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TAG DES FLÜCHTLINGS 1999

Kindeswohl in Theorie und Praxis

Traudl Vorbrodt

Materialheft zum Tag des Flüchtlings am 1. Oktober 1999

Herausgeber: PRO ASYL, Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge
mit freundlicher Unterstützung von: Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Interkultureller Beauftragter der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchlicher Entwicklungsdienst der Ev. Kirche in Deutschland, durch den ABP, Land Hessen

Der Tag des Flüchtlings findet im Rahmen der Woche der ausländischen Mitbürger/ Interkulturellen Woche (26. September bis 2. Oktober 1999) statt und wird von PRO ASYL in Zusammenarbeit mit dem Ökumenischen Vorbereitungsausschuß zur Woche der ausländischen Mitbürger vorbereitet.

INHALT

Weltweit sind nach Schätzungen verschiedener Flüchtlingsorganisationen sechs bis zehn Millionen Minderjährige alleine auf der Flucht. Die wenigsten erreichen Industrieländer. Einige tausend unbegleitete Flüchtlingskinder haben in der Vergangenheit auch in Deutschland immer wieder innenpolitische Betriebsamkeit ausgelöst – in der Regel zu Lasten der Kinder. Obwohl die Bundesrepublik Deutschland die einschlägigen Kinderschutzkonventionen unterzeichnet hat, werden deren Sinn und Zweck immer wieder verletzt. Wie die künftige deutsche Hauptstadt mit schutzbedürftigen Kindern umgeht, schildert die von den Organisationen Pax Christi, Asyl in der Kirche e. V. und der Internationalen Liga für Menschenrechte herausgegebene Broschüre »Ausländische Kinder allein in Berlin«.

Die Grundanliegen der UN-Kinderrechtskonvention

Die Präambel der Kinderrechtskonvention (KRK) bringt die Erkenntnis zum Ausdruck, »daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte« (Satz 6), sowie die »Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren« (Satz 7f). Besonders hervorgehoben wird die Einsicht, »daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen« (Satz 11). Diese Ziele umzusetzen, haben die Unterzeichnerstaaten der KRK vereinbart.

Als ein übergeordnetes Prinzip wurde das »Wohl des Kindes« bestimmt, das »bei allen Maßnahmen … vorrangig zu berücksichtigen ist« (Art. 3 Abs. 1). Dieses Kindeswohl darf keinem Kind vorenthalten werden. Das besagt ausdrücklich das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs. 1 der KRK.

Die in der Konvention formulierten Rechte und das Grundprinzip des Kindeswohles gelten im Prinzip unterschiedslos für alle Kinder, unabhängig davon, wo sie sich aufhalten oder ob ihr Aufenthalt dort rechtmäßig ist. Zwar hatten die USA bei der Beratung der Konvention eine Sonderregelung für Kinder gefordert, die nicht dem Staat angehören, in dessen Gebiet sie sich aufhalten. Dieser Wunsch stieß aber auf allgemeine Ablehnung. U. a. deswegen ist die Auffassung der Bundesregierung, das Diskriminierungsverbot der KRK verbiete grundsätzlich nicht die Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Kinder, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, unzutreffend und widerspricht dem Geist der Konvention.

Dennoch hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur KRK eine Erklärung abgegeben, in der sie zwar die Konvention als einen Meilenstein der Entwicklung des internationalen Rechts begrüßt, aber gleichzeitig erklärt, »daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet«. Zudem bekräftigte die Bundesregierung ihre schon früher vertretene Auffassung: »Nichts in dem Übereinkommen kann dahingehend ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.«

Dabei geht die Bundesrepublik Deutschland davon aus, daß das deutsche Recht den Anforderungen der KRK bereits in vollem Umfang entspricht. Richtig ist, daß die KRK nicht das Recht der Unterzeichnerstaaten beschränkt, die Einreise von Kindern rechtlich zu regeln und eine Erlaubnis hierfür zu verlangen. Dies darf aber nicht dazu führen, daß Flüchtlingskindern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, der Schutz der Konvention in der Praxis vorenthalten wird oder daran gebunden wird, daß die Einreise legal erfolgt ist. Der mit der Überwachung der KRK beauftragte Ausschuß für die Rechte des Kindes hat denn auch in seinem Bericht vom 17. November 1995 die Ansicht vertreten, daß die Vorbehaltserklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention entweder einfach »unnötig« sei oder aber »Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Konvention« bestehen.

Nicht bestritten wird von der Bundesrepublik Deutschland, daß im Asylverfahren anerkannte Flüchtlingskinder alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention genießen. Diesen Status können jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen nur die wenigsten erlangen. Die in der Kinderkonvention der Vereinten Nationen festgelegten Rechte des Kindes müssen aber allen Kindern ohne Unterschied zuerkannt werden. Das gilt auch für die in der Konvention genannten Garantien, wie das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit (Art. 24), der sozialen Sicherheit (Art. 25), auf angemessenen Lebensstandard (Art. 27), auf Bildung (Art. 28).

Gemäß Art. 37 der KRK ist eine Inhaftierung von Kindern – und damit die Abschiebungshaft Minderjähriger – grundsätzlich zu vermeiden.

Daß Kinderrechte als Menschenrechte hierzulande offensichtlich nur für deutsche Kinder anerkannt sind, ist bedenklich. In seiner o. g. Stellungnahme hat der UN- Ausschuß für die Rechte des Kindes seine Rüge präzisiert: »Der Ausschuß ist weiterhin darüber im Zweifel, ob die besonderen Bedürfnisse und Rechte von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern genügend berücksichtigt werden. Verwaltungsvorschriften für Asylbewerberkinder, besonders bezüglich der Familienzusammenführung, der Abschiebung in sichere Drittstaaten und der ›Flughafenregelung‹ geben Anlaß zur Sorge (…) Der Ausschuß stellt auch mit Besorgnis fest, daß die medizinische Versorgung von Asylbewerberkindern nicht den Vorschriften der Art. 2 und 3 der Konvention entspricht (…) Ebenso müssen die Regelungen über die Abschiebungen von Kindern in sichere Drittstaaten, über Familienzusammenführungen und die ›Flughafenregelung‹ mit den Vorschriften und Grundsätzen der Konvention (…) in Übereinstimmung gebracht werden.«

So sieht die Praxis aus

Fall 1:

Der 14jährige kurdische Junge Murat aus der Türkei mußte im Oktober 1996 wegen wiederholter Verfolgung und Inhaftierung von Schülern aus seinem Dorf fliehen. Er stammt aus einer bekannten und politisch aktiven kurdischen Familie, die schon seit mehreren Jahren von der türkischen Armee und den Behörden massiv verfolgt wird. Kurz zuvor waren seine wenig älteren Cousins, mit denen er den familiären und politischen Hintergrund teilt, nach Berlin geflohen. In Deutschland wurde der noch kindliche Murat eingeschüchtert durch die Erfahrung ausländerfeindlicher Übergriffe »durch Worte und mit Schlägen«. Während die beiden Cousins mit vergleichbarer Verfolgungsgeschichte als Asylberechtigte nach Art. 16a GG anerkannt wurden, konnte Murat, der ohne entsprechende Vorbereitung und Unterstützung durch seinen Vormund die Befragung durch das Bundesamt bestehen mußte, seine Situation nicht angemessen darstellen. Sein Antrag wurde infolgedessen abgelehnt. Murats Erfahrung verweist auf Mißstände bei der Führung von Vormundschaften, die es nicht nur in Berlin gibt. Aus Ersparnisgründen wurde seit Mai 1995 die Führung von Vormundschaften für Flüchtlingskinder durch freie Träger nicht mehr finanziert und das Jugendamt Treptow übernahm die Aufgabe. Nebeneffekt nach einer Senatsvorlage: »Die weitere Beschleunigung der Asylverfahren und Rückführung in die Herkunftsländer durch die Amtsvormundschaft Treptow während der ersten drei Monate werden die bisherigen Aufenthaltszeiten Betroffener verkürzen, die Zahl der in Berlin verbleibenden Asylsuchenden mindern, auch Anschlußunterbringungen durch zuständig werdende Jugendämter vermeiden und somit zu Einsparungen in den Bezirkshaushalten führen«. Von einem effektiven Schutz für Flüchtlingskinder ist nicht die Rede. Durch die Arbeitsüberlastung der Amtsvormundschaft Treptow ist eine effektive Betreuung praktisch ausgeschlossen. Auf einen Vormund kommen etwa zweihundert minderjährige Flüchtlinge aus mehr als dreißig verschiedenen Ländern. Da jugendliche Flüchtlinge das Asylverfahren kaum ohne tatkräftige Hilfe und Beratung bestehen können, wäre eine individuelle Betreuung vor der Anhörung beim Bundesamt als auch eine Begleitung dorthin erforderlich. Statt dessen werden die Mündel in der Regel nur durch ein im Amtsdeutsch gehaltenes, praktisch unverständliches Anschreiben in allgemeiner Form über die anstehende Anhörung beim Bundesamt informiert. Dann findet vor der Asylantragstellung ein einziges Gespräch zwischen Mündel und Vormund statt, das angeblich mindestens eine halbe Stunde dauert – inklusive Übersetzung. Nach Auskunft der Amtsvormundschaft findet eine persönliche Begleitung durch den Amtsvormund nur in etwa 15 bis 25 % der Fälle statt.

Wenn dies schon nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes ist, so wird gelegentlich gegen den erklärten Willen von Flüchtlingskindern gehandelt. So erhebt, nach einer telefonischen Auskunft an eine Berliner Rechtsanwältin, die Amtsvormundschaft Treptow bei als »offensichtlich unbegründet« abgelehnten Asylanträgen keine Klage. Als der 15jährige kurdische Junge Ibrahim sein Schicksal selbst in die Hand nimmt und gegen den ablehnenden Bescheid Klage zu erheben versucht, greift die Amtsvormundschaft Treptow ein und teilt dem Verwaltungsgericht mit, daß der Rechtsschutzantrag zusammen mit der Klage zurückgenommen werde. Erst ein Berliner Amtsgericht setzt den klar erklärten Willen des Jungen durch und genehmigt als Vormundschaftsgericht den Rechtsschutzantrag.

Fall 2:

Was erwartet in die Heimat abgeschobene Jugendliche im Einzelfall? Dies auch abseits der ausländerrechtlichen Frage in Erfahrung zu bringen, wäre Aufgabe des Jugendamtes. Das Jugendamt Treptow allerdings sieht sich aufgrund der personellen Situation und der langen Dauer des Verfahrens nicht dazu in der Lage, Belege beizubringen, daß das Mündel bei einer Abschiebung nicht in Obhut genommen werden kann, was Voraussetzung einer Duldung wäre. Opfer dieses Unvermögens wurde Anfang 1997 das 12jährige vietnamesische Mädchen Ha. Es lebte in Deutschland bei seinem Onkel, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und sie adoptieren wollte. Die Berliner Ausländerbehörde bestand auf Abschiebung. Nach Angabe der Senatsinnenverwaltung bestand über die Deutsche Botschaft in Hanoi Kontakt zu den Eltern des Mädchens, das allerdings bei seinen Großeltern aufgewachsen war. Diese Behauptung entsprach zu keinem Zeitpunkt der Wahrheit. Nachdem ein erster Abschiebungsversuch wegen Selbstmordgefährdung des Kindes ausgesetzt worden war, wurde das Mädchen am frühen Morgen des 13. Januar 1997 zur Abschiebung abgeholt. Es blieb ihm nicht einmal die Zeit, eine Tasche für seine persönlichen Sachen zu besorgen. In Hanoi angekommen, wurde Ha dort auf die Straße gestellt. Die in einer etwa 100 km entfernten Stadt lebenden Großeltern waren nicht benachrichtigt worden. Niemand holte Ha ab. Da sie kein Geld hatte, mußte sie andere Reisende bitten, sie im Auto mitzunehmen. Sie lebt jetzt bei ihren Großeltern und muß sich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, da die Rente der Großeltern für die Mitversorgung des Kindes nicht ausreicht. Zur Schule gehen kann sie nicht mehr.

Ein skandalöses Unterlaufen der Kinderkonvention stellt auch die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft für Minderjährige dar. Nach Art. 37b der KRK darf Abschiebehaft bei Minderjährigen »nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden«. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vertritt die Ansicht, daß Abschiebungshaft bei Kindern unter 14 Jahren gar nicht, »bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen« statthaft ist. Allein die Zahlen zeigen jedoch, daß Abschiebungshaft für Kinder nicht selten ist. Nach Angaben der zuständigen Senatsverwaltung wurden in Berlin allein im ersten Quartal 1998 81 Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in Abschiebehaft genommen.

Gemäß der UNO- Regel E 38 über Jugendliche, denen die Freiheit entzogen ist, sind die Staaten verpflichtet, für Kinder ausländischer Herkunft Unterricht oder gar eigene Ausbildungsprogramme zur Verfügung zu stellen. Das geschieht nicht. Statt dessen findet anstelle von Betreuung Haft unter gefängnisähnlichen Bedingungen statt mit Besuchsregelung und Trennscheibe. Denjenigen, die bereits psychisch labil sind, gibt die Abschiebungshaft den Rest.

Fall 3:

Der 16jährige Kurde Burhan wurde nach zweijährigem Aufenthalt in Berlin im Asylverfahren endgültig abgelehnt. In Berlin lebte er in mehreren Kinderunterkünften, konnte sich in deutscher Sprache gut verständigen und hatte sogar das Glück, ein Mädchen kennenzulernen, das ihn auch im Abschiebungsgefängnis noch regelmäßig besuchte. Diese Freundin mußte nun erleben, wie sich Burhan in der Haft in seinem Wesen zunehmend veränderte. Er sprach nicht mehr mit ihr, war in sich gekehrt, aber auch aggressiv zu Mitgefangenen und zu sich selbst. Als er schließlich mit dem Kopf gegen die Wand schlägt, wird er zum Schutz vor sich selbst und anderen in eine Einzelzelle verlegt, so die eidesstattliche Erklärung von Burhans Rechtsanwalt. Mit der Stellungnahme eines Arztes versucht dieser, die Berliner Ausländerbehörde zu überzeugen, daß Burhan reiseunfähig ist und dringend neurologisch- psychiatrischer Behandlung und weitergehender Hilfe bedarf. Statt der angeratenen medizinischen Hilfe wird Burhan drei Tage später vom Abschiebungsgefängnis Tiergarten in das von Köpenick verlegt. Eine fachärztliche Untersuchung erfolgt in diesem Zeitraum nicht. Dort besucht ihn sein Rechtsanwalt. Eine Kommunikation ist nicht möglich. Burhan ist desorientiert, nicht mehr ansprechbar, verharrt immer wieder in minutenlanger Körperstarre – Anzeichen einer schweren psychischen Erkrankung. Dem Anwalt fallen Blutergüsse an Oberarmen und Ohrläppchen auf, Kratzspuren an Oberkörper und Extremitäten. Obwohl das Personal der Haftanstalt die Auflage hat, Burhan in zehnminütigen Abständen in seiner Zelle zu überwachen, behauptet der stellvertretende Leiter des Abschiebegewahrsams, medizinisch laufe alles korrekt. Burhan sei untersucht worden und es gebe keinen Anlaß zu weiterem Handeln. Einem Arzt wird die Kontaktaufnahme mit der Gefängnisärztin verweigert. Der Arzt macht die anwesenden Beamten nochmals auf die schwere Erkrankung und die Notwendigkeit psychiatrischer Intervention aufmerksam. Eine zweite Stellungnahme des Arztes wird Bestandteil eines Antrages beim Verwaltungsgericht Berlin. Die Abschiebung soll vorläufig ausgesetzt werden, weil Burhan nicht reisefähig ist. Dieser Antrag wird wenige Stunden später vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Ein Polizeiarzt habe Burhan untersucht und Reisefähigkeit festgestellt. Burhan wird noch in der selben Nacht in hilflosem Zustand in die Türkei abgeschoben. Mit ihm fliegen drei Polizeibeamte, einer mit Sanitäterausbildung. Nach inzwischen vorliegenden Berichten wurde Burhan unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei unter Polizeibewachung mindestens zwei psychiatrischen Kliniken zur Beurteilung seiner »Auffälligkeiten« vorgeführt. Das erste Ärzteteam hielt eine stationäre Beobachtung für dringend erforderlich, das zweite hingegen nicht, und Burhan wurde den begleitenden Polizisten übergeben. Sein weiteres Schicksal ist nicht bekannt.

Traudl Vorbrodt ist Mitarbeiterin von Pax Christi im Erzbistum Berlin

Die Broschüre »Ausländische Kinder allein in Berlin«, herausgegeben von Pax Christi /Berlin, Asyl in der Kirche e. V., Int. Liga für Menschenrechte, kann bezogen werden beim Flüchtlingsrat Berlin, Fennstr. 31, 12439 Berlin.


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