TAG DES FLÜCHTLINGS 1993
Fehlentscheidungen des Bundesamtes
Korrektur durch Gerichte
INHALT
- Grußwort des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
- Auf dem Weg nach rechts
- Der Engel von Marseille
- „Hört auf, vom Mißbrauch des Asylrechts zu reden“
- Fehlentscheidungen des Bundesamtes – Korrektur durch Gerichte
- In die Flucht geschlagen: Warum Menschen fliehen
- Kirchenasyl
Sri Lanka
Der Kläger ist ein 35 Jahre alter srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er lebte im Norden Sri Lankas und beherrscht nur die tamilische Sprache. Er reiste im Frühjahr 1989 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Im Januar 1988 sei er von der Armee festgenommen worden. Er sei in ein Armeelager verbracht worden. Man habe ihn verhört und gefoltert. Er sei geschlagen worden und habe Stromschläge erhalten. Nach der Folter habe er Schwierigkeiten mit dem Herzen gehabt. Die Armeeangehörigen hätten ihm gesagt, daß sie ihn noch einmal festnehmen würden, wenn sie ihn bräuchten. Nach drei Wochen sei er freigelassen worden. Von sieben weiteren Tamilen, die zusammen mit ihm festgenommen worden seien und die man nach und nach freigelassen habe, seien fünf erschossen worden. Dies habe er Ende 1988 erfahren. Er selbst habe sich zwar nicht politisch betätigt, habe aber die Kämpfer der LTTE schon einmal in seiner Wohnung aufgenommen und ihnen Essen gegeben. Zudem habe er für die LTTE Geld gespendet. Die mit den Regierungstruppen zusammenarbeitende EPRLF suche ihn, weil sie in ihm einen Anhänger der LTTE vermutete. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab. Die Ausländerbehörde forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Sri Lanka an. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt und verpflichtete das Bundesamt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Sudan
Der Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger und gehört der christlich(koptisch)en Religion an. Er reiste im April 1990 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Er habe sich an der Universität für christliche Studenten eingesetzt. Er habe Aufklärung betrieben und den Studenten erzählt, daß die neue politische Richtung in die islamische Richtung gehe. Der Sicherheitsdienst sei auf seine politischen Aktivitäten aufmerksam geworden. Er sei verhört und zur Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst aufgefordert worden. Andernfalls müsse er mit Repressionen rechnen. Es sei dann auch zu einer Durchsuchung seines Zimmers gekommen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt und verpflichtete das Bundesamt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
„Jugoslawien“
Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige ungarischer Volkszugehörigkeit. Sie sind Eheleute. Sie reisten im Herbst 1991 in die Bundesrepublik ein und beantragten Asyl. Der Kläger gab an, daß er bis September 1991 als Geschäftsführer eines Haushaltswarenladens tätig gewesen sei. Ihm sei gekündigt worden, weil er sich geweigert habe, sich in eine Liste für die territoriale Verteidigung einzutragen. Eine neue Arbeitsstelle habe er wegen seiner ungarischen Volkszugehörigkeit nicht bekommen können. Im Oktober 1991 sei ein militärischer Kurier erschienen und habe für ihn einen Einberufungsbefehl überbracht. Für die Entgegennahme des Schriftstückes habe er seine Ehefrau vorgeschickt. Dieser sei der Einberufungsbescheid nicht übergeben worden. Ihr sei mitgeteilt worden, daß ihr Mann sich bei der Militärkommandantur zu melden habe. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger ab. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt und verpflichtete das Bundesamt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
Iran
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste 1986 in die Bundesrepublik ein und beantragte fünf Monate später Asyl. Ihr Ehemann sei zunächst bei den Pasdaran gewesen, habe sich aber kurze Zeit danach den Volksmudschahedin angeschlossen. Zum Schein habe er weiter bei den Pasdaran gearbeitet. Ohne sie zu benachrichtigen, habe er dann das Land verlassen. Inzwischen sei er in Dänemark als Asylberechtigter anerkannt. Nach seiner Ausreise hätten Geheimdienstleute mehrfach nach seinem Verbleib gefragt und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Sie habe zunächst nach Dänemark ausreisen wollen. Ihr Ehemann habe sich aber von ihr losgesagt. In einer weiteren schriftlichen Äußerung gab sie an, daß sie sich an den Aktivitäten ihres Ehemanns für die Volksmudschahedin beteiligt habe. Sie habe Flugblätter und Informationsmaterial verteilt. Das Bundesamt lehnte ihren Asylantrag ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
Cote d’lvoire
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Cote d’lvoire. Er reiste Ende September 1990 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Seit 1987 sei er Mitglied der Regierungspartei PDCI gewesen. Nach Zwischenfällen Anfang 1990 und der Einführung des Mehrparteiensystems habe er die PDCI verlassen und habe sich der ivorischen Volksfront (FPI) angeschlossen. Für sie sei er politisch aktiv gewesen. Im Juni habe er an einem Kongreß der FPI in Abidjan teilgenommen. Nach dem Kongreß sei er vom Geheimdienst der PDCI verhaftet worden. Nach einer Woche Haft sei er mit Hilfe eines Journalisten und eines Anwaltes vorläufig wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Er sei des Verrats am Eid auf die Partei PDCI und wegen Aufruhrs und wegen der Teilnahme an den Ereignissen Anfang April 1990 in Adzope, seiner Geburtsstadt, beschuldigt worden. Nachdem er vor den Obersten Rat der PDCI geladen worden sei, habe er das Land verlassen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab. Die Ausländerbehörde forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete das Bundesamt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
„Jugoslawien“
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Kosovo. Ende Dezember 1991 reiste er in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Er gab an, daß er seit Gründung der LDK in dieser Organisation Mitglied sei. Im Juni 1991 sei er zur jugoslawischen Armee eingezogen worden. Er sei dem Appell der LDK gefolgt, den Wehrdienst nicht abzuleisten. Zugleich habe er nicht im Kampf für die für Freiheit und Unabhängigkeit kämpfenden Kroaten sein Leben opfern wollen. Deshalb sei er im September 1991 aus der Kaserne desertiert. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung könne im vorliegenden Falle eine politische Verfolgung nicht begründen. Die Ausländerbehörde forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt und verpflichtete das Bundesamt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Bosnien-Herzegowina
Der Antragsteller stammt aus Bosnien-Herzegowina. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Ausländerbehörde forderte ihn mit Bescheid vom 18. 5. 1992 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht gab seinem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Ausländerbehörde an.