TAG DES FLÜCHTLINGS 2000
Härtefallregelungen im Ausländergesetz –
längst überfällig und dringend nötig
Volker-Maria Hügel
Herausgegeben zum Tag des Flüchtlings am 29. September 2000
Herausgeber: PRO ASYL, Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge mit freundlicher Unterstützung von: Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Interkultureller Beauftragter der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchlicher Entwicklungsdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland durch den ABP, Land Hessen.
Der Tag des Flüchtlings findet im Rahmen der Woche der ausländischen Mitbürger/Interkulturellen Woche (24. bis 30. September 2000) statt und wird von PRO ASYL in Zusammenarbeit mit dem Ökumenischen Vorbereitungsausschuß zur Woche der ausländischen Mitbürger vorbereitet.
INHALT
- Grußwort des UNHCR-Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland
- Recht statt Willkür
- Fragen und Antworten zum Thema Asyl
- Nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund
- Bosnische Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland
- Härtefallregelungen im Ausländergesetz – längst überfällig und dringend nötig
- Bad Grund – statt Mitgefühl Stigmatisierung
- » … wir sollen euch davon nichts sagen … «
- Von der Krankheit zum Tode – ein Sondereinsatzkommando erschießt einen Flüchtling
Beispiele und Anregungen
- Umtauschbilanz 1999
- »Sie denken, dass wir Bettler sind«
- Gelebte Demokratie
- Größtmögliche Gemeinheit
- Die Fluchtwohnung
- »Langer Atem«
- Das längste Kirchenasyl in Niedersachsen ging nach 941 Tagen zu Ende
- Protest gegen die Verweigerung von Abschiebungsschutz für eine Kranke
- Rage against Abschiebung
- Denkzettel
- Schüler setzen sich für Flüchtlingsfamilie ein
- Flugblatt
- Medizinische Flüchtlingshilfe erhält Preis
- Betreuung ohne Krankenschein
- »In diesem Garten kann ich reisen«
- Rückkehrdruck à la Bayern
- »Wie Schlachthof oder Leichenhalle«
- Eltern haften ohne ihre Kinder
- Von Deutschland in den türkischen Folterkeller
Was ist eigentlich ein Härtefall?
Nach zehn Jahren Aufenthaltes nach negativem Asylverfahren von Abschiebung bedroht zu sein? Nach mehreren Jahren einer gescheiterten Ehe trotz erlittener Misshandlungen noch kein eigenes Aufenthaltsrecht erworben zu haben? Wenn man vor mehr als 20 Jahren hier geboren wurde und dann nach Straffälligkeit und Verbüßen der Strafe ausgewiesen wird?
Von Abschiebung oder Ausweisung bedroht zu sein ist eines der Probleme, mit denen Menschen in die Beratungsstellen und zu den Anwälten kommen, aber es ist besonders einschneidend für sie. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem Ausländergesetz sind die konsequente Umsetzung der restriktiven Asyl- und Migrationspolitik in der Bundesrepublik.
Das Ausländergesetz kennt neben dem Begriff der Härte auch die besondere und die außergewöhnliche Härte. Diese und andere »unbestimmte Rechtsbegriffe«, deren Auslegung, wenn nicht in Verordnungen oder Erlassen durch Landes- oder Bundesministerien bereits vorgenommen, Verwaltung und Gerich- ten obliegt, prägen den Alltag bei Flüchtlingen und Migranten mit Aufenthaltsproblemen.
Insbesondere die §§ 30 und 55 des Ausländergesetzes (siehe Duldungsgründe) verhindern im Einzelfall gesetzes- konforme Lösungen.
Das Problem ist seit langem bekannt, nur Lösungen sind noch nicht in Sicht.
In der Koalitionsvereinbarung zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und Bündnis 90 / DIE GRÜNEN vom 20. Oktober 1998 heißt es:
»Wir werden die im ausländerrechtlichen Vermittlungsverfahren nur unzureichend umgesetzte Reform des eigenständigen Ehegatten-Aufenthaltsrechtes zu Ende führen. Dazu werden wir die allgemeine Wartefrist von vier auf zwei Jahre herabsetzen und die Härtefallklausel so gestalten, dass unerträgliche Lebenssituationen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden können. Im übrigen werden wir den Novellierungsbedarf im Ausländergesetz mit Rücksicht auf internationale Vereinbarungen überprüfen.
Die bisherige Anwendung des Ausländergesetzes hat in einer geringen Zahl von Einzelfällen zu Ergebnissen geführt, die auch vom Gesetzgeber nicht gewollt waren. Wir werden künftig alle gesetzlichen und administrativen Möglichkeiten (§§ 32, 54, 30 Abs. 4 AuslG und die darauf bezogenen Verwaltungsvorschriften) nutzen, in solchen Fällen zu helfen. Sollte sich das geltende Recht als zu eng erweisen, werden wir eine Änderung des § 30 Abs. 2 AuslG ins Auge fassen.«
§ 30 Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgr§ünde entgegensteht.
(2) Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und
2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde;
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
(3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
(5) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden.
Im geltenden Recht dagegen wird der Eindruck erzeugt, als gäbe es für Härtefälle genügend gesetzliche Auffangmöglichkeiten. Ein erneuter Regelungsbedarf für Härtefälle wird nicht gesehen. Aufschlussreich ist hier die Begründung zum Gesetzentwurf des § 30 AuslG:
»Absatz 1 hat im Rahmen des Entwurfs die Funktion einer allgemeinen Härte- klausel. Erteilungsvoraussetzung sind dringende humanitäre Gründe. Die Anwendung der Vorschrift soll auf Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt werden und eine Umgehung der Regelung des § 10 über den Anwerbestopp verhindern. Absatz 1 wie auch § 30 insgesamt lassen die grundsätzliche ausländerpolitische Entscheidung unberührt, dass die Zuwanderung weiterer Ausländer aus Nicht-EG-Staaten begrenzt werden soll.
Absatz 2 hat im Rahmen des Entwurfs ebenfalls die Funktion einer allgemeinen Härteklausel, und zwar für die Fälle, in denen einerseits die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, die der Ausländer besitzt, nach den allgemeinen Vorschriften – etwa nach § 28 Abs. 2 – ausgeschlossen ist, in denen jedoch eine sofortige Aufenthaltsbeendigung humanitär unvertretbar erscheint.
Nicht zuletzt auf Grund der Differenzierung der Aufenthaltstitel kann sich künftig jeder Ausländer von vornherein darauf einstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltsverfestigung möglich oder ausgeschlossen ist. Die Dauer eines zeitlich von vornherein begrenzten Aufenthaltes ist deshalb grundsätzlich kein dringender humanitärer, eine weitere Aufenthaltsgewährung rechtfertigender Grund. Dies wird im zweiten Halbsatz ausdrücklich klar gestellt.
Absatz 3 betrifft die Fälle, in denen eine Aufenthaltsbeendigung aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Es ist weder sachgerecht noch entspricht es der gegenwärtigen Rechtspraxis, dem Personenkreis auf Dauer nur eine Duldung zu geben. Deshalb sieht die Bestimmung vor, dass der Aufenthalt legalisiert werden darf. Voraussetzung ist allerdings die fortbestehende Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung.
Absatz 4 betrifft die Fälle, in denen die Abschiebung entweder aus Gründen unmöglich ist, die der Ausländer zu vertreten hat oder in denen sie über einen längeren Zeitraum hinweg versucht werden muß, weil der Ausländer ausgewiesen wurde. Deshalb kommt eine Legalisierung des Aufenthalts nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht in Betracht.
Sie scheidet ebenfalls aus, solange der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfüllt. Denn so lange ist ungewiss, ob die Abschiebung wirklich unmöglich ist.« (Begründung zu dem Gesetzentwurf BT-Drs. 11/6321; 11/6541; 11/6955; 11/6960)
Die Erfahrungen in allen Bundesländern haben allerdings eine erschreckende Kluft erkennen lassen zwischen dem gesetzlich formulierten Anspruch auf Regelung von Härtefällen und den Realitäten für Flüchtlinge und Migranten, denen diese Härte nicht zugebilligt wurde und deren Abschiebungen durchgeführt werden. Auch die rechtswidrige Praxis der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Duldung (gemäß §§ 55 und 56 AuslG) und das Ausstellen lediglich von Grenzübertrittsbescheinigungen oder Ausreisescheinen offenbart den Regelungsbedarf bei Härtefällen.
Bereits im Mai 1998 hat die bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge PRO ASYL Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht formuliert und gemeinsam mit Wohlfahrtsverbänden, Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Frauenorganisationen herausgegeben und darin unter anderem gefordert:
»Härtefallregelung im Ausländergesetz: In § 55 Abs. 4 AuslG müssen Spielräume für humanitäre Entscheidungen in Einzelfällen geschaffen werden. Eine Härtefallklausel ist einzufügen. In einem solchen gesetzlichen Rahmen können Härtefallkommissionen gebildet werden.«
Härtefallkommissionen sind allein des- halb schon notwendig, weil das geltende Asylrecht keinen umfassenden Schutz mehr gewährt. Nicht-staatliche Verfolgung ist ebenso wie geschlechtsspezifische Verfolgung vom Asylrechtsschutz ausgenommen; Desertion sowie eine vorgeblich vorhandene inländische Fluchtalternative führen nicht zum erhofften Bleiberecht; Bürgerkrieg führt nur zu einem vorübergehenden Schutz und die Qualität der so wichtigen Anhörung im Asylverfahren ist ebenso kritikwürdig wie die offiziellen Einschätzungen der Lage in den Herkunftsländern. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten, die das allgemeine Ausländerrecht im Ausländergesetz kennt, sehr eng gefasst. Die zuständigen Ausländerbehörden sind zudem noch sehr unterschiedlich in der Nutzung von Ermessensspielräumen und vorhandenen gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten im Sinne der Betroffenen.
§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Abs§ätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll. Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden ist.
Die Erfahrungen in der Härtefallkommission des Landes NRW zeigen, dass u.a. folgende Fallkonstellationen existieren, in denen das deutsche Ausländerrecht zu beträchtlichen Härten führt:
- Wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach einem mehrjährigen erfolglosen Asylverfahren ergriffen werden, besteht die Schwierigkeit, dass sich asylrelevante bzw. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse der Beurteilung der kommunalen Ausländerbehörden entziehen. Daraus folgt, dass sich die Prüf- und Entscheidungsmöglichkeiten entweder auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder auf die reine Vollstreckung der Abschiebung beschränken.
- Besonders problematisch sind auch Fälle, in denen gravierende Menschenrechtsverletzungen im Asylverfahren nicht zur Anerkennung geführt haben und dann die Abschiebung droht.
- Härten entstehen, wenn Menschen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben, aber dennoch über viele Jahre hinweg geduldet wurden, schließlich die Abschiebung droht.
- Zu den Problemfällen der Härtefallkommission gehören auch diejenigen, die trotz einer existierenden Altfallregelung kein Bleiberecht erhalten, weil sie nicht von Sozialhilfe unabhängig werden können (obwohl sie oftmals durch bestehende Arbeitsverbote daran gehindert werden oder andere unüberwindbare Schwierigkeiten vorhanden sind).
- Zu Härten führt auch der Ausschluss von Personen bestimmter Staatsangehörigkeiten von den Altfallregelungen.
- Verpasst jemand die Stichtage der Altfallregelung so erhält er kein Aufenthaltsrecht. Auch wenn man die Auffassung vertreten kann »Frist ist Frist«, so können doch schwer erträgliche Härten entstehen.
- Für Studentinnen und Studenten, denen nach langjährigem Studium in Deutschland die Aufenthaltsbeendigung droht, ist ein weiterer Aufenthalt nur dann möglich, wenn Abschiebungshindernisse im weitgefassten Sinn des Ausländergesetzes existieren. Eine Härte wird in dem langjährigen Aufenthalt auch dann nicht gesehen, wenn besonders schwierige Lebensumstände hinzutreten.
- Abschiebung bzw. Ausweisung von Straftätern sind oftmals eine Art Doppelbestrafung. Bei Jugendlichen, die in der Bundesrepublik aufgewachsen sind, kommt die Aufenthaltsbeendigung einer Verbannung gleich.
- Wenn bei der Einreise gegen Visumspflichten verstoßen wurde, wird kein Aufenthaltsrecht gewährt, obwohl es dadurch zu einer Trennung der Familie kommen kann. Menschen im Asylverfahren oder abgelehnte Asylbewerber dürfen ihre Familie nicht nachkommen lassen. Trotzdem versuchen verzweifelte Ehepartner oder Kinder auch ohne Visum zu ihrer Familie zu stoßen. Eine Legalisierung scheitert zumeist an den Regelversagungsgründen des Ausländergesetzes.
- Härten entstehen auch dann, wenn eine Ehe gescheitert ist und kein Bleiberecht entsteht, weil noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde. Ob sich die in der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien angekündigte Änderung in der Praxis als Entschärfung dieses Problembereichs auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Diese nur sehr kurz dargestellten Fallkonstellationen treffen fast täglich in jeder bundesdeutschen Ausländerbehörde zu. Sie bilden die Streitpunkte in der juristischen Auseinandersetzung zwischen den Betroffenen, der ihnen zur Seite stehenden Anwälte und Beratern und den Mitarbeitern der Ausländerbehörden.
Es entspricht der Logik des Ausländergesetzes, dass es zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt, wenn ein Aufenthaltszweck wegfiel (z. B. ein Asylverfahren, erfolglos beendet wurde) ohne dass daraus ein Anspruch auf Aufenthalt erwachsen wäre. Das Gleiche gilt für ein Studium, nach dessen Beendigung die Ausreise steht – auch aus entwicklungspolitischen Interessen heraus – um die erworbenen Kenntnisse im Herkunftsland einzusetzen.
Bislang warten die Betroffenen vergeblich auf die angekündigten Verbesserungen.
Den Integrationsgedanken in die ausländerrechtlichen Grundpositionen und in deren Umsetzung ins Ausländerrecht einfließen zu lassen, erfordert eine Entschärfung der Abschiebungs- und Ausweisungsmöglichkeiten sowie eine den Einzelfällen genügende Härtefallregelung, um menschlichen Schicksalen adäquat Rechnung tragen zu können.