„Kein Flugschein ohne Papiere“
Das Bundesverfassungsgericht weist Klagen von
Fluggesellschaften gegen Zwangsgelder zurück
Kölner Stadtanzeiger
Von Christian Rath
Karlsruhe – Gegen Fluggesellschaften, die Ausländer ohne Paß oder Visum nach Deutschland befördern, dürfen weiter Zwangsgelder in Höhe von 2.000 bis 5.000 Mark pro Person verhängt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Berlin hatte 1992 diese Regelung im Ausländergesetz für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht (BVerIG) um Klärung gebeten. In einem jetzt veröffentlichten Beschluß lehnte Karlsruhe die Richtervorlage aus formalen Gründen als unzulässig ab.
Die beiden Fluggesellschaften Air France und Air India hatten das Verfahren ausgelöst, weil sie auf Rücknahme der gegen sie verhängten Bußgelder klagten. Sie hatten mehrfach indische, srilankische und iranische Asylbewerber ohne Papiere nach Deutschland gebracht. „Die Aufgabe einer Fluggesellschaft ist es, Fluggäste mit gültigem Ticket zu befördern, nicht aber hoheitliche Kontrollen durchzuführen“, betonten die Fluggesellschaften Anfang der 90er Jahre.
Nach sechsjähriger Prüfling hat das Verfassungsgericht jede inhaltliche Stellungnahme vermieden und die Vorlage aus Berlin schlicht für „unzulässig“ erklärt. Es komme für die Entscheidung der Airline-Klagen nicht darauf an, ob das Beförderungsverbot grundgesetzkonform sei oder nicht. Das Gericht. „Das Asylgrundrecht schützt asylsuchende Ausländer, nicht jedoch die sie be fördernden Fluggesellschaften“. Auch die „allgemeine Handlungsfreiheit“ der Fluggesellschaften sei nicht berührt. Danach wäre es zwar verboten, Bußgelder auf verfassungswidrige Gesetze zu stützen. Dann allerdings, so die Karlsruher Argumentation, hätten die Berliner Richter auch andere Regelungen, die eine Visumspflicht für Flüchtlinge vorsehen, als verfassungswidrig kritisieren müssen.
„Die Richter weichen der entscheidenden Frage offensichtlich aus“, kritisierte der Sprecher von „Pro Asyl“, Heiko Kauffmann. In den letzten Jahren sind derartige Bußgeldverfahren gegen Fluggesellschaften kaum noch bekannt geworden, obwohl die gesetzlichen Grundlagen noch bestehen. (Az; 2 BvL 55192)