt und verglichen:
  • Im Ausweis dürfen über Foto und Unterschrift hinaus bestimmte „biometrische Merkmale“ (von Fingern, Händen oder Gesicht) gespeichert werden. Außerdem ist eine „Zone für das automatische Lesen“ vorgesehen.
  • Hier geht es nicht nur um die zweifelsfreie Zuordnung Person – Pass. Zu befürchten ist die Einrichtung einer Referenzdatenbank, in der unverwechselbare Daten jedes Menschen abgespeichert sind und über die jede/r identifizierbar wird.
  • Migranten werden zusätzlich diskriminiert:
  • Für Deutsche werden die genauen Regelungen zu den gespeicherten Daten per Gesetz festgelegt,
  • für Ausländer genügt schon eine Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums.
  • Im Gegensatz zu Deutschen sind die verschlüsselt angebrachten Daten von Migranten und Flüchtlingen auch nicht an den Zweck der Identitätsfeststellung gebunden, sondern können von allen Behörden verwendet und weitergegeben werden.
  • Bei Ausländern fehlt überdies das für Deutsche vorgesehene Recht zu erfahren, welche Daten gespeichert sind.
  • Das informationelle Selbstbestimmungsrecht, ein aus Artikel 1 und 2 GG abgeleitetes Grundrecht, gilt für Ausländer in weit geringerem Maße als für Deutsche.

MIGRANTEN IM VISIER DER ERMITTLER

  • Schon heute kann die Polizei bei Vorliegen konkreter Gefahr auf das Ausländerzentralregister (AZR) zugreifen, in dem nicht nur die Migranten gespeichert sind, die schon jahre- oder jahrzehntelang in Deutschland leben, sondern auch Personen, die früher in Deutschland gelebt haben und längst ausgewandert sind.
  • Die Daten von mehr als 10 Millionen Menschen sind im AZR registriert. Zukünftig soll die Polizei den gesamten Datenbestand in einem automatisierten Verfahren per Rasterfahndung auswerten können – auch ohne dass eine konkrete Gefahr erkennbar ist.
  • Die bisherige Erfahrung mit Rasterfahndungen zeigt: Fast immer sind Unschuldige von schweren Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte betroffen.

FLÜCHTLINGE UNTER GENERALVERDACHT

  • Flüchtlinge sind heute die am penibelsten erfasste Bevölkerungsgruppe. Im Fingerabdrucksystem AFIS werden ihre Daten gespeichert. Darauf kann die Polizei bislang bei begründetem Verdacht auf eine Straftat zugreifen.
  • Zukünftig sollen die Daten einem automatischen Abgleich mit polizeilichen Tatortspuren unterzogen werden.
  • Auf 10 Jahre soll die Speicherungsdauer ihrer Daten verlängert werden, sogar über die Anerkennung als Flüchtling hinaus.
  • Die geplante zweckentfremdete Verwendung dieser Daten ist datenschutzrechtlich bedenklich und stellt Flüchtlinge unter Generalverdacht.
  • Ausländer werden wie potenzielle Straftäter behandelt.

MISSBRAUCH VON ASYLINFORMATIONEN

  • Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge soll verpflichtet werden, Informationen aus der Anhörung an den Verfassungsschutz weiterzuleiten.
  • Ein faires Asylverfahren ist aber kaum möglich, wenn Flüchtlinge sich auf die Vertraulichkeit des Gesprächs nicht mehr verlassen können:
  • Denn die persönlichen und und teils hochsensiblen Informationen können auf Geheimdienstkanälen in den Verfolgerstaat gelangen. Das ist zwar nur zulässig, wenn es völkerrechtlich geboten ist, Misstrauen aber ist dennoch angebracht.
  • Die Weitergabe des „Asylgeheimnisses“ durch deutsche Behörden kann für Flüchtlinge und deren Angehörige im Herkunftsland lebensgefährlich sein.

PAUSCHALANGRIFF AUF AUSLÄNDISCHE VEREINE

  • Vereine von Migranten werden zukünftig noch stärker vom Verfassungsschutz überwacht, wenn sie sich gegen „den Gedanken der Völkerverständigung“ oder „das friedliche Zusammenleben der Völker richten“.
  • Darüber hinaus sollen sie leichter verboten werden können, z.B. wenn sie Gewaltanwendung befürworten oder androhen, auch wenn sich dies nicht auf Deutschland, sondern auf ihr Herkunftsland bezieht.
  • Was sich nach Terrorismusbekämpfung anhört, ist in der Praxis hochproblematisch: Exilvereinen, die sich politisch gegen Unrechtsregime in ihren Herkunftsstaaten engagieren, droht die Verbotsverfügung.
  • Sollte ein afghanischer Verein, der früher in Deutschland zum gewaltsamen Sturz der Taliban aufgerufen hatte, verboten werden?
  • Aus der Perspektive von Verfolgerstaaten sind Oppositionelle oft Terroristen.
  • Eine Gleichsetzung zwischen Terrorismus und dem Kampf gegen diktatorische Regime darf es nicht geben!
  • Die Ausnahme von der Vereinigungsfreiheit soll u.a. für Vereine gelten, die sich für „theokratische, zum Beispiel islamistische Staatsformen“ in ihrem Herkunftsland einsetzen.

VERSCHÄRFUNGEN BEI DER AUSWEISUNG

  • Die Ausweisungstatbestände sollen erheblich verschärft werden.
  • Dabei wird mit unscharfen Generalklauseln hantiert: Gründe für eine Ausweisung sind z.B. schon die Drohung mit Gewalt oder die Unterstützung bestimmter verdächtigter Vereinigungen.
  • Eine genaue Abgrenzung zum Terrorismus ist auch hier kaum möglich. Selbst nicht gewalttätige Unterstützer von politischen Exilgruppen könnten betroffen sein.

SPRACHANALYSEN

  • Menschen im Asylverfahren und bestimmte Ausreisepflichtige sollen sich Sprachanalysen „zur Bestimmung der Herkunftsregion“ unterziehen.
  • In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass es sich um eine Maßnahme zur Erleichterung der Abschiebung Ausreisepflichtiger handelt.
  • Damit wird eine Praxis, die PRO ASYL schon lange als wissenschaftlich fragwürdig kritisiert, aus der rechtlichen Grauzone heraus geholt und in Gesetzesform zementiert.
  • Eine Speicherung dieser Tonaufnahmen ist für 10 Jahre vorgesehen. Auch hier werden Ausländer und Asylsuchende behandelt wie potenzielle Straftäter.
  • Mit Terrorismusbekämpfung hat dies offensichtlich gar nichts zu tun.

VISUMANTRAGSTELLER: BEHANDELT WIE KRIMINELLE

  • Die Visadateien bei den Auslandsvertretungen werden umfangreich ausgebaut.
  • Die Daten werden 10 Jahre gespeichert, unabhängig davon, ob der Antragsteller tatsächlich in die Bundesrepublik einreist oder nicht.
  • Sämtliche Sicherheitsdienste und Sozialbehörden erhalten Zugriff auf diese Daten, und zwar möglichst online.
  • Einen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten gibt es für Ausländer nicht.
  • Sogar die Daten derjenigen, die die Menschen nach Deutschland einladen, können registriert und weitergeleitet werden. Das gilt auch für sonstige Kontaktpersonen in Deutschland: Freunde, Bekannte, Familienmitglieder, Geschäftspartner…

DER BUNDESGRENZSCHUTZ:
AUF GRENZPATROUILLE IM INLAND

  • Schon jetzt darf der BGS im 30 km-Raum von der Grenze sowie u.a. an Flughäfen, Bahnhöfen und in allen Zügen Personen kontrollieren und ggf. die Sachen durchsuchen.
  • Zukünftig soll der BGS-Zugriffsbereich im Küstenbereich auf 50 km ausgedehnt werden.
  • Große Teile der Nord-Bundesländer, Städte wie Hamburg, Bremen oder Schwerin müssten nun mit permanenter BGS-Präsenz rechnen.
  • Mit Grenzüberwachung hat das wenig zu tun, wohl aber mit Rassismus: Denn die Auswahl der Kontrollierten orientiert sich an rassistischen Kriterien:
  • Betroffen sind fast ausnahmslos (vermeintliche) Flüchtlinge und Migranten. Für sie ist, z.B. am Bahnhof, das Landesinnere schon längst „Grenzgebiet“. Je dunkler die Hautfarbe, desto verdächtiger.
  • Die in Deutschland lebenden Attentäter von New York hätte man mit Kontrollen an jeder Straßenecke übrigens nicht gefunden: Sie hatten fehlerfreie Papiere.

BÜRGERRECHTE BESCHNITTEN

  • Nicht nur die Grundrechte von Flüchtlingen und Migranten werden durch das „Terrorismusbekämpfungsgesetz“ drastisch beschnitten.
  • Bürgerrechtsorganisationen und Datenschützer weisen immer wieder auf den Verlust an Freiheit hin, die jeder Bürger und jede Bürgerin hinnehmen soll.
  • Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,
  • allgegenwärtige Überwachung,
  • fließende Grenzen zwischen Polizei und Verfassungsschutz,
  • unkontrollierbare Datenflüsse:
  • Der Staat sichert sich den Zugriff auf seine Bürgerinnen und Bürger.
  • Indes: Mit überhasteten Eingriffen in Personen- und Freiheitsrechte fängt man keine Terroristen.
  • Aber man fügt der freiheitlichen Demokratie einen irreparablen Schaden zu.

GLÄSERNE FLÜCHTLINGE – VERDÄCHTIGE AUSLÄNDER
* UNGEHEMMTER DATENFLUSS
* MIGRANTEN IM VISIER DER ERMITTLER
* FLÜCHTLINGE UNTER GENERALVERDACHT
* MISSBRAUCH VON ASYLINFORMATIONEN
* PAUSCHALANGRIFF AUF AUSLÄNDISCHE VEREINE
* VERSCHÄRFUNGEN BEI DER AUSWEISUNG
* SPRACHANALYSEN
* VISUMANTRAGSTELLER: BEHANDELT WIE KRIMINELLE
* DER BUNDESGRENZSCHUTZ: AUF GRENZPATROUILLE IM INLAND
* BÜRGERRECHTE BESCHNITTEN


Ein erheblicher Teil der Änderungen des Ausländerrechts betrifft Forderungen, die seit längerem diskutiert und bislang nicht durchsetzbar waren und mit Terrorismusbekämpfung wenig oder gar nichts zu tun haben. Man hat den Eindruck, als würde die aktuelle Bedrohung dazu benutzt, um durchzusetzen, was bisher nicht durchsetzbar war.

Der vorliegende Entwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes unterwirft jedoch Ausländer im allgemeinen und Flüchtlinge im besonderen einem sachlich nicht begründeten Generalverdacht. Unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung werden sie zum Beobachtungsobjekt der Sicherheitsbehörden. Der logisch nächste Schritt ist die Überwachung auch der Deutschen.

Kritik am Zuwanderungsgesetz

Zuwanderungsgesetz
(Analyse: Georg Classen, Berlin)


Der gläserne Mensch


FOTOS

Fotos: Rainer Nickel


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