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TAG DES FLÜCHTLINGS 1991

Kinderrechte im Schatten des Krieges

Kann die Kinderkonvention Kindern
zum Überleben helfen?

Heiko Kauffmann

„Wir werden uns dafür einsetzen, daß die besorgniserregende Lage von Millionen von Kindern, die unter besonders schwierigen Umständen leben, erträglicher wird; […] Flüchtlingskindern muß dabei geholfen werden, unter neuen Lebensumständen wieder Fuß zu fassen.

„Wir werden uns mit besonderem Nachdruck dafür einsetzen, daß Kinder von der Geißel des Krieges verschont bleiben, um weitere bewaffnete Konflikte zu verhindern, und so den Kindern überall auf der Welt eine friedliche und gesicherte Zukunft zu ermöglichen. […] Die Grundbedürfnisse von Kindern und ihren Familien müssen stets unter besonderem Schutz stehen – auch in Kriegszeiten und Gebieten, in denen es zu bewaffneten Konflikten kommt. Wir fordern dazu auf, daß überall dort, wo es noch zu Krieg und Gewalttätigkeiten kommt, im Interesse der Kinder Feuerpausen vereinbart und spezielle Hilfskorridore eingerichtet werden.“ (aus der „Weltdeklaration zum Überleben, zum Schutz und zur Entwicklung von Kindern“)

Was hier über 70 Staats- und Regierungschefs in einem 10-Punkte-Programm zum Schutz der Rechte der Kinder erst am 30. September 1990 in New York auf dem „Weltgipfel für Kinder“ feierlich versprachen, ist beim Auftreten des ersten Ernstfalles nach dieser Konferenz offenbar schon Makulatur. Nach Beginn des Golfkrieges hat sich bisher noch keiner der in New York versammelten Regierungschefs öffentlich und klar zur Einlösung dieser zwei Versprechen zu ihrem 10-Punkte-Prioritätenprogramm bekannt. Auch Appelle von terre des hommes an die Politiker und Regierungschefs, nun den eigenen Worten Taten folgen zu lassen und humanitäre Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder und die Zivilbevölkerung aus diesem Krieg herauszuhalten, verhallten ungehört.

Ein Tag Krieg so teuer wie gesamtes Flüchtlingsbudget

BRÜSSEL, 29. Januar (dpa). Das Jahresbudget der Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNHCR) ist gerade so hoch wie die Summe, die der Golf-Krieg an einem Tag verschlingt. Mit diesen Mitteln könne die Organisation der weltweit ansteigenden Zahl der Flüchtlinge nicht begegnen, klagte der amtierende UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Douglas Stafford, am Dienstag in Brüssel.

aus: Frankfurter Rundschau, 30. Januar 1991

Die Staats- und Regierungschefs hatten in New York die Konvention über die Rechte des Kindes zum Mittelpunkt ihrer Beratungen gemacht, die am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ohne förmliche Abstimmung mit Resolution 44/25 angenommen worden war. In Kraft getreten ist die Konvention am 2. September 1990, dem 30. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde.

Die Kinderkonvention löst die 30 Jahre alte „Deklaration über die Rechte des Kindes“ von 1959 ab, die durch ihre allgemeinen Aussagen und Absichtserklärungen keinerlei Schutzinstrumentarien für Kinder bereithielt und immer weniger die grausame Entwicklung und aktuelle Zunahme von Menschenrechtsverletzungen an Kindern in den Blick bekam.

Der Satz aus der Präambel der Charta von 1959: „Die Menschheit schuldet den Kindern das Beste, das sie zu geben hat“, klingt in der Tat wie ein Hohn auf die Lebenswirklichkeit vieler Kinder in der Welt:

  • Über 40 000 Kinder sterben täglich an Hunger und an vermeidbaren Krankheiten;
  • über 200 000 Kinder unter 15 Jahren tragen Waffen und leisten Militärdienst, werden als Kanonenfutter – wie im Krieg zwischen Iran und Irak – verheizt; die meisten von ihnen sind zwangsrekrutiert oder werden durch gesellschaftlichen und religiösen Druck zum Fronteinsatz gedrängt („Märtyrerkult“ für gefallene Kindersoldaten; Druck auf die Familien, um nicht der Kollaboration mit dem Gegner verdächtigt zu werden; Erziehung zur Rache und zum Haß; aufoktroyierte Feindbilder usw.);
  • Tausende von Kindern in vielen Staaten der Welt sind Opfer von Folter, von staatlichen Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen; Zehntausende von Kindern werden willkürlich inhaftiert; massenhaftes Verschwinden lassen von Kindern ist in vielen Staaten der Welt an der Tagesordnung; sie werden in Gefängnisse gesperrt, verschleppt, ermordet, hingerichtet;
  • Kinder von oppositionellen und politisch aktiven Eltern sind besonders häufig gefährdet: sie werden mißhandelt, um Informationen zu erpressen; Kinder müssen die Folterungen ihrer Eltern mitansehen; ihren Eltern wird damit gedroht, daß, wenn sie nicht reden und Geständnisse „preisgeben“, ihre Kinder gefoltert würden;
  • in vielen Ländern der Dritten Welt leiden insbesondere die Kinder unter dem „Strukturanpassungsprogramm“ des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank: die Armen müssen die Schulden zahlen, die sie nie gemacht haben, und ihre Kinder erleiden für ihre Entwicklung irreparable Schäden; die Kürzung der Staatshaushalte, die Streichung der Lebensmittelsubventionen, Entlassungen im Gesundheits-, Bildungs- und Erziehungsbereich bis zum Entzug der Milch für die Kinder der Armen führen zur Verhinderung von Lebenschancen, zum Hunger und zum millionenfachen Leid und Tod von Kindern;
  • über hundert Millionen Kinder arbeiten unter lebensgefährlichen Bedingungen, werden in Bergwerke geschickt, schuften in Fabriken und werden von Erwachsenen ausgebeutet;
  • Millionen von Kindern werden zur Prostitution, Pornographie und in die Sklaverei gezwungen;
  • weit über 80 Millionen Kinder in der Welt sind obdachlos, ohne Schutz und ohne Obhut, sie leben verlassen und ohne Rechte in den Straßen und Slums vieler Städte;
  • Krieg, Vertreibung, Menschenrechtsverletzungen ziehen immer mehr Kinder in Mitleidenschaft, immer mehr werden entwurzelt, leiden unter den kurz- und langfristigen Folgen von Gewalt und Terror; Schätzungen gehen von 6 bis 10 Millionen zufluchtsuchenden Kindern und Jugendlichen auf der Welt aus; sie sind auf der Flucht besonders gefährdet: Familien werden auseinandergerissen, Kinder sind den großen physischen und psychischen Strapazen nicht gewachsen, in vielen Flüchtlingslagern stoßen sie auf katastrophale Lebensbedingungen, denen gerade Kinder als erste zum Opfer fallen; viele Flüchtlingslager in der Dritten Welt sind zu Dauereinrichtungen geworden; das ständige Leben im Lager unter katastrophalen Lebensbedingungen perpetuiert die Entwurzelung und den Identitätsverlust von Kindern, verhindert Integration und erstickt ihre Lebenschancen.

Bisher gingen rund 100 Völkerrechtsdokumente in unterschiedlicher Weise auf die Situation und die Rechte von Kindern ein, so z. B. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) oder die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950). Die Kinderkonvention führt die an vielen Stellen verstreuten Paktelemente für diese besonders schutzbedürftige Zielgruppe zusammen, konkretisiert und erweitert sie.

Im Gegensatz zur Deklaration der Rechte des Kindes von 1959, die allgemein anerkannte Prinzipien festhält, eher beratenden Charakter besitzt und für die einzelnen Staaten weniger verbindlich ist, bildet die Konvention sog. „hartes Recht“; sie legt international verbindliche Richtlinien fest, die zu beachten diejenigen Regierungen bekunden, welche die Konvention in ihrem Land ratifizieren.

Inzwischen haben über 50 Staaten die Konvention über die Rechte des Kindes ratifiziert; die Bundesrepublik befindet sich noch nicht darunter.

Neben der Formulierung der Rechte des Kindes (Teil I) enthält das Regelwerk in Teil II die Festlegung der Überprüfungsmechanismen, die sich an Verfahren vergleichbarer Übereinkommen orientiert; vorgesehen ist eine Berichtspflicht im 5-Jahres-Rhythmus für alle Staaten, die sich der Konvention unterworfen haben. Überprüfungsorgan wird ein 10köpfiger Sachverständigenausschuß sein, der in der Regel einmal jährlich am Sitz der Vereinten Nationen zusammentreten wird.

Im materiellen Teil versucht die Konvention, sich der oben geschilderten Realität durch die Definition von Schutzrechten für Kinder anzunähern. Dabei bilden das Recht des Kindes auf Überleben und Entwicklung, das Recht auf Schutz vor Vernachlässigung und Ausbeutung, auf Schutz in bewaffneten Konflikten, das Recht auf Erziehung und Teilnahme am kulturellen Leben besondere Schwerpunkte.

Die Situation von Kindern als Flüchtlinge, als Opfer von Menschenrechtsverletzungen, aus Kriegs- und Krisengebieten dieser Welt wird von mehreren Artikeln der Konvention berührt, darunter:

  • Art. 22: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Flüchtlingskinder bzw. denen, die einen Flüchtlingsstatus suchen, besonderen Schutz und humanitäre Hilfe zu geben – unabhängig davon, ob das Kind sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht (vgl. Wortlaut im Kasten).
  • Art. 38: Bewaffnete Auseinandersetzungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle geltenden humanitären Völkerrechtsregelungen, die sich auf Kinder beziehen, zu beachten und zu respektieren. In diesem Artikel zeigt sich allerdings auch die Konvention als „Produkt von Kompromissen“: Obwohl es in Art. 1 des Übereinkommens heißt, daß „ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, ist, so wird gleichzeitig eingeschränkt: „soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“. Dies hat für Art. 38 die verheerende Konsequenz, daß hier die Wehrpflicht von 15jährigen Kindern zumindest als Möglichkeit vorgesehen ist. Art. 38 der Konvention besagt u. a., daß kein Kind unter 15 Jahren direkt an Feindseligkeiten teilnimmt und für die Armee rekrutiert wird. Die Festlegung des Mindestalters auf 15 Jahre zementiert in diesem wesentlichen Punkt – unter starker Einflußnahme auch der USA – weiterhin einen sehr niedrigen internationalen Standard – anstatt Minderjährige generell vom Militärdienst auszunehmen.
  • Art. 19, 34 und 36: Schutz vor Mißbrauch und Ausbeutung. Die Staaten verpflichten sich, Kinder vor allen Arten körperlichen oder geistigen Mißbrauchs, vor Verwahrlosung und Ausbeutung einschließlich vor sexuellem Mißbrauch und Kinderprostitution zu schützen sowie vor allen anderen Formen von Ausbeutung, die dem Wohl des Kindes entgegenstehen.
  • Art. 37 und 40: Schutz vor Folter und Menschenrechtsverletzungen. Die Staaten verpflichten sich, Kinder zu schützen vor Folter und anderen Grausamkeiten, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, vor lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe und vor rechtswidrigem und willkürlichem Entzug der Freiheit.
  • Art. 14 und 30: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Jedes Kind hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Staat verpflichtet sich zur Achtung dieser Rechte, insbesondere auch bei Kindern von religiösen oder ethnischen Minderheiten und Ureinwohnern, denen die Konvention das Recht auf eigene Kulturpflege, auf eigene Religionsausübung und auf Verwendung ihrer eigenen Sprache garantiert.
  • Art. 12, 13, 15 und 17: Freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Das Kind hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und angehört zu werden, Informationen und Ideen aller Art zu erhalten und weiterzugeben; es hat ein Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; der Staat stellt sicher, daß das Kind Zugang zu Information und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen hat.

Angesichts der militärischen Pressezensur im Golfkrieg – d. h. der bewußten Nachrichtenunterdrückung über die Folgen dieses Krieges auf Menschen und deren erfahrbares Leid – muß man polemisch überspitzt fragen: Wie denn sollen sich Kinder diesen Zugang zu nationalen und internationalen Informationsquellen erschließen können, wenn nicht einmal die dafür berufenen Erwachsenen und verantwortlichen Politiker, die ein demokratisches System konstituierende Meinungs- und Informationsfreiheit vor dem Zensor schützen. Die Leichtigkeit, mit der – ohne energischen Widerstand – die Wahrheit aus der verordneten klinisch-sauberen Kriegsberichterstattung weggeschnitten und das wahre Gesicht des schmutzigen Krieges mit den Leiden tausender verwundeter, sterbender, vergifteter, vertriebener, ausgebombter Menschen schlicht ausgeblendet werden kann, zeigt die krisenhafte Verfassung des westlich-demokratischen Systems und die immer breiter werdende Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit.

Dies zeigt auch der Umgang der Regierungskoalition mit der Kinderkonvention – insbesondere dort, wo Regierungspolitik den Intentionen der Konvention deutlich zuwiderläuft. So versucht die Bundesrepublik Deutschland, die sich selbst gern als kinderfreundliches Land darstellen möchte, durch entsprechende Vorbehaltserklärungen zu einzelnen Artikeln die Anpassung deutscher Gesetze – insbesondere im Bereich des Ausländer- und Asylrechts – an die der Konvention zugrundeliegenden Ziele und Maßgaben zum Wohle der betroffenen Kinder zu umgehen (vgl. Wortlaut der Erklärung, welche die Bundesregierung bei Niederlegung der Ratifikationsurkunde abzugeben beabsichtigt).

Unter anderem werden die Art. 9, 10, 22 und 28 des Übereinkommens unter folgende Vorbehaltserklärung gestellt:

„Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.“

Das werden die Kinder nicht verstehen, die betroffenen schon gar nicht. Wer angesichts des Golfkrieges und vieler Konfliktherde der Welt sich gegen die Anwendung und Geltung des Art. 22 der Konvention im wortwörtlichen Sinne zugunsten der zufluchtsuchenden Kinder und jugendlichen ausspricht, der blendet die Wirklichkeit aus, schottet sich vor den Konflikten der Welt zum Schaden der Menschen ab und muß sich den Vorwurf gefallen lassen, er gefährde durch Nichtstun, Unterlassung oder Fahrlässigkeit die Sicherheit und das Leben von Menschen.

Wenn der zuständige Ministerialbeamte des Bundesjustizministeriums – auf den Art. 22 der Konvention angesprochen – darauf verweist, daß der Staat bzw. die einzelnen Länder „solche Fesseln sich durch völkerrechtliche Verträge nicht anlegen lassen“ können, so geht es im Kern doch gerade eben darum: Zum Wohl von Kindern und zur Durchsetzung von mehr Rechten für sie auch seine eigene rechthaberische, perfektionistisch geregelte, mit schön klingenden und griffigen Formeln aufgeputzte Position etwas zurücknehmen zu können und dadurch auf der völkerrechtlichen Ebene etwas mehr von der eingeforderten Solidarität, Toleranz und gewachsenen (deutschen!) Verantwortung zu zeigen.

Es ist richtig: Die Verabschiedung der Kinderkonvention hat die Notwendigkeit verbesserten Schutzes und stärkerer Rechte von Kindern weltweit auf die Tagesordnung gesetzt und in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt.

Die Lebenssituation von Kindern verbessern und die in der Konvention genannten Rechte im buchstäblichen Sinne durchsetzen kann sie alleine nicht. Sie ist auf das entschiedene Engagement und Handeln derjenigen angewiesen, die Demokratie nicht als abgeschlossenes Verwaltungssystem begreifen, die nicht abschotten, sondern öffnen und offenhalten, die Demokratie als Prozeß begreifen, sich wandelnd, erneuernd und erweiternd; und auf dieser Basis und vor diesem Hintergrund könnte die Konvention völkerrechtlich ein Baustein für eine neue demokratische Weltordnung sein, die nach dem Scheitern des „alten Denkens“ – nicht nur in den östlichen sozialistischen Ländern – weltweit den Weg ebnet für soziale Gerechtigkeit, Ächtung von Kriegen, gerechte Weltwirtschaftsstrukturen und für den Ausbau der Demokratie unter Teilhabe aller Gesellschaftsmitglieder – auch der Schwächsten und Schutzbedürftigsten jeder Gesellschaft: der Kinder.

Heiko Kauffmann ist Inlandsreferent von terre des hommes

Konvention der Vereinten Nationen
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1990
(Auszug)

Artikel 10

Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und zügig bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragssteller und deren Familienangehörigen hat.

Artikel 22

Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in dieser Konvention oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sich das Kind in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

Artikel 28

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere den obligatorischen und unentgeltlichen Grundschulunterricht für alle einführen .. .


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