TAG DES FLÜCHTLINGS 1987
Stellungnahmen zur Asyldiskussion
INHALT
- Aufruf des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zum Tag des Flüchtlings 1987
- Aufruf: Pro Asyl
- Abschied von einem Grundrecht
- Christen und Asyl
- „Möchten Sie das Los eines Flüchtlings…?“
- Hilfe und Schutz für Flüchtlinge in Berlin
- Sprühaktion gegen Ausländerfeindlichkeit
- Flüchtlinge suchten Gespräch mit Bürgern
- Mit Plakatwänden Gegenöffentlichkeit schaffen
- Stellungnahmen zur Asyldiskussion
Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Die Synode bekräftigt die Stellungnahme des Rates der EKD vom 25./26. Juli 1986 zur Aufnahme von Asylsuchenden sowie die vom Kirchenamt der EKD veröffentlichte Ausarbeitung „Flüchtlinge und Asylsuchende in unserem Land“ (EKD‑Texte 16).Die Synode stellt erfreut fest, daß in den letzten Monaten bei vielen Menschen, Gruppen und Gemeinden in unserem Land die Bereitschaft zur Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen gewachsen ist. Sie bittet die Gemeinden und die Leitungen der Gliedkirchen, den Auftrag der Kirche zu erfüllen, auch weiterhin den Schwachen beizustehen, ihre Stimme für Schutzbedürftige zu erheben und Ausländerfeundlichkeit zu fördern.Die Synode hält das Asylrecht nach Art. 16 GG nach wie vor für ein unverzichtbares Grundrecht, das in vollem Umfang gültig bleiben muß. Sie warnt deshalb auch vor gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen ‑etwa weiter verschärften Visabestimmungen und Druck auf die Fluggesellschaften und andere Beförderungsunternehmen ‑, wennsie zur Folge haben, daß dadurch der Zugang für politisch Verfolgte unmöglich gemacht wird. Das Recht auf Asyl darf nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß ein Asylbegehren gar nicht mehr gestellt werden kann.
Deutsche Bischofskonferenz
Stellungnahme vom 25.9.1986 (Auszug)
Angesichts des Flüchtlingselends stellen wir Bischöfe folgende Erwägungen an:Das Grundrecht auf Leben gilt gerade auch für die verfolgten Menschen. Es ist Pflicht des Staates, den Asylanten und Flüchtlingen zu helfen. Der Anstieg der Zahl der Flüchtlinge zeigt, daß die Probleme in kommunistisch regierten Staaten und in Ländern der Dritten Welt nicht vor unserer Tür halt machen. Unser Schicksal ist mit dem der Menschen in den anderen Ländern verknüpft. Die menschenwürdige Aufnahme der Flüchtlinge muß staatlicherseits sichergestellt werden. Es ist anzuerkennen, daß ‑wie in jedem Bereich der Humanität und Solidarität ‑so auch bei der Aufnahme von Flüchtlingen eine Belastungsgrenze erreicht werden kann. Ihre Festlegung ist eine schwerwiegende sittliche Frage für unser Volk. Bei ihrer Beantwortung sind die Größe der Flüchtlingsnot in der Welt, unser Wohlstand und die Bedrängnis jener armen Staaten zu beachten, die Hunderttausende von Flüchtlingen aufgenommen haben. Angesichts dieser Lage sehen wir nicht, daß für unser Volk insgesamt eine unerträgliche Belastung durch Flüchtlinge zur Zeit gegeben ist. Das sollte bei den Auseinandersetzungen um die gesetzliche Regelung des Asylrechts beachtet werden.
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Stellungnahme vom 16. 9.1986
Das Verfassungsgebot des Artikel 16 „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ gilt unmittelbar und ohne Einschränkung für alle politisch Verfolgten ohne Rücksicht auf deren Zahl, politische Gesinnung oder wirtschaftliche Situation. Artikel 16 des Grundgesetzes darf weder durch Verfassungsänderung eingeschränkt, noch durch administrative Praktiken ausgehöhlt werden. Gerade weil die Gewerkschaftsbewegung aus ihrer Geschichte den Wert und die Bedeutung des politischen Asylrechts kennt, ist es für den DGB eine Verpflichtung, für die Sicherung des Asylrechtes einzutreten.
Das Grundrecht auf Asyl ist eindeutig, es betrifft die politisch Verfolgten. Dennoch muß unsere Sorge auch den Menschen gelten, die geflüchtet sind, ohne bei uns politisches Asyl erhalten zu können. Zahlreiche Flüchtlinge, deren Asylantrag i abgelehnt wurde, können aus humanitären. Gründen in der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Diese zwischen Bund und Ländern zu koordinierende Praxis muß beibehalten werden. Es ist nicht mit Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar, Menschen in Länder abzuschieben, in denen ihr Leben durch Krieg, Bürgerkrieg‘ Rassenunruhen oder Hungersnot gefährdet ist.
Deutscher Caritasverband
Erklärung des Zentralrates vom 15.10.1986
Die Erfahrungen der Caritas veranlassen den Zentralrat, auf einige besondere Probleme hinzuweisen:
Die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland dürfen für Flüchtlinge nicht unüberwindbar werden. Deshalb sind Maßnahmen abzulehnen, die zu einer faktischen Aushöhlung des Asylrechts führen. Bei der Entscheidung über eine Abschiebung müssen neben internationalen Verpflichtungen auch humanitäre Gesichtspunkte beachtet werden…
Das Arbeitsverbot über lange Zeit und eine Unterbringung in großen Sammelunterkünften sind Nährboden für psychische Erkrankung, Abbau der Persönlichkeit und für sozialwidriges Verhalten. Beide Regelungen belasten im hohen Maße nicht nur die Asylsuchenden selbst, sondern auch die deutsche Bevölkerung und tragen wesentlich zu der Ablehnung der Flüchtlinge bei. Es ist deshalb dringend erforderlich, die Bereiche Arbeit und Wohnen durch den Wegfall spezieller Auflagen für Asylsuchende zu normalisieren…
Es widerspricht dem christlichen Menschenbild, Asylsuchende mit Maßnahmen zu belegen, die in ihrer Gesamtheit die Würde des Menschen mißachten, nur um dadurch andere Flüchtlinge von der Flucht abhalten zu wollen. Das Konzept einer Abschreckung von Asylsuchenden durch restriktive Maßnahmen ist angesichts der Lage von Fluchtwilligen sozial nicht verantwortbar.
Kirchenamt der EKD
„Flüchtlinge und Asylsuchende in unserem Land
Studie vom August 1986 (Auszug)
Die Prüfung jedes Asylbegehrens in einem den Grundsätzen unseres Rechtsstaats entsprechenden Verfahren muß gewährleistet bleiben. Das schließt eine Zurückweisung des Asylsuchenden an der Grenze durch die Grenzorgane ohne ordentliches Verfahren oder die Ausklammerung des Zuganges aus bestimmten Ländern aus…
Deshalb sollte an den Möglichkeiten des Abschiebungsschutzes und des zeitweiligen Aufenthalts aus humanitären Gründen, wie sie die Regelungen des Ausländergesetzes neben Art. 16 GG bieten, uneingeschränkt festgehalten werden. Darüber hinaus sind politische und rechtliche Bemühungen notwendig mit dem Ziel, den Status von Schutzsuchenden aus Bürgerkriegs‑ und anderen Notstandsgebieten, die nicht Asylsuchende im engeren Sinne sind, auf nationaler und internationaler Ebene zu klären und zu verbessern.
Menschen, die gefoltert wurden oder begründete Furcht vor Folter haben, sollten ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, auf keinen Fall jedoch ihre Abschiebung befürchten müssen. Darüber hinaus brauchen Menschen, die gefoltert wurden, in ganz besonderem Maße psychosoziale und medizinische Betreuung.
Sind alle Rechtsmittel erschöpft, wie es in den geschilderten Aktionen der Fall war, so erhebt sich die grundsätzliche Frage, ob es eine Berechtigung für rechtswidriges Handeln aus Gewissensgründen gibt. Die bereits zitierte Denkschrift der EKD „Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie“ erörtert das Widerstandsrecht in seiner traditionellen Form und unterscheidet davon ausdrücklich „das Widerstehen des Bürgers gegen einzelne gewichtige Entscheidungen staatlicher Organe, wenn der Bürger die Entscheidung für verhängnisvoll und trotz formaler Legitimität für ethisch illegitim hält“. Die Denkschrift sagt dazu: „Sieht jemand grundlegende Rechte aller schwerwiegend verletzt. und veranschlagt dies höher als eine begrenzte Verletzung der staatlichen Ordnung, so muß er bereit sein, die rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Es handelt sich dabei nicht um Widerstand, sondern um demonstrative, zeichenhafte Handlungen, die bis zu Rechtsverstößen gehen können. Die Ernsthaftigkeit und Herausforderung, die in solchen Verstößen liegt, kann nicht einfach durch den Hinweis auf die Legalität und Legitimität des parlamentarischen Regierungssystems und seiner Mehrheitsentscheidungen abgetan werden. Zum freiheitlichen Charakter einer Demokratie gehört es, daß die Gewissensbedenken und Gewissensentscheidungen der Bürgerinnen und Bürger gewürdigt und geachtet werden. Auch wenn sie rechtswidrig sind und den dafür vorgesehenen Sanktionen unterliegen, müssen sie als Anfragen an Inhalt und Form demokratischer Entscheidungen ernstgenommen werden“ (a.a.0., Seite 21f). Die Denkschrift versucht also nicht, solche „demonstrative(n), zeichenhafte(n) Handlungen“ für rechtmäßig zu erklären, würdigt sie aber als Anfragen an das geltende Recht und ermahnt den Staat, sie als Gewissensäußerungen ernstzunehmen.
CDU‑Bundestagsabgeordnete
Christlich‑soziale Positionen für eire rational und ethisch verantwortbare Asylpolitik 2. 4.1987 (Auszug)
Grundsätze bei der Behandlung von Flüchtlingen, die sich aus unserer Verfassung und dem darin vorgegebenen Menschenverständnis ergeben:
1. Jeder Flüchtling ist ein Mensch. Unabhängig von den Motiven seiner Flucht,seiner Rechtsstellung und der Dauer seines Aufenthaltes bei uns hat er Anspruch auf menschenwürdige Behandlung. !
2. Wenn das Grundrecht auf Asyl einen Sinn haben soll, dann darf nicht wer sucht werden, Flüchtlinge, deren Fluchtgrund Verfolgung aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen sein könnte, vom Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten.
Jeder politische Flüchtling muß eine Chance haben, die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.
3. Eine Abschiebung ins Fluchtausgangsland darf nur erfolgen, wenn dem Flüchtling dort keine Gefahr für Leib und Leben droht.
Forderungen an eine rationale und ethisch verantwortbare Asylpolitik:
1. Politiker und Medien müssen zu einer nüchternen und angemessenen Sprache zurückfinden. Übertreibungen sowie Panik und Ängste auslösende Begriffe wie „Flut“, „Strom“, „Überschwemmung“ usw. erschweren rationale Lösungen. Bei der Verwendung von Zahlen müssen die tatsächlich bescheidenen Größenordnungen sichtbar werden. Bisher wurden beim Vergleich mit Flüchtlingszahlen in anderen europäischen Ländern die deutschen Anteile durch Verwendung unterschiedlicher Kriterien realitätswidrig aufgebauscht. Wer durch unsaubere oder einseitige Zahlenpräsentation oder übertriebene und emotionalisierende Sprache Fremdenangst und Aggressionen schürt, der zerstört die vorhandene Aufnahmebereitschaft in der Bevölkerung und trägt zur Aushöhlung des Grundrechts auf politisches Asyl bei.
2. Den deutschen Botschaften in Ländern mit nennenswerten Menschenrechtsproblemen ist Anweisung zu erteilen, daß Anträge auf Visa für die Bundesrepublik Deutschland auf jeden Fall positiv zu bescheiden sind, wenn es Hinweise auf Verfolgung gibt. Für Bürger aus Ländern mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, in denen es erfahrungsgemäß verfolgten Menschen nicht möglich ist, ein Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen, darf keine Visumspflicht vorgeschrieben werden, wenn das Grundrecht auf Asyl nicht leerlaufen soll.
3. Das Arbeitsverbot für Asylbewerber muß auf maximal ein Jahr beschränkt werden. Es muß ebenfalls enden, sobald eine positive Entscheidung über die Duldung des weiteren Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Eine Unterbringung in Sammelunterkünften darf nur so lange vorgeschrieben werden, bis die Entscheidung des Bundesamtes gefällt wird, maximal aber sechs Monate. Denn langjähriges Arbeitsverbot und zwangsweise Unterbringung in Sammellagern sind Verstöße gegen die Menschenwürde der betroffenen Flüchtlinge, die sie außerdem in den Augen der Bevölkerung als in Scharen herumlungernde Schmarotzer erscheinen lassen und die auch nicht durch Abschreckungs‑ oder Kontrolleffekte gerechtfertigt werden können.
Verantwortlich: die Abgeordneten Editha Limbach, Alfons Müller (Wesseling), Werner Schreiber, Alois Graf Waldburg‑Zeil sowie Christoph Böhr, Vorsitzender der Jungen Union.
Europäisches Parlament
Entschließung zu den Fragen des Asylrechts verabschiedet am 12. März 1987 (Auszug)
Das Europäische Parlament, in der Erwägung, daß sich die Ursachen für Flucht seit Abschluß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verändert haben und die Definition des Flüchtlingsbegriffs daher einem Wandel unterliegen muß, in Sorge über die Praxis der EG‑Mitgliedstaaten, den Zuzug von Asylsuchenden unter anderem durch eine restriktive Visa‑Politik abzuwehren und über Bestrebungen in einzelnen EG‑Mitgliedstaaten, das Asylrecht durch Verfassungs‑oder Verfahrensänderungen oder durch restriktive Auslegung der Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling oder durch Aushöhlung des Prinzips des Non-Refoulement einzuschränken, fordert eine großzügigere Haltung der Mitgliedstaaten gegenüber Asylsuchenden und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Behandlung von Asylanträgen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: ‑ Visabestimmungen dürfen keine Fluchtmöglichkeiten verhindern oder einschränken;
- die Grenz‑, Einwanderungs‑ und Ausländerbehörden sollen das Nicht-Zurückweisungs-Prinzip einhalten, und insbesondere jede Diskriminierung von spontanen Asylbewerbern (ohne Visum) vermeiden;
- Auslieferungen dürfen während der Dauer des Verfahrens nicht erfolgen; ‑ der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Asylbewerbers sollen ihm/ihr rechtlich gleichgestellt werden;
- De‑Facto‑Flüchtlinge sollen während der Dauer ihres Aufenthaltes wie anerkannte Flüchtlinge behandelt werden; der Aufenthalt kann befristet werden; ‑ fortdauernde erzwungene Unterbringung in Sammelunterkünften, längerfristiges Arbeitsverbot, andauernde Residenzpflicht und längere Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind zu vermeiden, dürfen jedoch sechs Monate nicht überschreiten, weil sie andernfalls gegen die Menschenwürde verstoßen;
- wenn die Verfahrensdauer sechs Monate übersteigt, muß den Asylbewerbern und den genannten Angehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt und ‑ entsprechend den dafür geltenden Regeln ‑ zum System der sozialen Sicherheit sowie allen schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen möglich sein;
Deutscher Caritasverband
Erklärung vom März 1987
„Der Deutsche Caritasverband zeigt sich sehr beunruhigt über Meldungen, wonach einige Bundesländer neuerdings dazu übergehen, Flüchtlingen aus dem Libanon ihren bisherigen Ausweisungsschutz zu entziehen und Abschiebungen vorzubereiten. Bewohner des Libanon, die vor den nun elfjährigen Kriegswirren geflohen sind, erhielten bisher in der Bundesrepublik einen vorläufigen Schutz vor Ausweisung, auch wenn sie hier kein Asylrecht erhalten können.
Die Ausweisungsmaßnahmen stützen sich auf Berichte, denen zufolge die politische Situation im Libanon angeblich die Abschiebung dorthin zuläßt. Die gegenteilige Ansicht vertritt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen. Dessen Erkenntnisse kann der Deutsche Caritasverband aus der Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen im Libanon bestätigen: Die anhaltend prekäre, sich eher verschärfende Sicherheitssituation in nahezu allen Teilen des Libanon und Kämpfe aller Seiten gegeneinander führen zu einer allgemeinen Mangel‑und Gefahrensituation, die die Lage kennzeichnet.
Aufgrund dieser lebensgefährlichen Lage erscheint es der Caritas unzumutbar, Flüchtlinge in den Libanon abzuschieben. Der Deutsche Caritasverband empfiehlt dringend, den Libanesen und den staatenlosen Palästinensern aus humanitären Gründen Sicherheit vor Abschiebung in den Libanon zu geben“.
Papst Johannes Paul II.
Ansprache in Köln am 30.4.1987
„Aufrichtig danke ich allen, die mich hier bei meiner Ankunft in diesem geschätzten Land so gastfreundlich empfangen und mich durch ihre Anwesenheit beehren: allen voran Ihnen, sehr geehrter Herr Bundespräsident, für Ihren herzlichen Willkommensgruß im Namen der Bürger Ihres Landes .
… Möge das hilfsbereite Eintreten Ihres Volkes für die Bedürftigen und Entrechteten sich auch in Ihrem eigenen Land weiter bewähren, in dem gerade in den letzten Jahren eine zunehmende Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern um Schutz und Aufnahme ersucht. Die beiden künftigen neuen Seligen, die wegen ihrer religiösen und moralischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit schwerste Verfolgungen haben erdulden müssen, sind gleichsam Symbole für jene Menschen, die noch immer aus rassischen, religiösen oder ethnischen Gründen ihr Land verlassen müssen. Schenken Sie auch diesen Hilfesuchenden in der Bundesrepublik Deutschland nach Kräften weiterhin Ihre mitmenschliche Solidarität und Unterstützung.“