Generic selectors
Nur exakte Ergenisse
Suchen in Titel
Suche in Inhalt
Post Type Selectors
HERBERT LEUNINGER ::: ARCHIV PRO ASYL PRESSEERKLÄRUNG 1993 :::
10.11.1993

Asyleinreise eines Togolesen verhindert
BUNDESGRENZSCHUTZ ALS ABSCHOTTUNGSKRAKE
Aeroflot den Transport aus Moskau untersagt


Mit der Drohung gegenüber der russischen Fluglinie Aeroflot, sie müsse für die Transportkosten aufkommen, hat der Bundesgrenzschutz in München die Flucht eines Togolesen über Moskau in die Bundesrepublik verhindert. „Wir haben es hier mit einer krakenhaften Ausweitung der Abschottung durch den BGS zu tun“, erklärte „Pro Asyl“-Sprecher Herbert Leuninger zu dem jetzt bekannt gewordenen Vorfall.

„Pro Asyl“ verfügt über die Informationen, daß der Münchener Rechtsanwalt Hubert Heinhold vorsorglich das Verwaltungsgericht einschaltete, um die Einreise des Flüchtlings zu erreichen. Das Gericht, das in der Sache selbst nicht entschied, hatte vom BGS die Zusicherung erhalten, eine Entscheidung über die Einreise des aus Cotonou/Benin über Moskau anreisenden Oppositionellen könne erst bei seiner Ankunft erfolgen. Dennoch hatte der BGS in Reaktion auf den anwaltlichen Antrag vor Gericht den Aeroflot-Manager in München angewiesen, den Flüchtling nicht nach München mitfliegen zu lassen. Daraufhin informierte dieser die russischen Grenzbehörden in Moskau. Diese nahmen Herrn C.M. bei seiner Ankunft am 5. November auf dem Moskauer Flughafen fest und schickten ihn am vergangenen Montag nach Cotonou zurück.

Bei dem Flüchtling handelt es sich um einen Togolesen, der bereits im Juli von Lome über Brüssel nach München gekommen war, um dort einen Asylantrag zu stellen. Wegen der für alle EG-Länder geltenden Drittstaatenregelung war er wenige Stunden später wieder nach Brüssel zurückgewiesen worden. Dort wurde sein Asylantrag abgelehnt und seine Rückführung nach Lome verfügt. Mit wechselnden Aufenthaltsorten versuchte Herr M. einer Verhaftung durch die Militärpolizei zu entgehen. Diese durchsuchte bei der Fahndung nach ihm zweimal das Haus seiner Familie und mißhandelte beim zweiten Mal seinen Bruder und die Eltern auf brutale Weise.

Herbert Leuninger kritisierte die Handlungsweise des BGS. Er verwies darauf, daß ein ähnliches Verhalten in einem Zivilverfahren wahrscheinlich als Prozeßbetrug gewertet würde.


Nach oben