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30.04.1997

PRO ASYL stellt richtig:
Keine Verwahrräume zur Ruhigstellung
abgeschobener Flüchtlinge bei der Aeroflot


Am 25. April 1997 hat PRO ASYL in einer Presseerklärung mitgeteilt: „… die russische Fluggesellschaft Aeroflot verfügt offensichtlich über der Öffentlichkeit nicht zugängliche Räume, in denen Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, „ruhiggestellt“ werden.“

PRO ASYL muß heute davon ausgehen, daß diese Information nicht zutreffend ist und widerruft sie daher ausdrücklich.

Grundlage dieser Presseinformation von PRO ASYL war ein Abschiebungshaftbeschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg bezüglich eines togoischen Staatsangehörigen, in dem von solchen Verwahrräumen die Rede war und aus dem PRO ASYL wörtlich zitiert hatte.

Inzwischen liegt eine Stellungnahme der Richterin, die den Beschluß erlassen hat, vor, in dem sie mitteilt, insoweit eine Fehlinformation der Bezirksstelle für Asyl Ludwigsburg beim Regierungspräsidium Stuttgart verwendet zu haben. Dieser Presseerklärung wird die entsprechende Mitteilung der Richterin zur Kenntnisnahme beigefügt.

Pro Asyl mußte davon ausgehen, daß in einem gerichtlichen Beschluß, der die Anordnung einer mehrmonatigen Freiheitsentziehung enthält, der darin enthaltene Sachverhalt erweislich wahr ist.

PRO ASYL als Lobbyorganisation für Flüchtlinge hat vor diesem Informationshintergrund in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und ist darüber bestürzt, wie leichtfertig Richter und Richterinnen Auskünfte von Ausländerbehörden ungeprüft übernehmen.

Es stellt sich jetzt die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem betroffenen Togoer überhaupt vorgelegen haben.


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