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20.10.1995

Rechtswidrige Abschiebung eines sudanesischen Flüchtlings:
Rechtsanwalt des Betroffenen meldet Zweifel an der vom
BGS behaupteten „Freiwilligkeit“ der Rückkehr an


Die Tagespresse berichtet heute über eine Stellungnahme des Bundesgrenzschutz (BGS) zum Fall des am 10. Oktober 1995 entgegen dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses in sein Heimatland abgeschobenen Sudanesen M. So zitiert beispielsweise die Frankfurter Allgemeine Zeitung die Behauptung des BGS, der Flüchtling habe schließlich freiwillig zugestimmt, in den Sudan zu fliegen.

Rechtsanwalt Dieter Goertz aus Karben, Vertreter des Betroffenen, hält demgegenüber in einer PRO ASYL gegenüber abgegebenen Erklärung zur Zurückweisung seines Mandanten fest, daß der BGS noch ein Viertelstunde vor dem Abflug in den Sudan ihm gegenüber mit keinem Wort erwähnt habe, daß der Flüchtling freiwillig in den Sudan zurückkehren wollte. Statt dessen sei auf die Undurchführbarkeit der Zurückweisung in den Libanon, die allein Bundesamt und Verwaltungsgericht zugelassen hatten, wegen fehlender Legitimationspapiere hingewiesen worden.

Nach einer zusätzlichen telefonischen Auskunft des Rechtsanwaltes liegt ihm bis heute keine Erklärung seines Mandanten vor, daß er freiwillig ausgereist sei. Damit bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der behaupteten Freiwilligkeit, so PRO ASYL in einer ersten Bewertung.

Zu den Behauptungen des BGS, seine Beamten hätten in jeder Hinsicht rechtmäßig gehandelt, und des Bundesinnenministeriums, die Zurückweisung sei formal korrekt, aber nicht „hinreichend problembewußt“ durchgeführt worden, wird PRO ASYL nach Prüfung des jeweiligen Wortlautes Stellung nehmen.

Allerdings stehe schon jetzt fest, daß die Zurückschiebung des Sudanesen gegen das Nicht-Zurückweisungsgebot (Non refoulement) des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstoße, so PRO ASYL.


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