Streit um die Zurückschiebung sieben
sudanesischer Flüchtlinge aus Frankfurt:
PRO ASYL veröffentlicht Dokumentation zu einem Einzelfall
Trotz Folternarben kein Schutz in Deutschland
Am 12. September 1995 wurden sieben sudanesische Flüchtlinge nach anhaltender öffentlicher Diskussion von Frankfurt nach Khartoum zurückgeschoben. Nach negativ entschiedenem Asylverfahren machte das Bundesverfassungsgericht den Weg für die Abschiebung endgültig frei. Die sudanesische Regierung hatte zuvor versichert, die sieben hätten nicht mit Verfolgung zu rechnen. Zum zweiten Mal in seiner Geschichte hat damit das Bundesverfassungsgericht den Zusicherungen eines Terrorsystems vertraut.
In einer jetzt erschienenen Dokumentation zeichnet PRO ASYL anhand der Akten eines Einzelfalles nach, wie die Institutionen des Rechtsstaates Deutschland sich mit dem Einzelschicksal auseinandergesetzt haben. Im untersuchten Fall hatte der Flüchtling bereits bei seiner Erstbefragung durch den Bundesgrenzschutz angegeben: „Anfang 1993 wurde ich von der Polizei festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Ich wurde 40 Tage eingesperrt. Am Anfang wurde ich geschlagen und beschimpft, danach wurde ich gefoltert. Sie drückten Zigaretten auf meine Hände. Danach drückten sie mir glühende Schrauben auf den Bauch. Die Narben sind heute noch zu sehen.“
Die Untersuchung belegt: Weder die erlittene Folter noch die vom Flüchtling weiter vorgetragenen Sachverhalte sind im Verlauf des Asylverfahrens ernsthaft geprüft worden. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die mangelhafte Bundesamtsanhörung nicht mehr korrigiert. Nach eigener Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes hätte dieser Fall niemals als „offensichtlich unbegründet“ qualifiziert werden dürfen, so daß eine Abschiebung am Ende des Flughafenschnellverfahrens nicht zulässig war.
Volker Maria Hügel von PRO ASYL zieht aus den Ergebnissen der Untersuchung weitere Schlüsse: „Bundesinnenminister Kanther hat gesagt, die Fälle der sieben seien ausführlich und in rechtsstaatlicher Weise geprüft worden. Dies hat unsere Untersuchung widerlegt. Was ist ein Asylrecht wert, wenn selbst Foltermale nicht Anlaß sind zu einem sorgfältigen Verfahren?“