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EUROPÄISCHE UNION

Europäische Asyl- und Migrationspolitik
im Übergang »von Maastricht nach Amsterdam«

AMSTERDAM

AMSTERDAM

Im Februar 1992 wurde in der holländischen Stadt Maastricht der Maastrichter Vertrag unterzeichnet. Mit ihm wurde die Europäische Union geschaffen. Der Vertrag von Amsterdam, am 2. Oktober 1997 geschlossen, soll die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit einer sich erweiternden und demokratisch legitimierten Europäischen Union sicherstellen. Der Vertrag enthält Übertragungen von Hoheitsrechten, indem er für einige Bereiche der justiz- und innenpolitischen Zusammenarbeit, in der es nur eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit gab, eine Gemeinschaftskompetenz begründet.

Grafik:PRO ASYL

Zu den wichtigen Änderungen im Amsterdamer Vertrag gehört ein neuer Titel über „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“, mit dem dieser Bereich von Justiz und Inneres, der bisher zwischenstaatlich geregelt wurde, jetzt durch die Gemeinschaft als solche entschieden wird.

Der Vertrag tritt nach der Ratifikation durch die einzelnen nationalen Parlamente in Kraft. Erfahrungsgemäss dauert dies etwa zwei Jahre. Danch beginnt ein Übergangszeitraum von fünf Jahren, so daß der Vertrag erst 2004 in voller Weise wirksam wird.


Die Europäische Union, kurz: EU, besteht – bildlich gesprochen – aus drei Säulen. Säule I ist die Europäische Gemeinschaft (EG), Säule II umfasst die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Säule III die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. In jeder der drei Säulen gelten unterschiedliche Regeln für die Beschlussfassung und die Verbindlichkeit der Beschlüsse. In der dritten Säule gefasste Beschlüsse waren aus sich heraus nicht verbindlich. Rechtliche Verbindlichkeit ergab sich letztlich nur durch Konventionen, denen sich die einzelnen Staaten anschließen konnten. Daher wurde die Zusammenarbeit in der dritten Säule als zwischenstaatlich bezeichnet. Richtlinien, Verordnungen und Rahmenbeschüsse der ersten Säule schaffen dagegen Gemeinschatsrecht. Sie sind für alle Mitgliedsstaaten gleichermassen verbindlich.

Grafik:PRO ASYL

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Während bislang lediglich einzelne Aspekte der Visumpolitik in der Gemeinschaftskompetenz waren, übernimmt die Gemeinschaft jetzt in zentralen Bereichen der Innenpolitik die Verantwortung. Das bezieht sich auf die Asylpolitik und die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige und die Kontrollen der Aussengrenzen. Damit wird auch das Europäische Parlament stärker in die Entscheidungsprozesse, zumindest im Wege der Anhörung, einbezogen. Nicht zuletzt ist durch die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes eine gerichtliche Kontrolle möglich.


In dem Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages hat der Rat wichtige Massnahmen zu Asyl und Migration zu treffen.

Grenzen

  • Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen.
  • Durchführung der Grenzkontrollen an den Aussengrenzen der EU.
  • Gemeinsame Vorschriften über Visa für Aufenthalte von höchstens drei Monaten
  • Liste der visapflichtigen und visafreien Drittländer.
  • Verfahren und Voraussetzungen für die Visumserteilung
  • Einheitliche Visumsgetaltung
  • Reisefreiheit innerhalb der EU von Drittstaatsangehörige während eines dreimonatigen Aufenthalts.

Grafik:PRO ASYL

Asyl

  • Für ein Asylverfahren zuständiger Mitgliedstaat
  • Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
  • Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtlinge
  • Mindestnormen für das Asylverfahren
  • Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz
  • Verteilung der Belastungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen
  • vorläufige Maßnahmen bei Notlage durch einen plötzlichen Zustrom von Flüchtlingen

Migration

  • Visaerteilung für langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, einschließlich Familienzusammenführung
  • illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Rückführung
  • Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige mit rechtmässigem Aufenthalt.

Während des fünfjährigen Übergangszeitraums entscheidet der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig. In dieser Zeit haben sowohl die Kommission wie auch die Mitgliedstaaten ein (Ko-)Initiativrecht. Die Einstimmigkeit und das Ko-Initiativrecht der Mitgliedstaaten stellen eine besondere Schutzvorkehrung während dieser fünf Jahre dauernden Erprobungsphase dar. Die Bundesrepublik, die sich ursprünglich für Mehrheitsentscheidungen eingesetzt hat, ist auf Druck einiger Bundesländer und deren Angst, dass Mehrheitsent- scheidungen zu grösserer Einwanderung führen könnten, auf das Einstimmigkeitsprinzip umgeschwenkt.

Grafik:PRO ASYL

Danach:
Nach diesem Zeitraum hat die Kommission das alleinige Initiativrecht. Durch einen einstimmigen Ratsbeschluß kann der Übergang zu Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit und zur Mitentscheidung des Europäischen Parlaments vollzogen werden.
Im Bereich der Visapolitik erfolgt der Übergang zu Mehrheitsentscheidungen und Mitentscheidung des Europäischen Parlaments bei Bestimmungen, die bisher nicht mit Mehrheit entschieden werden, automatisch.


Nach dem Protokoll „über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten“ gelten die Mitgliedsstaaten als sichere Herkunftsstaaten und der Asylantrag einer/s EU-Bürgerin/s damit als „offensichtlich unbegründet“.
Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt werden,

Grafik:PRO ASYL

a) wenn der betreffende Mitgliedstaat die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt. Dies ist nach Artikel 15 der Konvention im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, möglich.
b) wenn ein Verfahren wegen schwerwiegender Verletzung der Menschenrechte eingeleitet worden ist
c) wenn der Rat eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte durch den betreffenden Mitgliedstaat festgestellt hat,
d) wenn ein Mitgliedstaat einseitig einen entsprechenden Beschluß faßt.

Für den UNHCR stellt dieses Protokoll eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonventiona dar.

Die Initiative zu diesen Protokoll kam von Spanien im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die ETA.


Von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen Übereinkommen unterzeichnet, mit denen der schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erreicht werden sollte.

Die sich daraus ergebende Schengen-Zusammenarbeit vollzog sich zunächst außerhalb des Rahmens der Europäischen Union. Politische Ziel war aber die Übertragung des gemeinsamen Besitzstandes auf die EU. Unter diesem, auch Schengen-Acquis genannt, werden die Verträge, die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen, die Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses, sowie Rechtsakte, die von weiteren befugten Organen erlassen wurden, verstanden.

Grafik:PRO ASYL

Mit dem zum Amsterdamer Vertrag gehörenden „Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union“ ist Schengen von der EU übernommen worden.

Während es bislang im Rahmen der zwichenstaatlichen Zusammenarbeit im Schengen-Verbund keine gerichtliche Kontrolle gab, übernimmt auch hier der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Sie bezieht sich auf Auslegungsfragen. Nicht zuständig ist der Gerichtshof ist für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.

An die Stelle des bisherigen Exekutivausschusses tritt der Ministerrat.

Ausnahmeregelungen im Protokoll betreffen Schengen-Staaten, in denen das Schengener Durchführungsübereinkommen noch nicht in Kraft gesetzt wurde, oder eine Weiterentwicklung wie von Dänemark nicht mitgetragen wird. Das Vereinigte Königreich und Irland haben die Möglichkeit, auf Antrag den Schengener Besitzstand ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Anbindung Islands und Norwegens an den Schengen-Besitzstand wird gesondert geregelt. Neu hinzutretende EU-Mitgliedstaaten müssen den gesamten Schengen-Acquis übernehmen.



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